BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 50/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 398 43 738 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie des Richters Engels und der Richterin Bayer beschlossen: Die öffentliche Zustellung des Beschwerdeschriftsatzes vom 11. Januar 2002 sowie der gerichtlichen Verfügung vom 28. März 2003 wird angeordnet. G r ü n d e Der Widersprechende P…, zuletzt wohnhaft U… Straße, in S… ist am 18. August 2001 verstorben. Ausweislich des notariellen Erbscheins des Notariats Stuttgart-Obertürkheim vom 10. September 2001 sind Erben die Ehefrau P…, geb. F…, und der Sohn P…, letzte bekannte Anschrift: jeweils R… in P…. Das unter dieser Anschrift an die vorgenannten Erben aufgegebene Einschreiben mit Rückschein wurde von der Post als unzustellbar zurückgesandt. Auch sonstige Versuche, die Anschrift zu ermitteln, sind erfolglos geblieben. Die Anordnung der öffentlichen Zustellung ist zulässig und erforderlich, weil der Aufenthaltsort der Erben des Widersprechenden unbekannt ist und die Zustellung - 3 - an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 94 Abs 2 MarkenG iVm § 185 Nr 1 ZPO). Kliems Bayer Engels Pü
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