BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 509/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 059 503.8 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. August 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Schmid beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung Hamsterkarte ist am 1. November 2011 als Wortmarke für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Marken-register angemeldet worden: Klasse 9: Visuell und/oder maschinenlesbare Datenträger, die zur Verbuchung von Bonus- und Prämiengeschäften geeignet sind, insbesondere Kredit- und Scheckkarten, welche maschinenlesbare ldentifikations-daten und/oder Informationen enthalten, insbesondere Magnet- und Chipkarten als so genannte Smart-Cards, sämtliche der genannten Datenträger bevorzugt mit integrierter Zahlungs- und/oder Telekom-munikationsfunktion; Datenlesegeräte zum Lesen der genannten Datenträger; Kundenkarten aus Plastik, elektronisch lesbar; Informa-tionen, herunterladbar über Kundenkarten über das Internet; Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwe-sen; Finanzdienstleistungen zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs, insbesondere auch im Rah-men der Ausgabe von Bank- und Kreditkarten; Auskünfte über Fi-nanzdienstleistungen über das Internet; Ausgabe von Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogramme, mit Bonus- oder Zahlungsfunk-- 3 - tion; Dienstleistungen im Bereich Zahlungsverkehr über ein weltwei-tes Computernetz, nämlich Clearing [Verrechnungsverkehr]; Ver-waltung von Kreditkarten, insbesondere über ein weltweites Compu-ternetzwerk; Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Aus-gabe von Kreditkarten; Geldwechselgeschäfte; Home-Banking; Ka-pitaltransfer (elektronisch); Online-Banking; Telebanking; Konzep-tion, Organisation und Betreuung von Kundenbindungssystemen; Ausgabe von Datenträgern, die zur Verbuchung von Bonusgeschäf-ten geeignet sind, insbesondere von Kredit- und Scheckkarten, wel-che maschinenlesbare ldentifikationsdaten und/oder Informationen enthalten, insbesondere von Magnet- und Chipkarten als so ge-nannte Smart-Cards (soweit in Klasse 36 enthalten); Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung einer Plattform für ein Kunden-bindungsprogramm, insbesondere ein Bonus- oder Prämienpro-gramm, in einem Computernetzwerk; Vermietung und Vermittlung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Auskünfte über Zugriffszeiten auf Datenbanken über das Internet; Telefondienste mittels Callcen-ter; elektronische Nachrichtenübermittlung, elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen, E-Mail-Dienste, Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Kom-munikationsdienste mittels Computerterminals, Kommunikations-dienste mittels Telefon, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Personenrufdienste (Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation), Satellitenübertragung, Tele-fondienste, Telefonvermittlung, Telekommunikation mittels Plattfor-men und Portalen im Internet, Übermittlung von Nachrichten. - 4 - Die Markenstelle für Klasse 36 des DPMA hat die unter der Nummer 30 2011 059 503.8 geführte Anmeldung durch Beschluss vom 10. Juli 2012 zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung erschöpfe sich in einer produktbeschreibenden Angabe und entbehre jeglicher Unterschei-dungskraft. Das Wortverbindung „Hamsterkarte“ sei entsprechend gebräuchlichen Begriffen wie „Hamsterware“ oder „Hamsterkauf“ gebildet und könne in der dadurch nahe liegenden Bedeutung „Karte zum/für das Hamstern“ die Art bzw. die Beschaffen-heit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben. Im Hinblick auf die in Klasse 9 beanspruchten Datenträger könne die Bezeichnung „Hamsterkarte“ die Art und den Einsatzbereich der Waren angeben. Für die übrigen Waren der Klasse 9 gebe sie an, dass diese Waren für den Einsatz von Bonuskarten geeig-net seien. In Bezug auf die DienstIeistungen der Klasse 36 und 38 könne die an-gemeldete Bezeichnung insbesondere angeben, dass diese im Rahmen eines auf eine Hamsterkarte ausgerichteten Kartensystems in Anspruch genommen werden könnten. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Die angemeldete Bezeichnung „Hamsterkarte“ sei keine schutzunfähige beschrei-bende Angabe. Sie sei lexikalisch nicht nachweisbar und verfüge auch nicht über einen im Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalt. Das Wort „Hamsterkarte“ gehe nicht auf das Verb „hamstern" zurück, sondern nehme die substantivische Angabe „Hamster“ auf. Das angesprochene Publikum müsse einen gedanklichen Zwischenschritt vollziehen, um ausgehend von der Tierbezeichnung „Hamster“ über dessen Angewohnheit, Nahrung zu horten, auf Eigenschaften der bean-spruchten Waren und DienstIeistungen zu schließen. Begriffe wie „Hamsterware“, „Hamsterfahrt“ oder „Hamsterkauf“ seien im allgemeinen Sprachgebrauch nicht derart präsent, dass das Publikum hieraus Ruckschlüsse auf die Bedeutung ähn-lich gebildeter zusammengesetzter Substantive ziehe. Zudem ergebe die ange-meldete Marke „Hamsterkarte“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienst-leistungen keine plausible Bedeutung, da Bonussysteme nicht darauf abzielten, - 5 - Kunden zum Horten von Waren zu veranlassen. Insbesondere in Bezug auf Finanzdienstleistungen sei die Verwendung eines umgangssprachlichen Wortes unüblich. Der angemeldeten Marke komme auch hinreichende Unterscheidungs-kraft zu. Einwortzeichen seien nur dann nicht eintragungsfähig, wenn sie dazu dienen, die wesentlichen Merkmale der Waren und Dienstleistungen konkret zu bezeichnen. lm Übrigen verweist die Anmelderin auf die Eintragung ähnlich ge-bildeter Zeichen wie z. B. „Jobberkarte“ oder „surfcard". Eine andere Bewertung der angemeldeten Bezeichnung sei nicht gerechtfertigt. Die Anmelderin beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben. Den zunächst hilfsweise gestellten Antrag, eine mündliche Verhandlung anzube-raumen, hat die Anmelderin im Fortgang des Beschwerdeverfahrens zurückge-nommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der an-gemeldeten Bezeichnung „Hamsterkarte“ als Marke steht hinsichtlich der bean-spruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unterschei-dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der an-gemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa-- 6 - ren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006). Das Schutzhindernis beruht auf dem Allgemeininteresse an der Freihaltung von Zei-chen, die keine Herkunftsfunktion erfüllen (vgl. EuGH, GRUR 2008, 608 Rn. 59 – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook). Maßgeblich für die Be-urteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau-chers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2010, 935 Rn. 8 – Die Vision). Hiervon ausgehend besitzen Marken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unter-scheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung „Hamsterkarte“ jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die aus den in Bestandteilen „Hamster“ und „Karte” zusammengesetzte Anmeldemarke wird von den angesprochenen Verkehrsteilnehmern im Zusammenhang der bean-spruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar in der Bedeutung (wörtlich) einer Karte, die zum Hamstern geeignet ist, bzw. (sinn) einer Karte zum Sammeln von Prämienpunkten verstanden. - 7 - Der dem Wortbestandteil „Hamster-“ in der angemeldeten Wortkombination inne-wohnende Sinngehalt beruht auf dem Verb „hamstern“. Wortverbindungen, die wie vorliegend aus Verb und Substantiv gebildet sind, greifen regelmäßig nicht die Infinitivform eines Verbs, sondern dessen Wortstamm auf (vgl. etwa Fahrkarte, Sammelkarte und Hamsterware, Hamsterkauf, Hamsterfahrt). Die Markenstelle hat den Gehalt des Verbs „hamstern“ in der Bedeutung „anhäufen, ansammeln, erwerben“ lexikalisch belegt (vgl. den Amtsbescheid vom 5. März 2012). Es um-fasst ohne Beschränkung auf Vorratsbeschaffungen auch die Anhäufung nicht gegenständlicher Werte durch Personen, z. B. von Wertungspunkten (vgl. „zumin-dest einen Punkt hamstern“, „so viele Erfolge wie möglich hamstern“, aus Wort-schatz Uni Leipzig, „hamstern“). Der