BPatG 152 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 45/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 55 049 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer - 2 - beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutchen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2002 wirkungslos ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 11. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffnen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Nachdem die Widersprechende ihre Marke der Inhaberin der angegriffenen Marke verkauft hat, haben beide Beteiligten das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Eine übereinstimmende Erledigterklärung hat die Wirkung, dass vorangegangene nicht rechtskräftig gewordene Entscheidungen analog § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO wirkungslos werden (vgl Thomas/Putzo ZPO, 25. Aufl., § 91a Rdn 21). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 MarkenG. Kliems Sredl Bayer Na
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