BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 40/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 398 27 011 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie der Richterin Sredl und der Richterin Bayer beschlossen: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Die Marke 398 27 011 "Seramin" ist gemäß § 41 in Verbindung mit § 157 Mar-kenG vorläufig in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen hat die Inha-berin der Marke 496 292 "Seraman" und die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 567 918 "Sermion" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ist durch Beschluß vom 18. November 2002 der Widerspruch aus der Marke 567 918 zurückgewiesen und wegen des weiteren Widerspruchs aus der Marke 496 292 die Löschung der vorläufig eingetragenen Marke 398 27 011 angeordnet worden. Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 567 918 Widersprechende Beschwerde eingelegt. - 3 - II. Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von der Beschwerdegegnerin ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den sie beschwerenden Teil des Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der Lö-schungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die Inhaberin der angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausge-hen, daß es bei der Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur Wah-rung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglich-keit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerde-einlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch eine Aus-einandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu Altham-mer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, oh-ne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatGE 3, 75, 77/78). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Kliems Sredl Bayer Pü
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