BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 513/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. September 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2009 068 318 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 24. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Knoll, die Richterin Kriener und den Richter Schmid beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 17. Dezember 2009 angemeldete Wortmarke adcuri GmbH ist am 29. Januar 2010 für Dienstleistungen der Klasse 36 unter der Nr. 30 2009 068 318 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden. Die Markeninhaberin hat die Dienstleistungen mit Wirkung vom 7. Dezember 2011 und mit der in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2015 überreichten Eingabe weiter eingeschränkt auf: Kreditvermittlung im Zusammenhang mit der Vermittlung, Abschluss und der Abwicklung von Versicherungsverträgen; Vergabe von Hypotheken-darlehen; Absatzfinanzierung; Kreditrisikoabsicherung durch Vermittlung von Finanzinstrumenten (Vermögensanlagen), insbesondere von Kredit-derivaten; Ausgabe von Kreditkarten; Ausgabe von Hypothekenzertifi-katen; alle vorgenannte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung, Abschluss und der Abwicklung von Versicherungsverträ-- 3 - gen; Versicherungswesen, nämlich Vermittlung von Versicherungsver-trägen sowie die Abwicklung von Zahlungen (Schadensregulierung) für Dritte, nämlich den Versicherer; Versicherungsdienstleistungen, insbe-sondere Erteilung von Auskünften, Beratungen und finanziellen Schät-zungen in Bezug auf Versicherungstarife; Einziehen von Außenständen (Inkasso) im Rahmen von Vermittlung von Versicherungsverträgen so-wie die Abwicklung von Zahlungen (Schadensregulierung) für Dritte, nämlich den Versicherer; Finanzwesen, nämlich Vermittlung von Versi-cherungsverträgen sowie die Abwicklung von Zahlungen (Schadensre-gulierung) für Dritte, nämlich den Versicherer; Geldgeschäfte, nämlich Vermittlung von Versicherungsverträgen sowie die Abwicklung von Zahlungen (Schadensregulierung) für Dritte, nämlich den Versicherer; Vermittlung von Versicherungen; Vermögensverwaltung, nämlich Ver-mittlung von Versicherungsverträgen sowie die Abwicklung von Zahlun-gen (Schadensregulierung) für Dritte; Dienstleistungen von Rentenkas-sen. Gegen die Eintragung der am 5. März 2010 veröffentlichten Marke hat die frühere Inhaberin der Widerspruchsmarke, die e… GmbH & Co KG, gestützt auf die am 22. Dezember 1999 angemeldete und seit 4. April 2000 für die Dienstleistun-gen der Klassen 35, 36, 41, 42 und 45 Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers, Organisationsberatung, be-triebswirtschaftliche Beratung, Personalberatung, Unternehmensbera-tung; Dienstleistungen eines Steuerberaters; Herausgabe von Informati-onsschriften und Verbraucherinformationen in Form von Druckerzeug-nissen; Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, Schulungen, Training auf den Gebieten Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Ver-anstaltung von Seminaren; Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes, Steuerrechtsberatung; Erstellen von Programmen für die Datenverar-beitung eingetragene Wortmarke 399 85 346 - 4 - ADCURA Widerspruch erhoben. Die seit 24. Mai 2013 im Register als neue Inhaberin der Widerspruchsmarke eingetragene E… AG Steuerberatungsgesellschaft hat am 2. Juli 2013 die Übernahme des Beschwerdeverfahrens erklärt und führt seitdem als Widersprechende und Beschwerdeführerin das Verfahren. Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 6. September 2012 eine Verwechslungsgefahr zwischen den Ver-gleichszeichen verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach den eingereichten Unterlagen und eidesstattlichen Versiche-rungen seien zwar Zweifel an einer rechtserhaltenden Benutzung der Wider-spruchsmarke für alle registrierten Dienstleistungen angebracht, zugunsten der Widersprechenden könne aber von einer glaubhaft gemachten Benutzung der Marke für „Steuerberatung“ und „betriebswirtschaftliche Beratung und Unterneh-mensberatung“ für die Jahre 2007 bis 2011 ausgegangen werden. Zwischen den Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den vorgenannten Dienstleistungen der Widerspruchsmarke sei ein nicht zu geringer Grad an Ähnlichkeit festzustellen. Die Dienstleistung „Steuerberatung“ werde regelmäßig von Steuerberatungsge-sellschaften erbracht. Auch inländische Kapitalanlagegesellschaften oder auslän-dische Kreditinstitute, die im Rahmen der Vermögensverwaltung tätig seien, hät-ten eine