BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 344/00 _______________ (Aktenzeichen) B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 395 22 195 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. August 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz beschlossen: Der in dem Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 344/00 auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2002 ergangene Beschluss des Senats wird in Ziffer 4 der Beschlussformel dahingehend be-richtigt, dass in der letzten Zeile der Warenbegriff "Poliermittel" durch den Warenbegriff "Pflaster" ersetzt wird. - 3 - G r ü n d e Die Feststellung in Ziffer 4 der Beschlussformel, dass der Beschluss der Marken-stelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Septem-ber 2000 wirkungslos ist, soweit die Eintragung der Marke 395 22 195 aufgrund des Widerspruchs der Widersprechenden 1 aus der Marke 65 576 teilweise für die Waren "Hobelbeize, Poliermittel" gelöscht worden ist, beruht hinsichtlich der "Po-liermittel" auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit, denn die im Beschwerdeverfah-ren erklärte Rücknahme des Widerspruchs aus der Marke 65 576 bezieht sich auf die Waren "Hobelbeize, Pflaster" während der Widerspruch hinsichtlich der Wa-ren "Poliermittel" aufrechterhalten worden ist. Der Beschluss war daher gemäss § 80 Abs 1 MarkenG zu berichtigen. Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü
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