BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 50/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 33 524.9 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie der Richter Brandt und Engels beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 10. November 1999 aufgehoben. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung res politica ist am 16. Juni 1998 für die Dienstleistungen "Politikberatung für Parteien, Ver-bände, Unternehmen; Politikwissenschaftliche Forschung" angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung die Anmeldung wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung enthalte eine den Regeln der lateinischen Sprache entsprechende Zusammenstellung des Hauptwortes "res" für "Sache, Ding Gegenstand" und des allgemeinverständlichen Adjektivs "politicus" für "politisch", "zur Staatswissenschaft gehörend" und er-schließe sich in seinem Bedeutungsgehalt einem beachtlichen Teil des hier ange-sprochenen Publikums, welches einen hohen Bildungsgrad und Grundkenntnisse der Lateinischen Sprache aufweise. Es handele sich deshalb um eine zumindest dem gebildeten Betrachter spontan erschließende fremdsprachige Beschreibung von Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen, die zwar lexikalisch nicht belegbar sei, aber nichts Phantasievolles enthalte und nur als Hinweis auf die Art der beanspruchten Dienstleistungen verstanden werde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem (sinngemäßen) Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Da es sich um eine "tote" Sprache handele, könne hieran ein Freihaltebedürfnis für den (zukünftigen) Gebrauch nur festgestellt werden, wenn diese üblicherweise - 3 - auf dem beanspruchten Dienstleistungssektor zur Bildung von Fachausdrücken verwendet werde. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, da die lexikalisch nicht nachweisbare Wortschöpfung "res politica" weder ein gegenwärtiger, allge-mein oder fachsprachlich üblicher beschreibender Begriff sei noch üblicherweise neue Fachausdrücke auf dem in Frage kommenden Dienstleistungssektor ent-sprechend gebildet würden. Im übrigen sei die beanspruchte Wortfolge für den überwiegenden Teil der deutschen Verkehrskreise nicht verständlich, so dass die-ser selbst dann Unterscheidungskraft zukomme, wenn das angesprochene Publi-kum der Wortschöpfung "res politica" einen warenbeschreibender Gehalt iSv "poli-tische Sache" entnehmen könnten. Denn auch die von der Markenstelle ange-sprochenen "gebildeten" Verkehrskreise beherrschten mehrheitlich nicht die latei-nische Sprache, so dass sich den maßgeblichen Verkehrskreisen, zu denen im übrigen auch "jedermann" zähle, die Bedeutung der fremdsprachigen Bezeich-nung nicht erschließe. Aber selbst wenn der angemeldeten Bezeichnung ein ent-sprechender Sinngehalt zugeordnet werden könnte, sei die konkrete Wortneu-schöpfung, anders als ihr Bedeutungsgehalt, nicht freihaltebedürftig und von un-terscheidungskräftiger Eigenart. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da nach Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten Marke "res poli-tica" für die beanspruchten Dienstleistungen keine absoluten Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Be-zeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienst-- 4 - leistungen oder deren Bestimmung dienen können und die deshalb einem berech-tigten Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit unterliegen. Ein derartiges konkretes Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG kann in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistun-gen "Politikberatung für Parteien, Verbände, Unternehmen; Politikwissenschaft-liche Forschung" nicht festgestellt werden, auch wenn eine vom Senat zusätzlich durchgeführte Internet-Recherche dafür spricht, dass die Wortzusammenstellung "res politica" in einem klassischen Text des römischen Autors M. Fabius Quintilia-nus (Institutio oratoria X) aufzufinden ist und deshalb keine Wortneuschöpfung, sondern eine möglicherweise dem früheren, lateinischen Sprachgebrauch ent-sprechende Bezeichnung im Sinne von "politischer Sache" darstellt. Schon in Fällen fremdsprachiger Marken lebender Sprachen dürfen fremdspra-chige Bezeichnungen nicht schematisch ihren (jeweiligen) deutschen Übersetzun-gen markenrechtlich gleichgestellt werden. Ein nur theoretisches, auf Lexikonwis-sen beruhendes Freihaltebedürfnis reicht deshalb zur Feststellung von Schutzhin-dernissen nicht aus. Es sind vielmehr die Besonderheiten des jeweiligen Sprach-raums, insbesondere das Sprachverständnis und der Sprachgebrauch zu berück-sichtigen (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 88, 131-134). Umso mehr ist auch bei sogenannten "toten" Sprachen insbesondere die Feststellung erforderlich, dass die fragliche Bezeichnung tatsächlich im Geltungsbereich des MarkenG dem originären (beschreibenden) Sprachverständnis entspricht und zur freien Verwendbarkeit als beschreibende Angabe in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen gegenwärtig oder zukünftig benötigt wird (vgl allge-mein auch BGH MarkenG 2001, 209, 211 – Test it; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 74, 75 mit weiteren Hinweisen) wie sich umgekehrt auch eine vom originären Sprachgebrauch lösgelöste