ECLI:DE:BPatG:2021:020322B25Wpat45.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 45/20
_______________________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
02.03.2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 024 629.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. November 2021 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener sowie der Richterin
k. A. Fehlhammer
- 2 -
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 26. Juni 2019 und 14. August 2020 aufgehoben, soweit die
Anmeldung für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
Klasse 35:
Büroarbeiten;
Klasse 36:
Versicherungswesen; Immobilienwesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
GREENFOOD
ist am 29. August 2016 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
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Klasse 30:
Aromastoffe [pflanzliche], für Getränke, ausgenommen ätherische Öle;
Backpulver; Backwaren [fein]; Biskuits; Bonbons; Brauselutscher;
Brioches [Gebäck]; Brot; Brötchen; Butterkekse; Cornflakes; diätetische
Nahrungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von
Kohlenhydraten, unter der Beigabe von Ballaststoffen und Vitaminen,
Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination,
soweit in Klasse 30 enthalten; Eiscreme; Eistee; Erdnusskonfekt;
Fondants [Konfekt]; Fruchtgummi; Fruchtsaucen; Gebäck; Geleefrüchte
[Süßwaren]; Getränke auf der Basis von Tee; Grütze für
Nahrungszwecke; Gewürze; Honig; Joghurteis [Speiseeis]; Kaffee;
Kakao; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Kandiszucker für
Speisezwecke; Karamellen; Kaugummi [nicht für medizinische Zwecke];
Kekse; Kleingebäck; Konditorwaren; Konfekt; Kräcker [Gebäck]; Kuchen;
Kuchenmischungen [pulverförmig]; Lakritz [Süßwaren];
Lakritzenstangen [Süßwaren]; Lebkuchen; Lutscher; Makronen
[Gebäck]; Maltose; Mandelkonfekt; Marzipan; Milchschokolade
[Getränk]; Pastillen [Süßwaren]; Petits Fours [Gebäck]; Pfefferminz für
Konfekt; Pudding; Puffmais; Schleckbrause [Süßwaren]; Schokolade;
Schokoladegetränke; Sorbets [Speiseeis]; Speiseeis; Süßwaren;
Schaumgummi [Süßwaren]; Traubenzucker [für Nahrungszwecke]
sowohl lose als auch als Komprimat; Waffeln; Weingummi;
Zuckermandeln; Zuckerwaren; Zuckerwaren als Christbaumschmuck;
Zwieback;
Klasse 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in Bezug auf
Lebensmittel und Getränke; Dienstleistungen des Großhandels über das
Internet in Bezug auf Lebensmittel und Getränke;
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Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel und Getränke;
Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel und Getränke;
Sponsoring für Verkaufsförderungszwecke; Zusammenstellung von
Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken;
Klasse 36:
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;
Abwickeln von Geschäften mit Anleihen; Bereitstellung von
Beteiligungskapital für Erfinder; Bereitstellung von Beteiligungskapital für
Forschungsinstitutionen; Bereitstellung von Beteiligungskapital für
Wirtschaftsinstitutionen; Bereitstellung von Beteiligungskapital für
Unternehmen; Bereitstellung von Beteiligungskapital für nicht
gewinnorientierte Organisationen; Beteiligungsfinanzierung;
Dienstleistungen eines Maklers für Beteiligungen oder Fonds oder
andere Wertpapiere; Dienstleistungen im Bereich der Finanzierung;
Erstellung von Finanzanalysen für Anleihemärkte; Finanzielles
Sponsoring; Finanzierungen; Finanzierungsberatung;
Finanzierungsgeschäfte; Finanzierungsvermittlung; Finanzierung in
Bezug auf Unternehmenskäufe, -verkäufe; Finanzierung von
Entwicklungsprojekten; Finanzierung von geschäftlichen Vorhaben;
Finanzierung von gewerblichen Aktivitäten; Finanzierung von Projekten;
Finanzierung von sich entwickelnden und neu gegründeten
Unternehmen; Finanzierung von Unternehmen; Finanzierung von
Unternehmensübernahmen; Fondanlagedienstleistungen;
Fondsvermögensanlagedienste; Fondverwaltung;
Fondsanlagedienstleistungen; Investmentgeschäfte;
Investmentgeschäfte bezüglich Fonds; Treuhandverwaltung von
Fondsvermögen; Vermittlung von Anleihen; Verwaltung von Fonds;
- 5 -
Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen;
Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in Cafeterias;
Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in
Schnellimbissrestaurants [Snackbars].
