ECLI:DE:BPatG:2022:060822B25Wpat49.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 49/21
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 026 612.5
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., und des Richters k. A. Staats, LL.M.Eur.,
- 2 -
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 2. Juni 2021 aufgehoben, soweit die Anmeldung für folgende
Dienstleistung zurückgewiesen worden ist:
Klasse 36:
Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Beratung und Information in
Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse
enthalten.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
YIELD
ist am 25. November 2019 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt geführte Register unter anderem für die nachfolgenden
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 36:
Versicherungsdienstleistungen; Immobiliendienstleistungen;
Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten;
Depotverwahrungsdienste; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte;
Fundraising und Sponsoring; Finanzielle Schätzungen; Vermittlung von
- 3 -
Versicherungen; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Ausgabe von Kreditkarten; Vergabe von Darlehen; Gewährung von
Krediten; Kreditvermittlung; Finanzielle Beratung; Bankgeschäfte;
Finanzierungen; Leasing; Finanzierungsleasing; Finanzierungsleasing
von Fahrzeugen; Finanzielle Förderung; Schätzung von Reparaturkosten
[Werteermittlung]; Gewährung von Teilzahlungskrediten für
Landfahrzeuge; Dienstleistungen von Sparkassen; Immobilienwesen;
Schätzung von Immobilien; Vermietung von Wohnungen; Vermittlung
von Immobilien; Vermittlung von Wohnungen; Verpachtung von
Immobilien; Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers;
Dienstleistungen eines Finanzierungsmaklers; Dienstleistungen eines
Wertpapiermaklers; CO2-Emissionshandel [Maklertätigkeiten];
Versicherungsberatung; Krankenversicherungswesen;
Unfallversicherungswesen; Schätzung von Antiquitäten;
Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Grundstücksverwaltung;
Gebäudeverwaltung; Vermietung von Büros [Immobilien];
Dienstleistungen eines Maklers; Übernahme von Bürgschaften,
Kautionen; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Factoring;
Beleihung gegen Sicherheit; Beratung und Information in Bezug auf
vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2021 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamtes, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, die
Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG teilweise für die genannten Dienstleistungen der Klasse 36
zurückgewiesen, da das Zeichen eine merkmalsbeschreibende Angabe sei und ihm
die Unterscheidungskraft fehle.
Zur weiteren Begründung ist ausgeführt, dass das Wort „YIELD“ aus dem
Englischen stamme und im Deutschen „Rendite, Ertrag“ bedeute. „Ertrag“ und
„Rendite“ seien zentrale Begriffe der auch in Deutschland betriebenen Finanz- und
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Immobilienwirtschaft und bezeichneten die bedeutsamsten Umstände im
Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen im Finanz- und
Immobilienbereich. In einem freien Wettbewerb müssten die genannten Begriffe
daher für jedermann zur freien Verfügung stehen. Der englische Ausdruck „YIELD“
müsse für den Handel frei von jeder Monopolisierung bleiben. Es sei nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausreichend, dass jedenfalls die
am Handel beteiligten Fachkreise die Bedeutung von „YIELD“ erfassen. Es sei
demzufolge nicht zu entscheiden, ob allgemeine Verkehrskreise die Bedeutung der
angemeldeten Bezeichnung kennen. Da Englisch in der Finanzbranche
Fachsprache sei, sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Bedeutung
erkannt werde, da „YIELD“ ein absolut zentraler Begriff in diesem Sektor sei, der
eine verkehrswesentliche Eigenschaft von Dienstleistungen in Klasse 36 benenne.
Die weiteren Bedeutungen des Begriffs „YIELD“ änderten an der Schutzfähigkeit
der angemeldeten Bezeichnung nichts, da sie in Verbindung mit den in Rede
stehenden Dienstleistungen nicht naheliegend seien. Des Weiteren fehle dem
Anmeldezeichen „YIELD“ jegliche Unterscheidungskraft, weil das angesprochene
Publikum dieses als reine Beschreibung der Dienstleistungen und nicht als
betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehme.
Gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin, zu der sie ausführt, das Zeichen „YIELD“ beschreibe die
Dienstleistungen der Klasse 36 nicht. Die Markenstelle habe lediglich behauptet, es
bedeute „Ertrag“ oder „Rendite“, ohne hierfür Nachweise zu liefern. Die Aussage,
es handele sich um einen „absolut zentralen Begriff“ sei durch nichts belegt. „YIELD“
sei ein englisches Wort, gehöre nicht dem Basiswortschatz der englischen Sprache
an und habe sich auch nicht als Anglizismus in der deutschen Sprache
eingebürgert. Es habe im Englischen verschiedenste Bedeutungen. Es sei auch
nicht nachgewiesen, dass der Fachverkehr diesen Begriff kenne. Die Begründung
des Amtes gehe nicht differenziert auf die einzelnen, sehr unterschiedlichen
Dienstleistungen ein. Auch mit der Bedeutung „Ertrag“ oder „Profit“ beschreibe es
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viele der beanspruchten Dienstleistungen nicht. Es fehle deshalb nicht an jeglicher
Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 2. Juni 2021 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 11. Mai 2022 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt,
dass nach seiner Auffassung das angemeldete Wortzeichen in Verbindung mit den
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen den Schutzhindernissen gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliege.
Hierauf hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 23. Juni 2022 mitgeteilt, dass die in
Rede stehenden Dienstleistungen differenziert betrachtet werden müssten. Darüber
hinaus hat sie den zuvor gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung in der Sache gebeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der
Markenstelle, auf die Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des
Senats vom 11. Mai 2022 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den
weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache weitgehend ohne Erfolg. Der Eintragung des
angemeldeten Wortzeichens
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YIELD
als Marke steht in Verbindung mit dem Großteil der beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen der Klasse 36 zumindest das Schutzhindernisse gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher
insoweit zu Recht teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 MarkenG).
Lediglich hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen vermag der Senat
kein Schutzhindernis zu erkennen, so dass der angefochtene Beschluss in diesem
Umfang aufzuheben war.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes,
der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im
Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal
oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder
Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer
Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH GRUR
2011, 1035 Rn. 37 – Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH WRP
2021, 1166 Rn. 13 f. – Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).
Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem
Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der
betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR
1999, 723 Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee; BGH WRP 2021, 1166 Rn. 14 – Black
Friday; GRUR 2009, 669 Rn. 16 – POST II). Dabei ist auf das Verständnis des
Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und
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verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum
Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rn. 23 bis 25 – Bostongurka; a. a. O.
– Windsurfing Chiemsee; BGH WRP 2021, 1166 Rn. 19 – Black Friday; GRUR
2017, 186 – Stadtwerke Bremen).
Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass ein
als Marke angemeldetes Zeichen nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung
bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich in die Merkmale der
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibendem Sinne verwendet
wird. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass es diesem
Zweck dienen kann. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die
Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist,
eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR
2010, 534 Rn. 52 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146 Rn. 32
– HABM/Wrigley [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rn. 38 – Campina Melkunie
[BIOMILD]; BGH WRP 2021, 1166 – Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 42
– Stadtwerke Bremen).
a) Von den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 36 werden
der Fachverkehr im Finanz-, Versicherungs- und Immobilienbereich wie auch der
normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige
Durchschnittsverbraucher angesprochen.
b) Die angemeldete Marke „YIELD“ ist ein englisches Substantiv mit den
Bedeutungen „Gewinn“ und „Rendite“. Es kann im Deutschen auch mit „Produktion,
Ausbeute, Ergiebigkeit, Ernte, Leistung, Effektivverzinsung, Ergebnis, Gehalt“
übersetzt werden. „To yield“ ist ein Verb der englischen Sprache und bedeutet im
Deutschen so viel wie „etwas einbringen, etwas bringen, etwas erbringen, Gewinn
abwerfen, nachgeben, Ertrag abwerfen“ (vgl. Online-Wörterbücher „LEO“ unter
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„www.leo.dict.org“ und „PONS“ unter
„https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/yield“ als Anlagen 1
und 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 11. Mai 2022).
c) Es ist davon auszugehen, dass zumindest der inländische Fachverkehr, dessen
Verständnis alleine bereits für die Bejahung eines Freihaltebedürfnisses ausreicht,
das Wort „YIELD“ unabhängig von Groß- und Kleinschreibung kennt. Es handelt
sich ausweislich obiger Fundstellen um einen Grundbegriff im Finanzbereich, zu
dem auch das Versicherungs- und Immobilienwesen zu zählen sind, da auch diese
Finanzanlagen (z. B. Lebensversicherungen, Altersvorsorge) und/oder
- transaktionen (z. B. Hausverkauf, Kaufpreiszahlung) zum Gegenstand haben.
