BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 43/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die angegriffene Marke 397 15 264 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie des Richters Brandt und der Richterin Beyer beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Marken-stelle für Klasse 5 - vom 2. Januar 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 397 15 264 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 394 00 438 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 2. Januar 2002 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 5 - ua die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke 394 00 438 festgestellt und die Löschung der ange-griffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 15 264 form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im We-ge der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. - 3 - Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochte-ne Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Kliems Brandt Engels Pü
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