Ausdruck wird regelmäßig wertfrei oder sogar wohlwollend im Sinn geschäftstüchtigen oder instinktiv zweckmäßigen Verhaltens gebraucht (s. die vorstehenden Beispiele). Die formalsprachlich korrekte Verbin-dung des Bestandteils „Hamster-“ mit dem Begriff „Karte“ in der Bedeutung eines Datenträgers im Kartenformat ist den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich. Wie in den gebräuchlichen Begriffen „Hamsterkauf“ oder „Hamsterfahrt“ ist der angemeldeten Bezeichnung intuitiv ein finaler Zusammen-hang zwischen den Bestandteilen derart zu entnehmen, dass die so bezeichnete Karte dazu bestimmt ist, dem „Hamstern“ oder „Sammeln“ zu dienen. Das Ver-ständnis der angemeldeten Bezeichnung als möglicherweise neuartiges, aber begrifflich herkömmliches Synonym des Begriffs „Sammelkarte“ liegt umso näher, als das Publikum bereits zum Anmeldetag der Marke branchenübergreifend an Kunden- oder Bonuskartensysteme gewöhnt war, deren – jedenfalls in der Au-ßendarstellung – wesentliche Funktion darin besteht, Kunden zum Sammeln von Prämienpunkten zu befähigen, und die deshalb u. a. auch als „Sammelkarten“ be-zeichnet werden (vgl. Die Welt v. 18.6.2007, „Hauptsache Rabatt – koste es, was es wolle“). Dieses Begriffsverständnis wird auch dadurch bestätigt, dass die angemeldete Be-zeichnung bereits vor dem Anmeldetag verwendet worden ist, vgl. die Anlagen zum Amtsbescheid vom 5. März 2012. Auf diese Verwendungen kommt es aller-- 8 - dings nicht entscheidungserheblich an, weil auch unmittelbar verständliche Wort-neubildungen mit eindeutig produktbezogenem Inhalt nicht über Unterscheidungs-kraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügen (vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 – C-326/01 P –, Universaltelefonbuch; BGH GRUR 2012, 272 Rn. 13 – Rheinpark-Center Neuss; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 139). Hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 9 „visuell und/oder maschinen-lesbare Datenträger, die zur Verbuchung von Bonus- und Prämiengeschäften ge-eignet sind, insbesondere ….“, „Kundenkarten aus Plastik, elektronisch lesbar“, kann die Bezeichnung „Hamsterkarte“ unmittelbar verständlich die Art der Ware angeben, nämlich eine Karte zum Sammeln von Punkten oder vergleichbaren Vorteilsanteilen (wie z. B. Bonusmeilen o. ä.). Bezogen auf die weiteren der Klasse 9 zugeordneten Waren „Datenlesegeräte zum Lesen der genannten Daten-träger“ und „Informationen, herunterladbar über Kundenkarten über das Internet“, die Software für Kundenbindungsprogramme umfasst, wird die Bezeichnung als Hinweis auf den Zweck eines derartigen Geräts oder Programms, auf Sammel-karten gespeicherte Daten zu lesen bzw. zu verarbeiten, wahrgenommen. Die in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen „Ausgabe von Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogramme, mit Bonus- oder Zahlungsfunktion; Ausgabe von Datenträgern, die zur Verbuchung von Bonusgeschäften geeignet sind, insbeson-dere von Kredit- und Scheckkarten, welche maschinenlesbare ldentifikationsdaten und/oder Informationen enthalten, insbesondere von Magnet- und Chipkarten als so genannte Smart-Cards (soweit in Klasse 36 enthalten); Konzeption, Organi-sation und Betreuung von Kundenbindungssystemen“ und aus Klasse 38 „Bereit-stellung einer Plattform für ein Kundenbindungsprogramm, insbesondere ein Bo-nus- oder Prämienprogramm, in einem Computernetzwerk“ haben die Ausgabe, die Konzeption bzw. die Verwaltung von Kundenkarten zum Gegenstand. Die angemeldete Bezeichnung „Hamsterkarte“ verfügt insofern jedenfalls über einen engen beschreibenden Bezug, der das Verständnis als betriebliches Unterschei-- 9 - dungsmittel ausschließt, weil die Angabe in diesem Zusammenhang als Inbegriff eines Punkte- bzw. Bonussystems und damit als Bezugspunkt der beanspruchten Dienstleistungen begriffen wird. Die angemeldete Bezeichnung „Hamsterkarte“ kann in Bezug auf die weiteren Dienstleistungen der Kl. 36 „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Finanzdienstleistungen zur Durch-führung des bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs, insbesondere