BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 35/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marke 302 41 194 _______________________ … - 2 - - 3 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. November 2007 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vor-itzende sowie der Richter Merzbach und Eisenrauch ssen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Februar 2007 wirkungslos ist, soweit die Löschung der ange-griffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 103 567 „Allergopen“ angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 6. Februar 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der ange-griffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG be-jaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei-sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57). s beschlo - 4 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG. Bayer Merzbach EisenrauchNa/Bb
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