ECLI:DE:BPatG:2022:190822B25Wpat42.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 42/21
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 001 110.8
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie des Richters k. A. Staats, LL.M.Eur.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
Belagio
ist am 22. Januar 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 36:
lmmobilienwesen; Vermietung und Verpachtung von Immobilien;
Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Beratung in
Immobilienangelegenheiten; Bewertung von Immobilien; Entwicklung
und Vermittlung von Betriebskonzepten für lmmobilien; Auswahl und
Erwerb von Immobilien im Auftrag Dritter; Finanzierung von
Immobilienentwicklungsprojekten; Dienstleistungen des
Immobilieninvestments; Finanzberatung und Finanzdienstleistungen für
Immobilien; Finanzielle Verwaltung von lmmobilienprojekten;
Klasse 37:
Bauwesen; Errichtung von Gebäuden; Erschließung von Grundstücken
[Bauarbeiten]; Bauaufsicht für Bauprojekte; Bauberatung;
Klasse 43:
Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Dienstleistungen von
Einrichtungen des betreuten Wohnens; Vermietung und Verpachtung
von Alten- und Seniorenheimen; Vermietung und Verpachtung von
Einrichtungen des betreuten Wohnens;
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Klasse 44:
Betrieb von Einrichtungen für die Gesundheitspflege; Dienstleistungen
von Pflegeheimen; Vermittlung von Pflegeheimplätzen; Vermietung und
Verpachtung von Einrichtungen für die Gesundheitspflege.
Nach Beanstandung vom 29. Januar 2018 durch das Deutsche Patent- und
Markenamt, Markenstelle für Klasse 36, hat der Anmelder mit Schreiben vom 22.
März 2018 die Klassen 36 und 43 des Dienstleistungsverzeichnisses wie folgt neu
gefasst:
Klasse 36:
Immobilienwesen; Vermietung und Verpachtung von lmmobilien;
Vermietung und Verpachtung von Alten- und Seniorenheimen;
Vermietung und Verpachtung von Einrichtungen des betreuten
Wohnens; Verwaltung von lmmobilien und Grundbesitz; Beratung in
lmmobilienangelegenheiten; Bewertung von Immobilien; Entwicklung
von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht; Auswahl
und Erwerb von Immobilien im Auftrag Dritter; Finanzierung von
lmmobilienentwicklungsprojekten; Dienstleistungen des
lmmobilieninvestments; Finanzberatung und Finanzdienstleistungen für
Immobilien; Finanzielle Verwaltung von Immobilienprojekten; sämtliche
der vorstehenden Dienstleistungen bezogen auf im Inland belegene
lmmobilien;
Klasse 43:
Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Dienstleistungen von
Einrichtungen des betreuten Wohnens.
Mit Beschluss vom 28. März 2018 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Anmeldung vollumfänglich wegen Bestehens eines
Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Gegen ihn
hat der Anmelder mit Schreiben vom 9. Mai 2018 Erinnerung eingelegt. Mit
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Schreiben vom 6. Dezember 2018 bat er um Einschränkung des
Dienstleistungsverzeichnisses wie folgt:
Klasse 36:
Immobilienwesen; Vermietung und Verpachtung von Immobilien;
Vermietung und Verpachtung von Alten- und Seniorenheimen;
Vermietung und Verpachtung von Einrichtungen des betreuten
Wohnens; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Beratung in
Immobilienangelegenheiten; Bewertung von Immobilien; Entwicklung
von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht; Auswahl
und Erwerb von Immobilien im Auftrag Dritter; Finanzierung von
Immobilienentwicklungsprojekten; Dienstleistungen des
Immobilieninvestments; Finanzberatung und Finanzdienstleistungen für
Immobilien; Finanzielle Verwaltung von Immobilienprojekten; sämtliche
der vorstehenden Dienstleistungen bezogen auf im Inland gelegene
Immobilien; sämtliche vorstehenden Dienstleistungen nicht in Bezug auf
Hotels und Casinos;
Klasse 37:
Bauwesen; Errichtung von Gebäuden; Erschließung von Grundstücken
[Bauarbeiten]; Bauaufsicht für Bauprojekte; Bauberatung; sämtliche
vorstehenden Dienstleistungen nicht in Bezug auf Hotels und Casinos.
