BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 35/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. August 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 30 2009 071 077 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Knoll, die Richterin Kriener und den Richter Schmid beschlossen: Die Beschwerden der Widersprechenden werden zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 1. Dezember 2009 angemeldete Wortmarke AQUA ist am 1. März 2010 unter der Nr. 30 2009 071 077 für die Waren der Klasse 9 Elektroinstallationsmaterial (soweit in Klasse 9 enthalten), nämlich Schalter, Taster, Buchsen, Stecker und Stecker-Kupplungen, automati-sche Schalter, Schlüsselschalter, Zeitschalter, Schaltuhrmodule, Fern-bedienungsschalter, Zugschalter, Jalousieschalter, Steckdosen, Ab-zweigdosen, Antennensteckdosen, Fernmeldeverbindungsdosen, Fern-meldesteckdosen, Fernmeldeanschlussdosen, Potentialausgleichsdo-sen, Verteilerblöcke, Jalousietaster, Sendegeräte, elektronische Hellig-- 3 - keitsregler und Helligkeitsmodule; elektronische Schalter, insbesondere Berührungsschalter und Impulsorgane, Tastsensoren, Temperatursen-soren, Drehzahlsteller, Schnurableitungen; Rahmen, Abdeckungen, Ein-baudosen, Zwischenplatten, Aufputz- und Unterputzgehäuse für die Elektroinstallation; elektrotechnische und elektronische Geräte, Appara-te und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), nämlich zum Schal-ten, Steuern, Regeln und Überwachen, Sicherungsautomaten, Sicherun-gen, Fehlerstromschutzschalter und -einrichtungen; elektronische Instal-lations-Bus-Systeme, bestehend aus Sensoren, Aktoren, Binäreingän-gen, Linienkoppler, Bereichskoppler, elektrische Wächter und Wächter-module; elektronische Einbruchmeldegeräte, elektronische Bewegungs-melder; rotierende oder feststehende Lichtsignalgeber dauernd leuch-tend oder blinkend, jeweils für Aufputz-, Unterputzmontage sowie auch für spezielle Feucht- und Reinraumanwendungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetra-gen worden. Gegen die Eintragung dieser Marke, deren Eintragung am 1. April 2010 veröffent-licht wurde, haben die Widersprechende zu 1 aus ihrer am 11. August 1997 an-gemeldeten und seit 2. Februar 1998 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 11, 36, 37, 38, 42 Geräte zum Messen des Wärmeverbrauchs und/oder des Wasserver-brauchs mit Zubehör, nämlich Impulskontaktzähler, Betriebsstundenzäh-ler, Meldekontakte einschließlich Direktauslesung über eingebautes Dis-play und Folientastatur, Auslesung der Daten über die optische Schnitt-stelle auf PC oder Laptop, Direktauslesung auf einem fest angeschlos-senen PC, Datenfernübertragungen mittels Telefonmodem und exter-nem Leitstellen-PC; Computer, Computersoftware, Magnetaufzeich-nungsträger, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre An-lagen; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenver-- 4 - arbeitung; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobi-lienwesen; Reparaturwesen, nämlich Reparatur der vorgenannten Wa-ren; Installationsarbeiten eingetragenen Wortmarke 397 38 138 domaqua und die Widersprechende zu 2 aus ihrer am 1. Juni 2004 angemeldeten und seit 10. Oktober 2005 für die Waren der Klasse 9 Elektrische und elektronische Installationsgeräte wie Schalter, Schlüs-selschalter, Sensorschalter, Funkschalter; Steckdosen, Kommunikati-onssteckdosen; Bewegungsmelder; Präsenzmelder; Dimmer; Anschlus-sadapter für Installationsgeräte eingetragenen Gemeinschaftswortmarke 003 864 584 AQUADESIGN Widerspruch erhoben. Mit Beschlüssen vom 21. September 2011 und vom 15. März 2013 hat die Mar-kenstelle für Klasse 9 des DPMA eine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweili-gen Vergleichszeichen verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Be-gründung ist ausgeführt, dass zwar in Bezug auf die Waren bzw. Dienstleistungen für beide Widerspruchsmarken teilweise Identität oder eine hohe Ähnlichkeit mit den Waren der angegriffenen Marke vorliege. Unter Berücksichtigung der norma-len Kennzeichnungskraft beider Widerspruchsmarken seien sich die jeweils ge-genüberstehenden Marken jedoch im markenrechtlichen Sinn nicht ähnlich. Im Fall der Widersprechenden zu 1 sei die Widerspruchsmarke „domaqua“ um den Bestandteil „dom“ länger als die angegriffene Marke und verhindere klangliche, schriftbildliche sowie begriffliche Verwechslungen der Zeichen. Als Einwortmarke - 5 - könne die Widerspruchsmarke zu 1 zudem weder in rechtlicher noch in tatsächli-cher Sicht in ihre Bestandteile „dom“ und „aqua“ zergliedert und eine Verwechs-lungsgefahr allein aus dem Zeichenbestandteil „aqua“ begründet werden. Im Fall der Widersprechenden zu 2 sei die Widerspruchsmarke „AQUADESIGN“ um den Bestandteil „DESIGN“ länger als die angegriffene Marke und unterscheide sich dadurch klanglich, begrifflich und schriftbildlich deutlich von der angegriffenen Marke. „AQUADESIGN“ setze sich zwar erkennbar aus den Bestandteilen „AQUA“ und „DESIGN“ zusammen, da es sich um eine Einwortmarke handele, sei eine zergliedernde und auf den Bestandteil „AQUA“ reduzierte Wiedergabe der Marke beim Zeichenvergleich nur zulässig, wenn hierfür besondere Umstände vorlägen, beispielsweise ein Teil der Marke eine bekannte Firmenbezeichnung wäre. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Ebenso wenig seien Anhaltspunkte für eine as-soziative Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ersichtlich. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Widersprechenden. Die Widersprechende zu 1 ist der Ansicht, phonetisch seien die zu vergleichenden Marken in dem prägenden und sinngebenden Merkmal „Aqua“ identisch, die an-gegriffene Marke sei vollständig in der Widerspruchsmarke „domaqua“ enthalten. Der Bestandteil „dom-“ der Widerspruchsmarke trete als Abkürzung des weniger bekannten lateinischen Worts „domus“ in der Wahrnehmung des Publikums zu-rück. Die sich gegenüberstehenden Waren im Bereich der Sendegeräte, Impuls-organe und Temperatursensoren seien zu den Waren der angegriffenen Marke teilweise hochgradig ähnlich, im Übrigen bestehe Ähnlichkeit der sich gegenüber-stehenden Waren. Den damit erforderlichen größeren Abstand, den die Marken zueinander einhalten müssten, halte die angegriffene Marke, die vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten sei, nicht ein, jedenfalls bestehe die Gefahr des gedanklichen miteinander Inverbindungbringens der Marken, wenn diese dem Verbraucher begegneten. - 6 - Nach Ansicht der Widersprechenden zu 2 sei mit den Waren „Elektroinstallations-material“ der angegriffenen Marke und den „elektrischen und elektronischen In-stallationsgeräten wie Schalter, Schlüsselschalter, Sensorschalter, Funkschalter; Steckdosen, Kommunikationssteckdosen; Bewegungsmelder, Präsensmelder; Dimmer; Anschlussadapter für Installationsgeräte“ der Klasse 9 der Widerspruchs-marke angesichts gleicher Vertriebswege und Abnehmerkreis von identischen oder zumindest hochgradig ähnlichen Waren auszugehen. Auch sei die ange-griffene Marke „AQUA“ vollständig und zudem am auffälligen Wortanfang der Wi-derspruchsmarke „AQUADESIGN“ enthalten. Da der zusätzliche Bestandteil der Widerspruchsmarke „DESIGN“ in der Widerspruchsmarke von den angesproche-nen Verkehrskreisen lediglich als rein beschreibender Hinweis auf die Gestaltung (Designlinie) der so bezeichneten Waren, die insbesondere im Bereich der Schal-ter ein besonderes Design aufweisen können, verstehe, würde das angespro-chene Publikum diesen zudem am Zeichenende befindlichen Bestandteil