ECLI:DE:BPatG:2022:260422B25Wpat49.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 49/19
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
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betreffend die Marke 30 2016 110 761
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. April 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das am 29. November 2016 angemeldete Zeichen
Etorican
ist am 16. Dezember 2016 unter der Nummer 30 2016 110 761 für folgende Waren
als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte
Markenregister eingetragen worden:
Klasse 5: Medizinische und veterinärmedizinische Präparate und
Artikel, insbesondere entzündungshemmende Mittel und
Schmerzmittel;
Klasse 10: Medizinische und veterinärmedizinische Apparate und
Instrumente.
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Gegen die Eintragung der am 20. Januar 2017 veröffentlichten Marke hat die
Widersprechende aus ihrer am 28. August 2015 angemeldeten und am
22. Oktober 2015 unter der Registernummer 30 2015 051 282 eingetragenen
Wortmarke
Etoriax
am 14. März 2017 Widerspruch erhoben. Sie ist für folgende Waren eingetragen:
Klasse 5:
Pharmazeutische Erzeugnisse und Arzneimittel.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 10. Oktober 2017 die
Löschung der Eintragung der Marke 30 2016 110 761 für die Waren „Medizinische
und veterinärmedizinische Präparate und Artikel, insbesondere
entzündungshemmende Mittel und Schmerzmittel“ angeordnet und den
Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die
Inhaberin der angegriffenen Marke Erinnerung eingelegt. Mit dem darauf
ergangenen Erinnerungsbeschluss der Markenstelle für Klasse 5 vom
2. August 2019 wurde der Erstprüferbeschluss vom 10. Oktober 2017 aufgehoben
und der Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung ist im Erinnerungsbeschluss ausgeführt, dass sich die
beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 5 sowohl an den medizinischen
Fachverkehr als auch an den allgemeinen Verkehr als Endabnehmer richteten,
wobei beide Verkehrskreise diesen Waren mit einer erhöhten Aufmerksamkeit
begegneten. Die Vergleichswaren seien identisch. Die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke sei noch durchschnittlich. Zwar stelle der Wortbestandteil
„Etori-“ einen verkürzten Hinweis auf den Wirkstoff „Etoricoxib“ dar. Jedoch sei die
Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit noch ausreichend phantasievoll gebildet.
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Hiervon ausgehend seien hohe Anforderungen an den erforderlichen
Zeichenabstand zu stellen, denen die angegriffene Marke aber gerecht werde. Beim
Vergleich der Zeichen sei zu berücksichtigen, dass dem gemeinsamen Wortanfang
„Etori-“ nur geringe Kennzeichnungskraft zukomme, da es sich insoweit um eine für
den Arzneimittelbereich typische Verkürzung der Bezeichnung eines Wirkstoffs
handele, die insbesondere von den Fachverkehrskreisen als beschreibender
Hinweis verstanden werde. Auf Rezepten finde sich häufig nur noch die jeweilige
Wirkstoffangabe, so dass diese dem Patienten auch bei Erwerb und Verbrauch des
jeweiligen Präparates begegne (unter Verweis auf BPatG 30 W (pat) 42/13
– Dorzo Plus T STADA / Dorzo). Solche für sich genommen schutzunfähigen
Elemente könnten zwar den maßgeblichen Gesamteindruck einer Marke
mitbestimmen. Eine Verwechslungsgefahr sei jedoch regelmäßig zu verneinen,
wenn sich die Gemeinsamkeiten der Vergleichszeichen im Wesentlichen auf
schutzunfähige Elemente der älteren Marke beschränkten. Genau hiervon sei
vorliegend auszugehen. Daher werde der Verkehr den abweichenden Elementen
„- can“ und „-ax“ mit über das gewöhnliche Maß hinausgehender Aufmerksamkeit
begegnen. Hiervon ausgehend seien die Unterschiede der Zeichen auch bei
angemessener Mitberücksichtigung des übereinstimmenden, kennzeichnungs-
schwachen Wortanfangs nicht zu überhören. Zwar stimmten die Bestandteile „-can“
und „-ax“ in dem Vokal „a“ überein. Die weiteren Unterschiede im
Konsonantengefüge seien jedoch klanglich ausreichend deutlich wahrnehmbar.
Auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr sei ausgeschlossen. Hier wirke sich
verwechslungsmindernd aus, dass die Widerspruchsmarke über einen zusätzlichen
Buchstaben verfüge. Besonders auffällig seien zudem die unterschiedlichen
Endbuchstaben „n“ und „x“. Eine begriffliche Zeichenähnlichkeit liege ebenfalls nicht
vor, da die kennzeichnenden Markenbestandteile „-can“ bzw. „-ax“ keinen
Sinngehalt vermittelten.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde vom
22. August 2019. Zur Begründung führt sie aus, dass ausgehend von identischen
Vergleichswaren und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
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Widerspruchsmarke die angegriffene Marke den hohen Anforderungen an den
Zeichenabstand nicht mehr gerecht werde. Entgegen der Auffassung der
Markenstelle sei der Zeichenbestandteil „Etori-“ nach dem Verständnis des
Durchschnittsverbrauchers kein Sachhinweis auf den Wirkstoff „Etoricoxib“. Dieser
Wirkstoff sei dem Verbraucher in der Regel unbekannt. Im Bereich der Arzneimittel
gebe es auch keine dahingehende Kennzeichnungsgewohnheit, innerhalb einer
Produktbezeichnung eine Abkürzung des betreffenden Wirkstoffs voranzustellen.
Der vorliegende Fall sei auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der den
Beschlüssen des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs in der Sache
„Pantohexal“ zugrunde lag, da dort ein Unternehmenskennzeichen mit einem
übereinstimmenden Zeichenbestandteil verbunden gewesen sei. Die Annahme der
Markenstelle, dass auf Rezepten häufig nur noch die jeweilige Wirkstoff-
bezeichnung angegeben werde, sei durch nichts belegt. Der Verkehr werde daher
den abweichenden Zeichenenden nicht mehr Aufmerksamkeit entgegenbringen als
den übrigen, übereinstimmenden Bestandteilen der beiden Marken. Daher seien sie
in hohem Maße klanglich ähnlich, zumal sie in ihrer Silbenzahl, Vokalfolge und
einem Teil des Konsonantengerüsts übereinstimmen würden. Auch in
schriftbildlicher Hinsicht bestehe Zeichenähnlichkeit. Im Übrigen werde selbst dann
ein ausreichender Zeichenabstand nicht eingehalten, wenn davon ausgegangen
werde, dass die Widerspruchsmarke wegen des Bestandteils „Etori-“ eine gewisse
Kennzeichnungsschwäche aufweise. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke
auf konkrete Produktaufmachungen verweise, komme es hierauf nicht an.
Maßgeblich sei vorliegend allein die Registerlage.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 2. August 2019 aufzuheben und die Löschung der
Eintragung der Marke 30 2016 110 761 für die Waren „Medizinische und
veterinärmedizinische Präparate und Artikel, insbesondere
entzündungshemmende Mittel und Schmerzmittel“ anzuordnen.
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Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke bringt vor, der angesprochene Verkehr
werde den Kollisionszeichen eine besonders hohe Aufmerksamkeit
entgegenbringen, da es sich bei den darunter vertriebenen Produkten um
verschreibungspflichtige Medikamente handele. Zudem seien Hersteller nach dem
Arzneimittelgesetz verpflichtet, auf der Umverpackung den Wirkstoff anzugeben.
Wegen dieser Umstände würden auch Durchschnittsverbraucher den
Zeichenbestandteil „Etori-“ als beschreibenden Hinweis auf den Wirkstoff
„Etoricoxib“ verstehen. Der Widerspruchsmarke komme daher nur eine geringe
Kennzeichnungskraft zu. Die beiden Endungen der Kollisionszeichen „-ax“ und
„- can“ könnten eine Verwechslungsgefahr nicht begründen.
Der Senat hat mit Schreiben vom 15. Februar 2022 zum Termin zur mündlichen
Verhandlung am 31. März 2022 geladen und im Ladungszusatz zu den
Erfolgsaussichten der Beschwerde ausgeführt. Die Widersprechende hat daraufhin
den (hilfsweise) gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
mit Schriftsatz vom 15. März 2022 zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige
Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg. Da keine
Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG a. F. besteht, hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts mit Erinnerungsbeschluss vom 2. August 2019 zu Recht
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den Erstprüferbeschluss vom 10. Oktober 2017 aufgehoben, soweit darin die
Löschung der Eintragung der Marke 30 2016 110 761 angeordnet worden ist, und
den Widerspruch aus der Marke 30 2015 051 282 vollständig zurückgewiesen.
1. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich die Vorschriften des
Markengesetzes mit Wirkung zum 14. Januar 2019 geändert. Eine für die
Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ergibt sich daraus
nicht. Da die angegriffene Marke am 29. November 2016 und somit zwischen dem
1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 angemeldet worden ist, ist gemäß § 158
Abs. 3 MarkenG auf den gegen ihre Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Abs. 1
und Abs. 2 MarkenG in der bis einschließlich 13. Januar 2019 geltenden Fassung
anzuwenden.
