BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt26. Februar 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marken meldung 304 40 076 25 W (pat) 4/06 zugestellt am: … an sitzen-den Richters Kliems sowie des Richters Merzbach und der Richterin Bayer hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vor- 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die farbige Marke ist am 12. Juli 2004 für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 9 Computer-Hardware, Computer-Software; bespielte Da-tenträger jedweder Art, insbesondere mit Datenbanken versehene Datenträger; Datenbanken; Datenverarbeitungsprogramme auf Datenträgern und in Datenspeichern; Datenverarbeitungsgeräte und daraus zusammengesetzte Datenverarbeitungsanlagen, näm-lich Dateneingabe-, Datenausgabe-, Datenübertragungs- und Da-tenspeichergeräte; Prozessrechenanlagen (soweit in Klasse 9 enthalten); Computer-Interfaces; Codierer; Drucker für Computer; Modems; Klasse 38 Dienstleistungen eines Netzwerk-Providers, nämlich zur Verfügungstellung eines Netzwerkzugangs, Einrichtung, Aufrecht-- 3 - erhaltung und Wartung von Netzwerkzugängen und Einwahlkno-ten in das Netzwerk; Aufbereiten und Anbieten von Informationen über das Medium Internet und Intranet; Vermietung von Telekom-munikationsgeräten; Klasse 42 Verarbeitung von Daten für Dritte; Entwicklung, Erstel-lung, Verbesserung, Installation und Aktualisierung von Program-men für die Text- und Datenverarbeitung und zur Prozesssteue-rung; Vermietung, Wartung von Computersoftware und Wieder-herstellung von Computerdaten; technische und Anwendungsbe-ratung in Bezug auf Computer und Datenverarbeitungspro-gramme; Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers und Intranet-Service-Providers, nämlich Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet und Intranet, Gestaltung und Design von Websites“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 42 vom 11. April 2005 und vom 16. November 2005, von denen Letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, und wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Ob auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung entge-gensteht, blieb dahingestellt. Das erste Wortelement „IT“ stelle das informationstechnologische Fach- und Ba-siskürzel für „Informationstechnik, information technology“ dar, welches hinsicht-lich der verfahrensgegenständlichen IT-spezifischen Waren und Dienstleistungen einen, wenn auch schlagwortartigen Hinweis auf das informationstechnologische Schwerpunktgebiet dieser Waren und Dienstleistungen gebe. Angesichts des auf dem IT-Sektor überragenden Bekanntheitsgrad und der Verwendungshäufigkeit dieses Basiskürzels komme einer eventuellen Mehrdeutigkeit keine unterschei- - 4 - dungskraftbegründende Funktion zu, da ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen sei, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Be-deutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen be-zeichne. Einen inhaltlich thematischen Schwerpunkthinweis gebe auch das sich anschließende Wortelement „Consult“. Hierbei handle es sich um den englischen fachterminologieüblichen schlagwortartigen Bestimmungshinweis auf das gerade auf dem IT-Sektor verkaufseinleitend und -begleitend notwendige Beraten und Konsultieren. Obwohl „consult“ in der englischen Sprache in erster Linie als Verb und nicht als Substantiv verwendet werde, weise die Zusammenstellung „IT Con-sult“ keine ungewöhnliche Struktur auf, da das Verb von den einschlägigen Ver-kehrskreisen bedeutungsgleich mit dem Substantiv für die gleiche Tätigkeit ge-wertet werde. Die Kombination „IT Consult“ stelle eine im Vordergrund stehende Sachaussage im Hinblick auf die IT-Beratung dar. Die graphische Ausgestaltung könne die Unterscheidungskraft nicht begründen, da sie sich auf eine typografie-übliche Schriftzuggestaltung und werbeübliche farbige Hervorhebungs- und Un-terstreichungsmuster beschränke. Die nach Ansicht der Anmelderin vergleichba-ren Voreintragungen bewirkten kein Recht auf Eintragung der neu angemeldeten Marke. Die Erinnerungsprüferin führte ergänzend aus, dass die von den beanspruchten Waren aus dem Bereich der Elektronik angesprochenen