BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 520/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2011 044 789.6 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der Richterin Grote-Bittner beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung BLUT123 ist am 15. August 2011 unter der Nummer 30 2011 044 789.6 beim Deutschen Patent- und Markenamt für die folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 42 und 44 angemeldet worden: Klasse 05: pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, insbe-sondere Blut für medizinische Zwecke, Blutkonserven, Blutderi-vatprodukte, Blutplasma; Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For-schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen, insbesondere Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie, bi-ologische Forschungen, Forschungen auf dem Gebiet der Che-mie; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, insbe-sondere Durchführung chemischer Analysen, Dienstleistungen von chemischen Labors; Klasse 44: medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen, insbe-sondere Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistungen eines Blutspendedienstes, Dienstleistungen einer Blutbank, Beratungen in der Pharmazie. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamt hat die An-meldung nach Beanstandung in einem Beschluss durch eine Beamtin des geho-benen Dienstes zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke hinsichtlich aller beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls die erforderliche Unter-scheidungskraft, so dass dahinstehen könne, ob darüberhinaus auch das Schutz-hindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Die angemeldete Bezeichnung setze sich ersichtlich aus dem Begriff „BLUT“ und der Zahlenfolge „123“ zusam-men, wobei die Zahlenreihe von den maßgeblichen Verkehrskreisen als bran-chentypisches Schlagwort zur Anpreisung schneller Dienstleistungen bzw. schnel-ler Zurverfügungstellung der betreffenden Waren aufgefasst werde. Die Zahlenfol-ge „123“ mit der umgangssprachlichen Bedeutung von „sehr schnell, im Handum-drehen“ werde in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, wie einige Inter-netseiten belegen würden. Die zusammengesetzte Bezeichnung „BLUT123“ drü-cke daher in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich aus, dass diese dazu geeignet oder bestimmt seien, Blut sehr schnell und un-kompliziert zur Verfügung zu stellen. Für die beanspruchten Waren der Klasse 5 sei die Bezeichnung beschreibend, da sie die spezielle Ware Blut benenne. Für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 stelle das Anmelde-zeichen ebenfalls eine beschreibende Angabe dar, weil sie auf das Thema bzw. den Gegenstand der Dienstleistungen hinweise, beispielsweise darauf, dass Blut-kulturen in Labors auf Bakterien untersucht werde. Des weiteren werde Blut che-misch charakterisiert, Labormedizin und Forschungen würden sich mit Blut be-schäftigen und medizinischen und veterinärmedizinische Dienstleistungen könnten beispielsweise eine Blutspende beinhalten oder im Rahmen der Transfusionsme-dizin erfolgen. Hiergegen hat der Anmelderin Beschwerde erhoben. - 4 - Sie hält die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weiterhin für schutzfähig, insbesondere stünden ihr nicht die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Be-zeichnung „BLUT123“ könne schon deshalb nicht ausschließlich beschreibend sein, da es ein Produkt mit dieser Bezeichnung gar nicht gäbe. Vielmehr handele es sich bei der Anmeldemarke um eine originelle Wort-Zahlen-Kombination, die von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als Phantasiebegriff aufgefasst werde. Entgegen der Auffassung der Markenstelle erschließe sich ein Bedeu-tungsgehalt der Anmeldemarke nicht ohne weiteres, wobei die Markenstelle auch eine konkrete und differenzierte Betrachtung der einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterlassen habe. Eine Auseinandersetzung mit den bean-spruchten Dienstleistungen „Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistun-gen, insbesondere Durchführung chemischer Analysen“ und „Beratung in der Pharmazie“ fehle völlig. Lediglich spekulativ seien die Ausführungen der Marken-stelle zu den übrigen beanspruchten Dienstleistungen. Es sei nämlich tatsächlich sogar unwahrscheinlich, dass der Durchschnittsverbraucher bei der Bezeichnung „BLUT123“ an eine „chemischen Charakterisierung von Blut“ in Labors denke. Des Weiteren würden insbesondere „ärztliche Dienstleistungen“ üblicherweise nicht mit dem Attribut „schnell“ und „unkompliziert“ versehen und erst recht nicht Forschungsarbeiten. Schließlich verweist die Anmelderin noch auf Voreintragun-gen mit dem Wortelement „Blut“ oder dem Zeichenbestandteil „123“, mit denen sich das Patentamt nicht auseinandergesetzt habe. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 14. November 2011 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie-sen. - 5 - II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist aber unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass bezüglich der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhinder-nis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist, so dass die Anmeldung von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 Mar-kenG zurückgewiesen worden ist. Ob darüber hinaus in Bezug auf einzelne Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG be-steht, kann daher dahingestellt bleiben. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke ge-kennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Be-zeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Pro-dukten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterschei-dungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH - FUSSBALL WM 2006 a.a.O.). Zumindest in diesem Sinne fehlt der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleis-tungen die Unterscheidungskraft. - 6 - Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerk-samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8, Rdn. 29, 30). Von den beanspruchten Waren der Klasse 5 und Dienstleistungen der Klasse 44 sind sowohl breite Kreise der inländischen Verbraucher wie auch Fachleute (Ärzte, Apotheker usw.) angesprochen, während die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 vornehmlich an Fachkreise im Bereich der Bio-chemie bzw. Chemie gerichtet sind. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um eine Wort-Zahlen-Kombination, die der angesprochene Verkehr in Bezug auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich als Hinweis auf Bestimmung oder Eigenschaften der so bezeichneten Produkte in werblich anpreisender Form auffasst, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen kon-frontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in ein-prägsamer Form übermittelt werden, ohne dass er in diesen einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen wird. Der inländische Verbraucher und auch die in Bezug auf die Waren der Klasse 5 und Dienstleistungen der Klasse 42 bzw. der Klas-se 44 außerdem angesprochenen inländischen Fachleute, nämlich Ärzte und Apo-theker bzw. Biochemiker bzw. Chemiker, werden die Anmeldemarke „BLUT123“ ohne weiteres und insbesondere ohne gedankliche Zwischenschritte vollziehen zu müssen, in dem Sinne auffassen, dass es sich bei den Produkten selbst um Blut handelt oder Blut Gegenstand der Dienstleistung oder Untersuchungsgegenstand der angebotenen Analyse oder Forschung ist und dass die Waren bzw. die Dienst-leistungen sehr schnell bzw. „im Handumdrehen“ zur Verfügung gestellt oder aus-geführt werden. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich selbst zwei Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einem kennzeich-nungskräftigen Zeichen verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein - 7 - merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2006, 680, Tz. 39 - 41 Biomild). Dies ist bei der Anmeldemarke nicht der Fall. Die angemeldete Bezeichnung „BLUT123“ ist für die angesprochenen Verkehrs-kreise ohne weiteres erkennbar aus dem Wort „BLUT“ und der Zahlenfolge „123“ zusammengesetzt, wobei es sich bei „Blut“ um eine dem Stoffwechsel dienende, im Körper des Menschen und vieler Tiere zirkulierende rote Flüssigkeit handelt (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 319, auf das die Mar-kenstelle im Beanstandungsbescheid vom 20. September 2011 hinweist, Bl. 9 der Patentamtsakte; s. auch die aktuelle Ausgabe: DUDEN, Deutsches Universalwör-terbuch, 7. Aufl., 332). Die Zahlenreihe „123“ (eins zwei drei) hat umgangssprach-lich die Bedeutung von „sehr schnell“ bzw. „im Handumdrehen“ (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 467, auf das die Markenstelle im Be-anstandungsbescheid vom 20. September 2011 hinweist, Bl. 9 der Patentamts-akte; s. auch die aktuelle Ausgabe: DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., S. 