BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT25 W (pat) 4/08_______________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 306 12 687 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Oktober 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie der Richter Merzbach und Metternichbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die BezeichnungBENCHBREAKINGist am 24. Februar 2006 für die Dienstleistungen "35: Werbung, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Werbung durch Werbeschriften, Geschäftsführung, Unternehmensverwal-tung, Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Organisation, Pla-nung und Durchführung von Ausstellungen und Messen für wirt-schaftliche und Werbezwecke; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, betriebswirtschaftliche Beratung, Er-teilung von Auskünften (Informationen) und Beratung für Verbrau-cher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherbe-ratung], organisatorische Beratung jeweils im Zusammenhang mit Planung, Erstellung, Betrieb von Homepages, Internetsites und E-Commerce-Anwendungen; Vermietung von Werbeflächen im In-ternet, Werbung im Internet für Dritte, Bannerexchange im Inter-net, Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen], Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen, Präsenta-tion von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel, Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken, Dateienverwaltung - 3 -mittels Computer, Dienstleistung einer Preisagentur, nämlich Er-mittlung von Preisen für Waren und/oder Dienstleistungen, Prä-sentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Durchfüh-rung von Auktionen und Versteigerungen (auch im Internet), E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops, Erteilung von Auskünften in Handels-und Geschäftsangelegenheiten, Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Präsentation von Waren und Dienstleistungen, Fernsehwerbung, Marktforschung, Marketing, Verkaufsförderung (Sales Promotion) für andere, Meinungsforschung, Personalanwerbung, Personalma-nagementberatung, Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung, Merchandising, Verbraucherberatung, Vermittlung von Wirt-schaftskontakten im Internet, Vermittlung von Adressen, Vermitt-lung von Zeitungsabonnements für Dritte, Webvertising (Marketing für Dritte in digitalen Netzen), Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken, Herausgabe von Werbetexten, Betrieb ei-ner Im- und Exportagentur, Öffentlichkeitsarbeit (public relations), Rundfunkwerbung, Personal- und Stellenvermittlung, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von E-Com-merce, Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen, Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How(Franchising), Zeitarbeitskräften und Zeitungsabonnements für Dritte; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, Personalanwerbung, Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests, Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste [für Dritte], Vermittlung und Überlassung von Zeitarbeitskräften; be-triebswirtschaftliche und organisatorische Beratung bei Internet-projekten, Pflege, Systematisierung und Zusammenstellung von - 4 -Daten in Computerdatenbanken, Dienstleistungen einer Multime-dia-Datenbank, nämlich Pflege, Systematisierung und Zusammen-stellung von Software, Daten, Bildern, Audio und/oder Video.41: Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Workshops, Kolloquien, Konferenzen, Kongressen und Symposien auf dem Gebiet von Vertrieb und Waren und Dienstleistungen, Verkauf, Verkaufsförderung, PR, Marketing, Persönlichkeitsentwicklung, Motivation; Organisation und/oder Durchführung von Fort- und Weiterbildungsprogrammen, Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung, Videofilmproduktion, Videoverleih [Bänder, Kasset-ten], Coaching, Ausbildungsberatung und Fortbildungsberatung, Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung, Durchführung von Spielen im Internet, Vermietung von Büchern, Herausgabe von Texten, Zeitschriften und Bücher in elektronischer Form (auch Intranetzen und im Internet) sowie Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form (auch in Intranetzen und im Internet), Film- und Videofilmproduktion sowie Produktion filmähnlicher Produkte, nämlich multimediale Präsentationen in Form von Flash-Präsentationen, Filmen und Dia-Präsentationen, sowie