Mit Beschluss vom 30. März 2021 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung wird im
Wesentlichen ausgeführt, die vorliegend angesprochenen Verkehrskreise würden
den Begriff „Belagio“ dahingehend verstehen, dass die Dienstleistungen in dem Ort
Bellagio am Comer See angeboten würden oder einen Bezug zu ihm hätten. Die
Lage und Infrastruktur von Bellagio seien geeignet für Immobilien zu
Erholungszwecken. Auch Senioren, betreuungsbedürftigen Menschen, den
Fachkreisen aus der Immobilien- und Baubranche sowie interessierten und
informierten Laien sei der Ortsname ohne Weiteres bekannt. Nach der Lage des
Ortes und seiner Infrastruktur sei es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass dort die
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beanspruchten Dienstleistungen auch in Bezug auf Alten- und Seniorenheime
erbracht würden. Denn ältere und gesundheitlich beeinträchtigte Menschen
siedelten sich angesichts des milderen Klimas gerne im Süden an. Auch der
Umstand, wonach sich der Ortsname Bellagio von dem angemeldeten Wort
„Belagio“ unterscheide, könne der Anmeldung nicht zum Erfolg verhelfen, nachdem
die Bezeichnungen klanglich identisch seien und der fehlende zweite Konsonant „l“
als Schreibversehen aufgefasst werden könne. Irrelevant sei im Übrigen, ob der
angesprochene Verkehr bei Bellagio überwiegend an das Casino-Hotel Bellagio in
Las Vegas denke. Auch komme es nicht darauf an, dass der italienische Ort Bellagio
eher klein sei, da auch ein kleiner Ort sehr bekannt sein könne. Den Fundstellen
aus dem Internet sei zu entnehmen, dass Ferienhäuser und -wohnungen, die
gebaut und verwaltet werden müssten, im Ort Bellagio zu finden seien und dieser
ein Reiseziel sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der sinngemäß
beantragt wird,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 28. März 2018 und vom 30. März 2021
aufzuheben.
Der Anmelder führt in seiner Beschwerdebegründung aus, dass das Zeichen
„Belagio“ für folgende Dienstleistungen angemeldet sei:
Klasse 36:
Immobilienwesen; Vermietung und Verpachtung von Immobilien;
Vermietung und Verpachtung von Alten- und Seniorenheimen;
Vermietung und Verpachtung von Einrichtungen des betreuten
Wohnens; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Beratung in
Immobilienangelegenheiten; Bewertung von Immobilien; Entwicklung
von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht; Auswahl
und Erwerb von Immobilien im Auftrag Dritter; Finanzierung von
Immobilienentwicklungsprojekten; Dienstleistungen des
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Immobilieninvestments; Finanzberatung und Finanzdienstleistungen für
Immobilien; Finanzielle Verwaltung von Immobilienprojekten; sämtliche
der vorstehenden Dienstleistungen bezogen auf im Inland gelegene
Immobilien; sämtliche vorstehenden Dienstleistungen nicht in Bezug auf
Hotels und Casinos;
Klasse 37:
Bauwesen; Errichtung von Gebäuden; Erschließung von Grundstücken
[Bauarbeiten]; Bauaufsicht für Bauprojekte; Bauberatung; sämtliche
vorstehenden Dienstleistungen nicht in Bezug auf Hotels und Casinos;
Klasse 43:
Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Dienstleistungen von
Einrichtungen des betreuten Wohnens;
Klasse 44:
Betrieb von Einrichtungen für die Gesundheitspflege; Dienstleistungen
von Pflegeheimen; Vermittlung von Pflegeheimplätzen; Vermietung und
Verpachtung von Einrichtungen für die Gesundheitspflege.
