ECLI:DE:BPatG:2022:190422B25Wpat525.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 525/21
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 30 2019 100 264
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. April 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Fehlhammer und der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Zeichen
ist am 19. März 2019 unter der Nummer 30 2019 100 264 als Bildmarke für
Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden und genießt nach einem
Teilverzicht noch Schutz für folgende Dienstleistungen:
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Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung in der Immobilien- und
Baubranche; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung
und administrative Dienstleistungen, nämlich in der Immobilien- und
Baubranche; Werbung für Immobilien; kaufmännisches
Projektmanagement in der Immobilien- und Baubranche;
Durchführung von Projektstudien für Unternehmen in der Immobilien-
und Baubranche; Entwicklung von Unternehmensstrategien in der
Immobilien- und Baubranche;
Klasse 36: Immobiliendienstleistungen; Vermittlung von Finanzierungen für
Bauarbeiten; Immobilienberatung; Immobilienvermietungsdienste;
Immobilienverwaltung;
Klasse 42: Architektur- und Stadtplanungsdienstleistungen; Dienstleistungen von
Ingenieuren; Vermessung von Immobilien; Entwurfsdienstleistungen
in Bezug auf Immobilien; Erstellung von Gutachten in Bezug auf die
Planung von Immobilien; technisches Projektmanagement; Planung
technischer Projekte; Entwicklung von Bauvorhaben.
Gegen die Eintragung der am 18. April 2019 veröffentlichten Marke hat die
Beschwerdeführerin als Inhaberin der am 28. November 2016 international
registrierten und auf das Gebiet der EU schutzerstreckten Marke 1 347 861
am 18. Juli 2019 Widerspruch erhoben.
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Die Widerspruchsmarke ist in der EU für die folgenden Waren und Dienstleistungen
geschützt:
Klasse 9: Input and data-processing appliances for the collection and processing
of data associated with goods, resources, external services and labour
in connection with the planning, execution and monitoring of activities,
jobs, processes, manufacturing, projects and services, for time
management, namely the management and exploitation of staff time,
for safety engineering such as access control, for the input of operating
data such as the input of expenses and costs, contractual deadlines,
machine data, quality data, volume data, time data, labour data,
resource data, for the control of manufacturing and for the
management of the employment of staff and resources; computer
equipment; software for collecting said data and for storing
information; all of the aforementioned goods, not for the image, sound
and lighting sector;
Klasse 16: Written material accompanying software and data processing
programs, namely manuals, catalogues, user guides and operating
instructions;
Klasse 35: Advertising; consultancy and assistance in the field of business
management, business organisation and business administration;
business consultancy in the field of production management, material
administration, order processing, office development, payroll and
personnel administration, manufacturing management process
management, project management, project costing management,
service costing management; providing customer information in
relation to the sale of computers, computer peripherals and computer
programs;
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Klasse 37: Installation, maintenance and upgrading of computer hardware;
Klasse 42: Research, design, development, installation, implementation,
maintenance and updating of computer software and of parts and
fittings to the aforesaid goods; research, design and development of
computer hardware and of parts and fittings to the aforesaid goods;
computer programming; professional consultancy within the filed of
computer and computer programs; leasing and rental of computers,
computer hardware and computer software.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 30. November 2020 den Widerspruch mangels
Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke sei insgesamt als normal zu werten. Da es sich bei dem
Bildbestandteil, bestehend aus zwei Quadraten unterschiedlicher Größe, um ein
häufig verwendetes, einfachstes Gestaltungselement handele, dem der
Verbraucher für sich gesehen keine Kennzeichnungskraft beimesse, beziehe die
Marke ihren Schutzumfang aus der Kombination ihrer besonderen Art der
Darstellung, ihrer Farbgestaltung und der Einbettung des Wortbestandteils „MARK“.