488). Dafür, dass der Endverbraucher und der Fachverkehr die Zahlen-kombination „123“ als die ersten drei Grundzahlen in numerisch aufsteigender Folge, also „eins, zwei, drei“, dabei als Synonym im vorgenannten Sinne auffas-sen wird, spricht zum einen, dass die Zahlenfolge dem Sachwort „BLUT“ nachge-stellt ist und in Bezug auf dieses als Steigerungselement erscheint, und zum ande-ren, dass der angesprochene Verkehr auf der Hand liegende Bedeutungen erken-nen und unmittelbare Schlussfolgerungen ziehen wird. Zu berücksichtigen ist näm-lich, dass das Zahlenelement nicht für sich allein, sondern im Kontext des konkre-ten Gesamtzeichens, hier also mit dem Sachbgriff, und im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten, die so gekennzeichnet werden sollen, zu be-trachten und beurteilen ist (s. auch Beschluss vom 17. April 2012 des 24. Senats, 24 W (pat) 521/10 – pool123, zu finden in PAVIS PROMA, mit weiteren Recht-sprechungsnachweisen betreffend Anmeldezeichen mit der Zahlenreihe 123). Da-her ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Ziffernfolge „123“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als nicht sinngebende Zahl „Einhundertdreiund-- 8 - zwanzig“ wahrgenommen wird, zumal die schnelle Verfügbarkeit von Blut bei Un-fällen oder Katastrophen mit vielen Schwerverletzten für den Erfolg von lebens-rettenden Maßnahmen von entscheidender Bedeutung ist und deshalb ein ent-sprechendes beschreibendes Verständnis der Ziffernfolge „123“ außerordentlich nahe liegt. Bei den beanspruchten Waren der Klasse 5, nämlich „pharmazeutische und vete-rinärmedizinische Erzeugnisse, insbesondere Blut für medizinische Zwecke, Blut-konserven, Blutderivatprodukte, Blutplasma“, handelt es sich entweder selbst um Blut bzw. Blutplasma oder um Blutprodukte bzw. Blutpräparate; sie betreffen also dieses Element des menschlichen bzw. tierischen Körpers, worauf mit dem Wort-bestandteil „BLUT“ in der Anmeldemarke nur nochmals hingewiesen wird. Dies gilt gleichermaßen für die beanspruchten Dienstleistungen „Medizinische und veteri-närmedizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Blutspen-dedienstes, Dienstleistungen einer Blutbank“, die ebenfalls auf das Tätigkeitsfeld Blut betreffend hinweisen. Aber auch die übrigen beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 können einen engen Bezug zu dem Themenbereich Blut aufweisen. Die medizinische Dienstleistung des Arztes und damit auch die Bera-tungsleistung des Apothekers können sich beispielsweise auf Personen beziehen, die mit blutverdünnenden oder -gerinnungshemmenden Medikamenten behandelt werden müssen. Ein sehr schneller Bezug des Präparats kann dabei je nach Zu-stand des Patienten eine wesentliche Bedeutung haben. Des Weiteren können industrielle Forschungs-, Analyse-, Labordienstleistungen Blut zum Untersu-chungsgegenstand haben. Die Analyse von Blut ist ein wichtiges Mittel der Krank-heitsdiagnostik. Dementsprechend werden diesbezügliche Analyse- und Labor-dienstleistung regelmäßig und oft von Ärzten in Anspruch genommen, wobei ein schnellstmöglicher Erhalt von Analyse- bzw. Laborergebnissen je nach Krank-heitsbild sehr wichtig sein kann. Auch die wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, insbesondere auf dem Gebiet der Bak-teriologie, biologischen Forschung, Forschung auf dem Gebiet der Chemie können die Materie Blut zum Gegenstand haben, wobei inzwischen auch auf diesen Ge-- 9 - bieten aus Wettbewerbsgründen – um einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern zu erlangen - die zeitliche Komponenten eine immer wichtigere Rolle spielt. Zu-dem wird Schnelligkeit in der heutigen schnelllebigen Gesellschaft generell als positives Verkaufs- oder Dienstleistungsmerkmal angesehen. Damit erschöpft sich die angemeldete Wort-Zahlen-Kombination in der Summe ihrer sachbezogenen und anpreisenden Einzelelemente und weist keinen schutz-begründenden Überschuss auf. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. 2. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Anmelderin hat keinen An-trag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (§ 69 Nr. 1 Mar-kenG). Der Senat hat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Grün-den für erforderlich gehalten, zumal auch keine Tat- oder Rechtsfragen klärungs- oder in mündlicher Verhandlung erörterungsbedürftig erscheinen. Knoll Metternich Grote-Bittner Hu
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