Des Weiteren weist er darauf hin, dass die beteiligten Verkehrskreise den Ort mit
den beanspruchten Dienstleistungen in Verbindung bringen müssten, was bei
einem sehr kleinen, allenfalls mit Tourismus assoziierten italienischen Ort nicht
automatisch der Fall sei. Zudem werde bezweifelt, dass Bellagio dem deutschen
Publikum besonders bekannt sei. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass
mehr als 50 % der Inländer den Ort kennen würden. Den von der Markenstelle
beigebrachten Internetbelegen sei jedenfalls eine größere Bekanntheit des Ortes
nicht zu entnehmen. Bei ihnen handele es sich um Werbematerialien für den Comer
See als Urlaubsziel, sie vermittelten jedoch nicht neutrale Informationen. Auch
verkenne die Markenstelle, dass das angesprochene Publikum den Namen
„Bellagio“ in erster Linie mit dem bekannten Hotel und Casino in Las Vegas in
Verbindung bringe, nachdem dieses ganz überwiegend bei einer entsprechenden
Google-Bildersuche erscheine. Anders als die Markenstelle meine, komme es auch
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entscheidend darauf an, ob der Verkehr den Ort Bellagio kenne und wisse, wo
dieser liege und was dort angesiedelt sei. Angesichts des Umstands, dass Bellagio
eine Gemeinde mit geringer Größe und ausschließlich touristischer Ausrichtung sei,
müsse auch für die Zukunft von einer solchen ausgegangen werden. Zudem sei
aufgrund der ungünstigen geografischen Lage und der geringen Größe des Ortes
eine Ausweitung der Dienstleistungsbereiche vernünftigerweise nicht zu erwarten,
so dass ihn die deutschen Verkehrskreise auch in Zukunft nicht mit den
gegenständlichen Tätigkeiten in Verbindung bringen würden. Weiterhin sei
vorliegend entscheidend, dass sich die Dienstleistungen der Klasse 36 ausdrücklich
nur auf im Inland gelegene Immobilien bezögen. Damit könne der Verkehr keine
Verbindung zu einem italienischen Ort herstellen. Schließlich würde auch eine
Abwandlung – unterstellt es handele sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine
solche – einer beschreibenden Angabe den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG nicht erfüllen. Der Anmelder verweist zudem auf die Eintragungen DE 398
66 226 und IR 110 31 55 der Marke „BELLAGIO“.
Mit schriftlichem Hinweis vom 21. April 2022 hat der Senat dem Anmelder mitgeteilt,
dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Eintragung des angemeldeten
Wortzeichens die Schutzhindernisse des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und teilweise des Bestehens einer Täuschungsgefahr
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG entgegenstünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 36, auf die Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen
Hinweis des Senats vom 21. April 2022 nebst der ihm beigefügten
Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet.
1. Der Prüfung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke ist nachfolgendes
Dienstleistungsverzeichnis zugrunde zu legen:
Klasse 36:
Immobilienwesen; Vermietung und Verpachtung von Immobilien;
Vermietung und Verpachtung von Alten- und Seniorenheimen;
Vermietung und Verpachtung von Einrichtungen des betreuten
Wohnens; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Beratung in
Immobilienangelegenheiten; Bewertung von Immobilien; Entwicklung
von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht; Auswahl
und Erwerb von Immobilien im Auftrag Dritter; Finanzierung von
Immobilienentwicklungsprojekten; Dienstleistungen des
Immobilieninvestments; Finanzberatung und Finanzdienstleistungen für
Immobilien; Finanzielle Verwaltung von Immobilienprojekten; sämtliche
der vorstehenden Dienstleistungen bezogen auf im Inland gelegene
Immobilien;
Klasse 37:
Bauwesen; Errichtung von Gebäuden; Erschließung von Grundstücken
[Bauarbeiten]; Bauaufsicht für Bauprojekte; Bauberatung.
a) Auszugehen ist von dem mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 eingereichten
Dienstleistungsverzeichnis. Durch die darin enthaltene Formulierung „in der
vorbezeichneten Angelegenheit bitten wir, das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis wie folgt einzuschränken“ wird deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass das Dienstleistungsverzeichnis nur noch aus den danach genannten
Klassen 36 und 37 bestehen soll. Anders als im Schreiben vom 22. März 2018, in
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dem „um Konkretisierung des Dienstleistungsverzeichnisses in Klasse 36 und 43“
gebeten wurde, werden nicht nur bestimmte Dienstleistungsklassen geändert.