Verkehrskreise der an-gemeldeten Bezeichnung den im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalt entnehmen, dass diese Waren aus dem Bereich der Software sich inhaltlich mit dem Thema der IT-Beratung beschäftigten bzw diejenigen aus dem Bereich der Hardware der Realisierung von IT-Beratung zu dienen bestimmt seien. Die bean-spruchten Dienstleistungen aus Klasse 38 könnten bzw sollten als telekommuni-kationsspezifische Dienstleistungen, die der Telekommunikationstechnologie an-gehören, sogar von einem auf Informationstechnologie spezialisierten Berater er-bracht werden, so dass diese durch diese Bezeichnung insoweit betreffend ihrer Beschaffenheit und Qualität beschrieben werden. Diese Erwägung gelte auch und insbesondere für die originär informationstechnologischen Dienstleistungen der - 5 - Klasse 42. Der Einwand, dass alle diese Dienstleistungen keinen Zusammenhang zu Beratung aufwiesen, überzeuge nicht, da sämtliche Dienstleistungen schon selbst ob ihrer Komplexität beratungsintensiv seien bzw. spätestens die Fragen deren Auswahl, Kombination mit bzw Anpassung an bereits beim Dienstleistungs-nehmer bestehende Bedürfnisse und/oder Systeme einen massiven Beratungsbe-darf auslösten. Die Motivation bzw Interpretation der Anmelderin hinsichtlich der Grafik, nämlich dass die beiden letzten Buchstaben durch die unterbrochene Un-terstreichung als Wiederholung der Anfangsbuchstaben wirke, dränge sich den angesprochenen Verkehrskreisen nicht auf und käme einer gekünstelten Be-trachtung gleich. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinnge-mäß), die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 11. April 2005 und vom 16. November 2005 aufzu-heben. Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei die Anmeldemarke schon wegen der Wortbestandteile schutzfähig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der angesprochene Verkehr die Anmeldemarke auf Anhieb als „Beratung in IT-Angelegenheiten“ verstehen werde. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei zu fragen, welchen Sinngehalt „IT“ in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen besitze. „Informati-onstechnologie“ sei nur eine von mehreren Bedeutungen, denn „IT“ bedeute auch etwas, das „in“ im Sinne von populär, hip oder Ähnliches sei. Bei dem Wort „IT“ handle es sich um die bekannte und gängige Bezeichnung der jungen Generation für etwas, das zum gegenwärtigen Zeitpunkt „angesagt“ sei. So sei beispielsweise ein „IT-Girl“ ein der jungen Generation als Vorbild dienendes VIP-Girl. In der Spra-che der jüngeren Generation existiere eine Vielzahl weiterer Kombinationen, wie - 6 - beispielsweise „IT-Accessoires“, „IT-Skandal“ und Ähnliches. Im Lichte dessen verstehe ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die Anmeldemarke dahinge-hend, dass es sich um Beratungsdienstleistungen darüber handle, was zum ge-genwärtigen Zeitpunkt gerade populär sei, wie z. B. Stil-, Kleider-, Ernährungsbe-ratung oder vergleichbare Schulungen. Derartige Dienstleistungen ließen sich auch mit Hilfe von Computerprogrammen u. ä. vornehmen. „IT“ sei des Weiteren ein Begriff des dem deutschen Verkehr bekannten englischen Grundwortschatzes mit der Bedeutung „ES“. Die Anmeldemarke besitze daher einen von Sprachwitz geprägten Hinweis dahingehend, dass „es beraten“ werde. Sie könne aber auch „es berät“ heißen. Der Verkehr frage sich, was „es“ sei und könne der Anmelde-marke keinen klaren Sinngehalt entnehmen. Entgegen der Auffassung der Erinne-rungsprüferin weise die Anmeldemarke nicht minderen Sprachwitz auf als die Wort-/Bildmarke 30230560 „consult it“. Schließlich stelle „IT“ auch das internatio-nale Kürzel für das Land „Italien“ dar. Der Bestandteil „IT“ lasse sich nicht auf eine einzige Bedeutung reduzieren und auch der angesprochene Verkehr werde der Anmeldemarke bereits aufgrund des mehrdeutigen Bestandteils „IT“ nicht auf An-hieb einen klaren Sinngehalt und insbesondere nicht den von der Erinnerungs-prüferin unterstellten Sinngehalt entnehmen. Der weitere Bestandteil „Consult“ sei ebenfalls konkret unterscheidungskräftig. Die Anmelderin weist insoweit auf eine Reihe von eingetragenen Marken mit dem Be-standteil „Consult“ hin. „Consult“ sei eine sprachregelwidrige Abwandlung von „Consulting“. Zudem sei die angemeldete Marke mit einer fantasievollen Grafik ausgestaltet. Der Gesamteindruck sei jedenfalls schutzfähig, da der Anfangsbestandteil „IT“ am Ende nochmals stehe. Durch die Unterstreichung vor den Buchstaben „lt“ erfahre das angemeldete Zeichen eine Zäsur, wobei das große „I“ dem kleinen „l“ gleiche. Hinzu komme die Farbgestaltung. Der Verkehr habe auf dem vorliegenden Gebiet ein Farbbewusstsein, so dass auch die Farbkombination rot/blau zur Schutzfähig-keit führe. - 7 - Außerdem sei bei der Prüfung auf die konkreten Waren und Dienstleistungen ab-zustellen. Die Anmeldemarke beanspruche keinen Schutz für Beratungsdienst-leistungen. Das Argument der Erinnerungsprüferin, dass sämtliche von der An-meldemarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen beratungsintensiv seien, führe nicht dazu, dass der Anmeldemarke die Unterscheidungskraft abzusprechen sei. Würde man dieser Argumentation folgen, wäre der weit überwiegende Teil der Marken mit dem Bestandteil „Consult“ zu Unrecht eingetragen, da im Ergebnis jede Ware und jede Dienstleistung Beratung benötigen bzw. beratungsintensiv sein könne. Beansprucht seien aber stets die konkrete Ware oder Dienstleistung, nicht möglicherweise damit verbundene Hilfsdienstleistungen. Es liege auch kein Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor, da die Marke nicht beschreibend sei und eine fantasievolle Grafik besitze. Dieses Schutzhindernis erfordere, dass die Ware oder Dienstleistung selbst beschrieben werde und nicht nur etwas aus ihrem Dunstbereich. Zur Unterstützung der Argu-mentation weist die Anmelderin auf zahlreiche Eintragungen hin, die den Be-standteil „Consult“ oder „it“/“IT“ aufweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2007 Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Prüfung auf absolute Schutzfähigkeit ist auch ohne vorherige vollständige Klä-rung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses möglich (vgl BlPMZ 2007, 164 - Apotheke am Rathaus). Die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angemeldeten Marke aufgeführten Begriffe sind hinreichend konkret, um die Schutzfähigkeit prüfen zu können, auch wenn für eine Eintragung einzelne Punkte - 8 - geklärt werden müssten, was jedoch die Markenstelle zurückgestellt hat, da das Zeichen schutzunfähig ist. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsiden-tität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die ei-ner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Aus-übung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 39). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Wa-ren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Ver-kehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-verbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Je-doch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschrei-bende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterschei-dungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen - 9 - Gründen fehlen (vgl EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild). Das - abgesehen von dem grafischen Element - aus den Bestandteilen "IT" und "Consull" zusammengesetzte angemeldete Zeichen wird im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen vom Verkehr in erheblichem Um-fang dahingehend verstanden, dass eine informationstechnische Beratung bei dem Erwerb der Waren und der Inanspruchnahme der Dienstleistungen angebo-ten wird, was auf dem hier maßgeblichen Gebiet ein maßgebliches Kriterium sein kann. In Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen, die hier den Bereich der Computerhardware und -software sowie Dienstleistungen im Umfeld eines Netzwerk-Providers betreffen, wird der Bestandteil „IT“ im Sinne von „Informati-onstechnologie“ verstanden. Soweit die Anmelderin ausführt, dass „IT“ auch das englische Wort für „es“ sein könne, das Kürzel für Italien darstelle oder auf etwas hinweise, was „in“ sei, hat die Markenstelle bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung allein nicht zur Schutzfähigkeit führt. So werden Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage ste-henden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (EuGH GRUR 2004, 146 Doublemint). Zudem ist auf den jeweiligen Waren- und Dienstleistungsbereich ab-zustellen, bei dem die Bedeutung von „IT“ als Kürzel für „Informationstechnik, in-formation technology“ im Vordergrund steht. Es handelt sich auch nicht um eine sprachregelwidrige Wortkombination, welche vom Verkehr als Marke verstanden werden würde. Zwar wird das Wort „consult“ im Englischen in der Regel als Verb „to consult“ gebraucht (vgl Pons Großwörter-buch Englisch-Deutsch, Neubearbeitung 2005 S. 188), jedoch wurde es auch als Substantiv verwendet (vgl The Oxford English Dictionary 2. Ed Vol III, S. 799). Da den deutschen Verkehrskreisen „consult“ als Verb bekannt ist, und ihnen auch be- - 10 - kannt ist, dass eine Reihe von englischen Wörtern sowohl als Verben als auch als Substantive verwendet werden (z. B. „appeal“, „demand“, „request“), werden die angesprochenen Verkehrskreise es nicht als sprachunüblich empfinden, dass das Wort „consult“ wie ein Substantiv eingesetzt wird. Jedenfalls die deutschen Ver-kehrskreise, welche in den Feinheiten der englischen Sprache nicht so bewandert sind, um die Bezeichnung möglicherweise als veraltet anzusehen, werden den Bestandteil „Consult“ mit „Consulting“ bzw. „Beratung“ gleichsetzen. Darüber hin-aus wurde vom HABM auch das Wort „TAXCONSULT“ als Kurzform für „Consul-tation on Taxation Matters“ angesehen, was ebenfalls dafür spricht, dass „Consult“ im Sinne von Beratung verstanden wird. Die angemeldete Bezeichnung wird vom Verkehr für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen als Sachangabe verstanden. Auch relativ allgemeine Angaben können von Fall zu Fall als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein, insbesondere wenn sie sich - wie hier - auf allgemeine Sachverhalte bezie-hen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58). So können die Waren und Dienstleistungen „Computer-Software; bespielte Da-tenträger jedweder Art, insbesondere mit Datenbanken versehene Datenträger; Datenbanken; Datenverarbeitungsprogramme auf Datenträgern und in Datenspei-chern; Aufbereiten und Anbieten von Informationen über das Medium Internet und Intranet; Verarbeitung von Daten für Dritte; Entwicklung, Erstellung, Verbesserung, Installation und Aktualisierung von Programmen für die Text- und Datenverarbei-tung und zur Prozesssteuerung; technische und Anwendungsberatung in Bezug auf Computer und Datenverarbeitungsprogramme; Dienstleistungen eines Inter-net-Service-Providers und Intranet-Service-Providers, nämlich Erstellen von Pro-grammen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet und Intranet, Gestaltung und Design von Websites“ jeweils entweder im Rahmen einer Bera-tung auf dem Gebiet der Informationstechnologie eingesetzt werden und inhaltlich einer entsprechenden Beratung dienen oder auch selbst Gegenstand einer sol- - 11 - chen Beratung sein, nämlich welche Hard- bzw. Software zur Erfüllung der spe-ziellen Aufgaben am besten geeignet erscheint. Außerdem sind Software und DV-Geräte ein zentraler Themenbereich einer IT-Be-ratung. So kann auch auf den Waren „Computer-Hardware, Datenverarbeitungs-geräte und daraus zusammengesetzte Datenverarbeitungsanlagen, nämlich Da-teneingabe-, Datenausgabe-, Datenübertragungs- und Datenspeichergeräte; Pro-zessrechenanlagen (soweit in Klasse 9 enthalten); Computer-Interfaces; Codierer; Modems“ nicht nur eine Software vorinstalliert sein, die Beratung informations-technologischer Art enthält, sondern die angemeldeten Gerate und Software kön-nen selbst den wesentlichen Gegenstand der IT-Beratung bilden, so dass der Ver-kehr auch insoweit in der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen sachlichen Hinweis darauf sieht, dass eine Beratung hinsichtlich dieser Produkte erfolgt. Selbst hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen „Drucker für Computer; Dienstleistungen eines Netzwerk-Providers, nämlich zur Verfü-gungstellung eines Netzwerkzugangs, Einrichtung, Aufrechterhaltung und Wartung von Netzwerkzugängen und Einwahlknoten in das Netzwerk; Vermietung von Te-lekommunikationsgeräten; Vermietung, Wartung von Computersoftware