ver-nachlässigen. Die Widersprechende zu 2 verweist auf zahlreiche im Verkehr be-kannte und in gleicher Weise gebildete Marken mit dem Bestandteil „Design“, bei-spielsweise „Porsche Design“ oder „Audi Design“, die ein entsprechendes Ver-ständnis nahelegten. Demgegenüber bleibe der Markenbestandteil „AQUA“, des-sen Bedeutung als „Wasser“ bekannt sei, in Erinnerung, so dass sich identische und identisch ausgesprochene Marken gegenüberstünden. Die Widersprechende zu 1 (sinngemäß) und die Widersprechende zu 2 beantra-gen, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 21. September 2011 und vom 15. März 2013 aufzuheben und Löschung der Marke 30 2009 071 077 „AQUA“ anzuordnen. - 7 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, die Zurückweisung der Beschwerden sowie der Widersprechen-den zu 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Sie ist der Ansicht eine Verwechslungsgefahr sei nicht zu besorgen. Sie verweist auf Produktkataloge der Widersprechenden zu 2, die zeigten, dass die Bezeich-nung „AQUADESIGN“ ebenso wie weitere Schalterprogramme unter der Bezeich-nung „Aquastar“ und „Aquaclassic“ für ein Produktprogramm wassergeschützter elektrischer Schalter und Steckdosen verwendet werde. Damit werde die Wider-spruchsmarke „AQUADESIGN“ derart verwässert, dass allein aus dem Bestandteil „Aqua“ der Widerspruchsmarke zu 2 kein Anspruch auf Löschung der angegriffe-nen Marke hergeleitet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-kenstelle für Klasse 9 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Be-schwerden der Widersprechenden sind unbegründet. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden besteht zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Widersprüche zu Recht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Mar-kenG zurückgewiesen hat und die Beschwerden daher zurückzuweisen waren. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundes-gerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu - 8 - beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken so-wie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Wider-spruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Ver-wechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rn. 1 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechs-lungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzie-rungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. 1. Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 397 38 138 domaqua Bei der Widerspruchsmarke 1 „domaqua“ ist von durchschnittlicher Kennzeich-nungskraft auszugehen. Anhaltspunkte für eine Stärkung der Kennzeichnungskraft sind von der Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar. Nach der hier maßgeblichen Registerlage liegt zwischen den Waren der angegrif-fenen Marke, die u. a. „Elektroinstallationsmaterial (soweit in Klasse 9 enthalten)“ beinhalten, „nämlich Schalter, Taster, automatische Schalter, Zeitschalter, Schalt-uhrmodule, Fernbedienungsschalter, elektronische Helligkeitsregler und Hellig-keitsmodule; elektronische Schalter, insbesondere Berührungsschalter und Im-pulsorgane, Tastsensoren, Temperatursensoren, Drehzahlsteller; elektronische Geräte nämlich zum Steuern, Regeln und Überwachen“ angesichts enger Berüh-- 9 - rungspunkte in Bezug auf ihre Materialbeschaffenheit, Funktionsweise und Ver-wendung (Daten sammeln, auslesen, Senden von Impulsen) sowie der Über-einstimmungen der Vertriebswege und Abnehmerkreise mit den Waren der Wider-spruchsmarke „domaqua“, den „Geräten zum Messen des Wärmeverbrauchs und/oder des Wasserverbrauchs mit Zubehör, nämlich Impulskontaktzähler, Be-triebsstundenzähler, Meldekontakte einschließlich Direktauslesung über einge-bautes Display und Folientastatur, Auslesung