2. Gegenstand dieses Beschlusses ist nur die Löschung der Eintragung der Marke
30 2016 110 761 für die Waren der Klasse 5. Die Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts hat im Erstprüferbeschluss vom
10. Oktober 2017 die Löschung ihrer Eintragung für die Waren der Klasse 5
angeordnet und den Widerspruch zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Waren
der Klasse 10 richtet. Gegen diesen Beschluss hat nur die Inhaberin der
angegriffenen Marke Erinnerung eingelegt. Dieser ist die Widersprechende
entgegengetreten, hat aber den Beschluss vom 10. Oktober 2017 ansonsten nicht
angegriffen. Damit ist die in ihm ausgesprochene Zurückweisung des Widerspruchs
aus der Marke 30 2015 051 282, soweit er sich gegen die Waren der Klasse 10 der
Marke 30 2016 110 761 richtet, bestandskräftig geworden. Daran ändert auch der
missverständlich gefasste Tenor des Erinnerungsbeschlusses vom 2. August 2019,
der den Beschluss vom 10. Oktober 2017 ohne Einschränkung aufhebt und den
Widerspruch zurückweist, nichts.
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3. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des
Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32
– BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH
GRUR 2012, 64 Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure;
GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19
– BioGourmet; GRUR 2018, 79 Rn. 9 – Oxford/Oxford Club). Von maßgeblicher
Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten
Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder
Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende
Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich
gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den
Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48
– Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2020, 1202 Rn.– YOOFOOD/YO;
GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019 1058 Rn. 17–- KNEIPP;
GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7
– OXFORD/Oxford Club; GRUR 2012, 64 Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012,
1040 Rn. 25 – pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
13. Auflage, § 9 Rn. 43 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beurteilung
der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie
u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und
die daraus folgende Aufmerksamkeit sowie das zu erwartende
Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der
Kennzeichen.
Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Wortmarke
„Etorican“ und der Widerspruchsmarke „Etoriax“ keine Gefahr von
Verwechslungen.
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a) Letztgenannte verfügt insgesamt noch über durchschnittliche
Kennzeichnungskraft. Sie lehnt sich erkennbar an die Bezeichnung „Etoricoxib“ an.
Hierbei handelt es sich um einen Wirkstoff, der als Schmerzmittel bei Arthrose,
rheumatoider Arthritis und akuten Gichtanfällen angewendet wird (vgl.
„https://de.wikipedia.org/wiki/Etoricoxib“ als Anlage 1 zur Ladung vom
15. Februar 2022). Arzneimittel mit diesem Wirkstoff enthalten im Namen häufig die
Anfangssilbe „Etori-" (vgl. „ETORI-1A Pharma 90 mg Filmtabletten“, „Etoriconio“,
„Etoricox-AbZ 30 mg Filmtabletten“, „Etoricox-HEXAL 30 mg Filmtabletten“,
„ETORICOXIB Libra-Pharm 90 mg Filmtabletten“, „Etoricoxib Heumann
Filmtabletten“, „Etoricoxib-ratiopharm 90 mg Filmtabletten“ als Anlage 2 zur Ladung
vom 15. Februar 2022). Gegenüber der Wirkstoffbezeichnung „Etoricoxib“ ist die
Widerspruchsmarke „Etoriax“ etwas verfremdet, so dass ihr insgesamt noch
durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Hinweise für eine Steigerung der
Kennzeichnungskraft sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
b) Die Vergleichsmarken können sich nach der maßgeblichen Registerlage auf
identischen Waren begegnen. „Pharmazeutische Erzeugnisse und Arzneimittel“ auf
Seiten der Widerspruchsmarke umfassen „Medizinische und veterinärmedizinische
Präparate und Artikel, insbesondere entzündungshemmende Mittel und
Schmerzmittel“ auf Seiten der jüngeren Marke.
c) Die identischen Vergleichswaren richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich
sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee) als auch
an den pharmazeutischen Erzeugnissen und Arzneimittel produzierenden
Fachverkehr sowie an Drogerien und Apotheken. Die Aufmerksamkeit des
Publikums bei der Auswahl von pharmazeutischen Erzeugnissen und Arzneimitteln
ist regelmäßig erhöht.
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d) Wegen der noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke und der Warenidentität hat die jüngere Marke trotz der
erhöhten Aufmerksamkeit des Publikums einen größeren Zeichenabstand
einzuhalten. Diesen Anforderungen wird sie jedoch gerecht.
(1) Die Ähnlichkeit von Kollisionszeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild,
im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die
von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher
Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit
regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten
Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den
durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei
insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung der
angesprochenen Verkehrskreise, die eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit
erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten (so z. B. BGH GRUR
2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).