Vielmehr wird die Anmeldung für die nicht im Schreiben vom 6. Dezember 2018
genannten Dienstleistungsklassen zurückgenommen. In der vorbehaltslosen
Einreichung eines eingeschränkten Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses ist
regelmäßig ein Verzicht auf die nicht mehr enthalten Waren bzw. Dienstleistungen
zu sehen, der einen Rückgriff auf das frühere umfangreichere Waren-
/Dienstleistungsverzeichnis ausschließt (vgl. BPatG Mitt 1994, 137). Eine andere
Betrachtungsweise ist nur dann geboten, wenn die fragliche Erklärung des
Anmelders als bloßer Formulierungsversuch ausgelegt werden kann (vgl. Winkler
GRUR 1990, 73, 76 ff.). Um einen solchen handelt es sich jedoch nicht in dem
Schreiben vom 6. Dezember 2018. Abweichend von der Beschwerdebegründung
vom 30. Juni 2021 ist demzufolge nicht mehr das ursprünglich angemeldete
Dienstleistungsverzeichnis mit den Klassen 36, 37, 43 und 44
verfahrensgegenständlich.
b) Die seitens des Anmelders vorgenommene Beschränkung der Klasse 36 durch
Aufnahme des Zusatzes „sämtliche der vorstehenden Dienstleistungen bezogen auf
im Inland gelegene Immobilien“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zulässig
sind nicht den Schutzumfang erweiternde Änderungen des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses, die allgemeine und objektive Eigenschaften sowie
Zweckbestimmungen der Waren bzw. Dienstleistungen in einer wirtschaftlich
nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf
dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 13. Auflage, § 8, Rn. 475 unter Verweis auf BGH GRUR 2002, 340,
341 - Fabergé; GRUR 2013, 725, Rn. 33 - Duff Beer; GRUR 2015, 587, Rn. 21 -
PINAR). Diesen Anforderungen genügt die besagte Beschränkung, da sämtliche
Dienstleistungen der Klasse 36 Immobilien betreffen, bei denen es maßgeblich auf
ihre Lage ankommt. Zudem ist angesichts der spezifischen Vorschriften der
einzelnen Staaten zu den in ihrem Gebiet belegenen Grundstücken, Häusern oder
Wohnungen eine Konzentration auf einen Staat und damit allein auf inländische
Immobilien sachgerecht.
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c) Die weitere Beschränkung der Klassen 36 und 37 mit Hilfe des Zusatzes
„sämtliche vorstehenden Dienstleistungen nicht in Bezug auf Hotels und Casinos“
entspricht hingegen nicht den oben aufgezeigten Voraussetzungen. Es ist - auch
mangels entsprechender Erläuterungen des Anmelders - nicht erkennbar, aus
welchen Gründen es wirtschaftlich geboten ist, dass Immobilien- und
Baudienstleistungen nicht Hotels oder Casinos umfassen. Letztgenannte weisen
keine Charakteristika auf, die sie deutlich von anderen Immobilien unterscheiden
und damit eine besondere Ausrichtung der in Rede stehenden Tätigkeiten erfordern.
