BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT25 W (pat) 40/10_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Statt zugstellt am27. Juni 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Marke 30 2008 076 523- 2 -hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der Vorsitzenden Richterin am Land-gericht Grote-Bittnerbeschlossen:Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die am 3. Dezember 2008 angemeldete Markeist am 12. März 2009 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister unter der Nummer 30 2008 076 523 für folgende Waren eingetra-gen worden:Klasse 29: Milch und Milchprodukte,Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao und Speiseeis.Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin der prioritätsälteren, seit dem 18. Mai 2007 für die Waren der- 3 -Klasse 29: Eier; Eierprodukte und Produkte auf Eierbasis; flüs-sige Eier; flüssige Eiweiße; flüssige Eigelbe; flüs-sige Volleier; flüssige Eimischung; feste Eiweiße; feste Eigelbe; Eipulver; Nahrungsmittel auf der Ba-sis von Eiern,unter 005112073 eingetragenen GemeinschaftsmarkeWiderspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken verneint und den Wider-spruch mit Beschluss durch eine Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen.Ausgehend von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke auch den erforderlichen, erhöhten Abstand zu der Widerspruchsmarke ein, wenn nicht nur Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Produkte, sondern sogar Identität der Vergleichswaren bestehen würde. Die bei-den Wort-/Bildmarken kämen sich weder in klanglicher noch bildlicher oder begriff-licher Hinsicht verwechselbar nahe. Zur Beurteilung der klanglichen Verwechs-lungsgefahr seien, da von dem Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Benennungsform die prägende Bedeutung beigemessen werde, allein die Wortbestandteile der Vergleichszeichen gegenüber zu stellen, mithin "DON GELATI" und "Lion Quality", die keinerlei Übereinstimmung aufwiesen, sondern völlig verschieden seien. Aber auch in schriftbildlicher Hinsicht kämen sich die - 4 -Vergleichszeichen nicht verwechselbar nahe, da sie sich in ihrem bildlichen Ge-samteindruck ausreichend unterscheiden würden. Obgleich beide Marken im Mo-tiv (Löwe) und in bestimmten Ausgestaltungsmerkmalen dieses Motivs, nämlich seitliche Ansicht des Löwen mit erhobener Vorderpranke, geschweifter Schwanz, übereinstimmen würden, könne die Widersprechende, da es sich bei dem Löwen um ein beliebtes werbliches Motiv handele (z. B. verwendet von den Firmen Ge-nerali Versicherung, Löwenbräu), allenfalls Schutz in der konkreten Ausgestaltung des Löwen beanspruchen, wobei er sich insoweit jedoch durch die Krone auf dem Löwenkopf sowie das Herz oberhalb des Schweifes deutlich von der Löwendar-stellung in der angegriffenen Marke abhebe, die durch die stärkere Stilisierung und das geöffnete Maul mit herausgestreckter Zunge von der älteren Marke unter-scheidbar sei. Die bildlichen Unterschiede zusammen mit den unterschiedlichen Wortbestandteilen genügten, um ein sicheres visuelles Auseinanderhalten der bei-den Marken auch aus der Erinnerung heraus zu gewährleisten. Für eine begriff-liche Verwechslungsgefahr gebe es keinerlei Anhalt.Schließlich seien Anhaltspunkte, die eine assoziative Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr aus anderen markenrechtlichen Gründen der Marke der Widersprechenden mit der angegriffenen Marke begründen könnten, nicht ge-geben.Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt.Die Widersprechende ist der Auffassung, dass die angegriffene Marke der Wider-spruchsmarke verwechselbar nahe komme. In Bezug auf sämtliche Waren, für die die jüngere Marke Schutz genieße, bestehe zumindest eine mittlere Ähnlichkeit mit den Waren, für die die Widerspruchsmarke eingetragen sei, teilweise aber so-gar eine hohe Ähnlichkeit. Speiseeis sei hochgradig ähnlich zu Eierprodukten, da sie wesentliche Zutaten von Speiseeis insbesondere Milchspeiseeis seien. Als Grundnahrungsmittel für den täglichen Verzehr, für die vergleichbare Vertriebswe-ge gelten würden und die in Lebensmittelgeschäften regelmäßig in räumlicher Nä-- 5 -he platziert seien, seien zudem Eierprodukte einerseits und Milch und Milchpro-dukte andererseits sehr ähnlich. Hinreichende Ähnlichkeit sei zwischen Eiern, Ei-erprodukten einerseits und Kaffee, Tee, Kakao andererseits gegeben, da Eier ebenso wie Kaffee etc. in Mischprodukten Verwendung fänden, z. B. in Kaffee-Ei-er-Punsch, Kakao mit Eierlikör, Cremes und Puddings und chinesische Tee-Eier.Entgegen der Auffassung der Markenstelle seien die beiden sich gegenüberste-henden Marken visuell hinreichend ähnlich, so dass unter Berücksichtigung der vorhandenen Warenähnlichkeit Verwechslungsgefahr bestehe. Sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Gesamteindrucks der beiden Wort-Bildmarken mit ihren jeweili-gen Löwenabbildungen und den zwei Einzelwörtern unterhalb des Bildbestandteils wie auch in Bezug auf wesentliche Details des in beiden Marken übereinstimmend vorhandenen Bildbestandteils, nämlich der Darstellung eines Löwen, und hinsicht-lich des Wortbestandteils seien die Vergleichsmarken in hohem Maße ähnlich. In beiden Marken sei ein Löwe im Profil von der linken Seite mit erhobener rechten Vorderpfote mit drei auf dem Boden stehenden Pfoten sowie einem geschwunge-nen Schwanz abgebildet. Auch die Mähne des Löwen sei in beiden Marken ähn-lich dargestellt. Die Ähnlichkeit der beiden Marken aufgrund dieser erheblichen Übereinstimmungen, die den Gesamteindruck bestimmten und denen zudem ge-genüber Abweichungen die größere Bedeutung beizumessen seien, werde durch die in der angegriffenen Marke gegenüber der älteren Marke stilisierteren Darstel-lungsweise nicht beseitigt. Auch die Wortbestandteile der sich gegenüberste-henden Marken, die jeweils aus zwei nahezu gleich langen Einzelwörtern be-stünden, wobei die jeweiligen Endungen im ersten Wort ("ON") und im zweiten Wort ("ty" bzw. "ti") in beiden Marken übereinstimmten, weshalb der Verkehr eine Verbindung zwischen diesen herstellen werde, seien verwechselbar ähnlich. Je-denfalls seien die Wortbestandteile nicht geeignet, den Abstand zwischen den bei-den Marken zu vergrößern.- 6 -Ferner meint die Widersprechende, dass eine Ähnlichkeit im Sinngehalt der sich gegenüberstehenden Marken bestehe. Entgegen der Ansicht der Markenstelle sei nicht von einem begrenzten Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen, da, auch wenn das Löwenmotiv in anderen Waren- und Dienstleistungsbereichen verbraucht sein mag, dies jedenfalls nicht in Bezug auf die Waren, für die sie Schutz genieße, gelte. Für diese Waren der Klasse 29 werde das Löwenmotiv al-lein von ihr verwendet.Die Widersprechende beantragt sinngemäß,unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Januar 2010 die Löschung der angegriffenen Marke 30 2008 076 523 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke GM 005112073 anzuordnen.Der Markeninhaber hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache ge-äußert.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten, das Protokoll der mündlichen Verhand-lung vom 5. Mai 2011 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.II.Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthaft.Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da zwischen den Vergleichsmarken kei-ne Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 125b Nr. 1 MarkenG gegeben ist, so dass die Markenstelle den Wi-- 7 -derspruch aus der Marke GM 005112073 nach § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, Tz. 18 - PICASSO; GRUR 1998, 387, Tz. 22 - Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Wider-spruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander un-abhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-In-terConnect; BGH GRUR 2009, 772, Tz. 31 – Augsburger Puppenkiste; vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 32).a) Da Benutzungsfragen keine Rolle spielen, ist beim Warenvergleich und bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit jeweils von der Registerlage auszugehen.Bei der Bewertung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehö-ren insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwen-dungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkur-rierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen re-gelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle her-gestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungs-punkte aufweisen (vgl. BGH GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS; GRUR 2007, 321, Tz. 20 - COHIBA; GRUR 2008, 714, Tz. 32 - idw).- 8 -Zwischen den für die angegriffene Marke registrierten Waren und der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren ist keine Identität oder sehr enge Ähnlichkeit gegeben. Die verhältnismäßig engsten Be-rührungspunkte bestehen insoweit zwischen der Ware "Speiseeis" der jüngeren Marke und der für die Widerspruchsmarke geschützten Waren "Nahrungsmittel auf der Basis von Eiern", da Speiseeis Eier beige-mischt sein können. Bezüglich der Waren der Klasse 29 "Milch, Milch-produkte", für die die angegriffene Marke Schutz beansprucht, ist zu den weiteren für die Widersprechende registrierten Waren von einer mittleren Ähnlichkeit auszugehen. Bei diesen Produkten handelt es sich zwar jeweils um landwirtschaftliche Erzeugnisse, die jedoch, da die Wa-ren "Milch, Milchprodukte" in der Regel in Molkereien verarbeitet bzw. produziert werden, regelmäßig eine unterschiedliche betriebliche Her-kunft aufweisen, was dem Verkehr auch geläufig ist. In Bezug auf die weiteren Waren der Klasse 30, für die die angegriffene Marke Schutz genießt, also Kaffee, Tee, Kakao, und die Waren der Klasse 29, für die die Widerspruchsmarke Schutz beansprucht, liegt die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft eher fern, da es nur geringe Be-rührungspunkte gibt. Bei diesen Produkten handelt es sich im allge-meinen Sinne um Lebensmittel, die aber regelmäßig nicht von identi-schen Herstellern produziert werden und auch in den Lebensmittel-geschäften nicht in einem funktionalen Zusammenhang zum Verkauf angeboten werden, bei dem der Verbraucher den Eindruck gewinnen könnte, dass die Produkte unter der Kontrolle ein- und desselben Unter-nehmens hergestellt werden. Die gemeinsame Verwendung von Le-bensmitteln in Mischprodukten stellt zwar einen Faktor bei der Beurtei-lung der Warenähnlichkeit dar, der allerdings in Bezug auf die Beurtei-lung des Warenähnlichkeitsgrades nur wenig Aussagewert aufweist, da sehr viele, auch in ihrer Art und Beschaffenheit sehr unterschiedliche Lebensmittel von regelmäßig unterschiedlichen Herstellerbetrieben in ir-gendeiner Form kombiniert werden können.- 9 -b) Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.c) Die jüngere Marke hält zur Widerspruchsmarke einen ausreichenden Abstand ein, auch soweit die Vergleichsmarken sich noch im engeren Warenähnlichkeitsbereich begegnen können und der älteren Marke durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzumessen ist, so dass an den Markenabstand insoweit noch relativ hohe Anforderungen zu stellen sind.Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamt-eindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfah-rungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungs-weise zu unterwerfen, wobei entsprechend dem Verbraucherleitbild des EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943 - SAT 2). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegen-überstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-)Bild und im Be-deutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechs-lungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Überein-stimmung in einer Hinsicht aus (vgl. BGH GRUR 1999, 241 - Lions; BGH GRUR 2008, 803, Tz. 21 - HEITEC; Ströbele/Hacker, Markenge-setz, 9. Aufl., § 9, Rdnr. 183 m. w. N.).(a) In bildlicher Hinsicht sind die sich gegenüberstehenden Kombinati-onszeichen in ihrer Gesamtheit bereits deshalb nicht verwechselbar ähnlich, weil sie wenn auch bei gleichem Bildmotiv (Löwe) mit "DON GELATI" in der jüngeren Marke und "Lion Quality" in der prioritätsälte-ren Marke über augenfällig unterschiedliche, aus verschiedenen Fremd-sprachen, nämlich einerseits aus dem Italienischen und andererseits - 10 -aus dem Englischen, stammende Wortbestandteile verfügen, die der in-ländische Verkehr auch als solche erkennt, und für die Ermittlung des bildlichen Gesamteindrucks grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung sich mehr am Wort orientiert (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 244 - Lions; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 335 m. w. N.). Dass die beiden Wortbe-standteile in den Vergleichsmarken Übereinstimmungen bzw. Ähnlich-keit in Bezug auf einzelne Buchstaben aufweisen, nämlich mit "on" je-weils in dem ersten Wort und "ty" bzw. "ti" im zweiten Wort, fällt ob der im Übrigen vorhandenen deutlichen Unterschiede der beiden Wortbe-standteile, insbesondere in den markant unterschiedlichen zweiten Wörtern bzw. den Anfängen der Begriffe "Gelati" und "Quality" sowie den erkennbar unterschiedlichen Längen dieser Wörter mit fünf bzw. sieben Buchstaben, nicht ins Gewicht.Eine Verwechslungsgefahr ist entgegen der Auffassung der Widerspre-chenden auch nicht deshalb anzunehmen, weil die in beiden Zeichen vorhandenen Bildelemente, d. h. die jeweiligen Löwenabbildungen, in Alleinstellung miteinander zu vergleichen sind. Eine Gegenüberstellung allein der jeweiligen Bildbestandteile aus den Kombinationsmarken kä-me nur in Betracht, wenn der in beiden Marken vorhandene Bildbe-standteil (hier: Löwen-Abbildung) den bildlichen Gesamteindruck dieser Marken derart prägen würde, dass die anderen Bestandteile, hier die Wortbestandteile, weitgehend in den Hintergrund treten und den Ge-samteindruck der Marken nicht mehr mitbestimmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Tz. 18- Malteserkreuz; GRUR 2008, 905, Tz. 18 - SIERRA ANTIGUO). Hier-von kann jedoch nicht ausgegangen werden.- 11 -Der Bildbestandteil ist in beiden Marken nämlich für den Gesamtein-druck dieser Zeichen nicht in der Weise prägend, dass der Wortbe-standteil weitgehend in den Hintergrund tritt.Bereits aufgrund seiner Größe sowohl innerhalb der Widerspruchsmar-ke wie auch innerhalb der angegriffenen Marke nimmt der Wortbestand-teil keine nur untergeordnete Stellung ein, zumal der Verkehr sich bei der optischen Wahrnehmung mehr an dem Wort orientiert. Der inländi-sche Verbraucher, der die beiden einfachen aus dem englischen Wort-schatz stammenden Begriffe "Lion" und "Quality", wobei das letztge-nannte Wort dem deutschen Begriff "Qualität" sehr nahe kommt, ohne weiteres zu übersetzen vermag, wird daher sogar eher das Bildelement als Verstärkung der anpreisendenden Aussage der Wortfolge "Lion Quality" wahrnehmen. Ebenso erkennt der inländische Verkehr die aus der italienischen Sprache stammende Wortfolge in der jüngeren Marke, bei der er - auch wenn sie nicht ohne weiteres übersetzt werden kann, da die Wortkombination grammatikalisch nicht korrekt gebildet ist (die Wortfolge ist aus zwei