Die Anmeldung wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 30
2016 024 629.0 geführt.
Mit Beschlüssen vom 26. Juni 2019 und 14 August 2020, wovon letzterer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 30 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung vollumfänglich wegen
fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen
und ausgeführt, dass sich die Kombination „GREENFOOD“ aus den verständlichen
englischen Wörtern „FOOD“ für „Nahrung, Lebensmittel, Essen, Ernährung“ und
„GREEN“ für „grün, frisch, saftfrisch“ zusammensetze. Damit könne sie als Hinweis
auf grünes Essen bzw. grüne Nahrungsmittel verstanden werden, weil der
Bestandteil „GREEN“ mit grünem (chlorophyllhaltigem) Obst und Gemüse in
Verbindung gebracht werde. Daneben sei „grün“ auch ein Synonym für „dem
Umweltschutz verpflichtet“. Insgesamt stelle die angemeldete Marke eine
unmittelbar beschreibende Angabe dar, da sie zum Ausdruck bringe, dass die
beanspruchten Waren grüne (chlorophyllhaltige) bzw. frische/rohe Lebensmittel
seien bzw. Teile davon enthielten oder unter ökologischen Gesichtspunkten
produziert bzw. zubereitet würden. Des Weiteren vermittle die
Wortzusammensetzung „GREENFOOD“ die Sachaussage, dass die beanspruchten
Dienstleistungen für grüne/frische/ökologische/umweltbewusste
Nahrung/Lebensmittel erbracht würden oder damit in engem Sachzusammenhang
stünden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden der Bezeichnung
„GREENFOOD“ deshalb keinen individualisierenden Hinweis auf die betriebliche
Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnehmen.
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Zusammenfassend sei festzustellen, dass ihre werblich anpreisende und
beschreibende Wirkung im Vordergrund stehe.
Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin, die sie damit begründet, dass es mehrerer gedanklicher
Zwischenschritte bedürfe, um dem Anmeldezeichen eine Sachaussage entnehmen
zu können. Die Wortkombination „GREENFOOD“ sei so allgemein und unspezifisch
gefasst, dass die unterschiedlichsten Aspekte sowie Umstände angesprochen sein
könnten und somit verschiedene Verständnismöglichkeiten in Betracht kämen.
Selbst die Markenstelle habe in ihrer Argumentation abwechselnd darauf abgestellt,
dass das Zeichen Pflanzen mit hohem Chlorophyllgehalt, frische/rohe Lebensmittel,
Nahrungsmittel in grüner Farbe oder Lebensmittel beschreibe, die unter
umweltfreundlichen Bedingungen produziert würden. Da das Adjektiv „GREEN“
mithin mehrere Bedeutungen aufweise, könne dem Anmeldezeichen nicht ohne
Weiteres ein beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Zudem bezeichne der
Bestandteil „FOOD“ nur Produkte der Grundversorgung, so dass einige
angemeldete Waren nicht von ihm erfasst würden. Schließlich seien die
angegriffenen Beschlüsse bereits deshalb aufzuheben, weil sie an dem formalen
Fehler litten, dass entgegen der Vorgabe der Richtlinie 89/104/EWG nicht konkret
auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen eingegangen worden sei.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,
die Beschlüsse vom 26. Juni 2019 und vom 14. August 2020
aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der
Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin, den rechtlichen Hinweis des Senats
vom 18. März 2021 nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
25. November 2021 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
- 7 -
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache weitgehend ohne Erfolg.
1. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „GREENFOOD“ als Marke steht
in Bezug auf die meisten beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen der Klassen 30, 35, 36 und 43 das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle
hat der angemeldeten Marke insoweit die Eintragung zu Recht versagt (§ 37 Abs. 1
MarkenG).
a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;
GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn.
11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH
GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen
ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise
abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung
finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal
informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und
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Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, a. a. O. - Link economy;
GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).
Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft solchen Angaben, die sich auf
Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden
Produkt hergestellt wird (BGH, a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).
Gemessen an diesen Maßstäben kann dem zur Eintragung angemeldeten Zeichen
„GREENFOOD“ für den Großteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
keine Unterscheidungskraft zugebilligt werden, weil es zu ihnen aus Sicht des
angesprochenen Verkehrs, der aus den breiten, allgemeinen Verkehrskreisen der
Verbraucher sowie hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 auch
aus unternehmerischen Fachkreisen besteht, zumindest einen engen
beschreibenden Bezug aufweist.
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b) Das Anmeldezeichen setzt sich zusammen aus den zum englischen
Grundwortschatz gehörenden Wörtern „green“ und „food“. Dem Adjektiv „green“, zu
Deutsch „grün“, kommt neben seiner Bedeutung als Farbangabe auch die
Bedeutung „umweltfreundlich, ökologisch“ zu (vgl. PONS Großwörterbuch Englisch-
Deutsch, 1. Auflage, 2008). In diesem Sinne wird es nahezu branchenübergreifend
verwendet, um darauf hinzuweisen, dass so bezeichnete Produkte oder
Dienstleistungen umweltfreundlich/ökologisch hergestellt bzw. erbracht werden,
aus umweltfreundlichen/ökologischen Materialien bestehen oder sich bei ihrem
Einsatz und Gebrauch als umweltfreundlich/ökologisch erweisen (vgl. BPatG 28 W
(pat) 533/12 - Green Now; 26 W (pat) 522/11 - Surf.GREEN; 27 W (pat) 174/99 -
GREEN LABEL; 28 W (pat) 91/12 - GREEN POWER MOTOR; 27 W (pat) 524/15 -
start green). Das Substantiv „food“ wird mit „Essen, Lebensmittel, Speise,
Ernährung, Nahrungsmittel“ ins Deutsche übersetzt (vgl. Eintrag im Online-
Wörterbuch „www.leo.org“), wobei es entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht
auf Produkte der Grundversorgung beschränkt ist. Beide Begriffe sind den
angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres verständlich. In seiner Gesamtheit
bedeutet das Anmeldezeichen mithin „ökologische(s) Lebensmittel“ bzw.
„umweltfreundliche(s) Nahrungsmittel“.
c) Wie die Recherchen des Senats ergeben haben, wurde der Begriff „Greenfood“
bereits lange vor dem Anmeldezeitpunkt am 29. August 2016 umfangreich in
beschreibender Weise in Zusammenhang mit umweltfreundlich oder nachhaltig
produzierten Lebensmitteln gebraucht. Daran hat sich bis zum Zeitpunkt der
Entscheidung über die Beschwerde nichts geändert. So gibt es zum einen
zahlreiche Initiativen, Studien und Projekte, die die Produktion und den Verbrauch
von Greenfood fördern und finanzieren (vgl. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis
vom 18. März 2021: „Green Food Cluster“ der Hochschule Fulda, Geschäftskonzept
„Green Food Consults“ oder Projekte wie „Lean and Green food“ der EU, „Green
food project“ in Großbritannien und „Green Food Development Center“ in China).