der Daten über die optische Schnitt-stelle auf PC oder Laptop, Direktauslesung auf einem fest angeschlossenen PC, Datenfernübertragungen mittels Telefonmodem und externem Leitstellen-PC“ eine relativ große Ähnlichkeit vor. Da der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke „domaqua“ aber selbst bei identischen Waren mangels Verwechslungsgefahr be-gründender Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken nicht durchgreift, erübrigen sich ausführlichere Betrachtungen zum exakten Grad der Warenähn-lichkeit im vorliegenden Fall. Angesprochen sind von den sich gegenüberstehenden Waren neben den Fach-leuten im Bereich der Elektronik und Elektrotechnik auch interessierte Endver-braucher. Ausgehend davon ist eine durchschnittliche bzw. etwas erhöhte Auf-merksamkeit anzunehmen. Bei dieser Ausgangslage besteht zwischen der Widerspruchsmarke „domaqua“ und der angegriffenen Marke „Aqua“ trotz der Übereinstimmung in dem Wort bzw. Bestandteil „Aqua“ keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichszeichen unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und do-minierenden Elemente (vgl. BGH a. a. O., Rn. 30 – Villa Culinaria/Culinaria) Abzu-stellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittverbrau-chers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im - 10 - Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamtein-druck prägend sein können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 14 - Maalox/Melox Gry; GRUR 2009, 487 Rn. 32 - Metrobus; GRUR 2006, 60 Rn. 17 - coccodrillo). Die sich gegenüberstehenden Zeichen „AQUA“ und „domaqua“ unterscheiden sich in der Gesamtheit wegen des zusätzlich in der Widerspruchsmarke enthaltenen Bestandteils „dom-“ deutlich voneinander. Eine unmittelbare Ähnlichkeit wäre des-halb nur dann anzunehmen, wenn die ältere Marke „domaqua“ durch den überein-stimmenden Bestandteil „-aqua“ geprägt würde, was jedoch nicht der Fall ist. Der Gesamteindruck der jeweiligen Marken kann zwar durch einzelne Bestandteile geprägt werden, wenn die anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen. Eine derartige Prägung kommt in erster Linie bei mehrgliedrigen Marken in Betracht, auch wenn in Bezug auf Einwortmarken - wie die Widerspruchsmarke - eine Aufteilung in trennbare „Be-standteile“ nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2008, 905 - Rn. 26 ff. - Pantohexal). Dann müssen aber besondere Umstände vorliegen, die für den angesprochenen Verkehr einen Anlass dazu geben, den übereinstimmen-den Bestandteil „-aqua“ der älteren Marke als eigenständige Komponente wahrzu-nehmen. Solche Umstände, wie beispielsweise eine gesteigerte Kennzeichnungs-kraft des Bestandteils „Aqua“ oder etwa eine glatt warenbeschreibende Bedeutung des weiteren Bestandteils „dom“, was zu einem Zurücktreten dieses Bestandteils im Gesamteindruck führen könnte, liegen hier nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine geschlossene Gesamtbezeichnung „domaqua“. Eine prägende Stellung des Wortbestandteils „-aqua“ liegt umso ferner, als die Bezeichnung „aqua“ je-denfalls für wasserdichte oder für den Feuchtbereich geeignete Zähler, Tastaturen und Auslesegeräte einen deutlich sprechenden Hinweis auf die besondere Eig-nung solcher Waren für den Feuchtbereich (Badezimmer, Swimmingpool; Außen-bereich) enthält. Den Ausführungen der Widersprechenden, wonach bei der klanglichen Wieder-gabe die Anfangssilbe „dom“, die auf „domus“, lateinisch für das Haus, hinweise, - 11 - dem Verkehr unbekannt sei und daher erfahrungsgemäß vernachlässigt werde und eine Prägung der Einwortmarke durch den weiteren bekannten Bestandteil „-aqua“ erfolge, kann nicht gefolgt werden. Ein solches Verständnis des Zeichen-bestandteils „dom“ erfordert eine