deren Vermietung.42: Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen; Beratung für Telekommunikationstechnik, technische Beratung, insbesondere bei Einsatz von Streaming-Media-Technolgien in Intranets und im Internet, Entwicklung und Bereitstellung von Streaming-Media-Technolgien in Intranets und im Internet, Bereitstellung von Com-puterprogrammen in Datennetzen, Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Aktualisierung von Datenbank-Software, Speiche-rung von Daten in Computerdatenbanken, Vermietung von Daten-- 5 -verarbeitungsgeräten und Computern; Vergabe und Registrierung von Domains, Erstellen von Programmen zur Lösung branchen-spezifischer Probleme (auch für das Internet); Dienstleistungen einer Internetagentur, nämlich Konzeption, Gestaltung, Erstellung und Aktualisierung von Internetseiten; technische Beratung und Projektplanung bei Internetprojekten; Wartung, technische und re-daktionelle Betreuung von Internetauftritten, Pflege von Software für Internetauftritte; Vermietung von Speicherplatz im Internet, Ver-mietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting), Vermietung von Web-Servern, War-tung von Software für Internet-Zugänge, Zurverfügungstellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Web-Housing), Dienstleistungen einer Zertifierungsstelle (Prüfung und Autorisie-rung von Unternehmen); Konvertieren von Daten oder Dokumen-ten von physischen auf elektronische Medien; Editieren, Forma-tieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering); Datenspeicherung, Erstellen von Programmen für die Datenverar-beitung; EDV-Beratung, technische Beratung jeweils im Zusam-menhang mit Planung, Erstellung Betrieb von Homepages, Inter-netsites und E-Commerce-Anwendungen" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2007 und vom 30. November 2007, von denen letzte-rer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Ob auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, was der Erstprüfer bejaht hatte, blieb im Erinne-rungsbeschluss dahingestellt.- 6 -Die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 42 würden von Un-ternehmen, leitenden Angestellten mit Führungs- und Entscheidungsaufgaben und beratenden Dienstleistern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachgefragt. Die-sem Personenkreis könne sowohl eine umfangreiche Kenntnis der entsprechen-den Fachausdrücke, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Leistung, Ei-genleistung und Wettbewerb, als auch eine Mindestkenntnis der englischen Sprache unterstellt werden, zumal die englische Sprache im Geschäftsbereich üb-lich geworden sei. Eine Zerlegung des Gesamtbegriffs in die Bestandteile "bench" und "breaking" mit anschließender Übersetzung der Einzelteile und Wiederzu-sammensetzung der deutschen Begriffe zu dem Wort "Bankbrechen" wäre ana-lysierend und könne nicht zur Unterscheidungskraft führen. Den beteiligten Verkehrskreisen sei der Begriff "Benchmarking" als ein wettbewerbswirtschaftli-ches Analyseinstrument bekannt. Davon unterscheide sich das beanspruchte Zei-chen lediglich dadurch, dass "mark" durch "break" ersetzt werde. Die Verkehrs-kreise verstünden, dass hier im Gegensatz zum Vergleich oder zur Markierung bzw. Messung von Leistungen und/oder Eigenschaften in einem wettbewerbswirt-schaftlichen Zusammenhang ein Brechen bzw. Durchstoßen von bestehenden Leistungen und/oder Eigenschaften beschrieben werden solle. Wegen des Ge-samteindrucks des Zeichens und insbesondere des Verständnisses der beteiligten Verkehrskreise sei die wörtliche Übersetzung "Bankbrechung" irrelevant. Der Be-griff "Benchbreaking" werde bereits mehrfach im Sinne eines wettbewerbswirt-schaftlichen Analyseinstruments und als beschreibende Angabe von Dienstleis-tungen, die den beteiligten Verkehrskreisen angeboten werden, benutzt und könne als branchenüblich angesehen werden. Das Zeichen werde lediglich als eine Be-schreibung für ein weiteres wettbewerbswirtschaftliches Analyseinstrument ange-sehen. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen besage der Ausdruck lediglich, dass diese für eine entsprechende Analyse benötigt würden oder eine solche zum Inhalt haben bzw. Gegenstand eines Benchbreaking sein könnten.Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen Antrag gestellt hat.