BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 53/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Februar 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 58 285 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Merzbach und der Richterin Bayer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung HitGemeinde ist am 29. September 2005 u. a. für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Klasse 35: Fernsehwerbung; Rundfunkwerbung; Klasse 38: Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von Hörfunksendungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Übermitteln von Nachrichten; Presseagenturen; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Klasse 41: Erstellen von Programmen zur Ausstrahlung und Verbreitung durch elektronische Medien, Fernsehen, Kabelfernse-hen, Hörfunk, Bildschirmtext; Erstellen von Reportagen; Heraus-gabe von Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen, Shows, Konzerten, Musik- und Unterhaltungsveranstaltungen, Tanzveranstaltungen; Planung von Partys, Rundfunk- und Fern-sehveranstaltungen, Organisation und Veranstaltung von Wett-bewerben und Spielen im Rundfunk, Fernsehen, in sonstigen au-diovisuellen Medien, in elektronischen und digitalen Medien und Netzwerken; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Er-ziehungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich“ - 3 - zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 23. Februar 2006 wurde die Anmeldung durch eine Prüferin des höheren Dienstes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG teilweise, nämlich hinsichtlich der oben genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Mit dem ursprünglich aus der englischen Sprache stammenden Wort „Hit“ werde umgangssprachlich etwas ganz Tolles, wahnsinnig Schönes bezeichnet. Mit „Hit“ würden beliebige Produkte wie etwa erfolgreiche Musikstücke, Bücher und Ähnli-ches oder auch „Treffer“ von Stichwortrecherchen im Internet bezeichnet. Der überwiegende Teil der deutschen Verbraucher werde das Wort „Hit“ im dargeleg-ten Sinne verstehen. Es seien ihm zahlreiche Wortverbindungen unter Verwen-dung dieses Begriffs (z. B. „Hitprogramm“, „Hitliste“, „Hitparade“). Gleichfalls sei den Verkehrskreisen ohne weitere Überlegungen der Ausdruck „Gemeinde“ als eine zu einer bestimmten Gelegenheit zusammengehörende Gruppe bekannt. Unter „HitGemeinde“ sei folglich die Gruppe von Personen zu verstehen, deren Interessen sich auf die gleiche Kategorie von Hits richteten. Eine vergleichbare Wortbildung sei mit der Wortzusammensetzung „Fernsehgemeinde“ bereits in Nachschlagewerken dokumentiert. Auch gebe es weitere vergleichbare Wortbil-dungen für den Unterhaltungssektor (z. B. Radiogemeinde, Fangemeinde, Thea-tergemeinde, Lesergemeinde). Zugleich sei es in der Werbung üblich, einen be-stimmten Personenkreis anzusprechen oder hervorzuheben, um auf diesem Weg einen Bezug zwischen den potentiellen Abnehmerkreisen und den angebotenen Waren und Dienstleistungen herzustellen. Die angemeldete Wortkombination werde ohne weiteres als Hinweis auf die Zielgruppe der beanspruchten Wa-ren/Dienstleistungen verstanden. So könne für den Erfolg der Angebote von Be-deutung sein, welche Personengruppen angesprochen werden sollen. Veranstal-tungen, in denen Hits vorgestellt werden, unterschieden sich in wesentlichen Merkmalen von Nachrichtensendungen oder sachlichen Dokumentationen. Ver-gleichbares gelte für die Gruppe der Waren/Dienstleistungen „Sammeln und Lie-- 4 - fern von Nachrichten; Übermitteln von Nachrichten; Presseagenturen; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen“. Es könne sich hier um die Gruppe von Re-sultaten einer Suche in Datensammlungen bzw. der gesammelten „Treffer“ han-deln. Auch für Druckereierzeugnisse könne die angemeldete Bezeichnung einen Hinweis auf den fraglichen Personenkreis sein. Ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG könne nicht verneint werden, da es nahe liege, dass auch Mitbewerber der Anmelderin mit der angemeldeten Bezeichnung auf die Bestim-mung ihrer Produkte hinweisen wollen. Selbst bisher nur von der Anmelderin be-nutzte oder von ihr erfundene „Wort(neu)bildungen“ müssten zur allgemeinen Verwendung zur Verfügung stehen, sofern die Angabe wie hier zur Beschreibung von Merkmalen der Waren/Dienstleistungen geeignet sei. Auch wenn in der ver-allgemeinerten Aussage „HitGemeinde“ eine gewisse Unschärfe liege, weil sich der konkrete Inhalt des Einzelfalls nicht erschließe, müsse dies einem Verständnis als bloße Sachangabe nicht entgegenstehen. Denn es handle sich um eine ver-ständliche, sprachübliche Verbindung von bekannten Wörtern, deren Aussagege-halt durch die Zusammenfügung nicht verändert werde. Hierbei sei zu beachten, dass sämtliche zurückgewiesenen Waren/Dienstleistungen aufgrund der weiten Oberbegriffe eine Vielzahl einzelner Waren und Dienstleistungen umfassen und der beanspruchte Oberbegriff bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn sich nur für eine spezielle hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungs-hindernis ergebe. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinnge-mäß), den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2006 aufzuheben. Die Markenstelle habe nicht ausreichend den Gesamteindruck gewürdigt. Es sei nicht zu erkennen, weshalb unter dem phantasievollen Zeichen „HitGemeinde" eine Gruppe von Personen zu verstehen sein solle, deren Interessen sich auf die - 5 - gleiche Kategorie von Hits richte. Dies sei dem Waren- und Dienstleistungsver-zeichnis nicht zu entnehmen. Mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleis-tungen sollen die beteiligten Verkehrskreise umfassend mit Informationen aus aller Welt versorgt werden, die sich mit großer Sicherheit nicht nur auf „Hits“ in dem Sinne beziehen, wie sie mit „Hitprogramm“, „Hitliste“ oder „Hitparade“ in Verbin-dung gebracht werden. Es solle einzig und allein die bisher unbekannte Bezeich-nung „HitGemeinde“ in der angemeldeten Form geschützt werden. Ein unmittelbar beschreibender Bezug zu den Waren und Dienstleistungen bestehe nicht. Auch sei nicht erkennbar, weshalb Nachrichtensendungen oder sachliche Dokumentati-onen andere Personenkreise ansprechen sollen, als die Personengruppen, die sich für Hits aus dem Musikbereich interessieren. „HitGemeinde“ bedeute nicht eine besondere Personengruppe mit gemeinsamen (musischen oder auch künst-lerischen) Interessen, sondern in Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen könne der Verbraucher jeder sein, der fernsieht und Rund-funk hört oder auch der sich aufgrund von Werbemaßnahmen dazu verleiten lasse, den Sender einzuschalten, ohne zu wissen, wie dessen Programm aufge-baut sei. „HitGemeinde“ stelle keinen sprachüblichen Begriff dar, schon gar nicht in Bezug auf die damit beanspruchten Waren. Wegen der Unschärfe des Begriffs sei die Angabe auch zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen ungeeig-net. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008 Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. - 6 - Auch wenn die Markenstelle im Beanstandungsbescheid ausgeführt hat, dass die erforderliche Klärung des Warenverzeichnisses auf Grund der Bedenken hinsicht-lich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke vorerst zurückgestellt werde, ist die Prüfung auf absolute Schutzfähigkeit hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auch ohne vorherige vollständige Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses möglich (vgl. Bl PMZ 2007, 164 - Apotheke am Rat-haus), da die Begriffe hinreichend konkret sind, um die Schutzfähigkeit prüfen zu können. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen „Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Klasse 35: Fernsehwerbung; Rundfunkwerbung; Klasse 38: Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von Hörfunksendungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Übermitteln von Nachrichten; Presseagenturen; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Klasse 41: Erstellen von Programmen zur Ausstrahlung und Verbreitung durch elektronische Medien, Fernsehen, Kabelfernse-hen, Hörfunk, Bildschirmtext; Erstellen von Reportagen; Heraus-gabe von Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen, Shows, Konzerten, Musik- und Unterhaltungsveranstaltungen, Tanzveranstaltungen; Planung von Partys, Rundfunk- und Fern-sehveranstaltungen, Organisation und Veranstaltung von Wett-bewerben und Spielen im Rundfunk, Fernsehen, in sonstigen au-diovisuellen Medien, in elektronischen und digitalen Medien und - 7 - Netzwerken; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Er-ziehungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich“ zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsiden-tität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die ei-ner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Aus-übung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 39). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Ver-kehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-verbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). - 8 - Die Bezeichnung „HitGemeinde“ weist auf eine - wenn auch lose - Gemeinschaft hin, die sich für Hits interessiert. Der Begriff „Gemeinde“ hat eine Bedeutungser-weiterung erfahren und bezeichnet nicht nur Ortsgemeinden oder religiöse Verei-nigungen, sondern wird auch im Sinne von Gemeinschaft verwendet. So gibt es neben den von der Markenstelle bereits genannten Ausdrücken wie „Fange-meinde, Lesergemeinde usw. auch Ausdrücke wie „eBay-Gemeinde“, „Online-Gemeinde“, „Die Ballermann Hits Gemeinde“ oder eine „Gemeinde wahrer Hun-defreunde“. Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich gebildet, wobei es sich bei der Binnengroßschreibung um eine werbeübliche Form der Wiedergabe des Wortes „Hitgemeinde“ handelt. In Bezug auf die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine Bestimmungsangabe bzw. um eine Angabe, die auf den Gegenstand und Inhalt der fraglichen Waren und Dienstleistungen hinweist. So können „Druckereierzeugnisse“ Hits jeder Art zum Gegenstand und Inhalt ha-ben, sogar selbst „Hits“ sein, und für eine Hitgemeinde bestimmt sein bzw über eine solche berichten. Die Dienstleistungen „Fernsehwerbung; Rundfunkwerbung“ können ebenfalls für eine Hitgemeinde bestimmt sein, wobei sich sogar einzelne Werbespots zu Hits entwickeln können, bzw. die Werbung kann eine Hitgemeinde als umworbene Zielgruppe haben. Die Dienstleistungen „Ausstrahlung von Fern-sehprogrammen; Ausstrahlung von Hörfunksendungen; Übermitteln von Nach-richten; Presseagenturen“ können eine Hitgemeinde betreffen, indem der Inhalt dieser Dienstleistungen sich mit einer Hitgemeinde beschäftigt oder speziell auf die Interessen der Hitgemeinde abgestimmt sind. Auch die Dienstleistungen „Sammeln und Liefern von Nachrichten; Sammeln und Liefern von Pressemeldun-gen“ können Nachrichten und Pressemeldungen über oder für Hitgemeinden zum Gegenstand haben. Gleichfalls können die Dienstleistungen „Erstellen von Pro-grammen zur Ausstrahlung und Verbreitung durch elektronische Medien, Fernse-hen, Kabelfernsehen, Hörfunk, Bildschirmtext; Erstellen von Reportagen; Heraus-- 9 - gabe von Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet“ sich auf Medien beziehen, die über Hitgemeinden berichten oder für Hitgemeinden be-stimmt sind. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen, Shows, Konzerten, Musik- und Unterhal-tungsveranstaltungen, Tanzveranstaltungen; Planung von Partys, Rundfunk- und Fernsehveranstaltungen, Organisation und Veranstaltung von Wettbewerben und Spielen im Rundfunk, Fernsehen, in sonstigen audiovisuellen Medien, in elektroni-schen und digitalen Medien und Netzwerken; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Erziehungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich“, deren Ge-genstand Veranstaltungen über und für Hitgemeinden sein können. Auch wenn in-soweit zumindest teilweise der Gegenstand dieser Dienstleistungen keine musika-lischen Hits und deren Fans betreffen, so ändert dies nichts an dem beschreiben-den Gehalt, da das Wort „Hit“ nicht auf musikalische Werke beschränkt ist. So gibt es z. B. auch Verkaufshits, Zuschauerhits und Hitsendungen, die unterschiedliche Bereiche und Themen umfassen können. Soweit die Anmelderin vorträgt, dass die Wörter „Hit“ und „Gemeinde“ auch Be-deutungen wie z. B. „Schlag“ oder „Ortsgemeinde, religiöse Gemeinde“ aufweisen, ist zu berücksichtigen, dass Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung allein nicht zur Schutzfähigkeit führt. So wird ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (EuGH GRUR 2004, 146 Doublemint). Zudem ist auf den jeweiligen Waren- und Dienst-leistungsbereich abzustellen, so dass sich die Bedeutung der Wörter „Hit“ und „Gemeinde“ bzw. ihrer Kombination aus dem jeweiligen Zusammenhang er-schließt. - 10 - Die angemeldete Bezeichnung wird vom Verkehr für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen trotz einer gewissen Unschärfe hinsichtlich der spe-ziellen Inhalte der jeweiligen Medien und Dienstleistungen, als Sachangabe ver-standen. Auch relativ allgemeine Angaben können von Fall zu Fall als verbrau-cherorientierte Sachinformation zu bewerten sein, insbesondere wenn sie sich - wie hier - auf allgemeine Sachverhalte beziehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58). Gerade in Verbindung mit den vorliegenden Waren und Dienstleistungen ist der Verkehr daran gewöhnt, auch eher allgemeinen beschrei-benden Inhaltsangaben zu begegnen, die die einzelnen Inhalte schalwortartig und möglichst umfassend bezeichnen. So wurde auch die Bezeichnung „Bücher für eine bessere Welt“ als nicht schutzfähig angesehen, auch wenn der Inhalt der an-gemeldeten Bücher und Broschüren damit nur sehr allgemein beschrieben wird (vgl. BGH GRUR 2000, 882). Ob darüber hinaus hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auch das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da der angemeldeten Bezeich-nung hierfür bereits die Unterscheidungskraft fehlt. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Die angemeldeten „Dienstleistungen eines Redakteurs“ sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da diese von der Markenstelle nicht zurückgewiesen worden sind. Im Tenor des angefochtenen Beschlusses sind diese Dienstleistun-gen nicht genannt. Soweit lediglich in der Begründung hinsichtlich einiger aufge-zählter Dienstleistungen, bei denen auch die „Dienstleistungen eines Redakteurs“ stehen, erwähnt ist, dass bei der Erbringung von Leistungen in diesen Bereichen für den Erfolg der Angebote von Bedeutung sei, welche Personengruppen ange-sprochen werden sollen, lässt sich eine Zurückweisung für die „Dienstleistungen eines Redakteurs“ nicht eindeutig entnehmen. Es geht aus dem Beschluss nicht hervor, ob die „Dienstleistungen eines Redakteurs“ versagt werden sollten, oder - 11 - die „Dienstleistungen eines Redakteurs“ versehentlich bei der Aufzählung mit auf-geführt wurden. Steht jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Te-nor einen offensichtlichen Schreib- bzw. Tippfehler enthält, so kann der Tenor nicht berichtigt werden. Hinsichtlich der „Dienstleistungen eines Redakteurs“ kann daher nicht von einer Schutzversagung durch die Markenstelle des DPMA ausge-gangen werden. Kliems Richter Merzbach hat Urlaub und ist daher gehindert zu unterzeichnen Kliems Bayer Na
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