Für eine erhöhte Kennzeichnungskraft lägen keine Anhaltspunkte vor. Die sich
gegenüberstehenden Dienstleistungen seien, soweit beide Marken für
Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragen seien, zum Teil identisch. Hinsichtlich
der weiteren von der jüngeren Marke beanspruchten Dienstleistungen bestehe zu
den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke teilweise enge
Ähnlichkeit, in weiten Teilen seien sie aber unähnlich. Eine eindeutige Festlegung
könne jedoch unterbleiben, weil es bereits an einer relevanten Zeichenähnlichkeit
fehle. Weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht sei von einer Prägung der
Widerspruchsmarke durch den Bildbestandteil auszugehen. Der in jeder Hinsicht
dominierende Wortbestandteil sorge für ausreichende Unterschiede zur
angegriffenen Marke. Aber selbst wenn man von einer Prägung durch die Grafik
ausginge, bestünden hinreichende Unterschiede in der Ausgestaltung der beiden
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sich gegenüberstehenden Bildmotive. Auch eine Verwechslungsgefahr aufgrund
gedanklicher Verbindung sei ausgeschlossen, weil die Widersprechende nicht
nachgewiesen habe, dass sie über eine am Markt präsente Zeichenserie verfüge,
in die sich die angegriffene Marke einreihe, und auch nicht die Fallkonstellation der
selbständig kennzeichnenden Stellung vorliege, die voraussetze, dass die ältere
Marke in ein jüngeres Kombinationszeichen übernommen worden sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach
habe die Markenstelle die Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint. Der Waren-
und Dienstleistungsvergleich sei unvollständig und ohne klare Trennung der
einzelnen Klassen vorgenommen worden. Zudem sei der Grundsatz nicht beachtet
worden, dass von den im Register eingetragenen, nicht aber von den tatsächlich im
Verkehr eingesetzten Waren und Dienstleistungen auszugehen sei.
Fälschlicherweise seien deshalb „Dienstleistungen der Bau- und
Immobilienbranche“ auf Seiten der angegriffenen Marke und „Dienstleistungen
eines Software-Unternehmens“ auf Seiten der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt
worden, obwohl die geschützten Dienstleistungsbegriffe keine derartige inhaltliche
Beschränkung aufwiesen. Daher sei von einer weitergehenden
Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit auszugehen als im angefochtenen
Beschluss angenommen. Die Markenstelle habe verkannt, dass sich nicht zwei
verschiedenfarbige Gestaltungen gegenüberstünden, sondern sich auch der
Bildbestandteil der Widerspruchsmarke aus einem blauen und roten Quadrat
zusammensetze. Gerade diese übereinstimmende Farbgebung der
Kollisionsmarken bewirke einen nicht mehr unterscheidbaren Gesamteindruck. Alle
weiteren Abweichungen seien dagegen geringfügig und fielen allenfalls bei einem
unmittelbaren, nicht aber bei einem auf dem Erinnerungsbild beruhenden Vergleich
auf. Dies gelte auch für den Wortbestandteil „MARK“, der angesichts der weißen
Schrift und seiner Positionierung am unteren Ende der Darstellung in der
Gesamtwahrnehmung zurücktrete. Zudem könne er als typischer Hinweis auf eine
„Marke“, also auf einen Schutzrechtshinweis, wie „TM“, „Copyright“ oder
„Schutzmarke“, aufgefasst werden und sei daher nicht geeignet, dem Verbraucher
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in Erinnerung zu bleiben. Nach der Wechselwirkungstheorie genüge vorliegend
angesichts der Dienstleistungsidentität und der aufgrund stetiger und umfangreicher
Benutzung mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke bereits eine geringfügige Markenähnlichkeit, um eine
Verwechslungsgefahr annehmen zu können.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sich die
Widersprechende zudem darauf berufen, dass sich die angegriffene Bildmarke in
eine von ihr begründete Serie vergleichbar gebildeter Zeichen einfüge, so dass
zumindest eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz,
MarkenG gegeben sei.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 30. November 2020 aufzuheben und auf den
Widerspruch aus der Marke IR 1 347 861 die Löschung der Eintragung
der Marke 30 2019 100 264 anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht
geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Markenstelle, die Schriftsätze der Widersprechenden, den rechtlichen Hinweis des
Senats vom 10. November 2021 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die
Markenstelle hat zutreffend angenommen, dass zwischen den Vergleichsmarken
keine Gefahr von Verwechslungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 125b Nr. 1
MarkenG in der bis 30. April 2022 gültigen Fassung i. V. m. Art. 189 Abs. 2 UMV
besteht. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht zurückgewiesen
(§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).