Zudem sind beispielsweise Gaststätten, Pensionen oder andere nicht Hotels
zuzurechnende Unterkünfte nicht ausgeschlossen. Der Begriff „Casino“ ist darüber
hinaus ungenau, da mit ihm ein Ort oder Haus für Zusammenkünfte, eine Kantine
für Offiziere oder in Firmen und letztendlich die Glücksspielmöglichkeit im Rahmen
eines Restaurations- und Variétébetriebs gemeint sein kann. Schließlich ist es nicht
zulässig, Waren oder Dienstleistungen einzutragen, die ein bestimmtes Merkmal
nicht aufweisen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 114 - Postkantoor). Insofern kann
der Zusatz „sämtliche vorstehenden Dienstleistungen nicht in Bezug auf Hotels und
Casinos“ keine Berücksichtigung finden.
2. Das Anmeldezeichen unterliegt in Verbindung mit den unter Ziffer 1 genannten
Dienstleistungen der Klasse 36 dem Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4
MarkenG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 MarkenG. Es ist ersichtlich geeignet, das
maßgebliche Publikum über deren Eigenschaften zu täuschen.
a) Wie der Senat bereits mit Schreiben vom 21. April 2022 dargelegt hat, kann das
angemeldete Zeichen „Belagio“ mit dem italienischen Ort „Bellagio“ in Verbindung
gebracht werden. Es handelt sich hierbei um eine Gemeinde mit etwa 3.700
Einwohnern, die am Comer See gelegen ist. Sie ist ein Hauptanziehungsort für
Touristen am Comer See (vgl. „Bellagio ist Topziel 2021“ unter
„https://www.comersee-info.de/bellagio/“ als Anlage 1 zum Schreiben vom 21. April
2022). Der Umstand, dass der Buchstabe „l“ in dem gegenständlichen Zeichen nur
einmal und in der Ortsbezeichnung zweimal vorkommt, fällt kaum auf. Es handelt
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sich hierbei um eine geringfügige Abweichung, die kaum auffällt, da sie sich eher in
der Wortmitte befindet. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sie von den
angesprochenen Verkehrskreisen weitgehend nicht bemerkt werden wird (vgl.
hierzu auch BGH GRUR 2003, 882 - Lichtenstein (Liechtenstein); BPatG 28 W (pat)
154/08 - NATURLICH (natürlich); 26 W (pat) 3/10 – FAHRAD (Fahrrad)). Durch die
Gleichsetzung eignet sich auch das Anmeldezeichen als geografischer Hinweis
darauf, dass eine Immobilie, ein Alten- bzw. Seniorenheim oder eine Einrichtung
des betreuten Wohnens in oder nahe bei dem Ort Bellagio gelegen ist. Italienische
Immobilien sind als Ferienimmobilien sowie als Anlageprojekte auch für den
inländischen Verkehr sehr interessant (vgl. „Auslandsimmobilien“ unter
„https://www.immonet.de/auslandsimmobilien.html“ und „Immobilien im Ausland
kaufen: Lohnt es sich?“ unter
„https://www.financescout24.de/wissen/ratgeber/immobilien-im-ausland“ als
Anlage 2 zum Schreiben vom 21. April 2022). Der Comer See gehört dabei zu den
besonders begehrten Regionen (vgl. „Immobilien in Italien kaufen“ unter
„https://www.immonet.de/italien/immobilien-kaufen.html“ als Anlage 3 zum
Schreiben vom 21. April 2022).
Demzufolge gibt es Immobilien in oder in der Nähe von Bellagio betreffende
Angebote, die sich an deutsche Verkehrskreise richten und/oder von deutschen
Dienstleistern stammen (vgl. Google-Rechercheliste zu „Immobilienspezialist Italien
Bellagio“ als Anlage 4 zum Schreiben vom 21. April 2022). Daneben werden
allgemein auf Immobilien im Ausland ausgerichtete Dienste im Zusammenhang mit
der Verwaltung, mit der Entwicklung von Nutzungskonzepten, mit dem
Immobilieninvestment oder mit der Finanzberatung und -verwaltung angeboten (vgl.