eingehendere Analyse, die zudem in keiner Weise nahegelegt ist, zumal weder das lateinische Wort „domus“ allgemein oder auch nur in größerem Umfang geläufig ist und zudem der Wortbestandteil „dom“ auch keine übliche Abkürzung für „domus“ darstellt. Erfahrungsgemäß nimmt der Verkehr eine Marke aber so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysie-renden Betrachtungsweise zu unterziehen, oder gar eine zergliedernde Betrach-tung einzelner Markenbestandteile der Einwortmarke vorzunehmen (stRspr. vgl. Ströbele/Hacker, 11. Auflage, § 9 MarkenG, Rn. 237). Für eine solche zerglie-dernde Betrachtungsweise besteht vorliegend keinerlei Veranlassung. Auch besteht keine Verwechslungsgefahr aufgrund selbständig kennzeichnender Stellung. Die Frage nach der selbständig kennzeichnenden Stellung eines Be-standteils stellt sich nur dann, wenn eine ältere Marke vollständig in ein jüngeres Kombinationszeichen aufgenommen wird und dort keine den Gesamteindruck prägende Wirkung entfaltet (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 37 – THOMSON LIFE; BGH a. a. O. – Villa Culinaria/Culinaria; a. a. O. Rn. 37 f. - Pantohexal). Dies ist offen-sichtlich nicht der Fall. Anhaltspunkte für weitere Arten einer Verwechslungsgefahr bestehen nicht. 2. Widerspruch aus der Gemeinschaftswortmarke 003 864 584 AQUADESIGN Bei der Widerspruchsmarke „AQUADESIGN“ ist von durchschnittlicher Kenn-zeichnungskraft auszugehen. Anhaltspunkte für eine Stärkung der Kennzeich-nungskraft sind von der Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar. - 12 - Zwischen den sich nach der maßgeblichen Registerlage gegenüberstehenden „Schaltern, Steckdosen und elektronischen Bewegungsmeldern“ der angegriffenen Marke und den Widerspruchswaren „elektrische und elektronische Installationsge-räte wie Schalter, Schlüsselschalter, Sensorschalter, Funkschalter; Steckdosen, Kommunikationssteckdosen; Bewegungsmelder; Präsensmelder; Dimmer und Anschlussadapter“ der Klasse 9 besteht Identität, im Übrigen hochgradige Ähn-lichkeit. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist zwischen den sich gegenüberstehen-den Marken nicht gegeben. In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Marken „AQUA“ und „AQUADESIGN“ klanglich wegen der unterschiedlichen Silbengliederung, der Vokalfolge sowie Sil-benzahl und schriftbildlich durch den in der Widerspruchsmarke zusätzlich vor-handenen Zeichenbestandteil „DESIGN“ deutlich voneinander. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht aber auch nicht unter dem Aspekt übereinstimmender oder verwechselbar ähnlicher prägender Zeichenbestandteile. Der in beiden Marken vorhandene übereinstimmende Wortbestandteil „Aqua“ prägt, anders als die Widersprechende zu 2 meint, auch nicht allein die Wider-spruchsmarke, mit der Folge, dass der zusätzliche Begriff „Design“ weitgehend in den Hintergrund tritt und den Gesamteindruck nicht mitbestimmt. Zwar kann, wie oben bereits ausgeführt wurde nach der ständigen Rechtsprechung eine Prägung des Gesamteindrucks durch einen Bestandteil grundsätzlich auch bei einem aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Einwortzeichen in Betracht kommen (vgl. BGH a. a. O. - Pantohexal; Ströbele/Hacker, a. a. O. § 9 Rn. 329 m. w. N.), dies setzt aber besondere Umstände voraus, die Veranlassung geben, das Wort nicht als einheitliche Bezeichnung, sondern zergliedernd wahrzunehmen. Anders als die Widersprechende meint, ist ein solcher besonderer Umstand nach Ansicht des Senats nicht darin zu sehen, dass es sich bei dem mit dem Wort „Aqua“ ver-bundenen zweiten Wortbestandteil der Widerspruchsmarke um das häufig ver-- 13 - wendete und auf eine besondere Ausgestaltung der Waren hinweisende Wort De-sign handelt. Eine prägende Bedeutung kommt einem Bestandteil