BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT25 W (pat) 516/12_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Markenanmeldung 30 2010 068 677.4hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. August 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der Richterin Grote-Bittner- 2 -beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Bezeichnung Sweet for twoist am 22. November 2010 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für diverse Waren der Klassen 16, 21 und 30 angemeldet worden. Nachdem die Anmelderin das Warenverzeichnis einge-schränkt hat, beansprucht sie in Bezug auf diese Anmeldung noch folgende Wa-ren:Klassse 16:Tee betreffende Fachbücher und Fachbroschüren; Filterpapier; Teefilter und Kaffeefilter aus Papier; Verpackungen und Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe (Karton) oder Kunststoff (soweit in Klasse 16 ent-halten); Klasse 21:Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; nicht elektrische Teezu-bereitungsgeräte und Samoware; Tee-Eier; Teedosen und Kaffeedo-sen; Teekannen und Kaffeekannen; Teetassen und Kaffeetassen; Tee-- 3 -siebe; Teefilter und Kaffeefilter (nicht aus Papier); Waren aus Glas, Por-zellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten);Klasse 30:Tee und Teemischungen, insbesondere aromatisierte Tees und Teemi-schungen, grüner Tee, schwarzer Tee, Kräutertee (nicht für medizini-sche Zwecke), Rooibostee, Früchtetee, Kaffee.Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nr. 30 2010 068 677.4 geführte Anmeldung nach entsprechender Bean-standung durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes zurückge-wiesen. Die angemeldete Wortfolge „Sweet for two“ sei im Zusammenhang mit den bean-spruchten Waren nicht unterscheidungskräftig, da der angesprochene Verbrau-cher sie ausschließlich als sachanpreisende Werbeaussage auffasse und nicht alsHerkunftshinweis. Die aus gebräuchlichen Wörtern der englischen Sprache gebil-dete Wortfolge, nämlich „Sweet“ als Synonym in der umgangssprachlichen Be-deutung von „gut, klasse, super, gefällig, toll, cool, angenehm, lieblich, goldig, süß, Süßigkeit“ und „for two“ im Sinne von „für zwei“, verstehe der Verkehr in der an-gemeldeten Marke nur ein sachliches Werbeversprechen, dass die angebotenen Waren hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Qualität, Eigenschaft u.ä. gut, klasse, su-per usw. seien bzw. auch einen süßen, lieblichen Geschmack oder Duft aufweisen und für zwei Personen - gegebenenfalls auch in Form eines Zweier-/Doppel-/Kom-bipacks - geeignet und bestimmt sein können. Daher verstehe der Verkehr die Wortkombination, die weder prägnant noch originell sei, nur als positive Qualitäts-und damit Werbebotschaft hinsichtlich der Beschaffenheit und besonderen Merk-male der so dargebotenen Waren. Auch die Entscheidung „Vorsprung durch Tech-nik“ führe vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. - 4 -Dagegen richtet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde. Sie meint, dass die angemeldete Marke unterscheidungskräftig sei, da der ange-sprochene Verkehr jedenfalls mehrere analysierenden Gedankenschritte vollzie-hen müsse, um „Sweet for two“ in der Bedeutung von „klasse bzw. super oder cool für zwei“ aufzufassen. Sie hält aber ein Verständnis des inländischen Verkehrs von „Sweet fort wo“ in diesem Sinne schon für nahezu ausgeschlossen. Mit den dem angefochtenen Beschluss beigefügten Internetrechercheunterlagen könnezumindest ein solches Verständnis des Verkehrs in Deutschland nicht belegt wer-den, da die Unterlagen Slogans aus Großbritannien und USA betreffen würden. Vielmehr werde der inländische Verkehr „Sweet for two“ mit „süß für zwei“ über-setzen, da er den englischen Begriff „sweet“ nur in seiner Bedeutung von „süß“ kenne. In diesem Sinne habe die angemeldete Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren aber keinen unmittelbar beschreibenden werblichen Aussagegehalt. Aber selbst wenn der angesprochene Verkehr die angemeldete Wortfolge als Werbeslogan auffasse, könne er darin dennoch einen Herkunftshin-weis erkennen, wie die Entscheidung des EuGH „Vorsprung durch Technik“ zeige. Da die angemeldete Marke kurz, prägnant und daher leicht merkfähig sei, komme ihr auch deswegen Unterscheidungskraft zu. Mangels unmittelbar beschreibender Angaben in Bezug auf die beanspruchten Waren stehe der angemeldeten Marke schließlich nicht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. November 2011 aufzuheben.Die Anmelderin hat ihren mit der Beschwerdeerhebung hilfsweise gestellten An-trag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der be-reits bestimmte Termin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist da-raufhin aufgehoben worden.