Zum anderen wird diese Bezeichnung im Rahmen des Verkaufs von Lebensmitteln
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oder in der Gastronomie verwendet (vgl. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom
18. März 2021: „Green Food Take Away“ oder „Burger Green Food Truck - die
gesunde hausgemachte Alternative“).
d) Unter Zugrundelegung der eben dargestellten Bedeutungen kommt dem
Anmeldezeichen in Verbindung mit den meisten beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht die notwendige Unterscheidungskraft zu:
(1) Die in Klasse 30 beanspruchten Lebensmittel können umweltfreundlich
hergestellt sein oder Zutaten aus ökologischem Anbau enthalten. Dies gilt auch für
die von der Anmelderin besonders erwähnten Waren „Aromastoffe“, „Kaugummi“
und „Schaumgummi“. Selbst diese Produkte können aus biologisch gewonnenen
Ausgangsstoffen, wie etwa Bio-Zimt oder Bio-Zucker, bestehen. Insoweit vermittelt
das Anmeldezeichen auch diesbezüglich nur einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt.
(2) Im Rahmen der in Klasse 43 beanspruchten Verpflegungsdienstleistungen
können ökologisch hergestellte Lebensmittel insbesondere auf die Gesundheit
und/oder die Umwelt achtenden Gästen angeboten werden. Da die
„Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ regelmäßig Verpflegung mit
umfassen, und sei es nur in Form des Frühstücks, weist das Anmeldezeichen zu
allen Dienstleistungen der Klasse 43 einen ausreichend engen Sachbezug auf.
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(3) Entsprechendes gilt für
„Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in Bezug auf
Lebensmittel und Getränke; Dienstleistungen des Großhandels über das
Internet in Bezug auf Lebensmittel und Getränke;
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel und Getränke;
Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel und Getränke;
Sponsoring für Verkaufsförderungszwecke; Zusammenstellung von
Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken“ (Klasse 35).
Es besteht eine funktionelle Nähe dieser Tätigkeiten zu den Waren, mit denen
Handel getrieben wird oder die gesponsert bzw. zusammengestellt werden. Bei
diesen Waren kann es sich um umweltfreundlich produzierte Lebensmittel in fester,
weicher oder flüssiger Form handeln. Insofern weist „GREENFOOD“ auf den
Gegenstand der besagten Dienstleistungen hin (vgl. auch BPatG 26 W (pat) 501/16
- S&P Salt&Pepper; 29 W (pat) 505/10 - klebewelten.de; 29 W (pat) 525/10 -
fashion.de; 29 W (pat) 41/12 - CAMOMILLA; 26 W (pat) 49/14 - matratzendirekt).
Für die in Klasse 35 ebenfalls beanspruchte Dienstleistung
„Werbung“
eignet sich das Zeichen „GREENFOOD“ wegen der Größe des
Ökonahrungsmittelsektors zur Benennung des Tätigkeitsfeldes einer bestimmten
Werbebranche (vgl. BGH GRUR 2009, 949 - My World; BPatG 29 W (pat) 43/18 -
Trust your Farmer). Dementsprechend konnte der Senat Marketingagenturen
ermitteln, die ihr Tätigkeitsfeld mit Begriffen wie „Öko-Marketing“ oder „Nachhaltiges
Marketing“ umschreiben (vgl. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. März
2021).
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Ebenso werden die Dienstleistungen „Geschäftsführung“ und
„Unternehmensverwaltung“ nach ihrer thematischen Ausrichtung auf einzelne
Branchen beschrieben, so dass „GREENFOOD“ auch insoweit nur die Art und den
Einsatzbereich der so bezeichneten Tätigkeiten zum Ausdruck bringt.