in einer Kombi-nationsmarke grundsätzlich nur dann zu, wenn die anderen Bestandteile weitge-hend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen (vgl. BGH a. a. O. - Villa Culinaria/Culinaria; - Maalox/Melox Gry) Davon ist vorliegend gerade nicht auszugehen. Denn in Bezug auf die Waren „Schalter, Steckdosen“ oder „Bewegungsmelder“ ergibt sich aus dem Wort „AQUADESIGN“ im Sinn von „Wasserdesign/Wassergestaltung eine gesamtbegriffliche Sachaussage in Bezug auf deren besondere funktionale und ästhetische Ausgestaltung und Eignung für Wasser-/Feuchtbereiche, wobei auch dem Bestandteil „Aqua“ eine warenbe-schreibende Bedeutung im Sinne eines sprechenden Zeichenbestandteils zu-kommt. Innerhalb des Gesamtbegriffs stehen die aufeinander bezogenen Be-standteile gleichrangig nebeneinander, ohne dass eine Aufspaltung dieser ge-samtbegrifflichen Einheit in die einzelnen Wortbestandteile oder ein Hervortreten eines der Wortbestandteile zu Lasten des anderen naheliegend wäre. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt der selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „Aqua“ im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 MarkenG, die eine vollständige identische oder ähnliche Über-nahme des Widerspruchszeichens in die angegriffene Marke voraussetzt, ist of-fensichtlich nicht zu befürchten. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Seri-enzeichens ist ein gedankliches miteinander Inverbindungbringen der Marken nicht zu bejahen. Dies kommt in Betracht, wenn die gegenüberstehenden Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der angesprochene Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Be-zeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Inhaber zuordnet. Die Widersprechende zu 2 hat zwar offenbar mehrere Zeichen mit dem gemeinsamen Zeichenbestandteil „Aqua“ und einem weiteren weitgehend be-schreibenden Element wie „-star“ oder „-classic“. Da die angegriffene Marke nur aus dem Wort „Aqua“ besteht und so die Art der bisherigen Zeichenbildung der - 14 - Widersprechenden insoweit nicht fortgeführt wird, reiht sie sich schon nicht in die vermeintliche Zeichenserie der Widersprechenden ein. Zudem ist fraglich, ob sich „Aqua“ angesichts der beschreibenden Anklänge für die hier einschlägigen Waren als gleichbleibender Stammbestandteil einer „Aqua-Serie“ mit Hinweischarakter für die Widersprechende eignet. Insoweit ist auch das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen den zu vergleichenden Zeichen zu verneinen. Die Beschwerden der Widersprechenden waren daher mangels Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen zurückzuweisen. 3. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Grün-den der Billigkeit einem Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfah-rens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, wie von der Inhaberin der angegriffenen Marke für die Widersprechende zu 2 ausdrücklich beantragt, aufzuerlegen. Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Kosten selbst zu tragen hat, kommt nur bei Vorlie-gen besonderer Umstände in Betracht. Solche sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinba-ren ist. Hiervon ist im Widerspruchsverfahren vor allem dann auszugehen, wenn ein Widersprechender in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen - ersichtlich fehlende Ähnlichkeit der Marken bzw. der Waren oder Dienstleistungen - oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erlöschen der jüngeren Marke durchzusetzen versucht. Von einer solchen offensichtlichen Erfolglosigkeit der Widersprüche kann vorliegend aber keinesfalls gesprochen werden. - 15 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Schmid Kriener Hu
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