BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT25 W (pat) 35/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die angegriffene Marke 306 11 367hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. November 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie des Richters Merzbach und des Richters k. A. Metternichbeschlossen:Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 22. April 2008 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 306 11 367 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 304 32 834 angeordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 22. April 2008 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 306 11 367 mit der Wider-spruchsmarke 304 32 834 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffe-nen Marke angeordnet.Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt.Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Wider-spruch aus der Marke 304 32 834 zurückgenommen.Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der ge-- 3 -nannten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksich-tigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.Bayer Merzbach MetternichHu
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