Substantiven im Singular und Plural ohne verbin-dende Präposition zusammengesetzt) - die Bedeutung der beiden ein-zelnen Wörter versteht und diese sich daher merken kann. Dem Ver-braucher sind die Begriffe "Don" als höflich respektvolle Anrede für Herr bzw. als Anrede für einen Geistlichen (bekannt z. B. durch Don Camillo in dem Film "Don Camillo und Peppone") und insbesondere Gelati, der Pluralform von gelato also Eis oder Speiseeis, geläufig. Im Hinblick auf die häufige Verwendung des Löwenmotivs in verschiedenen Produktbe-reichen als Hinweis für qualitativ hochwertige oder exklusive Ware er-scheint das Löwenmotiv zudem weniger geeignet, als betrieblicher Her-kunftshinweis zu dienen.Im übrigen weisen auch die Löwenbilder der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke deutliche Unterschiede auf.- 12 -Zwar mögen formal betrachtet die beiden Löwenabbildungen ähnlich sein, da der Löwe in beiden Marken aus der gleichen Perspektive (linke Körperseite) mit identischer Körperhaltung (rechte gehobene Vorder-pfote, drei auf dem Boden befindende Pfoten, nach vorne gerichteter Kopf, aufgestellter geschwungener Schweif) abgebildet ist, wobei aber auch Unterschiede in Einzelelementen bestehen, da die Löwenabbil-dung in der Widerspruchsmarke zusätzlich mit einer Krone auf dem Kopf noch ein weiteres Element enthält und der Löwe in der ange-griffenen Marke im Gegensatz zu der Widerspruchsmarke mit offenem Maul und herausgestreckter Zunge dargestellt ist.Trotz der Gemeinsamkeiten unterscheiden sich beide Löwenabbildun-gen in ihrem Gesamteindruck gleichwohl relativ deutlich. Die Stilrichtun-gen der beide Löwendarstellungen sind signifikant unterschiedlich. Während der Löwenkörper in der Marke der Widersprechenden eher naturalistisch dargestellt ist, kann die von der Inhaberin der ange-griffenen Marke gewählte Darstellungsweise des Löwen als ins Ab-strakte gehend bezeichnet werden. Die unterschiedlichen Stilrichtungen zeigen sich bei der angegriffenen Marke in der stilisierten Körperdar-stellung, wobei die Stilisierung durch Verwendung von überwiegend geraden Zeichnungslinien bei Rumpf, Beine und Pfoten erreicht wird, während der Löwenkörper bei der älteren Marke mehr naturgetreu mit seinen Rundungen und vollem Leib dargestellt wird.(b) Auch in klanglicher Hinsicht ist eine relevante Markenähnlichkeit nicht gegeben. Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz aus-zugehen, dass der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform bei der klanglichen Ähnlichkeit die prägen-de Bedeutung zumisst (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 332 m. w. N.). Es stehen sich mit "DON GELATI" und "Lion Qua-lity" ein aus dem Italienischen stammender und auch in dieser Weise - 13 -ausgesprochener Wortbestandteil in der jüngeren Marke und ein aus der englischen Sprache stammendes und entsprechend artikuliertes Wortelement und damit in klanglicher Hinsicht gänzlich unterschiedliche Wortfolgen gegenüber. Da die Wortelemente "DON GELATI" und "Lion Quality", wie bereits ausgeführt, ohne weiteres für den inländischen Verkehr les- und merkbar sind, besteht auch kein Anlass, im vorlie-genden Fall von dem oben genannten Erfahrungssatz abzurücken. Die Übereinstimmung bzw. Ähnlichkeiten der Wortfolgen in wenigen Buch-staben jeweils am Wortende von zwei Begriffen ist wegen der im übri-gen bestehenden deutlichen Unterschiede der Vergleichszeichen für das Klangbild ohne Bedeutung, zumal sich die gleichen Buchstaben je-weils am regelmäßig geringer beachteten Wortende befinden (vgl. hier-zu Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 194 m. w. N.) und die stärker beachteten Wortanfänge der beiden Wortfolgen sich signifikant unterscheiden.