BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 52/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 397 27 507 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Be-schluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 8. Dezember 1999 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 016 656 zurückge-wiesen worden ist. Die Löschung der angegriffenen Marke 397 27 507 im Mar-kenregister wird angeordnet. G r ü n d e: I. Die Bezeichnung siehe Abb. 1 am Ende ist am 6. November 1997 ua für "Werbung, Unternehmensverwaltung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" - 3 - eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke erfolgte am 10. Dezember 1997. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, am 7. Juli 1992 für "Planung und Beratung bei der Einrichtung von industriellen Anla-gen, Unternehmens- und Organisationsberatung, Führen und Ver-walten von Beteiligungen, Vermögens- und Grundstücksverwal-tung" eingetragenen Marke 2 016 656 ALTANA, deren Benutzung nicht bestritten ist Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 8. Dezember 1999 durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den Widerspruch zu-rückgewiesen. Die Marken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung wirtschaftlich nahestehender Dienstleistungen bestimmt, zB "Unternehmens- und Organisati-onsberatung" einerseits und "Werbung, Unternehmensverwaltung" andererseits. Den danach erforderlichen Markenabstand halte die jüngere Marke sowohl klang-lich, als auch schriftbildlich ein, wobei noch hinzukomme, dass die angegriffene Marke eine besondere graphische Gestaltung der Buchstaben (teilweise in dop-pelter Linie) aufweise. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, den Beschluß der Markenstelle vom 8. Dezember 1999 aufzuhe-ben, die Verwechslungsgefahr zu bejahen und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien ähnlich, da sie typischerwei-se von denselben Unternehmen erbracht würden. Die Ähnlichkeit ergebe sich - 4 - auch daraus, dass sich die jeweiligen Leistungen an die gleichen Abnehmerkreise, nämlich Unternehmen, richteten. Die Zeichen seien sich klanglich und schriftbild-lich aufgrund der Abweichung in nur einem Buchstaben, zudem im weniger beach-teten hinteren Wortteil, stark ähnlich. Der Verkehr schenke der graphischen Ges-taltung der angegriffenen Marke keine besondere Beachtung, da es sich um eine häufig verwendete Buchstabentype handele. Zwischen den Marken bestehe da-nach eine Verwechslungsgefahr. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen Die Markenstelle habe die Verwechslungsgefahr zurecht verneint. Selbst wenn man die besondere graphische Gestaltung der angegriffenen Marke außer Acht lasse, würde der Unterschied zwischen dem "A" und "I" in jeder Schreibweise hin-länglich ins Auge springen, wobei die Widerspruchsmarke durch die drei großen "A" gekennzeichnet sei. Auch klanglich unterschieden sich die Marken aufgrund der Vokalfolgen deutlich. Die zu vergleichenden Dienstleistungen ständen sich nicht so nahe, dass ein "erheblicher" Markenabstand erforderlich wäre. Die Dienst-leistungsähnlichkeit könne nicht aus den Dienstleistungsverzeichnissen von Dritt-eintragungen hergeleitet werden. Vielmehr sei entscheidend, welche Dienstleis-tungen von jeweils demselben Unternehmen auf dem Markt angeboten werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. - 5 - Nach Auffassung des Senats besteht wegen der Ähnlichkeit der sich gegenüber-stehenden Marken und der Ähnlichkeit der jeweiligen Waren die Gefahr von Ver-wechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so dass auf den nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobenen Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG anzuordnen war. Da Benutzungsfragen im vorliegenden Verfahren nicht aufgeworfen sind, ist bei den sich gegenüberstehenden Dienstleistungen von der Registerlage auszuge-hen. Danach können die jeweiligen Dienstleistungen nach Art und Zweck sowie der Vorstellung des Verkehrs, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Ver-antwortung erbracht werden (vgl BGH MarkenR 2001, 31, 33 – Wintergarten), identisch sein bzw zumindest im engeren Ähnlichkeitsbereich liegen. Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat, können zunächst die Dienstleistun-gen "Werbung, Unternehmensverwaltung" der angegriffenen Marke insbesondere den Dienstleistungen "Unternehmens- und Organisationsberatung" auf Seiten der Widerspruchsmarke wirtschaftlich nahe stehen und darüber hinaus nach deren Art und Zweck auch gleiche Gegenstände und Inhalte betreffen. Schließlich muss ge-rade bei Berücksichtigung der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke, es komme für die Dienstleistungsähnlichkeit entscheidend darauf an, welche Dienst-leistungen von jeweils demselben Unternehmen auf dem Markt angeboten wer-den, von einer engen Ähnlichkeit der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auch mit der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung der angegriffenen Marke nach den tatsächlichen Gegebenheiten auf dem hier re-levanten Gebiet ausgegangen werden. So lässt sich zB aufgrund einer Internet-Recherche ohne weiteres feststellen, dass das Leistungs- und Beratungsspektrum nahezu aller Unternehmensberatungs-Gesellschaften auch, zum Teil sogar schwerpunktmäßig, den Internet-/EDV-/IT-Bereich einschließlich "Entwicklung und Programmierung", "Softwareentwicklung" etc umfasst. Unter Berücksichtigung dieser Marktverhältnisse ist davon auszugehen, dass jedenfalls die hier als Ver-- 6 - kehrskreise wohl ausschließlich angesprochenen Fachleute die genannten Dienst-leistungen dem gleichen betrieblichen Verantwortungsbereich zuordnen werden. Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeich-nungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus, da Anhaltspunkte, die in eine andere Richtung weisen, nicht ersichtlich sind. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, insbesondere der Warenla-ge, der angesprochenen Verkehrskreise und der Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke sind die an den Markenabstand zur Vermeidung der Kollisionsge-fahr zu stellenden Anforderungen hier nicht mehr ganz erfüllt. Die Marken sind nach Auffassung des Senats im Gesamteindruck so stark angenähert, daß eine hinreichend sichere Unterscheidung nicht gewährleistet und die Verwechslungsge-fahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen ist. Der für die Beurteilung insoweit maßgebliche klangliche Gesamteindruck wird da-durch verwechselbar ähnlich gestaltet, daß die Marken "ALTINA" und "ALTANA" bei gleicher Sprechsilbenzahl und gleichem Sprech- und Betonungsrhythmus bis auf den Vokal ("i" bzw "a") der jeweils zweiten Silbe identisch übereinstimmen. Sie haben damit einen ohnehin regelmäßig besonders beachteten gemeinsamen Wortanfang (vgl BGH GRUR 1999, 735, 736 "MONOFLAM/POLYFLAM"; GRUR 1995, 50 "Indorektal/Indohexal") sowie einen identischen Wortausklang. Angesichts dieser weit überwiegenden Gemeinsamkeiten vermag der isoliert be-trachtet durchaus deutliche Klangunterschied zwischen den Vokalen "i" bzw "a" der jeweils zweiten Sprechsilben das Gesamtklangbild der Marken nicht hinrei-chend anders zu gestalten. Denn auch wenn beide Wörter üblicherweise auf den Mittelsilben betont werden, tritt dieser Unterschied im regelmäßig weniger auffälli-ge Wortinneren – anders als möglicherweise am Wortanfang - nicht derart auffällig hervor, daß sich daraus bereits ein nicht verwechselbarer Gesamteindruck ergibt. Berücksichtigt man schließlich, daß sich die Markenwörter regelmäßig nicht - 7 - gleichzeitig gegenübertreten, so daß sich die Verkehrsauffassung meist nur auf-grund eines eher undeutlichen Erinnerungseindrucks bildet, kann eine klangliche Verwechslungsgefahr unter den hier vorliegenden Gesamtumständen nicht ver-neint werden. Bei diesem Ergebnis kann für die Entscheidung dahinstehen, ob sich die Marken auch im Schriftbild verwechselbar nahe kommen. Nach Auffassung des Senats sind jedoch auch die Schriftbilder insbesondere bei der jeweils eingetragenen Schreibweise in Versalien – und zwar auch unter Berücksichtigung der doppellini-gen Schrift der angegriffenen Marke – so stark angenähert, dass der figürliche Unterschied zwischen den einzigen abweichenden Buchstaben im Wortinneren die Unterscheidbarkeit der Wörter nicht hinreichend gewährleistet. Nach alledem war der angefochtene Beschluss der Markenstelle, soweit der Wi-derspruchs aus der Marke 2 016 656 zurückgewiesen worden ist, auf die Be-schwerde der Widersprechenden aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG. Kliems Engels Brandt Abb. 1
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