BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 538/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. März 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2009 005 970 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Knoll, die Richterin Kriener und den Richter Schmid beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent und Marken-amts vom 19. Juli 2013 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 1 096 256 in Bezug auf die Waren „chirurgische Im-plantate aus Keramik und/oder Keramikwerkstoffen; künstliche Kiefer; künstliche Zähne; Komponenten für alle vorgenannten Wa-ren aus Keramik oder Keramikwerkstoffen; Dentalimplantate; chi-rurgische Implantate (aus künstlichen Materialien), nämlich Halb-zeuge und Komponenten für keramische Implantatsysteme wie Abutments und Implantate; keramische Rohlinge für zahntechni-sche Brücken und Implantatsysteme“ der angegriffenen Marke 30 2009 005 970 zurückgewiesen worden ist. Wegen des Wider-spruchs aus der Marke 1 096 256 wird die Löschung der ange-griffenen Marke 30 2009 05 970 für die vorstehend bezeichneten Waren angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die am 1. Februar 2009 angemeldete Wortmarke DOCERAM ist am 14. Mai 2009 unter der Nr. 30 2009 005 970 für Waren und Dienstleistun-gen der 7, 8, 10, 12 und 42, darunter Kl. 10: chirurgische Implantate aus Keramik und/oder Keramik-werkstoffen; chirurgische Messer sowie Fräsbohrer aus Keramik oder Keramikwerkstoffen; chirurgische Nadeln; Elektroden für me-dizinische Zwecke; Sensoren für medizinische Zwecke; Gastro-skope; Hörgeräte; künstliche Gliedmaßen und Gelenke; künstliche Kiefer; künstliche Zähne; Medizinlöffel; Skalpelle; Sonden für me-dizinische Zwecke; Trokare; Komponenten für alle vorgenannten Waren aus Keramik oder Keramikwerkstoffen; Gehäuse aus Ke-ramik für Medikamente zur Verwendung im menschlichen Körper; Dentalimplantate; chirurgische Implantate (aus künstlichen Materi-alien), nämlich Halbzeuge und Komponenten für keramische Im-plantatsysteme wie Abutments und Implantate; keramische Roh-linge für zahntechnische Brücken und Implantatsysteme, in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetra-gen worden. - 4 - Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin der älteren, am 11. September 1986 für die Waren Kl. 5: Zahnfüllmittel für zahnärztliche Zwecke, insbesondere Mate-rialien für den partiellen Zahnersatz, Metallkeramikmassen und deren Hilfsmittel, nämlich Modellierflüssigkeiten, Separierlacke, Malfarben für zahnkeramische Massen, sowie deren Hilfsmittel, nämlich Malfluide und Verdünnungsmittel eingetragenen Marke 1 096 256 DUCERAM zunächst ohne Einschränkung Widerspruch erhoben, wobei die Widersprechende bereits im Verfahren vor der Markenstelle im Schriftsatz vom 23. Oktober 2009 den Antrag dahingehend gestellt hat, die angegriffene Marke „zumindest“ in Bezug auf den wesentlichen Teil der in Klasse 10 beanspruchten Waren zu löschen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 27. September 2010 im Verfahren vor der Markenstelle bestritten, dass die Wider-spruchsmarke rechtserhaltend benutzt wird. Die Widersprechende hat daraufhin eine eidesstattliche Versicherung vom 23. März 2011 und insbesondere Unterla-gen über Fertigungsaufträge und Rechnungen vorgelegt. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in ei-nem Beschluss durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes den Widerspruch zu-rückgewiesen. Nach Ansicht der Markenstelle hat die Widersprechende eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke in den relevanten Benutzungszeit-räumen von Juni 2004 bis Juni 2009 und von Juli 2008 bis Juli 2013 nicht glaub-haft gemacht. Die Angaben zum Umfang der Benutzung beträfen teilweise die Verwendung des abweichenden Zeichens „DUCERAMKISS“ und nähmen außer-dem nicht unmittelbar auf die eingetragenen Waren, sondern auf mehrteilige Wa-rensets Bezug. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung sei auch deswegen Zweifeln - 5 - ausgesetzt, weil alle vorgelegten Rechnungen an denselben Kunden adressiert seien und – was den zweiten Benutzungszeitraum angeht – lediglich Angaben zur Zeichenbenutzung während des ersten Jahres vorlägen. Dagegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auf-fassung, bereits mit den im Verfahren vor dem Patentamt vorgelegten Unterlagen und der eidesstattlichen Versicherung vom 23. März 2011 in ausreichender Weise eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht zu haben. Jedenfalls lägen mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten eidesstatt-lichen Versicherung vom 29. Januar 2014 und diversen weiteren Unterlagen (Fer-tigungsaufträgen, Rechnungen, Katalogen) nunmehr ausreichende Glaubhaftma-chungsmittel hierfür vor. Zwischen den Vergleichsmarken bestehe bezogen auf den überwiegenden Teil der in Klasse 10 registrierten Waren der angegriffenen Marke Verwechslungsgefahr. Ausgehend von zumindest durchschnittlicher Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke und hoher Markenähnlichkeit bestehe verwechslungsbegründende Warenähnlichkeit nicht nur gegenüber Waren der angegriffenen Marke, die dem Ersatz oder der Restaurierung von Zähnen und Kiefern dienen, sondern auch gegenüber solchen Waren der angegriffenen Marke, die als medizinische Instrumente im Ergänzungsverhältnis zu Metallkeramikmas-sen stehen. Die Widersprechende beantragt noch, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 19. Juli 2013 aufzuheben, soweit der Widerspruch in Bezug auf die Waren der angegriffenen Marke chirurgische Implantate aus Keramik und/oder Keramikwerkstof-fen; chirurgische Messer sowie Fräsbohrer aus Keramik oder Ke-ramikwerkstoffen; chirurgische Nadeln; künstliche Kiefer; künstli-che Zähne; Medizinlöffel; Skalpelle; Komponenten für alle vorge-nannten Waren aus Keramik oder Keramikwerkstoffen; Dentalim-- 6 - plantate; chirurgische Implantate (aus künstlichen Materialien), nämlich Halbzeuge und Komponenten für keramische Implantat-systeme wie Abutments und Implantate; keramische Rohlinge für zahntechnische Brücken und Implantatsysteme zurückgewiesen worden ist, und auf den Widerspruch die Lö-schung der angegriffenen Marke in diesem Umfang anzuordnen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hat sich im Beschwerdeverfahren nicht schriftsätzlich zur Sache geäußert. In der mündlichen Verhandlung hat sie ergänzend zum Vortrag vor der Markenstelle Ausführungen gemacht. Sie meint, dass die Widersprechende eine rechtserhal-tende Benutzung der Widerspruchsmarke auch nicht mit den im Beschwerdever-fahren vorgelegten Unterlagen glaubhaft gemacht habe. Aus den darin angegebe-nen Benutzungshandlungen in Bezug auf “Metallkeramikpulver“ ergebe sich ange-sichts der spezifischen Beschaffenheit von Pulver nicht die Benutzung der Wider-spruchsmarke für die eingetragene Ware „Metallkeramikmassen“. Der Wider-spruch sei aber auch bei unterstellter rechtserhaltender Benutzung der Wider-spruchsmarke für „Metallkeramikmassen“ unbegründet, da zwischen den Ver-gleichsmarken keine Verwechslungsgefahr bestehe. „Metallkeramikmassen“ dien-ten der Verblendung von Zahnkronen oder -brücken, die aus einem Metallgerüst bestehen. Sie verfügten daher aufgrund bestimmungsgemäßer Haft- und Wärme-ausdehnungseigenschaften über eine andere stoffliche Beschaffenheit als die an-gegriffenen keramischen Waren. Auch sei eine gemeinsame Verwendung der Vergleichswaren ausgeschlossen, da die Dentalimplantate und -werkstoffe der jüngeren Marke keine derartigen Metallgerüste umfassten. Angesichts der Entfer-nung der Waren reiche der Abstand der ausschließlich an Fachverkehr gerichteten Zeichen aus, um Zeichenverwechslungen