BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT25 W (pat) 3/12_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…2…betreffend die Marke 307 00 720hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 3. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des Richters Metternichbeschlossen:Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kos-ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewie-sen.G r ü n d eI.Die Widersprechende hatte aus der Marke 302 26 473 - erento, eingetragen für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, gegen die Eintragung der Marke 307 00 720 - Ovento, ein-getragen für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 38, Wi-derspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen Widerspruch mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 zurück-gewiesen.Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde erhoben. Mit ausführlichem Se-natshinweis vom 1./2. Februar 2012 (Bl. 24 ff. d. A.) sind die Beteiligten darauf hin-3gewiesen worden, dass diese Beschwerde mangels Verwechslungsgefahr zwi-schen den Vergleichsmarken wenig Aussicht auf Erfolg habe. Die Widersprechen-de hat den Widerspruch daraufhin zurückgenommen. Die Markeninhaberin bean-tragt nunmehr, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf-zuerlegen. Mit weiterem, eingehenden Senatshinweis vom 24./26. April 2012 (Bl. 88 ff. d. A.) sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass auch dieser An-trag wenig Aussicht auf Erfolg habe.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt verwiesen.II.Nachdem sich das vorliegende Beschwerdeverfahren durch Rücknahme des be-schwerdegegenständlichen Widerspruchs in der Sache erledigt hat, ist nur noch über den von der Markeninhaberin gestellten Kostenantrag zu entscheiden. Dieser Antrag ist zurückzuweisen, da eine Auferlegung von Kosten nach § 71 Abs.1 und Abs. 4 MarkenG nicht veranlasst ist.Das markenrechtliche Beschwerdeverfahren ist gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG kos-tenrechtlich von dem Grundsatz geprägt, dass jeder Beteiligte die ihm entstehen-den Kosten selbst zu tragen hat (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 71, Rdn. 5). Die Kostenregelung in § 71 MarkenG stellt eine abschließende Re-gelung dar, wobei insbesondere die im ZPO-Streitverfahren bei Klagerücknahme maßgebliche Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit der regelmäßigen Kos-tentragungspflicht des (die Klage) Zurücknehmenden keine (analoge) Anwendung findet (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1998, 818, 819 - Puma). Billigkeitsgründe davon abzuweichen, sind vorliegend nicht ersichtlich. In ständiger Rechtsprechung kommt eine Kostenauferlegung nur in Betracht, wenn eine Verfahrensbeteiligte in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtlosen oder zumin-dest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation ihr Interesse am Erhalt 4oder - oder im Falle der Beschwerde einer Widersprechenden - am Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (siehe Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 71, Rdn. 12). Angesichts der teilweise gegebenen Identität oder zumin-dest hochgradigen Ähnlichkeit einiger Vergleichsdienstleistungen und der Überein-stimmung der Markenwörter in Bezug auf Silbenzahl, Sprechrhythmus und den Bestandteil „…ENTO“, der den überwiegenden Teil der Vergleichszeichen aus-macht, sind – ausgehend von den o. g. Grundsätzen - die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung nicht gegeben, zumal die Widersprechende nach dem Se-natshinweis vom 1./2. Februar 2012 den Widerspruch umgehend zurückgenom-men hat.Knoll Grote-Bittner MetternichHu
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