Aufgrund der internationalen Verflechtungen und Standards werden gerade
länderübergreifende Finanzgeschäfte in Englisch abgewickelt. Mit dieser Sprache
und seinen spezifischen Bezeichnungen muss der Fachverkehr vertraut sein, da er
ansonsten nicht seine Tätigkeit ausüben kann. Dies gilt insbesondere für die
zentralen Begriffe „Gewinn“ und „Rendite“ im Finanzwesen und damit auch für ihre
englische Entsprechung „yield“. Hierfür ist entgegen der Ansicht der Anmelderin
keine analysierende Betrachtungsweise notwendig, zumal das Anmeldezeichen
nicht durch weitere Bestandteile in seiner Bedeutung verändert wird.
d) Die Kenntnis der Fachkreise wird auch durch den Umstand nahegelegt, dass das
Wort „Yield“ schon vor dem Anmeldezeitpunkt, dem 25. November 2019, in
Deutschland in der Finanz-, Versicherungs- und Immobilienbranche verwendet
worden ist. So wird der Begriff „Yield-Management“ im Sinne von
Ertragsmanagement als ein Instrument zur simultanen und dynamischen, meist
rechnergestützten Preis- und Kapazitätssteuerung definiert (vgl.
„Ertragsmanagement – Wikipedia“ unter
„https://de.wikipedia.org/wiki/Ertragsmanagement“ als Anlage 3 zum gerichtlichen
Hinweis vom 11. Mai 2022). Mit der Wortkombination „All-Risks Yield“ wird ein in
der angelsächsischen Bewertungspraxis verwendeter Diskontierungssatz
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bezeichnet, welcher die Verzinsung zukünftiger Zahlungsströme einer Immobilie
unter Berücksichtigung sämtlicher Risiken (Mietausfall, Veränderung des
Marktumfeldes) wiedergibt (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/All-Risks_Yield“ als
Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 11. Mai 2022). Ebenso wird im Inland von
„High-Yield-Anleihen“ gesprochen, wenn Anleihen mit einer hohen Verzinsung
gemeint sind (vgl. „https://www.handelsblatt.com/finanzen/high-yields-hoehere-
renditen-fuers-depot/26208578.html“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom
11. Mai 2022). Auch in der deutschen Versicherungsbranche findet sich der
Fachausdruck „Reduction in Yield“, um die Kennzahl für die durchschnittliche
Minderung der jährlichen prozentualen Vertragswertentwicklung durch alle bis zum
Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich entstehenden Kosten einer
kapitalbildenden Lebensversicherung zu benennen (vgl.
„https://www.versicherungsmagazin.de/lexikon/reduction-in-yield-1986042.html“
als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 11. Mai 2022).
e) Davon ausgehend beschrieb das angemeldete Zeichen bereits zum Zeitpunkt
seiner Anmeldung als Marke die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 36
dahingehend, dass sie dazu geeignet und bestimmt sind, Gewinne für denjenigen
zu erzielen, der sie in Anspruch nimmt.
So können die Dienstleistungen im Versicherungsbereich
„Versicherungsdienstleistungen; Vermittlung von Versicherungen;
Versicherungswesen; Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers;
Versicherungsberatung; Krankenversicherungswesen;
Unfallversicherungswesen; Beratung und Information in Bezug auf
vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“
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darauf ausgerichtet sein, dass der Versicherungsnehmer geringe Beiträge zu
zahlen hat oder mehr Leistungen im Versicherungsfall erhält. Beispielhaft ist zum
einen eine Krankenversicherung zu nennen, die die Kosten für professionelle
Zahnreinigungen oder für die Unterbringung in einem Ein-Bett-Zimmer im
Krankenhaus übernimmt, ohne hierfür ein besonderes Entgelt zu verlangen. Zum
anderen lässt sich mit Hilfe der oben erwähnten Berechnungsmethode „Reduction
in Yield“ der Gewinn einer kapitalbildenden Lebensversicherung ermitteln.
Auch in Verbindung mit den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Immobilien
„Immobiliendienstleistungen; Immobilienwesen; Schätzung von
Immobilien; Vermietung von Wohnungen; Vermittlung von Immobilien;
Vermittlung von Wohnungen; Verpachtung von Immobilien;
Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Grundstücksverwaltung;
Gebäudeverwaltung; Vermietung von Büros (Immobilien);
Dienstleistungen eines Maklers; Beratung und Information in Bezug auf
vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“
bringt das Zeichen „YIELD“ nur zum Ausdruck, dass sie zu einem Gewinn bzw. einer
guten Rendite für den Hauseigentümer, Vermieter oder Mieter führen. Dies kann in
Form der Erstellung eines Gutachtens, in dem ein hoher Wert der Immobilie
ausgewiesen ist, der Erzielung eines überdurchschnittlichen Mietzinses bzw.
Kaufpreises oder der Berechnung niedriger Verwaltungskosten bzw.