Die schriftbildliche, klangliche und begriffliche Übereinstimmung in dem Bestandteil
„Etori-“ alleine kann aus Rechtsgründen nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen,
weil dies einer Anerkennung seines markenrechtlichen Schutzes gleichkäme (vgl.
BGH GRUR GRUR 2020, 870 Rn. 69 a. E., 70 – INJEKT/INJEX; GRUR 2012, 1040
Rn. 30 f., 39 – pjur/pure; GRUR 2007, 1071 Rn. 49 – Kinder II; BGH GRUR 2007,
1066 Rn. 41 ff. – Kinderzeit; BGH GRUR 2004, 775, 777 – EURO 2000, jeweils
m. w. N.). Er ist jedoch – wie oben ausgeführt – der Wirkstoffangabe „Etoricoxib“
entlehnt und steht bei Bezeichnungen von Arzneimitteln, die diesen Wirkstoff
enthalten, häufig am Anfang, so dass er vom Verkehr beschreibend
wahrgenommen wird und damit nicht eigenständig kennzeichnend sein kann.
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Für den Schutzumfang einer an eine beschreibende Angabe angelehnten Marke
sind nur diejenigen Elemente bestimmend, die dieser Marke Unterscheidungskraft
verleihen. Eine rechtlich relevante Markenähnlichkeit kann daher nur dann
vorliegen, wenn über die gemeinsamen beschreibenden Angaben hinaus weitere
Übereinstimmungen in relevantem Umfang gegeben sind. Dies trifft aber vorliegend
nicht zu, weil sich die Vergleichsmarken im Übrigen ausreichend deutlich
voneinander unterscheiden.
Zwar weisen beide Marken ergänzend zu dem Anfangselement „Etori-" den Vokal
„a“ in ihren Schlusssilben „-can“ bzw. „-ax“ auf. Jedoch wird er bei der
Widerspruchsmarke mit dem Vokal „i“ klanglich zu „jax“ verschliffen, während er in
der Schlusssilbe der angegriffenen Marke klanglich für sich steht. Zudem hebt sich
der harte, wie „ks“ klingende Schlusskonsonant „x“ der Widerspruchsmarke klar
gegenüber dem akustisch weniger auffälligen Schlusskonsonanten „n“ der jüngeren
Marke ab. Die Lautfolgen „etorikan“ und „etorijaks“ vermitteln gerade in den
vorliegend maßgeblichen Endsilben jeweils einen anderen Klangeindruck, so dass
unmittelbare klangliche Verwechslungen nicht zu befürchten sind.
Auch in schriftbildlicher Hinsicht fallen die Abweichungen zwischen den
Bezeichnungen „Etorican“ und „Etoriax“ hinlänglich auf. Die ältere Marke weist
sieben und die angegriffene Marke acht Buchstaben auf, so dass Letztgenannte mit
einem Buchstaben mehr etwas länger ausfällt. Hinzu kommt, dass sich die
Buchstaben „c“ und „n“ auf Seiten der jüngeren Marke und der Buchstabe „x“ auf
Seiten der Widerspruchsmarke in ihrer Umrisscharakteristik nicht entsprechen.
Die sich gegenüberstehenden Marken sind Phantasiebezeichnungen und vermitteln
– abgesehen von dem beschreibenden und damit nicht maßgeblichen
Anfangsbestandteil „Etori-" - keinen übereinstimmenden Sinngehalt, so dass auch
eine unmittelbar begriffliche Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.
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(2) Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr durch Gedankliches-In-
Verbindung-Bringen, insbesondere in Form der mittelbaren Verwechslungsgefahr,
sind nicht erkennbar.
e) Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung, in welche vorliegend die
Identität der sich gegenüberstehenden Waren und die (noch) durchschnittliche
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke einzubeziehen sind, lässt der
genügend auffällige Abstand zwischen den beiden Marken keine Verwechslungen
im maßgeblichen Umfang erwarten, so dass der Widerspruch aus der Marke
30 2015 051 282 nicht durchdringen kann.
Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen.
4. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen
Anlass, so dass es bei der Regelung, dass jede Beteiligte die ihr erwachsenen
Kosten selbst trägt, verbleibt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
5. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die
Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 15. März 2022 nach Erhalt der Ladung
vom 15. Februar 2022 ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen (§ 69 Nr. 1 MarkenG). Auch hat
der Senat eine solche nicht für sachdienlich erachtet (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in
elektronischer Form einzulegen.
Kortbein Fehlhammer Rupp-Swienty
Fi
Full & Egal Universal Law Academy