- 5 -Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie-sen. II.Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist jedoch unbegründet, da der angemeldeten Wortfolge in Bezug auf die beanspruchten Waren das Schutzhindernis mangelnder Unterschei-dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, so dass die Marken-stelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 MarkenG.1.Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vomVerkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke ge-kennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 „Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 „FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleis-tungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 „Postkantoor“; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 „FUSSBALL WM 2006“). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungs-kraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betref-fen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).- 6 -Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen wie die hier vorliegende Mar-kenanmeldung "Sweet for two" unterliegen weder strengeren noch geringeren, sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken. Einerseits reicht allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrs-kreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Es ist auch nicht erforderlich, dass schlagwortartige Wortfolgen einen selbständig kennzeich-nenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phanta-sievollen Überschuss aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Ferner kann selbst dann, wenn die jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird, deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen, sofern sie zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 45 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Andererseits ist auch bei schlagwortartigen Wortfolgen die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterschei-dungskraft zu verneinen, wenn - wie bei anderen Markenkategorien auch - ein zumindest enger beschreibender Bezug im eingangs dargelegten Sinn zu den je-weils konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans oder schlagwortartigen Wortfolgen regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn diese eine bloße Werbefunktion ausüben - diese kann z. B. darin bestehen, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen - es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 Tz. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).Diese Grundsätze werden durch die Entscheidung des EuGH in GRUR 2010, 228 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK nicht entscheidend modifiziert. Auch danach setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus, dass das Zei-chen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von - 7 -einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Letzteres kann insbeson-dere dann der Fall sein, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz auf-weist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den ange-sprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 57 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).Hiervon ausgehend kann der sprachüblich gebildeten Wortfolge „Sweet for two“ nicht die Eignung zugesprochen werden, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren zu dienen. Die angemeldete Wortfolge „Sweet for two“ besteht aus drei zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden und damit allgemein verständlichen Begriffen, die ohne die geringste Verständnishürde und ohne Übersetzungsaufwand unmittelbar erfasst und im Sinne von „Süß für zwei“ bzw. „herzig/lieblich/schnuckelig/appetitlich für zwei“ auch im Zusammen-hang mit den beanspruchten Waren verstanden wird. Der Begriff „sweet“ ist im Englischen ein Adjektiv oder Substantiv und hat als Adjektiv die Bedeutung von „süß, herzig, lieblich, possierlich, schnuckelig, schwefelfrei, süßlich“ und als Sub-stantiv von „Bonbon, Dessert, Nachspeise, Süße“ (s.dict. leo.org. und dict.cc, der Anmelderin als Anlage 1 mit Ladungshinweis vom 3./4. Juli 2012 übersandt, Bl. 31 ff. d. A.). Die Bedeutung der Wortfolge „for two“ im Sinne von „für zwei“ er-schließt sich dem Verkehr unmittelbar, zumal ihm die Verwendung dieser Wort-kombination aus vielen Bereichen im Sinne eines sachbezogenen Hinweises da-hingehend bekannt ist, dass die angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen für zwei Personen bestimmt sind. Zugleich