BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 549/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 035 509.1 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Dezember 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters am Amtsgericht Dr. Nielsen beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung Grevensteiner ist am 7. Juni 2013 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 30, 32, 33, 43 und 45 angemeldet worden: Klasse 30: Backwaren (fein); Brot Klasse 32: Bier Klasse 33: Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; alkoholi-sche Mischgetränke, ausgenommen Biermischge-tränke; Schnaps; Spirituosen Klasse 43: Betrieb einer Bar; Verpflegung von Gästen in Cafete-rias; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Dienst-leistungen zur Verpflegung und Bewirtung von Gästen Klasse 45: Vergabe von Lizenzen für Franchising-Konzepte Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2013 035 509.1 geführte Anmeldung mit Beschluss vom 16. April 2014 wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angemeldete Marke eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei. Grevenstein sei ein Stadtteil - 3 - der Stadt Meschede im Hochsauerlandkreis. Dort habe die Markenanmelderin ihren Sitz und betreibe die bekannte Brauerei „Veltins“. Die beanspruchten Waren könnten von Betrieben hergestellt werden, die wenig Platz benötigten. Gleiches gelte für die Beherbergung von Gästen. Damit könne nicht vernünftigerweise aus-geschlossen werden, dass weitere Betriebe eröffnet werden könnten, welche die beanspruchten Waren herstellen oder die beanspruchten Dienstleistungen anbie-ten. Es gebe keine besonderen Anhaltspunkte dafür, dass der Ort Grevenstein ausnahmsweise nicht geeignet sei, im Verkehr als Angabe über die geografische Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu dienen. Vielmehr sprächen der große Brauereibetrieb der Markenanmelderin und die gute Verkehrsinfrastruktur für die Ansiedlung weiterer Unternehmen in Grevenstein. Die Anmelderin vertritt mit ihrer Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss die Auffassung, dass der Verkehr gegenwärtig den Ort Grevenstein nicht mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Verbindung bringe. Zumindest habe das Deutsche Patent- und Markenamt dies nicht nachgewiesen. Die An-nahme des Amtes, dass eine derartige zukünftige Verwendung zu erwarten sei, beruhe auf reinen Vermutungen. Vielmehr verzeichne Grevenstein seit 2006 ei-nen Rückgang der Einwohnerzahl. Es werde zudem übersehen, dass die ange-meldete Marke keine bedeutende Ortsangabe sei. Insofern sei die angemeldete Marke nicht mit Zeichen wie „Ahrtaler“, „Baden-Baden“ oder „Nürnberger“ zu ver-gleichen. Weiterhin leite sich die angemeldete Bezeichnung weder von Greven-stein als Ortsteil von Meschede noch von Grevenstein als Ortsteil der Gemeinde Roggenstorf im Kreis Nordwestmecklenburg ab, sondern nur von dem Wort „Gre-vensteiner“. Unabhängig von der Herkunft des Begriffs könne „Grevensteiner“ nur ein Hinweis auf den Ort Grevenstein sein, vorausgesetzt der Begriff werde auf dem bundesweiten Absatzmarkt als Ortshinweis verstanden. Der Durchschnitts-verbraucher könne mit dem Begriff aber keine klare Zuordnung zu Waren oder Dienstleistungen verbinden. Daher sei keine beschreibende Angabe erkennbar. Auch bei Eintragung der angemeldeten Marke bleibe es Dritten unbenommen, „Grevenstein“ zur Beschreibung der Herkunft ihrer Waren zu benutzen. Die Be-- 4 - zeichnung Grevenstein dürfte zudem wegen ihrer einhundertjährigen Benutzung im geschäftlichen Verkehr durchgesetzt sein. Die Bezeichnung werde deswegen vom Verbraucher als eindeutiger Hinweis auf die Waren der Anmelderin verstan-den. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 2014 aufzuheben. Vorsorglich regt die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Anmelderin stellt die angemeldete Bezeichnung i.V.m. den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 33, 43 und 45 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG eine beschreibende Angabe dar, nämlich eine zur Begründung der geografi-schen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignete An-gabe, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtspre-chung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie überein-- 5 - stimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der bean-spruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie er-laubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschrei-benden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. - DOUBLEMINT). Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht eine Vermutung dafür, dass eine Ortsbe-zeichnung vom Verkehr als geografischer Hinweis und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR 1999, a. a. O. Rn. 31-34 – Chiemsee, siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 414 ff.). Entgegen der Rechtsauffassung der Anmelderin kommt es nicht darauf an, dass der Verkehr die Bezeichnung „Grevensteiner“ derzeit mit den beanspruchten Wa-ren und Dienstleistungen in Verbindung bringt. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt voraus, dass die fragliche Angabe zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen „die-nen kann“. Es kommt insofern also lediglich auf die objektive Eignung der Be-zeichnung an, als geographische Herkunftsangabe dienen zu können. Hiervon sind demzufolge auch Namen von Orten umfasst, die den angesprochenen Ver-kehrskreisen für die betroffene Produktgruppe noch nicht bekannt sind. Es ist aber, insbesondere bei weniger bedeutenden Örtlichkeiten, stets besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob tatsächlich ein Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung des Begriffs für die begehrten Waren oder Dienstleistungen be-steht. Insoweit ist zu prüfen, welche Bedeutung der Örtlichkeit oder Gegend als geografische Herkunftsangabe beizumessen ist. Dabei ist die Eintragung nicht nur zu versagen, wenn die Ortsangabe für die betroffene Produktgruppe bereits be-kannt ist, sondern es ist im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Be-rücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine - 6 - beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist bzw. in Betracht kommt (EuGH, a. a. O. Rn. 31-34 – Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. – Vierlinden; a. a. O. – STUBENGASSE MÜNSTER). Hierbei sind die Gesamtumstände, insbesondere die zukünftige wirtschaftliche Bedeutung des Ortes und der zugehörigen Infra-struktur zu berücksichtigen. Anhaltspunkt für die Eignung einer Ortsangabe zur Beschreibung der geografischen Herkunft ist daher das Bestehen einschlägiger Herstellungs- und Vertriebsunternehmen am fraglichen Ort. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Unternehmen in ihrer Größe hinter dem Betrieb des Marken-anmelders zurücktreten. Auch wenn gegenwärtig keine solchen Unternehmen existieren, kann eine Schutzhindernis nach § 8 Abs. Nr. 2 MarkenG der Eintra-gung entgegenstehen, wenn angesichts der objektiven Gesamtumstände die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten ist bzw. in Betracht kommt. Maßgebli-che Umstände sind dabei die branchenbezogene wirtschaftliche Bedeutung des Ortes, das allgemeine Handelsvolumen, die Infrastruktur der umliegenden Region, die Vegetation, das Vorhandensein notwendiger Grundstoffe und die jeweiligen Verkehrsanbindungen. Gegen eine Eignung einer Ortsangabe zur Beschreibung der geografischen Herkunft kann der Umstand sprechen, dass sich der fragliche Ort weder gegenwärtig als Sitz entsprechender Herstellungs- Vertriebs- oder Leistungsunternehmen anbietet noch mit einer entsprechenden wirtschaftlichen Entwicklung in der Zukunft ernsthaft zu rechnen ist. Hiergegen können die geo-grafischen Besonderheiten des Ortes sprechen, so dass aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise eine solche Entwicklung völlig unwahrscheinlich ist. Als schutzun-fähige geografische Angaben kommen dabei auch Ortsnamen im weiteren Sinne in Betracht, wie z.B. Namen von Stadt- bzw. Gemeindeteilen und sogar Gebäuden oder Gebäudekomplexen (vergl. dazu Stöbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 441, 442 m. w. N.). Ausgehend von diesen Vorgaben eignet sich die angemeldete Bezeuchnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus Sicht der angesprochenen - 7 - Verkehrskreise im Sinne einer geografischen Herkunftsangabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Feststellungen, auf denen die Entscheidung der Markenstelle beruht, tragen im Ergebnis die Zurückweisung der Anmeldung. Anders als in der Beschwerdebegründung vorgetragen, handelt es sich nicht um bloße Vermutun-gen. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass „Grevenstein“ keine bedeu-tende Örtlichkeit ist. Grevenstein ist nach den vom Deutschen Patent- und Mar-kenamt vorgelegten Rechercheergebnissen, die von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt werden, der Name eines Ortsteils der Stadt Meschede im Hoch-sauerlandkreis. Der Ortsteil hat etwa 1000 Einwohner und dürfte nur regional be-kannt sein. Der Verkehr dürfte daher diesen Ortsteil nicht kennen und folglich auch keine positiv besetzten Vorstellungen mit ihm verbinden. Grevenstein hat nur in-soweit eine überregionale wirtschaftliche Bedeutung, als die Beschwerdeführerin dort ihren Sitz hat. Sie stellt ein bekanntes Bier her (Veltins) und vertreibt dieses bundesweit. Regional hat der Tourismus eine gewisse Bedeutung. In Grevenstein gibt es zwei Gasthöfe, die die Beherbergung und Verpflegung von Gästen anbie-ten (Landgasthof Grevenstein, Ostfeld 25, Meschede-Grevenstein und Holländer Hof, Ohlstraße 4, Meschede–Grevenstein). Weiterhin gibt es einen Ortsteil der Gemeinde Roggenstorf im Landkreis Nordwestmecklenburg, der den Namen Gre-venstein trägt. Auch dieser Ortsteil, etwa 30 km westlich von Wismar, ist dem Verkehr unbekannt. Die Einwohnerzahl liegt unter der von Grevenstein im Hoch-sauerland. Auch wenn diese Umstände nicht bereits für sich gesehen für eine Eignung des Begriffs „Grevensteiner“ zur Beschreibung der geografischen Herkunft der bean-spruchten Produkte sprechen, gibt es weitere Umstände, die in diese Richtung weisen. Die angemeldete Bezeichnung ist unmittelbar und ohne weiteres Nach-denken als Ortsname zu erkennen, auch wenn der Ort selbst dem Verkehr unbe-kannt sein mag. Bei solchen schon von der Wortbildung her „typischen“ Ortsanga-ben ist eine Schutzunfähigkeit unter dem Gesichtpunkt der geografischen Angabe - 8 - eher zu bejahen als bei „untypischen“ Ortsangaben (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 426 a.E.; vergl. dazu auch den Beschluss des BPatG 33 W (pat) 155/99 vom 18. Februar 2000 zur „untypischen“ Ortsbezeichnung „SONTRA“). Der Ortsname „Grevenstein“ wird in einer häufig anzutreffenden Weise gebildet. Er setzt sich aus zwei Wortbestandteilen zusammen, wobei der zweite Wortbestandteil „Stein“ lautet. Dieser Wortbestandteil findet sich in vielen Ortsbezeichnungen wie „Lahnstein“, „Wendelstein“, „Traunstein“, „Königstein“, etc. Die angemeldete Marke verwendet den Ortsnamen zudem adjektivisch. Der Ver-kehr wird daher erwarten, dass die unter dieser Bezeichnung angebotenen Waren und Dienstleistungen mit einem tatsächlich existenten Ort in Verbindung stehen, etwa als Herstellungsort der Ware oder als Herkunftsort relevanter Rohstoffe. Bei einem Bier, das als „Grevensteiner“ bezeichnet wird, besteht die Erwartung, dass sich das Brauhaus in einem Ort namens Grevenstein befindet. Auch bezüglich der weiteren beanspruchten Waren, Brot und feine Backwaren sowie alkoholische Getränke, alkoholische Mischgetränke, Schnaps und Spirituosen, wird der Verkehr bei Benutzung der angemeldeten Marke eine entsprechende Erwartung haben. Für die Schutzunfähigkeit der angemeldeten geografischen Bezeichnung spricht zudem, dass der Ort Grevenstein zur Herstellung der beanspruchten Waren bzw. zum Anbieten der beanspruchten Dienstleistungen geeignet ist. Bier, Brot, feine Backwaren, Spirituosen und andere alkoholhaltige Getränke können in Ortschaf-ten, die in deutschen Mittelgebirgen wie dem Hochsauerland liegen, hergestellt werden. Die erforderlichen Rohstoffe, vor allem Getreide und geeignetes Wasser, stehen zur Verfügung. So braut die Beschwerdeführerin in Grevenstein in erhebli-chem Umfang Bier. Der Ort ist offenkundig zum Bierbrauen geeignet. Besondere klimatische Voraussetzungen wie für den Weinanbau sind hingegen nicht erfor-derlich. Obst, das zu Spirituosen verarbeitet werden kann, gedeiht auch in höhe-ren Lagen. Nicht vor Ort angebaute Rohstoffe wie Hopfen lassen sich leicht trans-portieren. Der Ort Grevenstein liegt zwar selbst in einer ländlichen Gegend, ver-fügt aber über eine ausreichende Verkehrsanbindung. Die nächstliegende Auffahrt zu Autobahn A 46 ist etwa 12 km