- 7 -Keinem einzigen dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Auszug könne entnom-men werden, dass das Wort "Benchbreaking" ein wettbewerbswirtschaftliches Analyseinstrument bezeichne. Das Wort habe mit einer Analyse, d. h. einem Vergleich von Werten nichts zu tun. Im vorliegenden Fall lasse sich der Bezeich-nung schon kein Begriffsinhalt zuordnen. Erst recht sei es nicht möglich, in der an-gemeldeten Marke eine Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienst-leistungen zu sehen. Anders als das Wort "benchmark", das tatsächlich existiere und die Bedeutung "Bezugspunkt" oder "Bezugsangabe" habe, gebe es das Wort "Benchbreak" nicht. Wollte man ein Brechen oder Durchstoßen bestehender Leis-tungen oder Eigenschaften angeben, so wäre dies mit einer Wortkombination "bench mark exceeding", oder allenfalls - unter Bruch aller englischen Sprachre-geln - mit der Wortkombination "bench mark breaking" möglich. Fehle einem Be-griff ein klarer Bedeutungsgehalt, so könne ihm eine hinreichend Unterschei-dungskraft nicht abgesprochen werden. Eine glatt beschreibende Bedeutung kön-ne bereits abstrakt nicht nachgewiesen werden. Erst recht gelte dies im Zusam-menhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Aber selbst der vom Amt angenommene Begriffsgehalt habe nichts mit Dienstleistungen wie beispielsweise Werbung durch Werbeschriften, Organisation, Planung und Durch-führung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Ver-mietung von Werbeflächen im Internet, Beschaffungsdienstleistungen für Dritte, Dateienverwaltung mittels Computer, E-Commerce-Dienstleistungen, Präsentation von Waren und Dienstleistungen, Werbung, Marketing, Vermittlung von Wirt-schaftskontakten, Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken, Arbeit-nehmerüberlassung, Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Com-puterdatenbanken, Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Workshops etc., Videoverleih, Vermieten von Büchern, Beratung für Telekommunikationstechnik, technische Beratung, sämtli-che Vermietungsdienstleistungen, sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Datenbanken und Domains, Wartungen und technische Beratungen bzw. Betreuungen, Webhousing, Konvertieren von Daten, Premastering, Rechnungsab-- 8 -wicklung für elektronische Bestellsysteme, Vermittlung von Adressen, Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte etc. zu tun.Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.II.Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der angemeldeten Marke steht im Hinblick auf die angemel-deten Dienstleistungen zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft entgegen.Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidenti-tät der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor). Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft kommt allein der Herkunftsfunktion die maßgebliche Bedeutung zu (Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. § 8 Rdn. 42).Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienst-leistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu be-urteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich infor-mierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist. Dies sind hier zum Teil allgemeine Verkehrskreise, ins-besondere im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 35 aber auch Unternehmen und Fachleute, welche die angemeldeten Dienstleistungen in Anspruch nehmen. - 9 -Darüber hinaus können sich sämtliche Dienstleistungen speziell an Fachleute rich-ten und für diese konzipiert sein, so dass in Bezug auf alle angemeldeten Dienst-leistungen der Fachverkehr ein beachtlicher Verkehrskreis darstellt, der bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit zu berücksichtigen ist.Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be-griffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Be-deutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild).Der angemeldeten Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, da der Verkehr in der angemeldeten Marke lediglich eine Sachangabe sieht. Die angemeldete Mar-ke wird jedenfalls vom Fachverkehr, der hinsichtlich der angemeldeten Dienst-leistungen ein beachtlicher Verkehrskreis ist, dahingehend verstanden, dass die Methode "benchbreaking" im Gegensatz zum bloßen Benchmarking darin besteht, dass man sich nicht lediglich an dem Besten auf dem jeweiligen Gebiet orientiert, sondern sich davon abhebt. Wie das der Anmelderin mit Bescheid vom 12. Januar 2009 zugesandte Recherchematerial zeigt, wird der Begriff "bench-break" bzw. "benchbreaking" als Sachangabe verwendet, z. B. als Thema von Vorträgen wie "Vom Benchmarking zum Benchbreaking" (http://www.marketing-club-dortmund.de/news/index) oder in Büchern wie "Der erfolgreiche Unterneh-mer" in dem der Begriff als bekannt angenommen wird (http://www.media-mania.