BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 48/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die angegriffene Marke 394 01 371 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Engels beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 7. November 1994 angemeldete Bezeichnung GEWINORM ist nach Teillöschung noch für "Arzneimittel, ausgenommen solche zur Behand-lung von Bein- und Gefäßerkrankungen Arzneimittel" im Markenregister eingetra-gen. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 10. Januar 1996. Die Inhabe-rin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren das Warenverzeichnis weitergehend auf "Arzneimittel, ausgenommen Lipidsenker und solche zur Be-handlung von Bein- und Gefäßerkrankungen" beschränkt. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der am 10. Oktober 1961 für "Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier- und Pflanzenvertilgungsmit-tel" eingetragenen Marke 753 684 GEVILON, - 3 - deren Benutzung die Inhaberin der angegriffenen Marke bereits im Verfahren vor dem DPMA nach § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG bestritten hat. Soweit bekannt, sei unter Bezeichnung "GEVILON" ein Präparat als Lipidsenker auf dem Markt ("Rote Liste" 1996, Hauptgruppe 58, Nr 024), daß jedoch nicht von der Widersprechen-den, sondern von einer Firma P… GmbH in B… angeboten werde. Eine Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke erfolgte trotz eines entsprechenden, an die Widersprechende gerichteten Bescheids der Markenstelle nicht. In diesem heißt es ua: "Sie werden gebeten, Unterlagen zur Glaubhaftma-chung der Benutzung (zB eidesstattliche Erklärung über Art, Umfang und Dauer der Benutzung der Widerspruchsmarke; Rechnungskopien, Kataloge, Prospekte, Abbildungen der mit der Marke versehenen Waren u dgl) binnen... einzureichen". Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat darauf-hin in einem Beschluß den Widerspruch mangels Glaubhaftmachung der bestritte-nen Benutzung der Widerspruchsmarke zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem (sinngemä-ßen) Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Die Benutzung der Widerspruchsmarke zur Kennzeichnung eines Lipidsenkers sei zwischen den Beteiligten unstreitig und könne anhand der "Roten Liste" festge-stellt werden. Ergänzend werde zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Erklä-rung des zuständigen Produktmanagers, eine Faltschachtel, eine Gebrauchsinfor-mation sowie zehn verschiedene Rechnungen aus den Jahren 1989-1999 vorge-legt. Im übrigen sei bereits in einem Parallelverfahren vor dem DPMA die Ver-wechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und einer weiteren "GE-WINORM" Marke der Inhaberin der jüngeren Marke festgestellt worden. Auch vor-liegend bestehe wegen möglicher Warenidentität bei im übrigen engster Waren-- 4 - ähnlichkeit wegen der in den ersten beiden Silben bestehenden völligen klangli-chen Übereinstimmung der im übrigen silben- und betonungsgleichen Wörter eine Verwechslungsgefahr. Nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, daß im Falle einer uneingeschränk-ten Nichtbenutzungseinrede die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke auch für "Lipidsenker" in der üblichen Weise glaubhaft zu machen habe, hat diese ergänzend ausgeführt, daß die Inhaberin der angegriffenen Marke eine Benutzung der Widerspruchsmarke in dem genannten Parallelverfahren ausdrücklich aner-kannt und in vorliegendem Verfahren vor dem DPMA angegeben habe, es sei be-kannt, daß unter der Bezeichnung "GEVILON" ein Lipidsenker verkauft werde, der in der Roten Liste 96 unter der Kennziffer 58 024 zu finden sei. Die G… AG und die P… GmbH seien im übrigen Konzerngesellschaften der Warner- Lambert-Gruppe und gehörten seit der im Jahr 2000 vollzogenen Fusion der War-ner-Lambert Company mit der Pfizer Inc. zu der Pfizer-Gruppe. Zur Glaubhaftma-chung der Benutzung hat die Widersprechende ferner zusätzliche Unterlagen so-wie eine weitere eidesstattliche Versicherung des Produktmanagers der P… GmbH vom 8. Januar 2001 vorgelegt. Danach wird die Widerspruchsmarke seit April 1984 mit Zustimmung der Widersprechenden von der Tochtergesell-schaft P… GmbH zur Kennzeichnung eines Lipidsenkers benutzt, wobei im Zeitraum 1991 - 1992 ein Jahresumsatz von mehr als DM … und im Jahr 1996 von mehr als DM … erzielt worden ist. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. Sie hat auf den Hinweis des Senats ihre nach § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG erhobe-ne Nichtbenutzungseinrede ausdrücklich uneingeschränkt aufrechterhalten und zusätzlich die Einrede der Nichtbenutzung nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG gel-tend gemacht. Weder habe die Widersprechende eine Benutzung der Wider-- 5 - spruchsmarke für andere Waren noch für Lipidsenker glaubhaft gemacht, da das in der Roten Liste 1996 enthaltene Produkt "Gevilon" nicht der Widersprechenden zuzuordnen sei. Die für die Jahre 1989 bis 1994 vorgelegten, von der G… AG ausgestellten Rechnungen stellten die Richtigkeit der - im übrigen undatierten und bereits deshalb nicht aussagekräftigen - eidesstattlichen Versicherung in Zweifel, zumal es für die hier maßgeblichen Zeiträume an jeglicher Glaubhaftma-chung von Umsatzangaben fehle und nur eine auf einen polnischen Empfänger ausgestellte Rechnung der P… GmbH aus dem Jahr 1995 vorgelegt wor- den sei. Mit dem ursprünglich eigenen Hinweis auf die Rote Liste 1996 sei nicht die Benutzung zugestanden worden, sondern es habe nur ein Indiz für die tatsäch-liche Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke aufgezeigt werden sollen. Im übri-gen bestehe auch selbst bei unterstellter Benutzung der Widerspruchsmarke für einen Lipidsenker jedenfalls aufgrund der weiteren Beschränkung des Warenver-zeichnisses der jüngeren Marke und der unterschiedlichen Einsatzgebiete der ge-genüberstehenden Arzneimittel sowie der fehlenden Gemeinsamkeiten der Wörter keine Verwechslungsgefahr. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG). Sie hat je-doch in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats der Wider-spruch in dem angefochtenen Beschluß zu Recht zurückgewiesen worden, §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG. Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke die nach § 43 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG kumulativ mögliche Einrede mangelnder Benutzung der Wider-spruchsmarke uneingeschränkt und zulässig erhoben hat (vgl hierzu BGH - 6 - GRUR 1998, 938, 939 – DRAGON; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 19, 25 ff), können bei der Entscheidung über den Widerspruch nur die Waren berücksichtigt werden, für die von der Widersprechenden eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht worden ist (§ 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG). Hieran fehlt es jedoch, so daß der Widerspruch bereits aus die-sem Grund zurückzuweisen ist. Soweit die Widersprechende sich unter Vorlage eines Schriftsatzes der Inhaberin der angegriffenen Marke vom 9. September 1998 darauf berufen hat, diese habe die Benutzung der Widerspruchsmarke bereits in einem Parallelverfahren vor dem DPMA nach Vorlage von Glaubhaftmachungsunterlagen ausdrücklich anerkannt, ist dieses Vorbringen schon deshalb unbeachtlich, weil eine derartige, auf die dor-tige, unterschiedliche Markenkonstellation gerichtete Prozeßerklärung in einem anderen Verfahren keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren auslö-sen kann. Unabhängig davon enthält dieser Schriftsatz nur eine Erklärung, wo-nach die Einrede für Lipidsenker nicht mehr aufrechterhalten bzw die Benutzung zugestanden wurde. Dieser Erklärung konnte deshalb nicht einmal im dortigen Verfahren eine Bindungswirkung im Sinne eines fortwirkenden Einredeverzichts zukommen. Denn in dem (eingeschränkten) "Fallenlassen" bzw in der Erklärung "eine Einrede nicht aufrechtzuerhalten", liegt mangels besonderer, entgegenste-hender sonstiger Umstände kein Verzicht auf die Einrede (vgl BGH Mar-kenR 2000, 359, 361 Bayer/BeiChem; zur Möglichkeit eines einseitigen Verzichts auf Einreden allgemein sowie zum Einredeverzicht bei der Verjährungseinrede vgl Rieble in Staudinger BGB, 1999, § 397 Rdn 69 mit weiteren Hinweisen). Derartige Äußerungen können nur dahin verstanden werden kann, daß damit