BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 33/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 396 21 502 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. November 2001 teilweise wirkungslos ist, nämlich soweit der Widerspruch aus der Marke 2 008 997 zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 27. November 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der ange-griffenen Marke und u.a. der Widerspruchsmarke 2 008 997 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat u.a. die aus der Marke 2 008 997 Widersprechende form- und frist-gerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke im Beschwerdeverfahren zurückgenommen. Sie beantragt auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss gegenstandslos geworden ist. Der angefochtene Beschluss ist hinsichtlich der angeordneten Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 2 008 997 wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Auf - 3 - Antrag ist hierüber durch Beschluss zu entscheiden (§ 82 MarkenG iVm § 269 Abs 4 ZPO). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Kliems Sredl Bayer Fa
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