-de/Sources/Drucken). Unerheblich ist, ob es sich bei der Bezeichnung um eine Wortneubildung der Anmelderin handelt. Selbst wenn sie ihn geschaffen haben sollte, so handelt es sich jedenfalls heute um einen in den Fachkreisen verständ-lichen Begriff, der eine bestimmte Managementmethode bezeichnet. Wenn man sich nur an Wettbewerbern orientiert wie beim "benchmarking", berücksichtigt man - 10 -nur das Bestehende und es besteht die Gefahr, dass man neue Wege verpasst, mit denen man sich von Wettbewerbern abheben kann. Wie die der Anmelderin zugesandten Unterlagen belegen, wird daher vielfach statt "benchmarking" das "benchbreaking" propagiert. Soweit die Anmelderin in Bezug auf die mit dem Erin-nerungsbeschluss zugesandten Unterlagen geltend macht, in der ersten Anlage zum Beschluss komme der Begriff nicht vor, ist dies unzutreffend, da diese Anlageaus zwei Seiten besteht, wobei die erste Seite lediglich das Titelblatt darstellt, auf der Folgeseite dagegen "Benchbreaking" und "Benchmarking" gegenüber gestelllt werden. Ob die folgenden Unterlagen, die dem Erinnerungsbeschluss zugefügt waren, Internetseiten der Anmelderin angeben, kann dahingestellt bleiben, da auch insoweit die Bezeichnung als Sachangabe verwendet wird und es für die Frage der Unterscheidungskraft unerheblich ist, ob die Angabe auf die Anmelderin zurückgeht.Die Bezeichnung ist für alle angemeldeten Dienstleistungen nicht unterschei-dungskräftig. Da die angemeldeten Dienstleistungen sich auch speziell an Fach-leute richten können, ist der Fachverkehr ein zu beachtender Verkehrskreis. Für diesen ist das Wort "BENCHBREAKING" verständlich, zumal die Parallele zum Wort "benchmarking" auf der Hand liegt.Zwischen den angemeldeten Dienstleistungen und dem Begriff "BENCHBREA-KING" besteht ein enger sachlicher Bezug, so dass der hier beachtliche Fach-verkehr in der Bezeichnung kein betriebliches Herkunftskennzeichen sieht, son-dern lediglich die Sachangabe. "BENCHBREAKING" kann Thema, Gegenstand und Inhalt der angemeldeten Dienstleistungen sein oder die Dienstleistungen kön-nen dazu dienen die Methode "BENCHBREAKING" durchzuführen.So kann "BENCHBREAKING" in Bezug auf einen Teil der angemeldeten Dienst-leistungen das Thema bzw. den Inhalt bezeichnen, auf den sich die Dienst-leistungen beziehen. Dies trifft auf die Dienstleistungen zu, die in Bezug auf be-stimmte Inhalte und Themen erbracht werden oder werden können, so dass ein - 11 -enger sachlicher Bezug zwischen der angemeldeten Bezeichnung und den Dienst-leistungen besteht. Bereits aus diesem Grund fehlt hinsichtlich der Dienstleistun-gen"Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Organisation, Planung und Durchführung von Ausstellungen und Messen für wirtschaft-liche und Werbezwecke; Beratung bei der Organisation und Füh-rung von Unternehmen, betriebswirtschaftliche Beratung, Erteilung von Auskünften (Informationen) und Beratung für Verbraucher inHandels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung], organisatorische Beratung jeweils im Zusammenhang mit Pla-nung, Erstellung, Betrieb von Homepages, Internetsites und E-Commerce-Anwendungen; Erteilung von Auskünften in Handels-und Geschäftsangelegenheiten; Personalmanagementberatung; Verbraucherberatung; Zusammenstellen von Daten in Computer-datenbanken; betriebswirtschaftliche und organisatorische Bera-tung bei Internetprojekten; Pflege, Systematisierung und Zusam-menstellung von Daten in Computerdatenbanken, Dienstleis-tungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich Pflege, Systematisie-rung und Zusammenstellung von Software, Daten, Bildern, Audio und/oder Video; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Workshops, Kolloquien, Konferenzen, Kongressen und Symposien auf dem Gebiet von Vertrieb und Waren und Dienstleistungen, Verkauf, Verkaufsförderung, PR, Marketing, Persönlichkeitsent-wicklung, Motivation; Organisation und/oder Durchführung von Fort- und Weiterbildungsprogrammen, Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung, Videofilmproduktion, Videoverleih [Bänder, Kassetten], Coaching, Ausbildungsberatung und