BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt15. Mai 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marken meldung 304 46 973 25 W (pat) 45/06 zugestellt am: … an rsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Merzbach und der Richterin Bayer hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 unter Mitwirkung des Vo- 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke MULTI-LIGNAN-KOMPLEX ist am 13 August 2004 für die Waren „Pharmazeutische Präparate und Substanzen; diätetische Substanzen für medizi-nische Zwecke; Vitamine und Mineralpräparate“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 5 des DPMA vom 21. November 2005 und vom 10. Februar 2006, von denen letzterer im Erinne-rungsverfahren ergangen ist, und wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Ob auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung entgegensteht, blieb dahingestellt. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Wortkombination „MULTI-LIGNAN-KOMPLEX“ dahingehend, dass es sich hierbei um Waren handele, wel-che einen „MULTI-LIGNAN-KOMPLEX“ enthielten. „MULTI“ bedeute „viel(fach), „Lignan“ sei ein in Pflanzen und z. T. auch in höheren Pilzen vorkommender Na-turstoff und „Komplex“ bezeichne eine „Zusammenfassung, Verknüpfung von ver-schiedenen Teilen zu einem geschlossenen Ganzen“. Die aus den allgemein ge-- 3 - bräuchlichen Begriffen „Multi“, „Lignan“ und „Komplex“ gebildete Wortzusammen-setzung sei den angesprochenen Verkehrskreisen, das seien Fachleute und ge-sundheitsbewußte Bevölkerungskreise, im Zusammenhang mit den beanspruch-ten Waren ohne weiteres als Hinweis auf den Inhaltsstoff der Waren verständlich. Es komme auch nicht darauf an, ob der Begriff bereits existiere oder lexikalisch nachweisbar sei. Dass das Amt eine identische oder vergleichbare Marke einge-tragen habe, führe zu keiner anspruchsbegründenden Selbstbindung. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinnge-mäß), die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 21. November 2005 und vom 10. Februar 2006 aufzuheben. Außerdem regt die Beschwerdeführerin vorsorglich die Zulassung der Rechtsbe-schwerde an. Die Markenstelle übersehe, dass für eine markenrechtliche Schutzgewährung jeg-licher, wenn auch noch so geringe Rest an Unterscheidungskraft ausreiche und nur jene Kennzeichnungen zurückzuweisen seien, welche die angemeldeten Wa-ren oder Dienstleistungen unmittelbar beschrieben. Allerdings würden die ange-sprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortkombination im Hinblick auf die in Frage stehenden Waren schon deshalb nicht in rein beschreibender Weise ver-stehen, da es sich bei dem Begriff „Lignan“ um einen Fachausdruck aus dem pharmazeutischen Bereich und der Lebensmittelchemie handle, der ein in der Natur vorkommendes Phytoöstrogen bezeichne und den angesprochenen Ver-kehrskreisen nicht mit dem genannten Sinngehalt bekannt sei. Als Indiz für die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Wortkombination könne auch die Vorein-tragung des Wortzeichens „LIGNAN“ in das Markenregister angesehen werden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Bestandteile „MULTI“, „LIGNAN“ und - 4 - „KOMPLEX“ verschiedenen Sprachen entstammten und die angemeldete Wort-kombination vom Verkehr bereits deshalb in ihrer Gesamtheit als ungewöhnlich und phantasievoll erachtet werde. Vorsorglich werde ferner darauf hingewiesen, dass der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung auch kein Freihaltebedürf-nis entgegenstehe. So seien nur glatt beschreibende Angaben, nicht jedoch spra-chunüblich gebildete „lexikalische Erfindungen“ freihaltebedürftig, auch wenn diese aus irgendwelchen Gründen für Wettbewerber attraktiv sein könnten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2008 Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlen-den Unterscheidungskraft entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsiden-tität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die ei-ner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Aus-übung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 39). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, - 5 - wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzustellen ist. Zu den beteiligten Verkehrskreisen gehören im vorliegenden Fall der Fachverkehr, aber auch allgemeine Verkehrskreise, die allerdings im Bereich der vorliegenden Waren ebenfalls zu einem beachtlichen Teil hinsichtlich deren Inhaltsstoffe und ihrer Wirkung auf die Gesundheit informiert sind. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat, weist die angemeldete Bezeichnung in sprachüblicher Art und Weise auf die Inhaltsstoffe der Waren hin. Lignane sind sekundäre Pflanzenstoffe, die in vielen höheren Pflanzen vorkommen wie z. B. in Leinsamen oder Baldrian. Dem Verkehr sind Wortkombinationen, die aus dem Bestandteil „Multi“, der Bezeichnung eines Inhaltsstoffs und dem Wort „Kompklex“ zusammengesetzt sind, wie z. B. „Multi-Vitamin-Komplex“ oder „Multi-Protein-Komplex“, geläufig. Dass es sich bei dem Wortbestandteil „Lignan“ um ein Fachwort handelt, ändert nichts daran, dass die Bezeichnung in rechtserheblichem Umfang rein beschreibend verstanden wird. So ist bereits der Fachverkehr, dem das Wort „Lignan“ bekannt ist, auf dem vorliegenden Warengebiet ein wesentlicher Verkehrskreis, der zudem auch noch bei Laien den Kaufentschluss beeinflussen kann, so dass die Unterscheidungskraft bereits dann nicht gegeben ist, wenn lediglich der Fachverkehr sie rein beschreibend versteht (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 78, vgl. auch BGH GRUR 1982,49 Insulin Semitard hinsichtlich des pharmazeutischen Bereichs; PAVIS - 6 - PROMA, Kliems, 29 W (pat) 051/04 - FOCUS, vgl. auch PAVIS PROMA, Bender, C-192/03 BSS). Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass viele Laien ernährungs- und gesundheitsbewusst sind, so dass auch ein erheblicher Teil dieser Verkehrskreise heutzutage das Fachwort „Lignan“ kennt. Sogar diejenigen Laien, die nicht genau wissen, um welchen Stoff es bei „Lignan“ konkret geht, werden die angemeldete Marke zu einem großen Teil beschreibend verstehen, da die Wortbildung „Multi-Lignan-Komplex“ es entsprechend der genannten Bezeichnungen „Multi-Vitamin-Komplex“ und „Multi-Protein-Komplex“ gerade nahe legt, dass es sich um Inhaltsstoffe handelt, die in den fraglichen Waren mehrfach in einem Komplex miteinander verbunden sind. Unerheblich ist, welchen unterschiedlichen Sprachen die Wörter „Multi“, „Lignan“ und „Komplex“ entstammten, denn es handelt sich um Ausdrücke, die in den deutschen Sprachschatz eingegangen sind. Die angemeldete Marke ist in Bezug auf sämtliche angemeldete Waren nicht un-terscheidungskräftig. „Pharmazeutische Präparate und Substanzen“ sowie „diäte-tische Substanzen für medizinische Zwecke“ können einen Multilignankomplex enthalten bzw. darstellen. Auch die Waren „Vitamine und Mineralpräparate“ kön-nen mit einem Multilignankomplex angereichert sein, zumindest werden die Ver-kehrskreise annehmen, dass dies der Fall ist, wenn auf diesen Präparaten die Be-zeichnung angebracht ist, so dass auf jeden Fall die Unterscheidungskraft fehlt, weil die Bezeichnung beschreibend verstanden wird. Soweit die Anmelderin auf die Eintragung der Marke 399 38 355 „Lignan“ hinweist, hat die Markenstelle zutreffend ausgeführt, dass Voreintragungen selbst identi-scher Marken kein Recht auf Eintragung eines neu angemeldeten Zeichens be-gründen (vgl. auch BPatG PMZ 2007, 160 Papaya). Ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, wofür einiges spricht, kann dahinge- - 7 - stellt bleiben, da der angemeldeten Bezeichnung bereits die Unterscheidungskraft fehlt. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbe-schwerde gemäß § 83 MarkenG bestand kein Anlass. Kliems Merzbach Bayer Na
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