1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des
Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32
– BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH
GRUR 2012, 64 Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure;
GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19
– BioGourmet; GRUR 2019, 173 – Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung
sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten
Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder
Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende
Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich
gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den
Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48
– Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 – Maalox/Melox-
GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; siehe auch Ströbele/ Hacker/Thiering,
Markengesetz, 13. Auflage, § 9 Rn. 43 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich
sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende
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Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser
Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen den Vergleichszeichen keine
Verwechslungsgefahr.
a) Die international registrierte Widerspruchsmarke ist eine in Dänemark
basisregistrierte Marke, deren Schutz nach dem Protokoll zum Madrider
Markenabkommen auf die EU erstreckt worden ist. Soweit ihre Darstellungen in den
Registern der Behörde der Ursprungsanmeldung (Dänemark), der
registerführenden Behörde (WIPO) sowie der Behörde des Bestimmungslandes
(EUIPO) in Bezug auf die Farbgebung teilweise voneinander abweichen, ist auf die
Darstellung im Register der Ausgangsbehörde abzustellen. Denn die internationale
Registrierung von Marken nach dem Madrider Markenabkommen bzw. dem
Protokoll zum Madrider Markenabkommen dient der vereinfachten
Schutzerstreckung einer nationalen Marke auf weitere Verbandsländer, so dass
Schutzgegenstand des international registrierten und erstreckten Markenrechts
stets die Marke in ihrer ursprünglich hinterlegten Form ist (vgl. BPatG 29 W (pat)
267/89 – Verpackungsbox; 26 W (pat) 161/97 – Feuerzeug; 25 W (pat) 8/09 –
Schokoladenstäbchen). Demnach ist der Entscheidung die Darstellung der
Widerspruchsmarke zugrunde zu legen, die im Tatbestand wiedergegeben ist.
b) Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist vorliegend auf das Verständnis
der Fachkreise aus den Bereichen „Bau- und Immobilienwesen“, „Computerhard-
und -software“ und „Unternehmensmanagement“ als auch von fachlich
entsprechend interessierten Endkunden abzustellen.
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c) Der Senat teilt die Einschätzung der Markenstelle, dass der Widerspruchsmarke
durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist. Zwar sind einfache
grafische Elemente, wie insbesondere Rechtecke oder Quadrate, die häufig als
Hinterlegung bzw. Hintergrundgestaltung rein dekorativ eingesetzt werden, in der
Regel nicht unterscheidungskräftig. Vorliegend besteht die Widerspruchsmarke
allerdings nicht nur aus zwei diagonal zueinander angeordneten Quadraten
verschiedener Größe und Farbe, sondern auch aus dem im größeren Quadrat
platzierten, deutlich wahrnehmbaren Schriftzug „MARK“. Entgegen der Auffassung
der Widersprechenden ist nicht davon auszugehen, dass letzterer vom
angesprochenen Verkehr als bloßer Hinweis auf die Rechtsnatur des Zeichens,
nämlich als Hinweis auf seine Registrierung als Marke aufgefasst wird. Dem steht
entgegen, dass hierfür in aller Regel die entsprechenden Symbole „®“ oder „TM“
verwendet und in deutlich kleinerer Schriftart, von der eigentlichen Kennzeichnung
(rechts oben) abgesetzt, angebracht werden. Eine Wiedergabe in ausgeschriebener
Form und mittig im Kennzeichen ist dagegen völlig unüblich. Wie sich zudem aus
dem Symbol „TM“ ergibt, lautet die korrekte englische Übersetzung des deutschen
Wortes „Marke“ „trademark“ und nicht „mark“ in Alleinstellung. Um den
Wortbestandteil der Widerspruchsmarke als englischen Begriff und als Kurzform der
Bezeichnung „trademark“ zu verstehen, bedarf es aus Sicht des Senats mehrerer
gedanklicher Zwischenschritte. Hinzu kommt, dass das Wort „Mark“ unabhängig
von Groß- und Kleinschreibung aus verschiedenen anderen Zusammenhängen
bekannt ist, wie beispielsweise als Bezeichnung von Bindegewebe (Knochenmark,
Rückenmark) oder püreeartigen Massen (Fruchtmark, Tomatenmark), als Kurzform
für „Markgrafschaft“ (Mark Brandenburg), als Teil der früheren
Währungsbezeichnung „Deutsche Mark“ und als historische Maßeinheit, wobei
keine der genannten Bedeutungen für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen beschreibend wäre. Nicht zuletzt ist „Mark“ auch ein bekannter
Vor- und auch Familienname (vgl. die entsprechenden Einträge unter
„www.wikipedia.org“) und als solcher ein klassisches Kennzeichnungsmittel.