Fortbildungsbe-ratung, Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung, Durch-führung von Spielen im Internet, Vermietung von Büchern, Her-ausgabe von Texten, Zeitschriften und Bücher in elektronischer - 12 -Form (auch Intranetzen und im Internet) sowie Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form (auch in Intranetzen und im Internet), Film- und Videofilmproduktion so-wie Produktion filmähnlicher Produkte, nämlich multimediale Prä-sentationen in Form von Flash-Präsentationen, Filmen und Dia-Präsentationen, sowie deren Vermietung; Bereitstellung von Com-puterprogrammen in Datennetzen, Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Aktualisierung von Datenbank-Software, Speiche-rung von Daten in Computerdatenbanken; Erstellen von Program-men zur Lösung branchenspezifischer Probleme (auch für das In-ternet); Dienstleistungen einer Internetagentur, nämlich Konzep-tion, Gestaltung, Erstellung und Aktualisierung von Internetseiten; Pflege von Software für Internetauftritte; Erstellen von Program-men zur Lösung branchenspezifischer Probleme (auch für das In-ternet); Dienstleistungen einer Internetagentur, nämlich Konzep-tion, Gestaltung, Erstellung und Aktualisierung von Internetseiten; Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Prüfung und Autorisie-rung von Unternehmen); Erstellen von Programmen für die Daten-verarbeitung"jegliche Unterscheidungskraft. Insoweit stellt auch bei den Dienstleistungen der Vermietung der multimedialen Präsentationen in Form von Flash-Präsentationen, Filmen und Dia-Präsentationen der Inhalt der Filme einen hinreichend engen Be-zug dar, da gerade bei Spezialthemen wie Marketinginstrumente die Anbieter ne-beneinander die Inhalte je nach den speziellen Bedürfnissen des Kunden verkau-fen oder in sonstiger Weise zur Verfügung stellen.Hinsichtlich der Dienstleistungen"Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Kommerzielle Ver-waltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Drit-- 13 -te, Marketing, Verkaufsförderung (Sales Promotion) für andere; Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung, Merchandising; Be-trieb einer Im- und Exportagentur"gibt die Bezeichnung an, was Gegenstand und Bestimmung der Dienstleistung ist, nämlich "BENCHBREAKING". Die Dienstleistungen können so erbracht werden, dass die Firma sich von anderen abhebt. Bei der Erbringung dieser Dienstleis-tungen kann dies als besonderes Ziel herausgestellt werden, so dass auch inso-weit der angemeldeten Bezeichnung aufgrund des engen sachlichen Bezugs jeg-liche Unterscheidungskraft fehlt.Hinsichtlich der Dienstleistungen"Werbung, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte, Bannerexchange im Internet, Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Präsenta-tion von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Vorführung von Waren für Werbezwecke, Waren- und Dienstleis-tungspräsentationen, Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren und Dienst-leistungen, Fernsehwerbung, Marktforschung; Meinungsfor-schung, Personalanwerbung; Webvertising (Marketing für Dritte in digitalen Netzen); Herausgabe von Werbetexten; Öffentlichkeits-arbeit (public relations); Rundfunkwerbung; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen"stellt die Bezeichnung eine Anpreisung dar, dass man neue Wege gegangen ist bzw. gehen wird und "BENCHBREAKING" einen wesentlichen Aspekt der an-gebotenen Dienstleistungen darstellt. Auch diese Dienstleistungen können unmit-- 14 -telbar darauf gerichtet sein und dazu dienen ein "BENCHBREAKING" zu erreichen und zu bewerben, so dass ein enger sachlicher Bezug vorliegt.Die Dienstleistungen"Vermietung von Werbeflächen im Internet; Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Dateienverwaltung mittels Computer, Dienstleistung einer Preisagentur, nämlich Ermittlung von Preisen für Waren und/oder Dienstleistungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen (auch im Internet), E-Com-merce-Dienstleistungen, nämlich Rechnungsabwicklung für elek-tronische Bestellsysteme, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops; Vermittlung von Handels- und Wirt-schaftskontakten, auch über das Internet, Vermittlung von Han-delssgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Wirtschaftskontakten im Internet, Vermittlung von Adressen, Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte; Per-sonal- und Stellenvermittlung, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von