BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 40/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 395 25 743 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie der Richter Brandt und Knoll beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klas-se 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Dezem-ber 1999 wirkungslos ist, soweit Teillöschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 17 660 an-geordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 9. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegrif-fenen Marke und der Widerspruchsmarke in Bezug auf einen Teil der Waren ge-mäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). - 3 - Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Teilwirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Kliems Brandt Knoll Pü
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