lediglich der prozessuale Zustand wieder hergestellt werden soll, der vor Erhebung der Einrede bestanden hat. Die Rechtslage ist deshalb ebenso wie in dem Fall einer von vor-neherein fehlenden oder nur teilweisen Geltendmachung der Einrede zu beurtei-len. Diese kann aber weder als ein Verzicht auf eine (zukünftige) Verteidigungs-möglichkeit gesehen werden (vgl hierzu ausführlich BGZE 22, 267, 269 zur Einre-de der Verjährung) noch den Beteiligten hindern, die Geltendmachung der Einrede - 7 - zurückzustellen, um sich erst später, gegebenenfalls auch erst in der Rechtsmittel-instanz hierauf zu berufen (vgl hierzu auch BGH GRUR 1998, 938, 939 – DRA-GON). Die Inhaberin der angegriffenen Marke war deshalb auch vorliegend nicht gehin-dert, die schon im Verfahren vor dem DPMA kumulativ neben § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG mögliche Benutzungseinrede nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG erst im Beschwerdeverfahren zusätzlich und unbeschränkt zu erheben, selbst wenn man ihre zunächst abgegebene Äußerung "soweit bekannt, sei unter Bezeich-nung "GEVILON" ein Präparat als Lipidsenker auf dem Markt ("Rote Liste" 1996 Hauptgruppe 58, Nr 024), das jedoch nicht von der Widersprechenden, sondern von einer Fa. P… GmbH, Berlin angeboten werde" als eine beschränkt er- hobene Nichtbenutzungseinrede verstehen wollte, von der Lipidsenker ausgenom-men sein sollten. Ebenso war die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht gehindert, die von der Widersprechenden für eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 Mar-kenG glaubhaft zu machenden benutzungsrelevanten Tatsachen im Beschwerde-verfahren zu bestreiten. Dies gilt auch dann, wenn man ihr Vorbringen im Verfah-ren vor dem DPMA hinsichtlich der in der Roten Liste 1996 für die P… GmbH verzeichneten Präparatebezeichnung "Gevilon" (Lipidsenker) als Zuge-ständnis einer Verwendung der Widerspruchsmarke sehen wollte und diesem zu-dem die Bedeutung eines (wegen § 290 ZPO nur eingeschränkt widerrufbaren) gerichtlichen Geständnisses im Sinne von § 288 ZPO zukommen würde. Denn selbst wenn im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vor dem DPMA die Vor-schrift des § 288 ZPO anwendbar wäre (zweifelnd BGH MarkenR 2000, 359, 360 Bayer/BeiChem), hinderte dies die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht, alle sonstigen benutzungsrelevanten Tatsachen zu bestreiten - also insbesondere die Verwendung der Widerspruchsmarke nach Art, Zeit, Ort und Umfang (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 43 Rdn 42). - 8 - Insoweit beurteilt sich die Frage einer rechtserhaltenden Benutzung der Wider-spruchsmarke im Sinne der §§ 43 Abs 1 Satz 2, 26 MarkenG und 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG ausschließlich nach dem tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten und den von der Widersprechenden zur Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) vorgelegten präsenten Beweismitteln, da die Ausgestaltung des Benutzungszwanges im Wi-derspruchsverfahren dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz unterstellt ist (vgl hierzu BGH GRUR 1998, 938, 939 - RAGON; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 43 Rdn 4). Soweit die Widersprechende in diesem Zusammenhang dar-auf abgestellt hat, daß die Benutzung der Widerspruchsmarke für einen Lipidsen-ker "unstreitig" sei, verkennt sie, daß selbst ein insoweit ausdrücklich zugestande-ner oder als zugestanden anzusehender (§ 138 Abs 2 ZPO) Tatsachenvortrag nur die Feststellung der diesbezüglichen tatsächlichen Voraussetzungen einer recht-serhaltenden Verwendung der Widerspruchsmarke betreffen und ihre Glaubhaft-machung entbehrlich machen kann, nicht aber die Beurteilung der anhand dieser Tatsachen zu beurteilenden Rechtsfrage einer rechtserhaltenden Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG. Diese ist einem (nur auf Tatsachen gerichteten) Ge-ständnis nicht zugänglich (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 Bayer/BeiChem), entzieht sich deshalb der Disposition der Beteiligten und obliegt allein dem Gericht (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 43 Rdn 28). Es