Maklergebühren erfolgen. Ergänzend ist der bereits angesprochene
Diskontierungssatz „All-Risks Yield“ zu erwähnen, mit dem die mit einer Immobilie
zu erzielende Rendite berechnet wird.
Des Weiteren macht das Anmeldezeichen deutlich, dass die
„Depotverwahrungsdienste; Beratung und Information in Bezug auf
vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“
- 11 -
mit einer guten Rendite für den Kunden verbunden sind, da beispielsweise die
Kosten für das Depot niedrig sind, so dass die Erträge aus den darin verwahrten
Kapitalanlagen nur geringfügig geschmälert werden.
Bei allen Finanzdienstleistungen
„Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte; Finanzielle Schätzungen;
Finanzwesen; Geldgeschäfte; Ausgabe von Kreditkarten; Vergabe von
Darlehen; Gewährung von Krediten; Kreditvermittlung; Finanzielle
Beratung; Bankgeschäfte; Finanzierungen; Leasing;
Finanzierungsleasing; Finanzierungsleasing von Fahrzeugen;
Finanzielle Förderung; Gewährung von Teilzahlungskrediten für
Landfahrzeuge; Dienstleistungen von Sparkassen; Dienstleistungen
eines Finanzierungsmaklers; Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers;
Übernahme von Bürgschaften, Kautionen; Factoring; Beleihung gegen
Sicherheit; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“
ist die Rendite ein entscheidendes Kriterium der Auswahl der Produkte und auch
des Anbieters. So kommt es hier auf hohe Zinsen im Rahmen einer Geldanlage, auf
niedrige Zinsen im Rahmen eines Darlehens, auf geringe Raten im Rahmen eines
Leasingvertrags oder auf nicht ins Gewicht fallende Unkosten im Rahmen von
Bürgschaften, Kautionen oder Factoring-Verträgen an.
Ebenso sind
„Fundraising und Sponsoring; Sammeln von Spenden für
Wohltätigkeitszwecke; Beratung und Information in Bezug auf
vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“
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darauf ausgerichtet, Ertrag für den Abnehmer der Dienstleistungen zu erbringen.
Dies geschieht in erster Linie durch das Einwerben hoher Unterstützungsleistungen
seitens der Förderer, Sponsoren oder Spender.
Im Zusammenhang mit
„CO2-Emmissionshandel [Maklertätigkeiten]; Beratung und Information
in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse
enthalten“
lässt sich dem Zeichen „YIELD“ nur entnehmen, dass die Tätigkeit – je nach
Auftraggeber – das Ziel hat, Emissionszertifikate für den Verursacher von
Emissionen günstig zu erwerben oder an diese zu einem hohen Preis zu verkaufen.
Die
„Schätzung von Reparaturkosten [Werteermittlung]; Schätzung von
Antiquitäten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“
dienen ebenfalls dazu, die Unkosten niedrig zu halten bzw. den Gewinn zu erhöhen,
indem zum Beispiel Reparaturkosten im unteren Bereich liegend ausgewiesen
werden oder der Wert von Antiquitäten hochgeschätzt wird.
Schließlich vermittelt das angemeldete Zeichen die Aussage, dass
„Pfandleihdienste; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“
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kostengünstig angeboten werden und somit einen größeren Gewinn für den
Pfandgeber versprechen. Erreicht wird dies vor allem durch niedrige Zinsen und
Gebühren, die seitens des Pfandleihers verlangt werden.
2. Ob dem angemeldete Zeichen in Verbindung mit den unter Ziffer 1 genannten
Dienstleistungen zudem die notwendige Unterscheidungskraft fehlt und damit auch
dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegt, kann wegen des
bereits festgestellten Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG dahingestellt bleiben.
3. Kein Schutzhindernis, insbesondere gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG,
vermag der Senat hingegen in Verbindung mit den Dienstleistungen
„Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Beratung und Information in
Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse
enthalten“
zu erkennen. Hierbei handelt es sich nicht um Tätigkeiten, die zur Steigerung des
Ertrags des Kunden erbracht werden. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass er
weniger Geld bezahlt, als auf der Wert- oder Gutscheinkarte ausgewiesen ist.
Allerdings ist die Vorgehensweise eher unüblich und charakterisiert nicht die
Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten. Insofern benennt das Anmeldezeichen
kein damit verbundenes Merkmal.
4. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,
nachdem die Anmelderin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schreiben
vom 23. Juni 2022 zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und eine solche
auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit
erforderlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
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III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein Staats Rupp-Swienty
Fi
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