auch im Rahmen der Ausgabe von Bank- und Kre-ditkarten; Auskünfte über Finanzdienstleistungen über das Inter-net; Dienstleistungen im Bereich Zahlungsverkehr über ein welt-weites Computernetz, nämlich Clearing [Verrechnungsverkehr]; Ausgabe von Kreditkarten; Verwaltung von Kreditkarten, insbe-sondere über ein weltweites Computernetzwerk; Geldwechselge-schäfte; Home-Banking; Kapitaltransfer (elektronisch); Online-Banking; Telebanking“ sowie „Versicherungswesen“ und „Immobi-lienwesen“ und in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 38 „Vermietung und Vermittlung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Auskünfte über Zugriffszeiten auf Datenbanken über das Internet; Telefondienste mittels Callcenter; elektronische Nachrichtenüber-mittlung, elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chat-lines, Chatrooms und Internetforen, E-Mail-Dienste, Kommunika-tion durch faseroptische Netzwerke, Kommunikationsdienste mit-tels Computerterminals, Kommunikationsdienste mittels Telefon, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Personenruf-dienste (Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektroni-scher Kommunikation), Satellitenübertragung, Telefondienste, Te-- 10 - lefonvermittlung, Telekommunikation mittels Plattformen und Por-talen im Internet, Übermittlung von Nachrichten“ angeben, dass die beanspruchten Dienstleistungen oder damit zusammenhän-gende Vertragsabreden mit Hilfe der Karte in Anspruch genommen bzw. umge-setzt werden können und dabei zusätzlich Prämienpunkte gesammelt werden können. Kunden- oder Sammelkarten verfügen neben der Erfassung von Prä-mienpunkten regelmäßig über zusätzliche Funktionen. Neben der üblichen Zah-lungsfunktion können sie insbesondere der Inanspruchnahme oder Ausführung anderer vorliegend angemeldeter Bank-, Versicherungs-, Immobilien- oder Tele-kommunikationsdienstleistungen, dienen, z. B. zur Authentifizierung des Empfän-gers von Dienstleistungen, wie zum Beispiel in Bezug auf Versicherungsdienst-leistungen, oder zur Dokumentation von auf das Vertragsverhältnis bezogenen Vorgängen. Trotz ihrer vielfältigen Funktionen können solche Karten – unter Ver-engung des tatsächlichen Anwendungsbereichs – ohne weiteres verständlich als Sammelkarte oder synonym „Hamsterkarte“ bezeichnet, da das charakteristische oder jedenfalls marketingpsychologisch reizvollste Element die Teilhabe an einem Bonusprogramm ist. Gerade bei unternehmensübergreifenden Kundenkartenpro-grammen, die zum Erwerb und zur Einlösung von Punkten bei jedem beteiligten Unternehmen berechtigen, wird die Sammel- bzw. Prämienfunktion einer Karte als nach außen sichtbare Klammer unter den beteiligten Unternehmen wahrgenom-men. Angesichts des engen Bezugs zu den beanspruchten Dienstleistungen be-stehen keine Anhaltspunkte, dass das Publikum die angemeldete Bezeichnung als betrieblichen Herkunftshinweis versteht. Das gilt auch in Bezug auf Bankdienst-leistungen. Selbst wenn das Publikum insofern branchenspezifisch eher an einen tendenziell zurückgenommenen oder formalen Sprachgebrauch gewöhnt sein sollte, ist nicht erkennbar, dass die angemeldete Bezeichnung, die sich darauf beschränkt, bildhaft das Wesen einer Sammelkarte zu benennen und insbeson-dere keinen unseriösen oder aufdringlichen Unterton enthält, dem nicht Rechnung tragen würde. - 11 - Ob der Eintragung des Anmeldemarke zudem das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben. Ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer genannten Voreintragungen ist nicht veranlasst (vgl. BGH GRUR 2012, 276, 277 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Ent-scheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 17 und 19 – Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2008, 1093 Rn. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 – Papaya). Die Beschwerde der Anmelderin ist danach unbegründet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, - 12 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Kriener Schmid Hu
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