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Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung
sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
d) Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke sind
teilweise identisch, insbesondere im Bereich der beiderseitig beanspruchten
Dienstleistungen der Klasse 35, und teilweise in unterschiedlichem Maße ähnlich.
Hiervon ist die angefochtene Entscheidung zutreffend ausgegangen. Soweit die
Widersprechende darauf hinweist, dass von ihr oberbegrifflich beanspruchte
Dienstleistungen einige spezifisch auf die Bau- und Immobilienbranche
ausgerichtete Dienstleistungen der angegriffenen Marke umfassten und insofern in
größerem Umfang von Identität auszugehen sei als von der Markenstelle
angenommen, mag dies zutreffen. Im Einzelnen mögen auch weitere
Dienstleistungen zueinander ähnlich sein. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt
bleiben, da nach Auffassung des Senats selbst im Identitätsbereich eine
Verwechslungsgefahr aufgrund der deutlichen Unterschiede der Vergleichsmarken
nicht besteht.
e) Die Ähnlichkeit von Kollisionszeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild,
im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil sie auf die von
ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher
Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Markenähnlichkeit
regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten
Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den
durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei
insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung der
angesprochenen Verkehrskreise, die eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit
erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten (so z. B. BGH GRUR
2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).
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In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken hinreichend durch das
nur in der Widerspruchmarke enthaltene Wort „MARK“. Zwar schließt der
Grundsatz, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen zunächst in ihrer
Gesamtheit zu vergleichen sind, nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere
Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den durch die Marke im
Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck
prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen
können (vgl. BGH GRUR 2009, 484 Rn. 32 - Metro-bus; GRUR 2012, 64 Rn. 15 -
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR
2019, 1058 Rn. 34 - KNEIPP). Prägenden Charakter hat ein Zeichenelement, wenn
die weiteren Bestandteile des mehrgliedrigen Zeichens in den Hintergrund treten
und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen, wobei auch beschreibende
Zeichenbestandteile nicht von vorneherein aus der Betrachtung ausgeschlossen
werden dürfen (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 46 - Hansson
[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL], BGH GRUR 2020, 870 - INJEKT/INJEX).
Nach diesen Grundsätzen kommt dem Bildbestandteil der Widerspruchsmarke
keine seinen Gesamteindruck prägende Wirkung zu. Wie bereits ausgeführt,
werden grafische Elemente, wie insbesondere Rechtecke oder Quadrate, häufig als
Hinterlegung oder Hintergrundgestaltung rein dekorativ eingesetzt und sind daher
äußerst kennzeichnungsschwach. Auch die vorliegende Gestaltung aus zwei
verschieden großen Quadraten, die dergestalt zueinander angeordnet sind, dass
das kleinere in einer Aussparung des größeren platziert ist, ist vielfach gebräuchlich,
wie die von der Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom
27. September 2019 eingereichte Übersicht zeigt. Insofern ist nicht davon
auszugehen, dass sich der Verkehr maßgeblich am Bildbestandteil des Zeichens
orientieren und den nicht beschreibenden und damit normal
kennzeichnungskräftigen sowie größen- und kontrastmäßig deutlich erkennbaren
Wortbestandteil „MARK“ vernachlässigen wird. Vielmehr kann diesem eine den
Gesamteindruck des Zeichens mitbestimmende Wirkung nicht abgesprochen
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werden, was dazu führt, dass er eine ausreichende Unterscheidbarkeit der
Kollisionszeichen in bildlicher und begrifflicher Hinsicht und damit in allen relevanten
Wahrnehmungsrichtungen bewirkt, in denen sich die widersprechende Wort-
/Bildmarke und die angegriffene Bildmarke begegnen können (vgl. BGH GRUR
2006, 60 – coccodrillo).