zu unterbinden. Die Prüfung der Zei-chenähnlichkeit sei auf die klanglich und schriftbildlich hinreichend abgrenzbaren - 7 - Anfangssilben der Zeichen „DO-“ bzw. “DU-“ zu beziehen, nachdem die Wortbe-standteile „CERAM“ als Hinweis auf keramischen Werkstoff über keinen oder nur äußerst geringen kennzeichnenden Gehalt verfügten. Die Beschwerde sei daher unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 9 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist teilweise begründet. Ihr Wider-spruch hat im tenorierten Umfang Erfolg, da insoweit Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht. Daher war der Be-schluss der Markenstelle vom 19. Juli 2013 insoweit aufzuheben und nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG hinsichtlich dieser Waren die Löschung der angegriffenen Marke 30 2009 005 970 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 096 256 an-zuordnen. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist in Bezug auf die übrigen beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 10 der angegriffenen Marke eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, so dass die Markenstelle den Wi-derspruch insoweit gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. Deshalb war insoweit die Beschwerde zurückzuwei-sen. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundes-gerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - - 8 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833, Tz. 30 - Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken so-wie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Wider-spruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Ver-wechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rdn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Ver-wechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und da-raus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differen-zierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. 1. Zwischen den auf Seiten der Widerspruchsmarke berücksichtigungsfähigen Waren „dentale Metallkeramikmassen und deren Hilfsmittel, nämlich Modellier-flüssigkeiten, Malfarben für zahnkeramische Zwecke“ einerseits und den für die jüngere Marke eingetragenen Waren "chirurgische Implantate aus Keramik und/oder Keramikwerkstoffen; künstliche Kiefer; künstliche Zähne; Komponenten für alle vorgenannten Waren aus Keramik oder Keramikwerkstoffen; Dentalim-plantate; chirurgische Implantate (aus künstlichen Materialien), nämlich Halbzeuge und Komponenten für keramische Implantatsysteme wie Abutments und Implan-tate; keramische Rohlinge für zahntechnische Brücken und Implantatsysteme“ andererseits besteht überdurchschnittliche Warenähnlichkeit, während die übrigen angegriffenen Waren der Klasse 10 insoweit entweder unähnlich sind oder jeden-falls einen erheblichen Warenabstand mit Tendenz zur Produktferne zu den Wa-ren der Widerspruchsmarke aufweisen. a) Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke in Bezug auf „dentale Metallkeramikmassen“ und in Be-- 9 - zug auf „deren Hilfsmittel, nämlich Modellierflüssigkeiten, Malfarben für zahnkera-mische Zwecke“ zugrunde zu legen. Der Widersprechende hat auf entsprechendes Bestreiten der Inhaberin der ange-griffenen Marke insoweit eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmar-ke für die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG relevanten Zeiträume, nämlich für die Zeit vom 19. Juni 2004 bis 19. Juni 2009 und vom 5. März 2010 bis 5. März 2015, durch Vorlage von diversen Unterlagen (Fertigungsaufträge, Eti-ketten, Rechnungen, Kataloge) und die eidesstattlichen Versicherungen vom 29. Januar 2014 und – betreffend den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG maßge-benden Zeitraum – vom 23. März 2011 glaubhaft gemacht. Ausweislich der genannten eidesstattlichen Versicherungen