(c) In begrifflicher Hinsicht ist eine Verwechslungsgefahr der jüngeren Marke mit der prioritätsälteren Marke der Widersprechenden ebenfalls zu verneinen.Denn es stehen sich im Sinngehalt "DON GELATI" (Herr oder Geist-licher der Eisspeisen) und "Lion Quality" bzw. "Löwen Qualität" gegen-über, so dass es schon an einer begrifflichen Übereinstimmung fehlt, auch sofern die englischsprachige Wortfolge der Widerspruchsmarke bzw. die italienische Wortkombination der angegriffenen Marke in die deutsche Sprache übersetzt genannt würde.Zudem ist auch Zurückhaltung bei der Annahme einer Ähnlichkeit von Bildmarken geboten, die darauf beruht, dass diese im Motiv überein-stimmen und die Marken danach benannt werden könnten, dem ein sehr allgemeiner Sinngehalt zugrunde liegt, da der Verkehr im Regelfall - 14 -keinen Anlaß sieht, sich den Sinngehalt als betrieblichen Herkunftshin-weis zu merken (vgl. BGH GRUR 1974, 468 - Sieben-Schwaben-Motiv; GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 222 m. w. N.). Vorliegend kommt noch hinzu, dass der Verkehr in dem Löwen, der als "König" der Tiere für Stärke, hohe Pro-duktqualität bzw. exklusive Qualität steht, in diesem Sinne eine anprei-sende Aussage in Bezug auf die angebotenen Waren sehen kann, und der Löwe ein häufig verwendetes Motiv in Wappen (Landes-, Familien-, Ortswappen etc.; vgl. hierzu die im Verhandlungstermin am 5. Mai 2011 übergebenen Unterlagen, Bl. 86 - 89 d. A.) ist, so dass der Verkehr bei der Begegnung mit einem Zeichen, das denselben häufig verwendeten Sinngehalt aufweist, noch weniger veranlasst ist, in dem Sinngehalt einen betriebskennzeichnenden Charakter zu erkennen. Die Überein-stimmung zweier Zeichen im Motiv des Löwen, bei gleichzeitig vorhan-dener deutlich unterschiedlicher Ausgestaltung dieses Motivs, reicht deshalb zur Begründung einer begrifflichen Verwechslungsgefahr nicht aus. Dies gilt erst recht, wenn die Vergleichszeichen - wie vorliegend -zusätzlich deutlich unterschiedliche Wortbestandteile enthalten.2. Fehlt es aus den dargelegten Gründen an einer Prägung des Gesamtein-drucks des Widerspruchszeichen durch den Bildbestandteil "Löwe" scheidet auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem - allenfalls theoretisch denkbaren - Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bildbestandteils innerhalb des angegriffenen Zeichens aus (vgl. dazu EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Tz. 18 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 258, Tz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 772, Tz. 57, - Augsburger Puppenkiste). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Bildbestandteil innerhalb der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung hätte, kann die Ähnlichkeit dieses Bestandteils mit dem Bildbestandteil der älteren Marke nicht zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr führen, da hierfür eine prä-- 15 -gende bzw. dominierende Stellung des Bildbestandteils innerhalb der älteren Marke erforderlich wäre, die nicht gegeben ist. Ansonsten würde für die älte-re Marke ein selbständiger Elementenschutz begründet, der dem Kennzei-chenrecht grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH GRUR 2008, 903, Tz. 34 - SIER-RA ANTIGUO; GRUR 2009, 1055, Tz. 31 - airdsl).Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serien-zeichens scheidet ebenfalls aus. Es sind keine Anhaltspunkte für einen ge-meinsamen Stammbestandteil mit Hinweischarakter auf den Betrieb der Wi-dersprechenden gegeben, abgesehen davon, dass das Bild eines Löwen als häufig verwendetes Motiv hierfür regelmäßig nicht in Betracht kommt. Zudem fehlt ein Sachvortrag der Widersprechenden dazu, dass sie über eine ent-sprechende Zeichenserie verfügt.3. Für die Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).Knoll Metternich Grote-BittnerHu
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