ECLI:DE:BPatG:2022:310122B25Wpat48.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 48/20
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 018 013.9
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. Januar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. August 2019 und vom 5. Oktober 2020 aufgehoben.
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G r ü n d e
I.
Das Zeichen
MGWS
ist am 21. Juli 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 7:
Druckmaschinen, insbesondere Rollendruckmaschinen, für
Zeitungsdruck, für Akzidenz-, für Bücher- und Verpackungsdruck und
deren Teile, soweit in Klasse 07 enthalten; Maschinen zur Vorbereitung
und Fertigung von Stereotyp-Druckplatten und deren Teile; Maschinen
zum Verbinden und Verpacken von Zeitungsbündeln und deren Teile;
Maschinen für Kunststoffverarbeitung, insbesondere zum Bedrucken und
Lackieren und zur Druckveredelung, maschinelle Falzapparate, Zufuhr-
und Ausführungsmaschinen für den Bedruckstoff; Falzmaschinen;
Druckplattenbiege- und Stanzmaschinen; Schneid-, Stanz-, Heft-, Klebe-
und Proofmaschinen und deren Teile, soweit in Klasse 7 enthalten,
insbesondere auch in Form von Verschleißteilen; Druckwalzen und
Druckzylinder als Maschinenteile; Druckplatten und hülsenförmige
Druckplatten, jeweils als Maschinenteile; hülsenförmige Druck- und
Gummitücher als Maschinenteile; Recyclingvorrichtungen zum Recyceln
von Druckmaschinenverbrauchsmaterialien, nämlich maschinelle Geräte
zur Reinigung und zur mechanischen Bearbeitung von
Druckverbrauchsmaterialien, insbesondere zum Rühren, Pressen und
Zerkleinern; alle vorgenannten Waren zur Verwendung mit oder als Teile
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oder Verbrauchsmaterialien für Hochdruck-, Tiefdruck-, Digitaldruck-
oder Offsetdruck-Maschinen; mechanische Filtergeräte für Flüssigkeiten
als Druckmaschinenteile, insbesondere für Feuchtwerke und
Waschmittel;
Klasse 9:
Elektrische und elektronische Steuer-, Regel-, Schalt-, Überwachungs-,
Anzeige- und Informationseingabe- sowie -ausgabegeräte [soweit in
Klasse 9 enthalten]; Prozessrechner und auf Datenträger gespeicherte
Computer-Programme und Software hierfür; Computerprogramme und
Datenträger auf dem Gebiet des Ingenieurwesens [soweit in Klasse 9
enthalten], insbesondere für Konstruktion, Arbeitsvorbereitung und
Fertigung von Maschinenbauprodukten; auf elektronischen oder
optischen Datenträgern gespeicherte Werbe- und Kommunikationsmittel,
soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Filme, Videos; Mess- und
elektronische Regelgeräte für Druckmaschinen und deren Zubehör,
soweit in Klasse 9 enthalten; elektronische Geräte zur
computergestützten Herstellung von Druckplatten, soweit in Klasse 9
enthalten; elektronische Geräte für Druckvorstufen, nämlich RIP [Raster
Image Processor]; belichtete Filme für Druckvorstufen; alle vorgenannten
Waren zur Verwendung mit oder als Teile oder Verbrauchsmaterialien für
Hochdruck-, Tiefdruck-, Digitaldruck- oder Offsetdruck-Maschinen;
Klasse 16:
Adressiermaschinen; Druckerzeugnisse als Werbe- und
Kommunikationsmittel, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere für
die interne und externe Kommunikation in Form von Broschüren,
Einladungen, Flyern, Kundenmagazinen, Unternehmensdarstellungen,
Newslettern, Anzeigen sowie Druckerzeugnissen an Objekten im
Messebau; Werbe- und Kommunikationsmittel in Form von Büroartikeln
[ausgenommen Möbel]; hülsenförmige Drucktücher [nicht aus textilem
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Material] und Gummitücher [Schreibbedarf]; Drucktücher [nicht aus
textilem Material]; Druck- und Gummitücher für Offsetdruckmaschinen
[nicht aus textilem Material]; Klebebänder, -streifen für Papierwaren,
insbesondere für Papierbahnen; alle vorgenannten Waren zur
Verwendung mit oder als Teile oder Verbrauchsmaterialien für
Hochdruck-, Tiefdruck-, Digitaldruck- oder Offsetdruck-Maschinen;
Klasse 37:
Inbetriebnahme schlüsselfertiger Druckereien, nämlich Installation und
Montage von Druckereigebäuden, Druckmaschinen und deren
Gerätschaften; Wartung und Reparatur von Maschinen, insbesondere
von Druckmaschinen;
Klasse 41:
Ausbildung; Ausbildungsberatung und Fortbildungsberatung;
Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; alle vorgenannten
Dienstleistungen in Verbindung mit Hochdruck-, Tiefdruck-, Digitaldruck-
oder Offsetdruck-Maschinen oder in Verbindung mit Teilen oder