eigenständige (beschreibende) Be-grifflichkeit bei fremdsprachigen Wörtern entwickeln kann (zB Handy). Hierbei ist davon auszugehen, dass Wörter toter Sprachen im Allgemeinen schutzfähig sind, wenn nicht ausnahmsweise die Begriffe - als Ganzes oder in ih-- 5 - ren Wortstämmen - in den allgemeinen Sprachschatz übergegangen sind oder auf den für die Markenanmeldung beanspruchten Gebieten als Fachsprache verwen-det wird (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 141 mwN). Es bedarf deshalb nach ständiger Rechtsprechung auch vorliegend der Feststellung, ob es sich bei "res Politika" um ein Wort des allgemeinen Sprachschatzes handelt oder ob der lateinische Wortschatz auf dem hier beanspruchten Dienstleistungsbereich üblicherweise zur Bildung von Fachausdrücken verwendet wird und weiterlebt, also an einer sprachlichen Fortentwicklung teilhat. Dies kann jedoch vorliegend - anders als dies zB bei dem lateinischen Begriff "res publica" und im Gegensatz zu der Verwendung lateinischer Fachbezeichnungen zB im medizinischen Bereich - für den Dienstleistungsbereich der Politikwissenschaften bzw Politikberatung nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden (vgl auch BPatG GRUR 1998, 58, 59 - JURIS LIBRI; BPatG Mitt 1983, 115 – LEGALITER), auch wenn der Senat im Internet in einem Fall eine beschreibende Verwendung der Wortzusammenstel-lung "politica res" in einem politischen Bericht (Streitblatt Dez/Jan 99/00: Blüm und Geißler im Sudan) nachweisen konnte. Eine derart vereinzelter Gebrauch reicht jedoch als hinreichend konkreter Anhaltspunkt für die Annahme eines gegenwärti-gen oder zukünftiges Freihaltungsinteresses an der Verwendung der konkret an-gemeldeten Gesamtbezeichnung nicht aus (vgl hierzu auch BPatG Mitt 1983, 115, 116 – LEGALITER). Der angemeldeten Marke kann auch nicht die Eignung abgesprochen werden, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, mithin Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufzuweisen (vgl hierzu BGH BlPMZ 2000, 332, 333 – LOGO – mwN; BGH MarkenR 2001, 209, 210 – Test it). Insoweit ist es nicht maßgeblich, welcher Begriffsgehalt hier etwa rein sprachwissenschaftlich der Bezeichnung "res politica" bei Übersetzung in die deutsche Sprache objektiv zu-geordnet werden kann. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Verkehrskreisen mangels ausreichender Sprachkenntnisse diesen Begriffsinhalt nicht in hinreichendem Umfang erkennen werden und deshalb aus ihrer Sicht die - 6 - angemeldete Bezeichnung nicht den Eindruck einer sachbezogenen, sondern zu-mindest auch einer betriebsbezogenen Information vermittelt (vgl Altham-mer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn; BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Insoweit weist der Anmelder zutref-fend darauf hin, dass die angesprochenen Verkehrskreise, selbst wenn sie zu dem vorliegend eher angesprochenen Fachpublikum zählen und erhebliche Teile die-ses Publikums eine gewisse Kenntnis der lateinischen Sprache aufweisen, den Sinngehalt des lexikalisch nicht nachweisbaren und auch im heutigen Sprach-gebrauch weder allgemein noch als Fachbegriff üblichen lateinischen Ausdrucks "res politica" nicht ohne weiteres, insbesondere nicht ohne analysierende Be-trachtung, erfassen und eher nur eine vage Vorstellung von der begrifflichen Be-deutung der ihnen nicht geläufigen Bezeichnung besitzen werden. Anders als bei häufig verwendeten lateinischen Fachbegriffen zB in der Medizin, besteht für den hier angesprochenen Personenkreis auch weniger Veranlassung in der angemel-deten Bezeichnung einen Sachbegriff zu sehen, dessen genaue Bedeutung er nicht kennt, hinter dem er aber dennoch wegen seiner häufigen Verwendung und/oder wegen des generellen Gebrauchs lateinischer Fachausdrücke durch den Fachverkehr im einschlägigen Waren- oder Dienstleistungsbereich eine Sachbe-zeichnung vermutet. Die Ungebräuchlichkeit der Sprachform der angemeldeten Bezeichnung trägt des-halb nicht unerheblich zur Begründung markenrechtlicher Unterscheidungskraft bei, ohne dass es zusätzlich eines weiteren Phantasieüberschusses oder sonsti-ger besonderer Auffälligkeiten bedürfte (vgl auch zu Art. 7 Abs 1 Buchst c GMV EuG MarkenR 2001, 181, 184 Ziff 39 und Ziff 40 – EASYBANK), zumal grundsätz-lich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, d.h. jede auch noch so ge-ringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu überwinden (vgl BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hiermit korrespondiert, dass die konkret bean-spruchte Gesamtbezeichnung nicht nur für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke maßgebend ist (vgl auch Althammer/Ströbele MarkenG, - 7 - 6. Aufl., § 8 Rdn 142, auf die "konkrete Eigenprägung des Gesamtausdrucks" hin-weisend), sondern dass - wie die Anmelderin bereits ausgeführt hat - die ange-meldete Bezeichnung auch nur insoweit Schutz genießt und deshalb andere Mit-bewerber nicht an der (beschreibenden) Verwendung einzelner Wortelemente oder inhaltsgleicher Angaben in anderer Form gehindert sind (vgl auch HABM MarkenR 2000, 296, 299, Ziff 22 – MEGATOURS). Auf die Beschwerde des Anmelders war deshalb der angefochtene Beschluss auf-zuheben. Kliems Brandt Engels Ja
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