entfernt. Die Städte Hamm (ca. 60 km) oder - 9 - Dortmund (ca. 80 km) sind gut zu erreichen. Die beanspruchten Waren sind sol-che des täglichen Ge- und Verbrauchs. Sie lassen sich auch ohne größeren Ka-pitaleinsatz herstellen. So hat sich im Bereich der Bierherstellung neben dem Trend zur einer immer stärkeren Konzentration der Großkonzerne auch ein Trend zum Betrieb kleiner, lokal ausgerichteter Brauereien entwickelt. Die beanspruchten Waren können in Städten und Dörfern in kleinen, regionalen Brauereien, Brenne-reien und Bäckereien hergestellt werden. Diese Überlegungen gelten auch für die beanspruchten Dienstleistungen. Diese können in einem engen Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb der beanspruchten Waren stehen. Der Be-trieb einer Bar, die Verpflegung von Gästen in Cafeterias bzw. Restaurants und die hierauf bezogenen Dienstleistungen sind ohne Bier, Spirituosen und Backwa-ren kaum möglich. Auch die Vergabe von Lizenzen im Rahmen von Franchising-Konzepten hat einen starken Bezug zur Gastronomie, da diese Konzepte hier häufig anzutreffen und teilweise sogar die Regel sind (z. B. bei großen Fast-Food-Ketten wie „McDonald“ oder „Subway“). Tatsächlich gibt es in Grevenstein, wie oben dargestellt, bereits zwei Gasthöfe mit Restaurantbetrieb. Daher sprechen keine vernünftigen Gründe gegen die Möglichkeit, dass Dritte zukünftig den Be-trieb einer Gaststätte, Brauerei, Bäckerei oder Brennerei in Grevenstein aufneh-men bzw. entsprechende Franchise-Konzepte entwickeln könnten. Die getroffenen Feststellungen in Bezug auf den Ort Grevenstein im Hochsauer-land belegen ausreichend, dass eine beschreibende Verwendung der Bezeich-nung „Grevensteiner“ keine abstrakte, fernliegende Möglichkeit ist, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine vernünftigerweise zu erwartende Entwicklung darstellen kann. Daher kann die Frage dahin gestellt bleiben, ob auch der Ort Grevenstein in Mecklenburg diese Erwartung begründen könnte. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Verkehrsduchsetzung der angemel-deten Marke „Grevensteiner“ beruft, verweist sie einzig auf eine über hundert Jahre bestehende Brautradition. Sie beruft sich aber nicht darauf, dass diese Brautradition ohne Unterbrechung in den letzten einhundert Jahren stattgefunden - 10 - habe. Auf den Internetseiten der Beschwerdeführerin www.veltins.de und www.grevensteiner.de wird das unter der angemeldeten Marke vertriebene Bier mit der Behauptung beworben, dass Grevensteiner Bier im 19. Jahrhundert ge-braut worden sei und die Beschwerdeführerin die Brautradition „Grevensteiner“ wieder habe aufleben lassen. Hinreichend substantiierter Vortrag in Richtung einer Verkehrsdurchsetzung kann darin nicht gesehen werden. Erst recht fehlt es an einer (Anfangs-)Glaubhaftmachung in Bezug auf eine Verkehrsdurchsetzung, die Anlass für weitere Ermittlungen bzw. Beweiserhebung geben könnte (vergl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 669 ff.). Die Beschwerde der Anmelderin war nach alledem zurückzuweisen. III. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Es war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat die Frage der Schutzfähigkeit der vorliegend angemeldeten geografischen Angabe anhand der von der Rechtsprechung entwickelten maßgeblichen Kriterien beurteilt, ohne dabei von diesen Kriterien abzuweichen. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbe-schwerde hat die Anmelderin im Übrigen auch nicht aufgezeigt. IV. Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da weder von der An-melderin ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (§ 69 Nr. 1 MarkenG) noch der Senat eine mündliche Verhandlung für sachdienlich erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG), so dass es beim Regelfall des schriftlichen Verfahrens - 11 - zu verbleiben hatte. Anlass für weitere Hinweise an die Anmelderin, insbesondere in Bezug auf Vortrag oder Beweisangebote, waren nicht veranlasst. Aufgrund ih-res Vortrags und der Ermittlungen des Patentamts konnte die Sache abschließend beurteilt und entschieden werden. V. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 12 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Kriener Dr. Nielsen Hu
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