Verbrauchsmaterialien für Hochdruck-, Tiefdruck-, Digitaldruck- oder
Offsetdruck-Maschinen;
Klasse 42:
Technische Projektplanung; technisches Projektmanagement im EDV-
Bereich; Erstellung, Vermietung, Installation, Wartung von Software für
den Betrieb oder die Leitung eines Industrie- oder
Handelsunternehmens, für die Durchführung von Geschäften oder
Handelsverrichtungen eines Industrie- oder Handelsunternehmens, für
die Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien und Maschinen
in betriebswirtschaftlicher Hinsicht und für die Entwicklung von
strategischen Gebäude- und Produktionsprozess-Konzepten als Basis
für die Investitionsplanung oder Gebäudeplanung; Erstellung,
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Vermietung, Installation und Wartung von Software für die
Produktionsdatenerfassung, die Analyse, die Optimierung und die
Produktionssteuerung in der Produktion und im Management eines
Industrieunternehmens; Erstellung, Vermietung, Installation und Wartung
von Datenbanken [Software] für den Betrieb oder die Leitung eines
Industrie- oder Handelsunternehmens, für die Durchführung von
Geschäften oder Handelsverrichtungen eines Industrie- oder
Handelsunternehmens, für die Entwicklung von Nutzungskonzepten für
Immobilien und Maschinen in betriebswirtschaftlicher Hinsicht und für die
Entwicklung von strategischen Gebäude- und Produktionsprozess-
Konzepten als Basis für die Investitionsplanung oder Gebäudeplanung;
Erstellung, Vermietung, Installation und Wartung von Datenbanken
[Software] für die Produktionsdatenerfassung, die Analyse, die
Optimierung und die Produktionssteuerung in der Produktion und im
Management eines Industrieunternehmens; Entwicklung und Design von
Software zur Vernetzung der Produktionsprozesse Vorstufe, Druck und
Weiterverarbeitung, Versand und Administration, wie die Integration
eines Maschinenvoreinstellsystems einer Druckmaschine in einen
Workflow für digitalisierte Druckproduktion, insbesondere in Verlagen
und Druckereien; Entwicklung und Design von Software zur Vernetzung
von Druckereien mit Druckauftraggebern und Druckereizulieferern über
das Internet zur Abwicklung von Druckaufträgen; alle vorgenannten
Dienstleistungen in Verbindung mit Hochdruck-, Tiefdruck-, Digitaldruck-
oder Offsetdruck-Maschinen oder in Verbindung mit Teilen oder
Verbrauchsmaterialien für Hochdruck-, Tiefdruck-, Digitaldruck- oder
Offsetdruck-Maschinen.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
unter der Nummer 30 2018 018 013.9 geführte Anmeldung mit zwei Beschlüssen
vom 7. August 2019 und vom 5. Oktober 2020 (Erinnerungsbeschluss) wegen eines
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entgegenstehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und
wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei der
Buchstabenfolge „MGWS“ um die Abkürzung der Wortfolge „Multiple Gigabit
Wireless System“ handle. Diese bezeichne als Fachbegriff der
Informationstechnologie einen technischen Standard zur drahtlosen Übermittlung
von Daten. Die Abkürzung „MGWS“ sei in diesem Sinne schon vor dem
maßgeblichen Anmeldezeitpunkt gebräuchlich gewesen und zumindest vom auch
angesprochenen sowie für sich genommen bereits ausreichend maßgeblichen
Fachverkehr verstanden worden. Dieser werde die Buchstabenfolge „MGWS“ als
unmittelbar sachbeschreibenden Hinweis dahingehend wahrnehmen, dass die so
bezeichneten Waren der Klassen 7, 9 und 16 mit einem „MGWS-Standard“
ausgestattet oder für diesen geeignet seien. Zudem weise die Buchstabenfolge
darauf hin, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 37, 41 und
42 im weitesten Sinne mit dem „MGWS-Standard“ befassten oder ihn zum
Gegenstand hätten. Hiervon ausgehend hätten die Allgemeinheit und alle
Mitbewerber der Anmelderin ein schützenswertes Interesse an der freien
Verwendung der Bezeichnung „MGWS“. Dem Zeichen fehle darüber hinaus auch
die erforderliche Unterscheidungskraft. Da mit dem „MGWS-Standard“ Daten im
Gigabit-Bereich übertragen könnten, seien entsprechend ausgestattete Geräte
dazu geeignet, auch Video-Übertragungen und die Übertragung von
Steuerungsdaten zu unterstützen. Damit beschreibe die angemeldete
Buchstabenfolge die Funktionsweise bzw. den Bestimmungszweck der so
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Soweit die Anmelderin darauf
verweise, dass sich für die Abkürzung „MGWS“ kein Eintrag im Online-Lexikon
Wikipedia nachweisen lasse, gebe dies zu keiner anderen Entscheidung Anlass.