„Ihr Makler für Auslandsimmobilien“ unter „https://www.lindner-
immobilien.net/ferienimmobilien-in-und-ausland.xhtml“ als Anlage 4 zum Schreiben
vom 21. April 2022).
b) Wenngleich der Markt mit Immobilien in und um Bellagio nicht allzu groß ist, kann
dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest den inländischen
Fachkreisen, wie Maklern, Hausverwaltungen, Betreibern von
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Senioreneinrichtungen, Hausverwaltungen oder Banken, der Ortsname in
ausreichendem Umfang bekannt ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es für die
Bejahung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG genügt, wenn
bereits ein Teil des angesprochenen Publikums die Bedeutung des
Anmeldezeichens kennt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 900). Die
besagten Verkehrsteilnehmer werden somit in dem Anmeldezeichen einen (leicht
abgewandelten) Hinweis auf die konkrete geografische Lage der Immobilie in dem
Ort „Bellagio“ und somit auf ein sonstiges Merkmal der Dienstleistungen Klasse 36
sehen. Hierbei unterliegen sie jedoch einer Fehlvorstellung, da durch den Zusatz
am Ende der Klasse 36
„sämtliche der vorstehenden Dienstleistungen bezogen auf im Inland
gelegene Immobilien“
der Bezug zum Ausland und damit auch zu der Gemeinde „Bellagio“ in Italien
gerade ausgeschlossen wird. Die Beschränkung lässt auch keinen Raum für eine
Verwendung des beanspruchten Zeichens, die in einem sachlichen
Zusammenhang mit in oder um Bellagio belegenen Immobilien steht. Mithin ist ein
Fall einer nicht täuschenden Verwendung nicht denkbar, welche der Ersichtlichkeit
der Eignung zur Täuschung im Sinne von § 37 Abs. 3 MarkenG entgegenstehen
würde (vgl. dazu Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 903).
3. Die angemeldete Bezeichnung „Belagio“ stellt in Verbindung mit den
Dienstleistungen der Klasse 37 eine geografische Angabe dar, der keine
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommt.
a) Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis
aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11
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- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 -
Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR
2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf).
Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook).
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren
und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f.
- Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der
Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten
werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482,
Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,
674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, a. a. O. - Link economy;
GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!).
Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich
auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar
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betreffen, aber einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen aufweisen (BGH, a. a.
O. - FUSSBALL WM 2006).
b) Die Bezeichnung „Belagio“ bringt zum Ausdruck, dass die Dienstleistungen
„Bauwesen; Errichtung von Gebäuden; Erschließung von Grundstücken
[Bauarbeiten]; Bauaufsicht für Bauprojekte; Bauberatung“
in oder in der Nähe von Bellagio in Italien erbracht werden. So können in diesem
Bereich Häuser gebaut, Grundstücke mit Versorgungsleitungen versehen,
Baustellen betreut oder Bauherren beraten werden. Auch wenn die Tätigkeiten im
Ausland ausgeführt werden, besteht dennoch die Möglichkeit, dass sie im Inland
angeboten werden. Demzufolge spricht das Anmeldezeichen auch inländische
Verkehrskreise an, zu denen der Fachverkehr gehört, der - wie bereits unter Ziffer
2 ausgeführt - seine Bedeutung überwiegend kennen wird. Als Angabe des Orts der
Erbringung der eben genannten Dienstleistungen kann das Wort „Belagio“ die
erforderliche Herkunftsfunktion nicht erfüllen, so dass ihm die Unterscheidungskraft
abzusprechen ist.
4. Soweit der Anmelder auf aus seiner Sicht vergleichbare Voreintragungen von
Bellagio verweist, ist auf die umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter
Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID;
GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR
2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl.
GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die
Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) Bezug zu nehmen.
Danach ist weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben (vgl. auch
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 75 ff. mit zahlreichen weiteren
Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine
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Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung,
wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu
einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen von
unbestimmten Rechtsbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen des
Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete
Bindung für das Gericht. Das Gericht und auch das Patentamt haben in jedem
Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.
5. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,
nachdem der Anmelder keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 69 Nr. 1
MarkenG) und eine solche auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen
der Sachdienlichkeit erforderlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein Rupp-Swienty Staats
Full & Egal Universal Law Academy