hat die Widerspre-chende in der Bundesrepublik zwischen 2004 und 2013 mit „Metallkeramikpasten“, die mit den Zeichen „Duceram® Plus und „Duceram® Kiss“ versehen waren, jähr- lich Umsätze in Höhe von mindestens … € erzielt. An einer nach Umfang und Konstanz wirtschaftlich nachhaltigen und damit im Sinn von § 26 Abs. 1 Mar-kenG ernsthaften Benutzung für die eingetragene Ware „Metallkeramikmassen“ während der genannten Zeiträume besteht selbst ohne Berücksichtigung der wei-teren Zeichenverwendung für „Metallkeramikpulver“ und „Sets mit Metallkeramik-massen“ kein Zweifel. Einschränkend bzw. klarstellend ist angesichts der aufge-zeigten Verwendung von „dentalen Metallkeramikmassen“ auszugehen. Die Bedenken der Markenstelle gegenüber der Adressierung der damals vorge-legten Rechnungen an denselben Empfänger sind abgesehen davon, dass auch die Belieferung eines einzigen Abnehmers ausreichen kann (vgl. BPatG Mitt 2009, 187, 189 - RHEA VENDORS; m. w. N. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 26 Rn. 94), jedenfalls mit Rücksicht auf die Vorlage weiterer Rechnungen, die den nur beispielhaften Charakter der im Amtsverfahren vorgelegten Unterlagen unter-streichen, ausgeräumt. Auch dem Erfordernis einer formgerechten Markenbenut-zung tragen die glaubhaft gemachten Benutzungshandlungen auf der Grundlage der vorgelegten Etiketten Rechnung. Soweit die in Kopie vorgelegten Etiketten - 10 - neben der Angabe „DUCERAM®“ die Bezeichnungen „Kiss“ oder „Plus“ aufwei-sen, ist dadurch – unabhängig davon, ob dies überhaupt eine von der Eintragung abweichende Form darstellt, weil das Symbol ® als Hinweis auf eine eingetragene Marke konkret bei der Bezeichnung „DUCERAM“ hinzugefügt ist – der kennzeich-nende Charakter der Widerspruchsmarke aber nicht verändert im Sinn des § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG, denn sowohl der Zusatz „PLUS“ als auch der Zusatz „Kiss“ mit der nachfolgenden Erläuterung „keep it simple and safe“ wirken als eine Art ergänzende Typenangabe ohne kennzeichnenden Charakter. Da die Marke lediglich innerhalb der maßgebenden Zeiträume benutzt werden muss (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 u. 2 MarkenG), ohne dass eine ununterbrochene Benutzung während der gesamten Zeiträume notwendig ist (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 (Nr. 74) Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH 2013, 925 Nr. 40 - VOODOO), ist angesichts der aussagekräftigen Angaben zur Dauer und zum Umfang der Benutzung bezogen auf den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maß-gebenden Benutzungszeitraum von 5 Jahren vor der Entscheidung über den Wi-derspruch unschädlich, dass keine Aussagen zur Benutzung für die Zeit nach Juni 2013 vorliegen. Ob die Markenstelle die Ernsthaftigkeit der Benutzung bezo-gen auf den damals relevanten Entscheidungszeitpunkt und den daran anknüp-fenden Benutzungszeitraum zutreffend bewertet hat, kann dahin gestellt bleiben. Soweit sie allerdings vom Erfordernis einer „konstant bestehenden Markenbenut-zung im gesamten Benutzungszeitraum“ ausgegangen ist, überdehnt sie die ge-setzlichen Anforderungen. Zudem bestehen entgegen dem Vorbringen der Inhaberin der angegriffenen Marke auch keine Bedenken, die nach den eidesstattlichen Versicherungen noch deutlich umsatzstärkeren Benutzungshandlungen für „Metallkeramikpulver“ als Markenbenutzung für die eingetragene Ware „Metallkeramikmasse“ zu bewerten. Abgesehen davon, dass der Begriff „Masse“ sich auch nach allgemeinem Sprach-gebrauch auf Pulver beziehen kann, umfasst der verallgemeinernde Fachbegriff „Metallkeramikmasse“, der erkennbar jeden zur Verblendung eines Metallgerüsts - 11 - geeigneten keramischen Werkstoff enthalten soll, jedenfalls auch Rohkeramik in der in diesem Kontext sogar typischen Pulverform. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen beziehen sich im Übrigen auf die Benutzung der Widerspruchsmarke für „Modellierflüssigkeiten, Pinsel, Malfarben“. Obwohl die Aussagen zu den mit den Warensets erzielten Umsätzen nicht ohne weiteres den genannten Waren zugeordnet werden können und aussagekräftige Angaben zur Art der Benutzung des Widerspruchszeichens für diese Waren feh-len, kann die Benutzung der Widerspruchsmarke für „Hilfsmittel [für Metallkera-mikmassen], nämlich Modellierflüssigkeiten, Malfarben für zahnkeramische Mas-sen“ unterstellt werden. „Pinsel“ sind dagegen nicht Gegenstand der Eintragung der Widerspruchsmarke. b) Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren besteht, wenn diese unter Berück-sichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ih-rer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer, für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe, so enge Berührungspunkte auf-weisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unter-nehmen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rn. 59, vgl. z. B. BGH GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS; GRUR 2015, 176 Nr. 16 - ZOOM/ZOOM). aa) „Dentale Metallkeramikmassen“ sind Verblendmaterialien für Metallkronen- oder Metallbrückengerüste. Die für die jüngere Marke registrierten Waren chirurgische Implantate aus Keramik und/oder Keramikwerkstof-fen; künstliche Kiefer; künstliche Zähne; Komponenten für alle vorgenannten Waren aus Keramik oder Keramikwerkstoffen; Dentalimplantate; chirurgische Implantate (aus künstlichen Materi-- 12 - alien), nämlich Halbzeuge und Komponenten für keramische Im-plantatsysteme wie Abutments und Implantate; keramische Roh-linge für zahntechnische Brücken und Implantatsysteme dienen dem Ersatz von Kieferknochen und Zähnen oder dem Einpflanzen künstli-cher Zahnwurzeln in den Kieferknochen zur Befestigung u. a. von Zahnersatz. Die Markeninhaberin weist zwar zu Recht darauf hin, dass diese für die jüngere Marke eingetragenen Waren - abgesehen von den wohl sogar identischen „Kom-ponenten für alle vorgenannten Waren aus Keramik oder Keramikwerkstoffen“ - weder die Verblendung von Zahnkronen- oder -brückengerüsten bezwecken noch Metallgerüste, deren Verblendung „dentale Metallkeramikmassen“ dienen werden, umfassen. Gleichwohl bestehen insoweit deutliche Berührungspunkte, aufgrund derer die übereinstimmende betriebliche Zuordnung der beiden Warengruppen nahe liegt. Sie werden nicht nur regelmäßig von denselben Herstellern angeboten (vgl. zum Sortiment der Widersprechenden, Schriftsatz vom 29. Januar 2014, An-lage 20, Bl. 122: „ceramics for the entire range of dental applications“) und über dieselben Vertriebswege, insbesondere über spezialisierte Großhändler an Zahn-techniker und/oder Zahnärzte abgegeben. Die genannten beidseitigen Waren beziehen sich zudem übereinstimmend auf keramisches Material, das der Zahn-restaurierung und dem Zahnersatz dient. Soweit sie nicht ohnehin ausdrücklich als solche bezeichnet sind, können die genannten Waren der angegriffenen Marke ausnahmslos Erzeugnisse aus keramischem Material einschließen. Auch die für die Widerspruchsmarke berücksichtigungsfähigen „Metallkeramikmassen“ haben keineswegs lediglich eine ästhetische Funktion. Vielmehr müssen sie als äußere Beschichtung eines Metallkerns mechanischen Druck durch Kauen und chemi-sche Belastungen im Mundmilieu tolerieren. Eine unternehmerische Betätigung in beiden Warenbereichen setzt typischer Wei-se Kompetenzen und betriebliche Strukturen im Bereich Werkstoff- und Zahnheil-kunde voraus, die die Entwicklung keramischer Erzeugnisse für verschiedene der - 13 - alternativ oder - für unterschiedliche Zähne - ggf. sogar kumulativ in Betracht kommenden Zahnrestaurationstechniken (z. B. Verblendkeramik, Presskeramik, Keramikimplantat) und damit eine Versorgung „aus