Denn die Recherche der Markenstelle habe auch ohne einen Nachweis in Wikipedia
eindeutig ergeben, dass die Abkürzung zum Anmeldezeitpunkt allgemein
gebräuchlich gewesen sei. Auch der Umstand, dass die Abkürzung „MGWS“ von
der Anmelderin als Firmenschlagwort benutzt werde, lasse das Bedürfnis der
Allgemeinheit an der freien Verwendung der Buchstabenfolge nicht entfallen.
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Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung,
dass der angesprochene Verkehr dem angemeldeten Zeichen keinen
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen werde. Gerade den Fachkreisen sei
bekannt, dass es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht um
drahtlose Netzwerksysteme bzw. „Multiple Gigabit Wireless Systeme“ handele.
Vielmehr werde der Fachverkehr das Anmeldezeichen stets als den Kurznamen der
Anmelderin verstehen. Im Übrigen könne nur das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
begründen. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Die Mitbewerber der
Anmelderin seien nicht auf die freie Nutzung des Zeichens „MGWS“ angewiesen.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2022 das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis in Klasse 37 wie folgt eingeschränkt:
Klasse 37: Inbetriebnahme schlüsselfertiger Druckereien, nämlich
Installation und Montage von Druckereigebäuden, Druckmaschinen und
deren Gerätschaften; Wartung und Reparatur von Maschinen, nämlich
von Druckmaschinen;
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 7. August 2019 und vom 5. Oktober 2020
aufzuheben und die angemeldete Marke mit dem gemäß Schriftsatz vom
28. Januar 2022 eingeschränkten Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis einzutragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der
Markenstelle, die Schriftsätze der Markenanmelderin und auf den übrigen
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Anmelderin hat nach der Einschränkung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Es handelt
sich allerdings um einen schwierigen Grenzfall, bei dem letztlich nicht mit
hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Eintragung des
angemeldeten Wortzeichens MGWS als Marke in Verbindung mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG oder § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen. Unter
Berücksichtigung des § 33 Abs. 2 Satz 2 MarkenG waren daher die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. August
2019 und vom 5. Oktober 2020 aufzuheben.
1. Dem angemeldeten Wortzeichen kann im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen das erforderliche Mindestmaß an
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428
Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006). Keine
Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850
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Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor). Von
mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge
für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben
lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält (vgl. BGH
GRUR 2013, 522 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die
Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände
beziehen, welche die beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht
unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen
hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Gemessen an diesen Maßstäben kann ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG nicht bejaht werden. Der Senat hat bei seinen Recherchen keine
konkreten Nachweise ermitteln können, die einen sachlichen Zusammenhang
zwischen dem Datenübertragungsstandard „MGWS“ und den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen belegen könnten. Insbesondere kann nicht festgestellt
werden, dass der Datenübertragungsstandard bei der Herstellung, der Ausstattung
oder der Funktion der beanspruchten Maschinen und Apparate aus dem
Druckmaschinenbereich zur Anwendung kommt. Hiervon ausgehend davon
vermittelt das Anmeldezeichen in seiner maßgeblichen Gesamtheit auch keine
eindeutige und unmissverständliche Sachaussage.
a) Die Markenstelle hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Buchstabenfolge
„MGWS“ um eine Abkürzung des Fachbegriffs „Multiple Gigabit Wireless System“
handelt, der einen Standard für drahtlose Netzwerke bzw. für die drahtlose
Übertragung von Daten bezeichnet. Im Vergleich zum bekannten Standard „WLAN“
wird über „MGWS“ eine viel größere Datenmenge übertragen. Zugleich beträgt die
Reichweite einer Datenübertragung mittels „MGWS“ nur wenige Meter, wobei
zudem Sichtkontakt erforderlich ist.