(4) In Verbindung mit den Finanzdienstleistungen der Klasse 36
„Finanzwesen; Geldgeschäfte; Abwickeln von Geschäften mit Anleihen;
Bereitstellung von Beteiligungskapital für Erfinder; Bereitstellung von
Beteiligungskapital für Forschungsinstitutionen; Bereitstellung von
Beteiligungskapital für Wirtschaftsinstitutionen; Bereitstellung von
Beteiligungskapital für Unternehmen; Bereitstellung von
Beteiligungskapital für nicht gewinnorientierte Organisationen;
Beteiligungsfinanzierung; Dienstleistungen eines Maklers für
Beteiligungen oder Fonds oder andere Wertpapiere; Dienstleistungen im
Bereich der Finanzierung; Erstellung von Finanzanalysen für
Anleihemärkte; Finanzielles Sponsoring; Finanzierungen;
Finanzierungsberatung; Finanzierungsgeschäfte;
Finanzierungsvermittlung; Finanzierung in Bezug auf
Unternehmenskäufe, -verkäufe; Finanzierung von
Entwicklungsprojekten; Finanzierung von geschäftlichen Vorhaben;
Finanzierung von gewerblichen Aktivitäten; Finanzierung von Projekten;
Finanzierung von sich entwickelnden und neu gegründeten
Unternehmen; Finanzierung von Unternehmen; Finanzierung von
Unternehmensübernahmen; Fondanlagedienstleistungen;
Fondsvermögensanlagedienste; Fondverwaltung;
Fondsanlagedienstleistungen; Investmentgeschäfte;
Investmentgeschäfte bezüglich Fonds; Treuhandverwaltung von
Fondsvermögen; Vermittlung von Anleihen; Verwaltung von Fonds“
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macht das in Rede stehende Zeichen schlagwortartig deutlich, dass diese die
umweltfreundliche Produktion von Nahrungsmitteln zum Gegenstand haben bzw.
sich an Unternehmen der Ökonahrungsmittelbranche richten. Beispielsweise
können gezielt entsprechende Betriebe und Projekte finanziert werden. Ausweislich
der Recherchen des Senats gibt es zudem Investmentfonds, die auf Unternehmen
der Nahrungsmittelindustrie im Allgemeinen, aber auch auf umweltfreundlich und
nachhaltig produzierende Unternehmen im Besonderen spezialisiert sind und
dementsprechend in nachhaltig hergestellte Lebensmittel investieren (vgl. Übersicht
über „Aktienfonds Ökologie/Nachhaltigkeit“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis
vom 18. März 2021).
e) Dass der Begriff „GREENFOOD“ nicht konkret benennt, welche ökologischen
Gesichtspunkte und in welchem Ausmaß bei der Produktion der so bezeichneten
Nahrungsmittel Berücksichtigung finden, verhilft ihm nicht zur Schutzfähigkeit. Denn
auch relativ vage und allgemeine Aussagen können als eine an die angesprochenen
Verkehrskreise gerichtete Sachinformation zu bewerten sein. Insbesondere dann,
wenn sie sich - wie hier - auf einen ganzen Wirtschaftsbereich beziehen, ist eine
gewisse Allgemeinheit und Unschärfe unvermeidbar, um den gewünschten,
möglichst breiten Bereich von Waren und Dienstleistungen beschreibend erfassen
zu können (vgl. BGH GRUR 2008, 900 Rn. 13 - SPA II; GRUR 2009, 952 Rn. 17 -
Willkommen im Leben; BPatG 24 W (pat) 532/14 - Futuring).
2. Lediglich in Verbindung mit den Dienstleistungen „Büroarbeiten“ (Klasse 35) und
„Versicherungswesen; Immobilienwesen“ (Klasse 36) kann nicht festgestellt
werden, dass dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, so
dass die Zurückweisungsbeschlüsse in diesem Umfang aufzuheben waren. Diese
Tätigkeiten weisen weder selbst unmittelbare Bezüge zur Lebensmittelproduktion
auf, noch ist erkennbar, dass sie speziell Herstellern umweltfreundlich produzierter
Nahrungsmittel angeboten und mit dem schlagwortartigen Ausdruck
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„GREENFOOD“ beschrieben würden. Damit besteht kein hinreichend enger
Sachzusammenhang, der darauf schließen ließe, dass der angesprochene Verkehr
das Anmeldezeichen insoweit unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte
ausschließlich als beschreibenden Sach- und nicht zumindest auch als
Herkunftshinweis versteht.
- 15 -
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die am Beschwerdeverfahren Beteiligte das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form gemäß §
130d ZPO einzulegen.
Kortbein Kriener Fehlhammer
Full & Egal Universal Law Academy