BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 519/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2011 044 788.8 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der Richterin Grote-Bittner beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung PLASMA123 ist am 15. August 2011 unter der Nummer 30 2011 044 788.8 beim Deutschen Patent- und Markenamt für die folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 42 und 44 angemeldet worden: Klasse 05: pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, insbe-sondere Blut für medizinische Zwecke, Blutkonserven, Blutderi-vatprodukte, Blutplasma; Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For-schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen, insbesondere Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie, bio-logische Forschungen, Forschungen auf dem Gebiet der Chemie; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, insbe-sondere Durchführung chemischer Analysen, Dienstleistungen von chemischen Labors; Klasse 44: medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen, insbe-sondere Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistungen eines Blutspendedienstes, Dienstleistungen einer Blutbank, Beratungen in der Pharmazie. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamt hat die An-meldung nach Beanstandung in einem Beschluss durch eine Beamtin des geho-benen Dienstes zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke hinsichtlich aller beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls die erforderliche Unter-scheidungskraft, so dass dahinstehen könne, ob darüber hinaus auch das Schutz-hindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Die angemeldete Bezeichnung setze sich ersichtlich aus dem Begriff „PLASMA“ und der Zahlenfolge „123“ zu-sammen, wobei die Zahlenreihe von den maßgeblichen Verkehrskreisen als bran-chentypisches Schlagwort zur Anpreisung schneller Dienstleistungen bzw. schnel-ler Zurverfügungstellung der betreffenden Waren aufgefasst werde. Die Zahlenfol-ge „123“ mit der umgangssprachlichen Bedeutung von „sehr schnell, im Handum-drehen“ werde in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, wie einige Inter-netseiten belegen würden. Die zusammengesetzte Bezeichnung „PLASMA123“ drücke daher in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ledig-lich aus, dass diese dazu geeignet oder bestimmt seien, Blutplasma sehr schnell und unkompliziert zur Verfügung zu stellen. Für die beanspruchten Waren der Klasse 5 sei die Bezeichnung beschreibend, da sie die spezielle Ware (Blut)Plas-ma benenne. Für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 stel-le das Anmeldezeichen ebenfalls eine beschreibende Angabe dar, weil sie auf das Thema bzw. den Gegenstand der Dienstleistungen hinweise, beispielsweise da-rauf, dass Blutplasma in Labors untersucht oder ein Plasmaspiegel bestimmt wer-de. Hiergegen hat der Anmelderin Beschwerde erhoben. Sie hält die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weiterhin für schutzfähig, insbesondere stünden ihr nicht die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Be-zeichnung „PLASMA123“ könne schon deshalb nicht ausschließlich beschreibend - 4 - sein, da es ein Produkt mit dieser Bezeichnung gar nicht gäbe. Vielmehr handele es sich bei der Anmeldemarke um eine originelle Wort-Zahlen-Kombination, die von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als Phantasiebegriff aufgefasst werde. Entgegen der Auffassung der Markenstelle erschließe sich ein Bedeu-tungsgehalt der Anmeldemarke nicht ohne weiteres, wobei die Markenstelle auch eine konkrete und differenzierte Betrachtung der einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterlassen habe. Eine Auseinandersetzung mit den bean-spruchten Dienstleistungen „Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistun-gen, insbesondere Durchführung chemischer Analysen“ und „Beratung in der Pharmazie“ fehle völlig. Lediglich spekulativ seien die Ausführungen der Marken-stelle zu den übrigen beanspruchten Dienstleistungen. Es sei nämlich tatsächlich sogar unwahrscheinlich, dass der Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung „PLASMA123“ mit der Bestimmung von Plasmaspiegeln in einem Labor in Verbin-dung bringe. Des Weiteren würden insbesondere „ärztliche Dienstleistungen“ üb-licherweise nicht mit dem Attribut „schnell“ und „unkompliziert“ versehen. Schließ-lich verweist die Anmelderin noch auf Voreintragungen mit dem Wortelement „Plasma“ oder dem Zeichenbestandteil „123“, mit denen sich das Patentamt nicht auseinandergesetzt habe. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 14. November 2011 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie-sen. - 5 - II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist aber unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass bezüglich der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhinder-nis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist, so dass die Anmeldung von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 Mar-kenG zurückgewiesen worden ist. Ob darüber hinaus in Bezug auf einzelne Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG be-steht, kann daher dahingestellt bleiben. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke ge-kennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreiben-der Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH - FUSSBALL WM 2006 a.a.O.). Zumindest in diesem Sinne fehlt der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungs-kraft. - 6 - Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerk-samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8, Rdn. 29, 30). Von den beanspruchten Waren der Klasse 5 und Dienstleistungen der Klasse 44 sind sowohl breite Kreise der inländischen Verbraucher wie auch Fachleute (Ärzte, Apotheker usw.) angesprochen, während die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 vornehmlich an Fachkreise im Bereich der Bio-chemie bzw. Chemie gerichtet sind. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um eine Wort-Zahlen-Kombination, die der angesprochene Verkehr in Bezug auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich als Hinweis auf Bestimmung oder Eigenschaften der so bezeichneten Produkte in werblich anpreisender Form auffasst, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen kon-frontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in ein-prägsamer Form übermittelt werden, ohne dass er in diesen einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen wird. Der inländische Verbraucher und auch die in Bezug auf die Waren der Klasse 5 und Dienstleistungen der Klasse 42 bzw. der Klas-se 44 außerdem angesprochenen inländischen Fachleute, nämlich Ärzte und Apo-theker bzw. Biochemiker bzw. Chemiker, werden die Anmeldemarke „PLAS-MA123“ ohne weiteres und insbesondere ohne gedankliche Zwischenschritte voll-ziehen zu müssen, in dem Sinne auffassen, dass es sich bei den Produkten selbst um (Blut)Plasma handelt oder (Blut)Plasma Gegenstand der Dienstleistung oder Untersuchungsgegenstand der angebotenen Analyse oder Forschung ist und dass die Waren bzw. die Dienstleistungen sehr schnell bzw. „im Handumdrehen“ zur Verfügung gestellt oder ausgeführt werden. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausge-schlossen, dass sich selbst zwei Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einem kennzeichnungskräftigen Zeichen verbinden. Voraussetzung hierfür wäre - 7 - aber, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2006, 680, Tz. 39 - 41 Biomild). Dies ist bei der Anmeldemarke nicht der Fall. Die angemeldete Bezeichnung „PLASMA123“ ist für die angesprochenen Ver-kehrskreise ohne weiteres erkennbar aus dem Wort „PLASMA“ und der Zahlen-folge „123“ zusammengesetzt, wobei es sich bei dem Begriff „Plasma“ um die Kurzform für Blutplasma handelt (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1291, auf das die Markenstelle in ihrem Beanstandungsbescheid vom 21. September 2011 hinweist, Bl. 10 der Patentamtsakte; s. auch aktuelle Ausga-be: DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., S. 1395). Die Zahlenreihe „123“ (eins zwei drei) hat umgangssprachlich die Bedeutung von „sehr schnell“ bzw. „im Handumdrehen“ (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 467, auf das die Markenstelle im Beanstandungsbescheid vom 21. September 2011 hinweist, Bl. 10 der Patentamtsakte; s. auch die aktuelle Ausgabe: DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., S. 488). Dafür, dass der Endverbraucher und der Fachverkehr die Zahlenkombination „123“ als die ersten drei Grundzahlen in numerisch aufsteigender Folge, also „eins, zwei, drei“, dabei als Synonym im vorgenannten Sinne auffassen wird, spricht zum einen, dass die Zahlenfolge dem Sachwort „PLASMA“ nachgestellt ist und in Bezug auf dieses als Steigerungsele-ment erscheint, und zum anderen, dass der angesprochene Verkehr auf der Hand liegende Bedeutungen erkennen und unmittelbare Schlussfolgerungen ziehen wird. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das Zahlenelement nicht für sich allein, sondern im Kontext des konkreten Gesamtzeichens, hier also mit dem Sachbgriff, und im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten, die so gekennzeichnet werden sollen, zu betrachten und beurteilen ist (s. auch Beschluss vom 17. April 2012 des 24. Senats, 24 W (pat) 521/10 – pool123, zu finden in PAVIS PROMA, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen betreffend Anmeldezeichen mit der Zahlenreihe 123). Daher ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Ziffernfolge „123“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als nicht sinngeben-de Zahl „Einhundertdreiundzwanzig“ wahrgenommen wird, zumal die schnelle Ver-- 8 - fügbarkeit von Blutplasma bei Unfällen oder Katastrophen mit vielen Schwerver-letzten für den Erfolg von lebensrettenden Maßnahmen von entscheidender Be-deutung ist und deshalb ein entsprechendes beschreibendes Verständnis der Zif-fernfolge „123“ außerordentlich nahe liegt. Bei den beanspruchten Waren der Klasse 5, nämlich „pharmazeutische und vete-rinärmedizinische Erzeugnisse, insbesondere Blut für medizinische Zwecke, Blut-konserven, Blutderivatprodukte, Blutplasma“, handelt es sich entweder selbst um Blutplasma oder um Blutprodukte bzw. Blutpräparate; sie betreffen also dieses Element des menschlichen bzw. tierischen Körpers, worauf mit dem Wortbe-standteil „PLASMA“ in der Anmeldemarke nur nochmals hingewiesen wird. Dies gilt gleichermaßen für die beanspruchten Dienstleistungen „Medizinische und ve-terinärmedizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Blut-spendedienstes, Dienstleistungen einer Blutbank“, die ebenfalls auf das Tätig-keitsfeld Blut bzw. Blutplasma betreffend hinweisen. Aber auch die übrigen bean-spruchten Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 können einen engen Bezug zu dem Themenbereich „(Blut)Plasma“ aufweisen. Die medizinische Dienstleistung des Arztes und damit auch die Beratungsleistung des Apothekers können sich beispielsweise auf Personen beziehen, die mit blutverdünnenden oder -gerin-nungshemmenden Medikamenten behandelt werden müssen. Ein sehr schneller Bezug des Präparats kann dabei je nach Zustand des Patienten eine wesentliche Bedeutung haben. Des Weiteren können industrielle Forschungs-, Analyse-, Lab-ordienstleistungen „(Blut)Plasma“ zum Untersuchungsgegenstand haben. Die Analyse von Blut ist ein wichtiges Mittel der Krankheitsdiagnostik. Dementspre-chend werden diesbezügliche Analyse- und Labordienstleistung regelmäßig und oft von Ärzten in Anspruch genommen, wobei ein schnellstmöglicher Erhalt von Analyse- bzw. Laborergebnissen je nach Krankheitsbild sehr wichtig sein kann. Auch die wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen und Forschungs-arbeiten, insbesondere auf dem Gebiet der Bakteriologie, biologischen Forschung, Forschung auf dem Gebiet der Chemie können die Materie „(Blut)Plasma“ zum Gegenstand haben, wobei inzwischen auch auf diesen Gebieten aus Wettbe-- 9 - werbsgründen – um einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern zu erlangen - die zeitliche Komponenten eine immer wichtigere Rolle spielt. Zudem wird Schnellig-keit in der heutigen schnelllebigen Gesellschaft generell als positives Verkaufs- oder Dienstleistungsmerkmal angesehen. Damit erschöpft sich die angemeldete Wort-Zahlen-Kombination in der Summe ihrer sachbezogenen und anpreisenden Einzelelemente und weist keinen schutz-begründenden Überschuss auf. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. 2. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Anmelderin hat keinen An-trag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (§ 69 Nr. 1 Mar-kenG). Der Senat hat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Grün-den für erforderlich gehalten, zumal auch keine Tat- oder Rechtsfragen klärungs- oder in mündlicher Verhandlung erörterungsbedürftig erscheinen. Knoll Metternich Grote-Bittner Hu
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