E-Commerce, Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen, Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How (Franchising), Zeitar-beitskräften und Zeitungsabonnements für Dritte; Arbeitnehmer-überlassung auf Zeit, Personalanwerbung, Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests, Vermittlung von Abon-nements für Telekommunikationsdienste [für Dritte], Vermittlung und Überlassung von Zeitarbeitskräften"können dazu bestimmt sein, als Mittel für ein "BENCHBREAKING" zu dienen. Auch in einer solchen Zielvorgabe bzw. Bestimmungsangabe wird der Verkehr in Bezug auf diese Dienstleistungen lediglich eine Sachangabe sehen.- 15 -Die Dienstleistungen"Beratung für Telekommunikationstechnik, technische Beratung, insbesondere bei Einsatz von Streaming-Media-Technolgien in In-tranets und im Internet, Entwicklung und Bereitstellung von Strea-ming-Media-Technolgien in Intranets und im Internet; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten und Computern; Vergabe und Re-gistrierung von Domains; technische Beratung und Projektplanung bei Internetprojekten; Wartung, technische und redaktionelle Be-treuung von Internetauftritten; Vermietung von Speicherplatz im In-ternet, Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benut-zung als Websites für Dritte (Hosting), Vermietung von Web-Ser-vern, Wartung von Software für Internet-Zugänge, Zurverfügung-stellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Web-Housing); Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physi-schen auf elektronische Medien; Editieren, Formatieren und Über-tragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering); Datenspei-cherung; EDV-Beratung, technische Beratung jeweils im Zusam-menhang mit Planung, Erstellung, Betrieb von Homepages, Inter-netsites und E-Commerce-Anwendungen"können in technischer Hinsicht dazu dienen, "BENCHBREAKING" zu verwirkli-chen, so dass auch insoweit die angemeldete Marke als Bestimmungsangabe die-nen kann. Zudem können auch diese Dienstleistungen in einer Art und Weise er-bracht werden, dass sie sich von denen der Konkurrenten abheben und ent-sprechend beworben werden, so dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine Sachangabe handelt, die einen engen Bezug zu den Dienstleistungen aufweist.- 16 -Soweit die Anmelderin speziell meint, die Bezeichnung "BENCHBREAKING" habe "nichts mit Dienstleistungen wie Werbung durch Werbeschriften, Organisation, Planung und Durchführung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Vermietung von Werbeflächen im Internet, Beschaffungsdienstleis-tungen für Dritte, Dateienverwaltung mittels Computer, E-Commerce-Dienstleis-tungen, Präsentation von Waren und Dienstleistungen, Werbung, Marketing, Ver-mittlung von Wirtschaftskontakten, Zusammenstellen von Daten in Computerda-tenbanken, Arbeitnehmerüberlassung, Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken, Dienstleistungen einer Multimediadatenbank, Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Workshops etc., Videoverleih, Vermieten von Büchern, Beratung für Telekommunikationstechnik, technische Be-ratung, sämtliche Vermietungsdienstleistungen, sämtliche Dienstleistungen im Zu-sammenhang mit Datenbanken und Domains, Wartungen und technische Bera-tungen bzw. Betreuungen, Webhousing, Konvertieren von Daten, Premastering, Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme, Vermittlung von Adres-sen, Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte etc. zu tun", kann dem nicht gefolgt werden.Zum einen ist "BENCHBREAKING" in allen diesen Bereichen als Management-methode möglich und kann in diesem Zusammenhang herausgestellt und damit geworben werden. Zum andern können zu einem erfolgreichen "BENCHBREA-KING" alle diese Dienstleistungen erforderlich werden und damit die angemeldete Bezeichnung als Bestimmungsangabe in Betracht kommen. Außerdem können die angemeldeten Dienstleistungen teilweise - wie bereits ausgeführt - zum Thema und Inhalt "BENCHBREAKING" haben. Durch diesen engen Sachbezug kommt der Bezeichnung daher auch für die von der Anmelderin speziell erwähnten Dienstleistungen bzw. Dienstleistungsbereiche keine Unterscheidungskraft zu.- 17 -Ob darüber hinaus das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben.Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Bayer Merzbach MetternichHu
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