Befugnis zur Beratung und Unterstützung in Steuersachen. Solche Unter-nehmen seien zudem vielfach nicht nur im Finanz- sondern auch im Versiche-rungsbereich tätig, so dass eine Ähnlichkeit zwischen den Finanz-, Geld- und Ver-sicherungsdienstleistungen der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen der „Steuerberatung“ der Widerspruchsmarke festzustellen sei. Die Kennzeichnungs-kraft der Widerspruchsmarke sei als durchschnittlich anzusehen. Da es sich bei sämtlichen Vergleichsdienstleistungen der Klasse 36 um Dienst-leistungen finanzieller Natur handele, sei von einem sich kollisionsmindernd aus-wirkenden höheren Grad an Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise auszugehen. Die Vergleichsmarken wiesen in ihrer Gesamtheit keine entschei-- 5 - dungserheblichen Gemeinsamkeiten auf. Allerdings sei in der jüngeren Marke das Element „adcuri“ als Phantasiebegriff herausgehoben, weshalb ihm eine selbstän-dig kennzeichnende Stellung zukomme. Die Vergleichsbezeichnungen „adcuri“ und „ADCURA“ stimmten zwar in fünf von sechs Buchstaben überein. In der Wi-derspruchsmarke sei aber erkennbar das Wort „CURA“ enthalten, das insbeson-dere im Pflege- und medizinischen Bereich eine Kennzeichnungsschwäche inne-habe, die auf „besorgende“, also „helfende, unterstützende“ Dienstleistungen wie z. B. die Hilfe in Steuerangelegenheiten gerade für die Heil- oder Pflegeberufe zu übertragen sei. Auch werde ein Teil der angegriffenen Dienstleistungen als Kran-kenversicherungsdienste angeboten und erbracht. Da eine solche begriffliche Ent-sprechung bei der Bezeichnung „adcuri“ nicht vorhanden sei, weise diese insoweit keine entscheidungserhebliche Gemeinsamkeit mit dem Wort „ADCURA“ auf. Die phonetischen und begrifflichen Unterschiede, gerade in dem dunkel ausklingen-den Widerspruchszeichen und dem hellen Auslautklang bei „adcuri“ stellten einen ausreichenden Markenabstand her. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hat bereits im Verfahren vor dem DPMA diverse Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benut-zung der Widerspruchsmarke für die Dienstleistungen „Steuerberatung“ und „be-triebswirtschaftlichen Beratung und Unternehmensberatung“ eingereicht, u. a. ei-desstattliche Versicherungen vom 10. April 2011 und vom 8. April 2011 zur Benut-zung der Widerspruchsmarke von 2005 bis 2011 (Anlagen I und II zum Schreiben vom 14. April 2011), Auszüge aus dem Handelsregister sowie dem Internetauftritt der Widersprechenden, Rechnungskopien sowie Werbe- und Informationsmateria-lien. Diese Unterlagen hat sie im Beschwerdeverfahren um weitere eidesstattliche Versicherungen, u. a. eines Mitglieds des Vorstands der heutigen Inhaberin der Widerspruchsmarke vom 10. Juni 2015, eines Steuerberaters sowie einer Ge-schäftsführerin einer regionalen A… mbH vom 10. Juni 2015 bzw. 5. September 2015, weitere Belege ihrer Internetpräsenz, Rechnungen aus den Jahren 2011 bis 2014, Schreiben und Werbebroschüren so-wie Prospekte und Visitenkarten ergänzt. - 6 - Sie ist der Auffassung, zwischen den maßgeblichen Vergleichszeichen „ADCURA“ und „Adcuri“ seien nur geringfügige schriftbildliche und klangliche Unterschiede gegeben. Die von Seiten des Patentamtes angenommene Kennzeichnungsschwä-che des Wortbestandteils „-cura“ im Sinn von „helfende, unterstützende“ Dienst-leistungen läge im Zusammenhang mit den Steuerberatungsdienstleistungen eher fern und beziehe sich auch nach der genannten Entscheidung des Bundespatent-gerichts allein auf den Bereich medizinischer und pflegerischer Dienstleistungen. Auch der Umstand, dass Steuerberatung schwerpunktmäßig im Bereich der Be-ratung für Heilberufe erbracht würde, mache die angebotenen Dienstleistungen selbst nicht zu solchen im medizinischen oder im Pflegebereich. Zudem könne der Wortbestandteil „-cura“ aus dem einheitlichen Gesamtzeichen „ADCURA“ weder isoliert herausgelöst und der angegriffenen Marke gegenübergestellt werden, noch verbinde der angesprochene Verkehrskreis mit dem lateinischen Wort „cura“ eine eindeutige beschreibende Bedeutung. Deshalb sei auch eine Neutralisierung der schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit durch bei den Vergleichswörtern vor-handene Bedeutungsunterschiede aufgrund des Begriffsgehalts des Wortelements „cura“ nicht gegeben. Da dem Wortelement „cura“ bereits keine eindeutige, be-stimmte und schon gar keine sofort erfassbare Bedeutung zukomme, gehe die Annahme einer Neutralisierung der Ähnlichkeit der Vergleichswörter durch den unterschiedlichen Begriffsgehalt vorliegend fehl. Beim