und Wie-derherstellung von Computerdaten“ wird der Verkehr die angemeldete Bezeich-nung nur als Sachangabe verstehen, da er regelmäßig darauf angewiesen ist, beim Erwerb der angemeldeten Waren und der Inanspruchnahme der angemel-deten Dienstleistungen, auf die Kompatibilität der einzelnen Komponenten und die Vereinbarkeit mit den jeweiligen Anforderungen zu achten, so dass ein umfassen-der Beratungsbedarf besteht. Begegnet der Verkehr in Verbindung mit den ange-meldeten Waren und Dienstleistungen einer Bezeichnung, die schlagwortartig darauf hinweist, dass eine entsprechende Beratung angeboten wird, so wird er die Angabe lediglich als Sachangabe auffassen. Ob diese Beratung als selbständige Dienstleistung oder im Rahmen des Erwerbs und der Inanspruchnahme der ein-zelnen angebotenen Produkte erfolgt, ändert nichts daran, dass der Verkehr die Angabe als Sachangabe und nicht als Marke versteht. - 12 - Auch die graphische Gestaltung führt nicht zur Schutzfähigkeit, da sie lediglich der Hervorhebung der schutzunfähigen Wortbestandteile dient. Die Erinnerungsprüfe-rin hat zutreffend ausgeführt, dass der Verkehr die Überlegungen der Anmelderin, die Buchstaben „lt“ am Wortende sollen als „Spiegelung“ bzw. Wiederholung der Anfangsbuchstaben „IT“ verstanden werden, nicht nachvollziehen werde. Auch die kurze Unterbrechung der Unterstreichung wird der Verkehr weitgehend gar nicht richtig wahrnehmen, zumindest aber nicht als kennzeichnendes Element und auch nicht als bedeutsam für das Verständnis des darüber stehenden Wortes auffas-sen. Entgegen der Ansicht der Anmelderin begründet die farbige Gestaltung des Zei-chens keine Schutzfähigkeit. Rot und Blau sind Farben, die in der Werbung häufig verwendet werden. Werden Wörter in diesen Farben geschrieben bzw unterstri-chen, so steht für den Verkehr immer noch das Wort im Vordergrund und er achtet nicht auf die Farbe. Selbst wenn einzelne Firmen auf dem vorliegenden Warenge-biet - was die Anmelderin geltend macht - bestimmte Farbkombinationen häufig verwenden, so wird der Verkehr darin noch nicht ohne weiteres einen Betriebs-hinweis sehen. Ob eine bestimmte Farbkombination für einen Anbieter verkehrs-durchgesetzt ist, ist zudem im Einzelfall zu beurteilen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kombination der Farben Rot und Blau in der angemeldeten Marke verkehrsdurchgesetzt sein könnte. Voreintragungen von Zeichen mit dem Bestandteil „Consult“ oder „IT“ begründen kein Recht auf Eintragung eines neu angemeldeten Zeichens (BPatG PMZ 2007, 160 Papaya). Die von der Anmelderin aufgeführten Eintragungen liegen weitge-hend einige Jahre zurück und haben für das heutige Verständnis keine maßgebli-che Bedeutung, zumal die Beurteilung der Schutzfähigkeit im Lichte der neueren EuGH-Rechtsprechung (vgl EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild) heute strenger ist. Zudem sind die eingetragenen Zeichen häufig auch graphisch gestaltet oder die konkrete Zusammensetzung nicht so verständ- - 13 - lich wie bei der vorliegenden Bezeichnung. Außerdem gibt es auch Zurückweisun-gen (vgl. z. B. PAVIS PROMA, Bender, R0497/01-4 TAXCONSULT). Soweit der Anmelder auf die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30230560 „consult it“ hinweist, ist die Marke mit der vorliegenden schon wegen der grafischen Gestal-tung, der unterschiedlichen Reihenfolge der Wortbestandteile und der Schreib-weise von „it“ statt „IT“ nicht vergleichbar. Der von der Markenstelle angenom-mene „Sprachwitz“ durch die Kleinschreibung von „it“ in der Wort-/Bildmarke 30230560 „consult it“ ist bei der angemeldeten Marke nicht gegeben, wobei zu-dem dahingestellt bleiben kann, wie diese Marke nach der heutigen Rechtspre-chung zu beurteilen wäre. In der vorliegenden Marke spricht sowohl die Wortstel-lung als auch die Großschreibung der Abkürzung „IT“ dafür, dass die Bezeichnung im Sinne von „IT-Beratung“ und nicht im Sinne von „es berät“ verstanden wird. Ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da der angemeldeten Bezeichnung bereits die Unterscheidungskraft fehlt. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Kliems Merzbach Bayer Pr
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