wird damit die allgemein werbeanprei-sende Botschaft vermittelt, dass mit dem Erwerb der Waren bzw. Inanspruchnah-me der Dienstleistungen besondere Erlebnisse zu zweit bzw. besondere Vorteile verbunden sind. So wird das Pkw-Modell von Smart mit „for two“ beworben, des weiteren werden z. B. „Dinner for two“ oder „Gourmet for two“ und sehr viele wei-tere Waren und Dienstleistungen entsprechend angeboten (siehe dazu nur bei-- 8 -spielhaft die google-Recherche, die der Anmelderin als Anlage 2 mit Ladungshin-weis vom 3./4. Juli 2012, Bl. 39 d. A. übersandt wurde).Im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Waren wird der Verkehr die angemeldete Wortfolge ausschließlich als eine werbeanpreisende Aussage auf-fassen, dass der Konsum dieser Produkte ein süßes Erlebnis „für zwei“ (zu zweit) - dabei nicht nur im geschmacklichen Sinne - bietet oder die so bezeichneten Wa-ren zu einem süßen Vergnügen „für zwei“ beitragen können. Diese werbliche Bot-schaft von „Sweet von two“ bzw. von einem „süßen Erlebnis für zwei“ wird der an-gesprochene Verkehr bei den angemeldeten Waren der Klasse 30, nämlich Tee bzw. verschiedene Teesorten, Kaffee usw., bei denen es sich um Genussmittel handelt und die sich daher in besonderem Maße für ein „süßes“ Vergnügen allge-mein und daher auch „für zwei“ anbieten, sofort erkennen. Dies gilt in gleicher Weise für Geräte und Behältnisse im Zusammenhang mit Tee oder Kaffee, wie nicht elektrische Teezubereitungeräte und Samoware, Tee-, Kaffeekannen bzw. -dosen, die den Konsumgenuss dieser Produkte für zwei Personen durch entspre-chende Gestaltung, Aussehen oder Aufmachung verschönern können. Des weite-ren können solche Produkte für ein gemeinsames Tee- oder Kaffeevergnügen zu zweit (Tee- und Kaffeedosen; -kannen; -tassen; - filter) ohne weiteres entspre-chend in der Größe gestaltet werden, dass sie sich speziell für zwei Personen eig-nen können (z. B. für das Essen, den Nachmittagstee, das Frühstück u.v.m. zu zweit). In einem solchen Zusammenhang kann auch die Aufmachung als solche mit dem Begriff „sweet“ dahingehend beworben werden, dass die Gestaltung „süß“ im Sinne von „schnuckelig“ ist. In Bezug auf die weiteren Waren der Klasse 21, nämlich „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ sowie „Waren aus Glas, Porzellan und Steingut“, die in vielerlei Hinsicht für ein Ess- und Trinkgenuss für zwei oder ganz allgemein in einem Zwei-Personen-Haushalt verwendet werden können, kann „Sweet for two“ einen Hinweis darauf geben, dass die so bezeich-neten Produkte aufgrund ihrer Gestaltung den Konsumgenuss zu zweit verschö-nern oder aufgrund ihrer Größe für zwei Personen bestimmt sein können. Auch im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 16 wird der Verkehr in „Sweet for two“ - 9 -als eine im Vordergrund stehende werblich anpreisende Sachaussage erkennen. In Bezug auf „Tee betreffende Fachliteratur und Fachbroschüren“ kann „Sweet for two“ darauf hinweisen, dass die Literatur bzw. Broschüren Tipps für einen süßen Teegenuss zu zweit geben können. „Filterpapier; Teefilter und Kaffeefilter aus Pa-pier;“ können Teile eines Sets für einen Tee- und Kaffeegenuss für zwei sein. Schließlich können „Verpackung und Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe (Karton) oder Kunststoff“ für eine „süße“ Verschönerung von für zwei Personen bestimmte Gegenstände bestimmt sein. Diese sachbezogene und werbeanprei-sende Botschaft in Bezug auf die beanspruchten Waren erschließt sich dabei dem Verkehr unmittelbar, insbesondere ohne vertiefte analysierende Gedankenschritte.Nach alldem wird der angesprochene Verkehr in „Sweet for two“ im Zusammen-hang mit den beanspruchten Waren ausschließlich eine produktbezogene, werbe-anpreisende Aussage und keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Ob „Sweet for two“ darüberhinaus in Bezug auf die beanspruchten Waren unmit-telbar beschreibend i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und auch dieses Schutzhin-dernis zu bejahen ist, kann offen gelassen werden, da jedenfalls das Schutzhin-dernis fehlender Unterscheidungskraft gegeben ist. 2.Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Die An-melderin hat ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 69 Abs. 1 MarkenG) zurückgenommen. Es waren ferner keine tatsächlichen oder- 10 -rechtlichen Fragen entscheidungserheblich, die der Erörterung der mündlichen Verhandlung bedurft hätten, so dass die Durchführung einer mündlichen Ver-handlung auch aus anderen Gründen nicht geboten war (§ 69 Nr. 3 MarkenG).Knoll Metternich Grote-BittnerHu
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