oblag demnach der Widersprechenden die insoweit maßgeblichen tatsächli-chen Umstände darzulegen und – sofern diese nicht zugestanden sind - mittels präsenter Beweismittel wie der eidesstattlichen Versicherung als dem wichtigsten Glaubhaftmachungsmittel und/oder durch Vorlage weiterer geeigneter Unterlagen wie Verpackungsschachteln, Gebrauchsanweisungen, Preislisten, Prospekte und Nachweise von Werbeaufwendungen, Etiketten, Rechnungskopien, Stück- oder Umsatzlisten gekennzeichneter Präparate glaubhaft zu machen (vgl auch Altham-mer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 43 Rdn 44). Hierbei sind mißverständliche, vage oder unvollständige Angaben zu vermeiden (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 43 Rdn 49). Sie können im Rahmen des frei zu würdigen gesamten Streitstoffs (vgl 78 Abs 1 MarkenG) letztlich der hinreichenden Überzeugungsbil-- 9 - dung des Gerichts entgegenstehen. So ist es auch hier, da sich weder dem ge-meinsamen Vorbringen noch dem Sachvortrag der Widersprechenden und den in-soweit eingereichten Glaubhaftmachungsmitteln hinreichend vollständige und wi-derspruchsfreie Angaben über die nach der Person, Art und Gegenstand sowie Ort und Umfang benutzungsrelevanten Verwendungshandlungen in den hier maß-geblichen Benutzungszeiträumen von fünf Jahren vor Veröffentlichung der Eintra-gung der jüngeren Marke (10. Januar 1991 bis 10. Januar 1996) und zusätzlich von fünf Jahren rückgerechnet vom Entscheidungsdatum über den Widerspruch (22. März 1996 bis 22. März 2001) entnehmen lassen, auch wenn für die Beweis-führung durch Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO eine überwiegende Wahr-scheinlichkeit ausreicht und keine volle Überzeugungsbildung des Gerichts erfor-derlich ist. Die Widersprechende hat nämlich zunächst nur eine – zudem nicht datierte - ei-desstattliche Versicherung vorgelegt, aus der sich hinsichtlich des Benutzungsum-fangs der Widerspruchsmarke lediglich eine Umsatzangabe für das hier nicht rele-vante Jahr 1990 ergab. Hierauf hat bereits die Inhaberin der angegriffenen Marke hingewiesen. Die Widersprechende hat sodann durch Vorlage einer zweiten ei-desstattlichen Versicherung vom 8. Januar 2001 sowie durch Vorlage von Auszü-gen des Arzneiverordnungsreports 1991 bis 1998 Umsätze und Verordnungshäu-figkeit des dort genannten Präparats "Gevilon" glaubhaft zu machen versucht. Al-lerdings sind in dieser zweiten eidesstattlichen Versicherung nur Umsätze "ab Werk" von jeweils mehr als DM …- in den Jahren 1991 und 1992 sowie von mehr als DM … für das Jahr 1996 angegeben. Diese äußerst niedrigen und zudem nicht einmal das gesamte erste Jahr des nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG relevanten Benutzungszeitraums abdeckenden Umsatzangaben stehen aber ins-besondere in offensichtlichem Widerspruch zu den auf zweistellige Millionenbeträ-ge lautenden Angaben der von der Widersprechenden vorgelegten Auszüge des jeweiligen Arzneiverordnungsreports, aus welchen sich wiederum weder die Per-son des Benutzers noch die Identität des gekennzeichneten Präparats verifizieren lassen. - 10 - Hinzu kommt, daß die Widersprechende auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt hat, welche die aufgezeigten Unklarheiten auflösen könnten. Sie hat vielmehr trotz ausdrücklicher Rüge der Inhaberin der angegriffenen Marke nur Rechnungskopien vorgelegt, die entweder - soweit sie inländische Lieferungen betreffen - von der G… AG ausgestellt sind (Jahre 1989 - 1994) oder - soweit sie von der P…- GMBH ausgestellt sind - einen polnischen Empfänger ausweisen und die deshalb weitere klärungsbedürftige Fragen zur Person und Ort der Benutzungs-handlungen aufwerfen. Es fehlt also auch hierzu trotz des Umstandes, daß die In-haberin der jüngeren Marke diese Unklarheiten ausdrücklich aufgegriffen und ihr Bestreiten auch insoweit substanziiert hat, an weiteren, klärenden Ausführungen der Widersprechenden sowie an einer ergänzenden Glaubhaftmachung der hierzu wesentlichen Tatsachen. Die in der eidesstattlichen Versicherung vom 8. Ja-nuar 2001 abgegebene Erklärung der Widersprechenden, daß die P… GmbH seit April 1984 mit ihrer Zustimmung die Widerspruchsmarke