schriftbildlichen und klangli-chen Vergleich der Marken stünden sich nahezu identische Vergleichsbezeich-nungen gegenüber, da der zusätzliche Bestandteil „GmbH“ der angegriffenen Marke vernachlässigt werde. Die unterschiedlichen Endbuchstaben „i“ bzw. „A“ bei den Vergleichsbezeichnungen im am wenigsten beachteten Wortende würden kaum wahrgenommen und stellten keinen ausreichenden Markenabstand her. Die Widersprechende beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. September 2012 in der Haupt-sache aufzuheben und aufgrund des Widerspruchs aus der Marke - 7 - 399 85 346 die Löschung der angegriffenen Marke 30 2009 068 318 anzuordnen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke bestreitet nach wie vor die rechtserhal-tende Benutzung der Widerspruchsmarke. Ausreichende Nachweise einer funkti-onsgemäßen Benutzung der Widerspruchsmarke „ADCURA“ in relevantem Um-fang und für die tatsächlich eingetragenen Dienstleistungen der Widersprechen-den seien den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Unter Berücksichti-gung eines höheren Grades an Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrs-kreise bei finanziellen Dienstleistungen würden die Verbraucher die Unterschiede der sich phonetisch und schriftbildlich erheblich voneinander abweichenden Phantasiebegriffe erkennen, so dass eine Ähnlichkeit der sich gegenüberstehen-den Zeichen nicht gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 36 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde der Widerspre-chenden ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden besteht zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle den - 8 - Widerspruch zu Recht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen hat und die Beschwerde daher zurückzuweisen war. 1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach stän-diger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bun-desgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzel-falls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken so-wie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Wider-spruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Ver-wechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rn. 40 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechs-lungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus fol-gend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungs-vermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Marke „a … GmbH“ und der älteren Widerspruchsmarke „ADCURA“ keine Ver- wechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a. Bei der Widerspruchsmarke ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen, Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung der Kennzeich-nungskraft sind weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar. - 9 - b. Soweit die Widersprechende den Widerspruch auf die eingetragenen „Dienst-leistungen eines Wirtschaftsprüfers, Organisationsberatung, Personalberatung, Herausgabe von Informationsschriften und Verbraucherinformationen in Form von Druckerzeugnissen; Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, Schulun-gen, Training auf den Gebieten Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Veran-staltung von Seminaren; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ und die beiden Dienstleistungen „betriebswirtschaftliche Beratung“ und „Unter-nehmensberatung“ in einem allgemeinen, d. h. steuerberatungsunabhängigen Sin-ne stützt, fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benut-zung. Den vorgelegten Unterlagen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entneh-men, dass, wie und in welchem Umfang die Widerspruchsmarke für diese Dienst-leistungen in den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG entscheidungser-heblichen Zeiträumen vom 5. März 2005 bis 5. März 2010 und 24. September 2010 bis 24. September 2015 benutzt worden ist. Diese Dienst-leistungen können daher auf Seiten der Widerspruchsmarke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinn des § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke kann nach den vorgelegten Unterlagen zugunsten der Widersprechenden jedenfalls von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke während der maßgeblichen Benutzungszeiträume für die Dienstleistungen „Steuerberatung“, die in Bezug auf steuerliche Aspekte auch eine „betriebswirtschaftliche Beratung“ und „Unterneh-mensberatung“ umfasst, ausgegangen werden. Die Entscheidung, ob eine rechts-erhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke in den maßgeblichen Zeiträumen in ausreichender Weise glaubhaft gemacht worden ist, kann aber letztlich dahin-stehen, da auch bei insoweit unterstellter rechtserhaltender Benutzung der Wider-spruchsmarke der Abstand zwischen den zuletzt noch beanspruchten Dienstleis-tungen der angegriffenen Marke einerseits und den als benutzt unterstellten „Steuerberatungsdienstleistungen“ andererseits derart ausgeprägt ist, dass trotz - 10 - der großen Ähnlichkeit der maßgeblichen Vergleichs-bezeichnungen „adcuri“ und „ADCURA“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen besteht nach ständiger Recht-sprechung, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbrin-gungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Be-deutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer, für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten regelmäßig aus densel-ben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. Strö-bele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rn. 59 und 111, vgl. z. B. BGH GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS; GRUR 2015, 176 Nr. 16 - ZOOM/ZOOM). Dabei kön-nen die für die Warenähnlichkeit geltenden Merkmale bei der Beurteilung der Ähn-lichkeit von Dienstleistungen untereinander nicht schematisch übernommen wer-den. Daher spielen Gemeinsamkeiten in der Beschaffenheit oder der Erbringungs-stätte eine weniger entscheidungserhebliche Rolle als die wirtschaftliche Bedeu-tung, also die Art und der Zweck der Leistung, die sich vor allem in dem Nutzen für den Empfänger niederschlägt, wobei hierfür die Vorstellung des angesprochenen Verkehrskreises maßgeblich ist (vgl. auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rn. 800; BGH GRUR 2001, 164 f. - Wintergarten). Von wesentlicher Bedeu-tung bleibt die branchenmäßige Nähe bzw. Ferne der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 111 mit weiteren Nachwei-sen). Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke stehen alle, insbesondere nach der erneuten Einschränkung der Inhaberin der angegriffenen Marke vom 24. September 2015 auch die Finanzdienstleistungen wie „Kreditvermittlung; Ver-gabe von Hypothekendarlehen, Absatzfinanzierung; Kreditrisikoabsicherung durch - 11 - Vermittlung von Finanzinstrumenten (Vermögensanlagen), insbesondere von Kre-ditderivaten; Ausgabe von Kreditkarten; Ausgabe von Hypothekenzertifikaten“ in unmittelbarem und engem Zusammenhang mit der Vermittlung, dem Abschluss und der Abwicklung von Versicherungsverträgen. Die Berührungspunkte zwischen den Dienstleistungen im Bereich des Versicherungswesens einerseits und den als benutzt unterstellten „Steuerberatungsdienstleistungen“ auf Seiten der Wider-spruchsmarke andererseits sind nur gering ausgeprägt. Zwar sind gewisse Be-rührungspunkte dergestalt gegeben, dass steuerliche Aspekte im Rahmen des Abschlusses von Versicherungsverträgen eine Rolle spielen können und die von den Versicherern angebotenen Leistungen in Anbetracht der Funktion der Versi-cherung als ein Baustein zum Vermögensaufbau und der Altersvorsoge auch steuerliche Komponenten und steuerliche Belange mitumfassen. Doch werden die beteiligten Verkehrskreise nach dem Gegenstand der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen - Absicherung von und Schutz vor allen möglichen (Lebens)Ri-siken gegen Beitragszahlung einerseits und Beratung und Hilfe in steuerlichen An-gelegenheiten andererseits -, nach der Art und dem Zweck, der wirtschaftlichen Bedeutung und dem Nutzen von Versicherungsdienstleistungen auf der einen und Steuerberatung auf der anderen Seite nicht ohne weiteres der Auffassung sein, die Vergleichsdienstleistungen würden üblicherweise von denselben Unternehmen erbracht. Auch eine branchenmäßige Nähe zwischen Versicherungsunternehmen und Steuerberatungsgesellschaften ist nicht ersichtlich. Bei den jeweiligen Bran-chen handelt es sich um klar voneinander getrennte Bereiche, deren Leistungen in der Regel auch nicht von dem jeweils anderen Unternehmen erbracht werden, zumal der jeweilige Tätigkeitsbereich im Übrigen auch jeweils einem umfassen-den, gesetzlich normierten Regelwerk unterfällt (Steuerberatungsgesetz bzw. Ver-sicherungsaufsichtsgesetz und Versicherungsvertragsgesetz). Zugunsten der Wi-dersprechenden kann insoweit allenfalls von einer geringen (deutlich unterdurch-schnittlichen) Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen ausge-gangen werden (vgl. zu den Abstufungsgraden BGH a. a. O. Rn. 55 Culinaria/Villa Culinaria; BPatGE 40,192, 199 ff. – AIG zur