Weiterhin hat die Markenstelle richtig ermittelt, dass die Abkürzung „MGWS“ den
Fachkreisen aus dem Bereich der Informationstechnologie vor dem maßgeblichen
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Anmeldezeitpunkt bekannt war. Der Senat hat, genau wie die Markenstelle, bei
seiner Recherche zahlreiche überzeugende Nachweise einer entsprechenden
Benutzung der Buchstabenfolge auffinden können. So hat die ITU (Internationale
Fernmeldeagentur mit Sitz in Genf) bereits im Jahr 2012 unter dem Titel „Multiple
Gigabit Wireless Systems in frequencies around 60 GHz“ eine schriftliche
Empfehlung veröffentlicht, in der auch die Abkürzung „MGWS“ verwendet wird. Die
Bundesnetzagentur hat im Oktober 2014 eine Schnittstellenbeschreibung für
MGWS-Datenübertragungssysteme veröffentlicht. Auch im Online-Lexikon
Wikipedia findet sich unter dem Synonym „IEEE 802.11ad“ bereits vor dem 21. Juli
2018 eine Erläuterung des Kürzels „MGWS“.
Die Markenstelle hat darüber hinaus korrekt ausgeführt, dass die Funktechnologie
in allen Bereichen der Industrie eine erhebliche Bedeutung erlangt hat und dass
insbesondere auch Druckmaschinen der Klasse 7 regelmäßig mit Komponenten
aus dem Bereich der Funktechnologie ausgestattet werden. So werden auch in
Druckmaschinen Schnittstellen für die drahtlose Datenübertragung verbaut. Die
Übertragung der Daten dient dabei vielen verschiedenen Zwecken wie z. B. der
intelligenten Vernetzung der verschiedenen Komponenten, die in den
Herstellungsprozess einbezogen sind. Die hierauf bezogenen Technologien werden
seit langem unter Schlagworten wie „Industrie 4.0“ diskutiert. Ausgehend von diesen
Feststellungen liegt ein sachbeschreibendes Verständnis der Buchstabenfolge
„MGWS“ seitens der angesprochenen Fachkreise aus dem Bereich der
Druckmaschinenherstellung keineswegs fern.
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b) Gleichwohl hat der Senat trotz intensiver Recherchen im Bereich der
gegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine konkreten Hinweise
dahingehend auffinden können, dass gerade auch in der Druckmaschinenbranche
Komponenten verbaut oder benutzt werden, die Teil eines Multiple Gigabit Wireless
Systems sind oder auf der Grundlage des MGWS-Standards funktionieren. Es kann
auch nicht festgestellt werden, dass die beanspruchten Waren anderweitig mit Hilfe
von „MGWS“ vernetzt sind oder über „MGWS“ Daten austauschen. Es lässt sich
damit nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass dem
Datenübertragungsstandard „MGWS“ im Bereich der in Rede stehenden Waren,
insbesondere Druckmaschinen irgendeine Bedeutung zukommt.
Insoweit kann auch nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr die
Buchstabenfolge „MGWS“ im Zusammenhang mit den beanspruchten
Dienstleistungen, die sämtlich einen Bezug zu Druckmaschinen aufweisen, als
sachbezogenen Hinweis auf einen bestimmten Standard der Datenübertragung
verstehen wird.
2. Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr das angemeldete
Wortzeichen auch nicht als Zeichen oder Angabe verstehen, welches die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibt, so dass auch
ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Ergebnis nicht bejaht
werden kann. Dabei kommt es für die Bejahung eines Freihaltebedürfnisses noch
nicht einmal darauf an, dass der Verkehr die Bezeichnung „MGWS“ im
gegenwärtigen Zeitpunkt in dem Sinne mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen in Verbindung bringt, dass diese über ein „MGWS“ verfügen oder
auf ein „MGWS“ bezogen sind. Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG setzt voraus, dass die fragliche Angabe zur Bezeichnung der
Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen „dienen kann“.
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Es kommt insofern lediglich auf die objektive Eignung der Bezeichnung an, als
Beschaffenheitsangabe dienen zu können. Insoweit ist im Rahmen einer
realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher
Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende Verwendung
vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist bzw. in Betracht kommt (vgl. für
geografische Herkunftsangaben: EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 31-34 – Chiemsee;
BGH, GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. –
Vierlinden). Ausgehend von den vorliegenden Rechercheergebnissen kann aus
Sicht des Senats zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass der
Standard zur Datenübertragung „MGWS“ im Bereich der Druckmaschinen
möglicherweise in Zukunft relevant sein könnte. Ausgehend von der gegenwärtigen
Recherchelage gibt es jedoch keine hinreichend konkreten Umstände, die eine
solche Entwicklung nahelegen könnten, so dass ein künftiges sachbeschreibendes
Verständnis des Zeichens durch den angesprochenen Verkehr nicht mit der
erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden kann.
Prof. Dr. Kortbein Kriener Dr. Nielsen
Prof. Dr. Kortbein wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert
Kriener
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