einer Hand“ zulassen. Eine Beschränkung des Angebotsspektrums auf keramische Erzeugnisse, die über die allgemeinen, insbesondere mechanischen Anforderungen an Zahnersatz hinaus besonderen Anforderungen, die sich aus den Eigenheiten bestimmter Restaurie-rungstechniken ergeben, gerecht werden, etwa den von Metallkeramikmassen geforderten Haft- und Ausdehnungseigenschaften, ist insofern regelmäßig nicht zu erwarten. Dies rechtfertigt es, insoweit eine überdurchschnittliche Warenähnlichkeit anzu-nehmen, insbesondere auch mit Bezug auf „keramische Rohlinge für zahntechni-sche Brücken und Implantatsysteme“. bb) Die weiteren Waren der jüngeren Marke, die noch Gegenstand des Be-schwerdeverfahrens sind, nämlich „chirurgische Messer sowie Fräsbohrer aus Keramik oder Keramikwerkstoffen; chirurgische Nadeln; Medizinlöffel; Skalpelle; Komponenten für alle vorgenannten Waren aus Keramik oder Keramikwerkstof-fen“ weisen demgegenüber einen erheblichen Warenabstand zu Metallkeramik-massen auf (siehe auch bereits BPatG, 30 W (pat) 225/95, zitiert in Rich-ter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 16. Aufl., S. 316). Für eine regelmäßig übereinstimmende betriebliche Herkunft fehlen tatsächliche Anhaltspunkte. Unter den insoweit angegriffenen chirurgischen oder medizintech-nischen Instrumenten mögen Fräsbohrer auch dem Abtrag von dentalen kerami-schen Beschichtungen dienen. Ein typischer Anwendungszusammenhang, der ggf. im Fall der zugunsten der Widerspruchsmarke eingetragenen „Hilfsmittel, nämlich Modellierflüssigkeit …“ vorliegen kann, oder für ein spezifisches Anpas-sungsbedürfnis, das trotz der deutlich abweichenden Produktkategorien eine ge-meinsame betriebliche Herkunft erwarten ließe, ist allerdings nicht erkennbar. Auch die übereinstimmende Nutzung keramischer Werkstoffe rechtfertigt ange-sichts der grundverschiedenen Anforderungen, denen einerseits dentale Ver-- 14 - brauchskeramik und andererseits medizintechnische Instrumente unterliegen, nicht ohne weiteres den Schluss auf eine übereinstimmende unternehmerische Verantwortung. Die angesprochenen Waren der jüngeren Marke, insbesondere die auch insoweit am ehesten in Betracht zu ziehenden „Fräsbohrer“ weisen auch allenfalls unterge-ordnete Ähnlichkeit gegenüber den Waren „Modellierflüssigkeiten, Malfarben für zahnkeramische Zwecke“ der Widerspruchsmarke auf, da der Anwendungszweck und die Funktionsweise der Waren beträchtlich abweichen. 2. Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine originäre Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als solcher ist ungeachtet des Vortrags der Markeninhaberin zur Kennzeichnungs-schwäche des Wortbestandteils „CERAM“ weder geltend gemacht noch erkenn-bar. Tatsachen, die eine erhöhte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke und eine daraus resultierende gesteigerte Kennzeichnungskraft belegen könn-ten, sind ebenso wenig ersichtlich. 3. Unter den genannten Ausgangsbedingungen sind die streitbefangenen Mar-ken klanglich und auch nach ihrer Bildwirkung zu ähnlich, um unmittelbare Ver-wechslungen der Zeichen im Bereich der Vergleichswaren, die jedenfalls über-durchschnittliche Ähnlichkeit aufweisen, zu vermeiden. Zwar ist der hier ausschließlich angesprochene Fachverkehr, bestehend vorrangig aus Zahnärzten und -technikern, regelmäßig über Marken auf seinem Fachgebiet unterrichtet und pflegt neue Marken mit bedeutungsadäquater Sorgfalt wahrzu-nehmen. Angesichts der hier feststellbaren Ähnlichkeitsgrades kann gleichwohl selbst bei großer Aufmerksamkeit nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, dass die bestehenden Abweichungen überhört bzw. übersehen werden, zumal die Zei-chen in der Regel auf der Grundlage des auch bei Fachleuten mit Unsicherheiten belasteten und nachlassenden Erinnerungseindrucks verglichen werden (vgl. BGH - 15 - GRUR 1982, 420, 422 – BBC/DDC; m. w. N. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 238). Die jeweils dreisilbigen Wortmarken unterscheiden sich lediglich durch die an der-selben Stelle im Wortgefüge angeordneten Vokale „O“ und „U“. Die Artikulation der übrigen Zeichenelemente ist identisch, insbesondere die Betonung und Aus-sprache des Wortbestandteils „CERAM“, wobei der Buchstabe „C“ entweder als „TS“ oder als „K“ gesprochen wird. Auch die allein abweichenden dunklen Vokale „o“ und „u“ heben sich nicht deutlich voneinander ab und können jedenfalls den jeweiligen maßgeblichen klanglichen Gesamteindruck allenfalls unwesentlich un-terschiedlich beeinflussen. Auch in schriftbildlicher Hinsicht sind beide Zeichen im Gesamteindruck überaus ähnlich. Der Senat teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung der Markeninhaberin, dass der vielfach auch in anderen Marken herangezogene Wortbestandteil „CERAM“ beider Marken im Warenkontext erkennbar die Werkstoffangabe „cera-mic“ aufnimmt und deswegen für sich genommen als kennzeichnungsschwach oder sogar als schutzunfähig einzuordnen wäre. Hieraus ergibt sich allerdings nicht, dass diese Übereinstimmung im Rahmen des Ähnlichkeitsvergleichs unbe-achtlich ist. Für den markenrechtlichen Vergleich der sich gegenüberstehenden Marken ist ihr Gesamteindruck maßgeblich, der auch durch schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente mitbestimmt werden kann. Ausgehend von dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Verkehr regelmäßig von einer zerglie-dernden Betrachtungsweise einzelner Markenbestandteile absieht und eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt (Ströbele/Hacker, a. a. O., 11. Aufl., § 9 Rn. 237 m. w. N.), besteht hier kein Anhalt dafür, dass die Silben "-CERAM" den Zeichencharakter nicht mittragen würden. Die als solche nichtssagenden An-fangssilben „DO“ bzw. „DU“ weisen einen inneren Zusammenhang zu den auch nach ihrer Länge beachtlichen Bestandteilen „-CERAM“ auf, indem sie eine sprachliche Verfremdung der in dem Bestandteil „CERAM“ enthaltenen Anspie-lung auf die Warenbeschaffenheit vornehmen. Sie bilden dadurch jeweils als Ein-- 16 - heit wahrgenommene Wortgefüge aus, die in ihrer Gesamtheit als Herkunftshin-weis verstanden werden. Im Zusammenhang mit der hohen Übereinstimmung der vorangestellten Wortsilben ist die insoweit bestehende Identität ein zusätzlicher Grund für die Bejahung der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2004, 783, 785 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 204). Eine Bewertung der Bestandteile „CERAM“ als glatt beschreibende Angaben in einem einheitlichen Markenwort, die ggf. Anlass für eine ausnahmsweise in Be-tracht zu ziehende Abspaltung des entsprechenden Wortteils sein kann, scheidet daher von vornherein aus (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 478). Dagegen heben die Vergleichsmarken sich ausreichend voneinander ab, soweit der Abstand zwischen den Vergleichswaren ausgeprägt ist, sofern nicht eine Verwechslungsgefahr schon im Hinblick auf eine fehlende Warenähnlichkeit überhaupt auszuschließen ist. Der Widerspruch rechtfertigt damit teilweise die Löschung der angegriffenen Marke, vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Der Klarstellung halber ist darauf hinzu-weisen, dass der Löschungsausspruch sich auf den Warenbegriff „Komponenten für alle vorgenannten Waren aus Keramik oder Keramikwerkstoffen“ nur insoweit bezieht, als die darin enthaltene Bezugnahme auf „vorgenannte Waren“ Waren betrifft, deren Löschung im Tenor angeordnet wird. Zur Auferlegung der Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht bei der vorliegenden Sachlage keine Veranlassung. - 17 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Kriener Schmid Hu
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