Ähnlichkeit Finanz- und Kreditwesen zu Versicherungswesen). - 12 - Steuerberatungsdienstleistungen und auch Versicherungsdienstleistungen werden üblicherweise gezielt in Anspruch genommen, so dass die Erbringer der Leistun-gen mit einer gewissen Sorgfalt ausgewählt werden. Daher ist zumindest von ei-nem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Inhabern von Gewerbebetrieben, leitenden Angestellten von Unternehmen und Versicherern aber auch Privatpersonen bestehen, auszugehen. Die vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke im Rahmen der Dienstleistung „Steuerberatung“ mitumfassten Dienstleistungen „Unternehmensberatung“ und „betriebswirtschaftliche Beratung“ weisen als im engeren Sinn auf deren steuerli-che Aspekte bezogene Leistungen insoweit ebenso nur geringe Berührungspunkte zu den Dienstleistungen der angegriffenen Marke auf. c. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einer allenfalls geringen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistun-gen, denen zudem eine leicht erhöhte Aufmerksamkeit entgegengebracht wird, hält die angegriffene Marke den zur Verneinung der Verwechslungsgefahr erfor-derlichen geringen Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Hierbei ist zu berücksich-tigen, dass bei einem ausgeprägten Waren- bzw. Dienstleistungsabstand im Rah-men zu bejahender Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit eine Verwechslungs-gefahr sogar bei identischen Marken zu verneinen sein kann, weil der Bereich der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit so weit zu ziehen ist, dass auch über-durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Marken ein eigener Schutzbereich in Bezug auf Waren und Dienstleistungen einzuräumen ist. Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-) Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu be-urteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klangli-cher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 - La Espaňola/Carbonell; BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 26 - air-- 13 - dsl). In der Regel genügt bereits die hinreichende Übereinstimmung in einem As-pekt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr (BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 26 - airdsl; BGH GRUR 2011, 824 Rn. 26 - Kappa; BGH GRUR 2006, 60 Rn. 17 - coccodrillo). In Bezug auf die angegriffene Marke „A… GmbH“ ist nach ständiger Rechtspre- chung von einer jedenfalls klanglichen Prägung der Wortmarke durch den allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Adcuri“ auszugehen (vgl. dazu z. B. BGH GRUR 2008, 715 Rn. 14 und Rn. 56 - idw), so dass sich die Zeichenwörter “Adcuri“ und „ADCURA“ gegenüberstehen. Zwar weisen die Bezeichnungen eine weitgehende Übereinstimmung in ihrer Sil-benzahl, dem Sprechrhythmus und gleicher Betonung auf. Allerdings unterschei-den sie sich in dem am Ende des Wortes befindlichen, für sich gesehen deutlich unterschiedlichen Schlussvokal, dem hellen Vokal „i“ bei der angegriffenen bzw. dem in der Klangfärbung dunkleren „A“ der Widerspruchsmarke. Der klangliche Gesamteindruck der Widerspruchsmarke wird von den Vokalen a-u-a geprägt. Demgegenüber weist die angegriffene Marke wegen des hellen Schlussvokals insgesamt einen „helleren“ klanglichen Gesamteindruck auf. Vor dem Hintergrund einer weit unterdurchschnittlichen Ähnlichkeit der Dienst-leistungen und einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Ver-kehrskreise reichen auch diese geringfügigen Unterschiede aus, um eine Ver-wechslungsgefahr der Vergleichszeichen auszuschließen. Auch schriftbildlich reichen - unter der Prämisse, dass der Zusatz „GmbH“ in der angegriffenen Marke bei dem bildlichen Gesamteindruck vernachlässigt wird - die geringfügigen Unterschiede aus, zumal die Umrisscharakteristik stärker durch die Anfangs-, aber auch Schlusselemente der Wörter bestimmt wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Arten einer Verwechslungsgefahr beste-hen nicht. - 14 - In Anbetracht der stark reduzierten Anforderungen an den Markenabstand halten die Vergleichszeichen einen ausreichenden Abstand ein, so dass der Widerspruch ohne Erfolg bleibt und die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen war. Zur Auferlegung der Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht bei der vorliegenden Sachlage keine Veranlassung. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 15 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Kriener Schmid Hu
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