BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 527/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 000 980.0 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Juni 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters am Amtsgericht Dr. Nielsen beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung AIMS ist am 15. Februar 2013 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister angemeldet worden und bean-sprucht nach entsprechender Anpassung des Warenverzeichnisses für die nach-folgend genannten Waren der Klasse 9 Schutz: Elektronische Führungs-, Überwachungs- und Managementinstrumente und daraus bestehende Systeme für Marine-, Polizei- und Küs-tenwachschiffe sowie Kriegsschiffe; elektronische Geräte und daraus bestehende Systeme für die Planung und Unterstützung der Waffen-auswahl und für die Kampfüberwachung; elektronische Simulations- und Übungsgeräte für elektronische Gefechts-managementsysteme für Kriegsschiffe, insbesondere Kampfübungs-systeme, Waffensimulatoren und für computergestützte Übungssysteme; Computersoftware und Computerhardware für die vorstehend genannten Waren, soweit in die-ser Klasse enthalten, Teile von vorstehend genannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2013 000 980.0 geführte Anmeldung mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das englische Wort „Aims“ wörtlich „Ziele“ be-deute. Insoweit bestehe ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren. Diese seien für den Gefechtsfall bzw. für dessen Simulation bestimmt. - 3 - Hauptaufgabe der beanspruchten Waren sei das Ausmachen von Objekten bzw. das Anvisieren und Anpeilen von Zielen. Hiervon führe nicht weg, dass im Engli-schen ein Angriffsziel „target“ genannt werde. Es komme auf das Sprachverständ-nis der inländischen Verkehrskreise an, denen nicht zwingend jede Feinheit bei der Verwendung von Synonymen geläufig sei. Im Übrigen werde der Begriff „aim“ auch im militärischen Kontext verwendet (z. B. sei „Kriegsziel“ mit „war aim“ zu übersetzen). Auch die Wendung „to aim at“ sei gebräuchlich, um zum Ausdruck zu bringen, dass auf etwas gezielt werde. Die Anmelderin vertritt mit ihrer Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss die Auffassung, dass das Zeichen „AIMS“ ausreichend unterscheidungskräftig sei. Das deutsche Wort „Ziel“ habe im Englischen viele Entsprechungen. Umgekehrt stehe der englische Begriff „aim“ für ein Ziel, das zu erreichen sei. Nur im Lichte dieser Bedeutung dürfe geprüft werden, inwieweit der Begriff in Bezug auf die be-anspruchten Waren einen beschreibenden Inhalt aufweise. Die beanspruchten Waren bezögen sich ausschließlich auf den mitlitärischen bzw. paramilitärischen Bereich. Hier werde großer Wert auf einen exakten Sprachgebrauch gelegt. Sprachliche Mehrdeutigkeiten seien in jedem Fall zu vermeiden. Vor diesem Hin-tergrund werde im militärischen Sprachgebrauch ein zu zerstörendes Ziel als „tar-get“ bezeichnet. Von einem „military aim“ werde nur im Sinne einer allgemeinen Aufgabe oder Vorgabe gesprochen, etwa dem Ziel, einen Hügel zu erobern. Die Marke „AIMS“ sei in Kanada bereits eingetragen worden, was ein starkes Indiz für die Eintragungsfähigkeit sei. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 28. Oktober 2013 aufzuheben und die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten. Für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde regt die Anmel-derin die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. - 4 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Dem angemeldeten Wort fehlt in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 9 die erforderliche Unterschei-dungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne-ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vor-dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Zu-mindest unter dem letztgenannten Gesichtspunkt fehlt der angemeldeten Wort-folge im Zusammenhang mit den oben als schutzunfähig bezeichneten Waren die Unterscheidungskraft. Bei dem angemeldeten Wort handelt es sich um einen Begriff aus der englischen Sprache, der mit dem Wort „Ziel“ ins Deutsche zu übersetzen ist. Für den Verkehr ist das Wort „aims“ mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit des Wortes zum engli-- 5 - schen Grundwortschatz ohne weiteres in seiner Bedeutung verständlich. Zutref-fend verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass ein mit Waffen zu treffendes Objekt im Englischen am ehesten als „target“ bezeichnet wird. Dagegen wäre das Wort „aim“ eher für „Ziel“ im Sinne von „Vorhaben“ oder „anzustrebendes Ergeb-nis“ zu verwenden. Eine scharfe Abgrenzung der Begriffe ist hinsichtlich ihrer markenrechtlichen Bedeutung gleichwohl nicht möglich. Zum einen weil in der deutschen Sprache für beide Bedeutungen („zu treffendes Objekt“ und „Aufgabe“ bzw. „anzustrebendes Ergebnis“) dasselbe Wort verwendet wird, so dass die an-gesprochenen inländischen Verkehrskreise mit dem angemeldeten Markenwort stets beide Bedeutungen verbinden werden. Zudem überschneiden sich auch in der englischen Sprache die Bedeutungen beider Wörter. So kann der Begriff „aim“ in der Verbform („to aim at somebody“) auch mit „anvisieren“ übersetzt werden. Zudem bedeutet „aim“ auch „Zielscheibe“. Soweit die Anmelderin vorträgt, dass im militärischen Bereich großer Wert auf einen exakten Sprachgebrauch gelegt werde, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Wie oben dargelegt, ist der Be-deutungsgehalt des Wortes „aim“ vielfältig und beinhaltet auch die Tätigkeit des Zielens, so dass schon deswegen eine exakte Unterscheidung der Bedeutungen der Wörter „aim“ und „target“ nicht möglich ist. Zudem sind die angesprochenen Verkehrskreise nicht ausschließlich Angehörige des Militärs, da die Entscheidung über die Anschaffung von Waffen bzw. zugehörigen Computersystemen nicht al-lein von diesem Personenkreis getroffen wird. Die beanspruchten Waren dienen sämtlich dem Zielen auf ein Objekt. Bei den Wa-ren handelt sich um Systeme, die in einem Übungsszenario oder im Ernstfall mili-tärische oder paramilitärische Kräfte führen, überwachen und bei der Zerstörung gegnerischer Ziele unterstützen. Damit dienen die beanspruchten Waren dazu, auf ein Objekt zu zielen, sei es unmittelbar selbst oder auch mittelbar durch die Unter-stützung Dritter. Das angemeldete Zeichen beschreibt damit den wesentlichen Zweck bzw. eine wesentliche Funktion der beanspruchten Waren. - 6 - Selbst wenn man bei der Bestimmung des Begriffsinhalts des angemeldeten Mar-kenwortes allein auf die Bedeutung „zu erreichendes Ziel“ abstellen wollte, besteht gleichwohl auch in dieser Hinsicht ein enger beschreibender Zusammenhang zwi-schen dem Wort „aims“ und den in der Anmeldung beanspruchten Waren. Militäri-scher Kräfte werden stets zur Erreichung eines bestimmten Zieles geführt, etwa zur Eroberung oder Überwachung eines bestimmten Raumes oder auch zur Zer-störung einzelner Objekte. In der Regel werden solche Ziele vor oder auch im Ein-satz ausdrücklich definiert. Die beanspruchten Waren dienen der Erreichung sol-cher vorgegebener Ziele. Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen verweist, ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 - Postkantoor), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zu verweisen, wo-nach bei Voreintragungen, aber auch bei abweichenden Entscheidungen weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 58 und Rn. 59 mit zahlreichen weiteren Rechtspre-chungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermes-sensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung. Die Beschwerde der Anmelderin war nach alledem zurückzuweisen. Gründe für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen gem. § 71 Abs. 3 MarkenG sind nicht ersichtlich, zumal die Entscheidung des DPMA auch in der Sache zutreffend ist. - 7 - III. Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da weder von der An-melderin ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (§ 69 Nr. 1 MarkenG) noch der Senat eine mündliche Verhandlung für sachdienlich erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG). Einen Antrag auf mündliche Verhandlung hat die An-melderin auch nach dem Senatshinweis vom 10./11. Mai 2016 und dem Hinweis auf eine baldige Entscheidung im (schriftlichen) Verfahren nicht gestellt. Mit dem Hinweis waren der Anmelderin die Rechercheunterlagen des Senats in Abschrift übersandt worden. IV. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG war nicht veranlasst. Es war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforder-lich. - 8 - V. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann die Anmelderin und Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Kriener Dr. Nielsen Hu
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