Daher ist nicht anzunehmen, dass der Verkehr die Kollisionszeichen unmittelbar
miteinander verwechseln, also das eine Zeichen irrigerweise für das andere halten
wird.
f) Gründe für die Annahme, beide Marken würden unzutreffenderweise den
Eindruck desselben betrieblichen Ursprungs vermitteln und damit eine
Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter
Halbsatz, MarkenG begründen, sind ebenso wenig ersichtlich. Insbesondere ist
eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens, die
nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 64 – Il Ponte
Finanziaria [Bainbridge]; BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 40 –
VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion) voraussetzt, dass der oder die Widersprechende
über eine im Markt präsente Zeichenserie verfügt, schon deshalb nicht gegeben,
weil zur tatsächlichen Benutzung der von der Widersprechenden angeführten
Marken bislang nicht vorgetragen worden ist.
Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt der selbständig
kennzeichnenden Stellung, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände
angenommen werden kann (vgl. BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 45 -
Volkswagen/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 69 - Culinaria/Villa
Culinaria), scheidet ebenfalls aus. Ein besonderer Umstand in diesem Sinne liegt
insbesondere vor, wenn eine ältere Marke in einem zusammengesetzten jüngeren
Zeichen identisch oder sehr ähnlich unter Hinzufügung eines
Unternehmenskennzeichens oder eines Stammbestandteils eines Serienzeichens
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verwendet wird, wodurch beim angesprochenen Verkehr der Eindruck von
wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den
Zeicheninhabern entsteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb
nicht gegeben, weil es an einer identischen oder hochgradig ähnlichen Übernahme
der älteren Marke fehlt. Allein die Übernahme eines Bestandteils, hier des
grafischen Elements, reicht dafür nicht aus. Abgesehen davon, handelt es sich, wie
ausgeführt, um ein vielfach genutztes Motiv aus geometrischen Grundformen, für
das als solches nicht Schutz beansprucht werden kann. Allenfalls für die konkrete
Ausgestaltung kann Markenschutz geltend gemacht werden, wobei aber schon
geringfügige Abweichungen ausreichen, um aus dem Schutzbereich
herauszuführen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 321 f.). Vorliegend
bestehen aufgrund der eckigeren Kanten der Quadrate der angegriffenen Marke
und ihres größeren Abstands zueinander deutliche Abweichungen zwischen den
beiderseitigen Grafikelementen. Hinzu kommen die farblichen Unterschiede.
Während das größere Quadrat der angegriffenen Marke in einem mittleren Blauton
gehalten ist, wirkt das entsprechende Quadrat der maßgeblichen Darstellung der
Widerspruchsmarke im Register der Ausgangsbehörde nahezu schwarz. Damit
weisen die Zeichen keine über die Verwendung desselben Grundmotivs
hinausgehende Annäherungen auf, die möglicherweise - sofern der Wortbestandteil
unberücksichtigt bliebe - eine mittelbare Verwechslungsgefahr auch unter dem
Gesichtspunkt eines gemeinsamen Sinngehalts begründen könnten (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 542).
Auch unter Berücksichtigung der (teilweisen) Identität und Ähnlichkeit der sich
gegenüberstehenden Dienstleistungen und der durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die angegriffene Marke damit die
Anforderungen, die an den Abstand zur prioritätsälteren Marke zu stellen sind, in
jeder Hinsicht ausreichend ein.
Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen.
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2. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen
Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da eine solche von
den Beteiligten nicht beantragt worden ist (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und auch vom Senat
nicht als sachdienlich erachtet wurde (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein Fehlhammer Rupp-Swienty
Full & Egal Universal Law Academy