BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT25 W (pat) 39/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SBeschwerdesache…betreffend die Marke 304 30 348- 2 -hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbachbeschlossen:Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenabteilung für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Ap-ril 2007 und vom 16. Mai 2008 wirkungslos sind, soweit die Lö-schung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 302 46 912 „REVIGO“ angeordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 2. April 2007 hat die Markenabteilung für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der ange-griffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG be-jaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom 16. Mai 2008 zurückgewiesen.Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt.Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das - 3 -Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.Kliems Bayer MerzbachNa
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