benutze, schon damals ihre Tochtergesellschaft gewesen sei und im Jahre 2000 gemein-sam mit ihr Konzerngesellschaft der Pfizer Inc. geworden sei, vermag die hinsicht-lich der Zuordnung und Relevanz der auf die G… AG ausgestellten Rechnun- gen aufgeworfenen Zweifelsfragen für die maßgeblichen Benutzungszeiträume nicht zu klären. Ebensowenig sind diese Ausführungen geeignet, die weiteren nach § 26 Abs 4 MarkenG zu fordernden Minimalerfordernisse einer rechtserhal-tenden Verwendung der Widerspruchsmarke als Exportmarke zu begründen, zu-mal die Inhaberin der jüngeren Marke ausdrücklich die insoweit Zweifel begrün-denden Umstände hervorgehoben und ihr Bestreiten auch insoweit substanziiert hat. Die insgesamt verbliebenen Zweifel und Unklarheiten hinsichtlich dieser für eine Beurteilung rechtserhaltender Markenverwendung unerläßlichen und zwingend festzustellen tatsächlichen Umstände (vgl zB BGH MarkenR 1999, 297, 298 – HONKA; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 43 Rdn 50) stehen deshalb ei-ner hinreichenden Überzeugungsbildung des Senats und der Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke im Sinne von § 26 - 11 - MarkenG entgegen. Eine andere Bewertung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß die Widersprechende eine Aufstellung der Fundstellen des Arzneimittelver-zeichnisses "Rote Liste" für die Jahre 1985 bis 2000 vorgelegt hat. Denn durch die Aufnahme eines Arzneimittels in die "Rote Liste" wird weder eine Aussage hin-sichtlich der Art der Verwendung der Kennzeichnung getroffen noch ein rechtser-heblicher Benutzungsumfang indiziert, wobei sich auch aus den vorgelegten, un-datierten und unbeschrifteten Mustern von Faltschachteln sowie aus den weiteren Unterlagen insoweit keine für die Gesamtschau wesentlichen, zusätzlichen Er-kenntnisse zugunsten der Widersprechenden hinsichtlich der insoweit verbleiben-den Fragen gewinnen lassen. Unabhängig davon entspricht auch die bloße Anga-be von Fundsstellen nicht den Anforderungen, welche im Rahmen des für Benut-zungsfragen maßgebenden Beibringungsgrundsatzes an eine ordnungsgemäße Beweisführung zu stellen sind, zumal nach § 294 Abs 2 ZPO nur präsente Beweis-mittel statthaft sind. Ein ordnungsgemäßer Beweisantritt durch Glaubhaftmachung muß deshalb die sofortige Beweisaufnahme ermöglichen und erfordert zB bei Au-genscheinsobjekten bzw Urkunden die Vorlegung durch den Beweisführer. Weitere gerichtliche Aufklärungshinweise nach § 82 Abs 1 Satz 1 iVm §§ 139, 278 ZPO waren nicht veranlaßt. Der Senat war nicht gehalten, die Widersprechende nochmals auf die erforderliche Konkretisierung und auf die Widersprüchlichkeit ihres Vortrags sowie auf die damit verbundene Erforderlichkeit einer klärenden, er-gänzenden Glaubhaftmachung hinzuweisen, zumal die Inhaberin der angegriffe-nen Marke die benutzungsrelevanten Tatsachen substantiiert bestritten hat. Denn ein derartiger Hinweis hätte zu einer Verlagerung der ausschließlich der Wider-sprechenden obliegenden Verpflichtung zur Beibringung geeigneter Tatsachen und Beweismittel auf das Gericht zu Lasten der Verfahrensgegnerin geführt und damit insbesondere im Widerspruch zu dem für Benutzungsfragen geltenden Bei-bringungsgrundsatz sowie der Neutralitätspflicht des Gerichts gestanden (vgl hier-zu ausführlich BPatG MarkenR 2000, 288, 230 – Neuro-Vibolex). Dies gilt um so mehr, als die hier angesprochenen Grundanforderungen an die Glaubhaftma-chung einer rechtserhaltenden Benutzung nicht nur in ständiger Rechtsprechung - 12 - geklärt sind, sondern die konkreten Ausführungen im angefochtenen Beschluß, das Vorbringen der Inhaberin der angegriffenen Marke und der Hinweis Senats der Widersprechenden besonderen Anlaß hätte geben müssen, ihre Glaubhaftma-chung in Bezug auf die konkret angesprochenen Mängel zu überdenken und zu ergänzen. Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen, ohne daß es auf einer Beurteilung der weiteren für eine Verwechslungsgefahr maßge-benden sonstigen Umstände im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ankam. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG. Kliems Knoll Engels Pü
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