BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 554/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 011 666.3 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des Richters Metternich beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Wortkombination Beeren Sinnlichkeit ist am 30. Januar 2012 für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 5, 30 und 32 Klasse 5: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitamini-siert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Klasse 30: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für Genusszwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee-Extrakte; Eistee; Getränke mit oder auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee (auch in trinkfertiger Form und/oder Beimischung von Frucht-getränken und/oder Fruchtsäften); Zubereitungen überwiegend bestehend aus Tee-Extrakten und/oder Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen in pulveri-sierter und/oder granulierter und/oder instantisierter Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert und/oder mineralisiert und/oder mit Gewürzen und/oder Milchbestandteilen und/oder weiteren Zuta-ten; Getränkepulver und Fertiggetränke (soweit in Klasse 30 enthalten), insbesondere auf der Basis von - 3 - Tee, teeähnlichen Erzeugnissen, Tee-Extrakten, Kaf-fee, Kaffee-Extrakten, Kaffee-Ersatzmitteln, Kaffee-Ersatzmittelextrakten, Kakao, Malz, Zucker, Zuckerer-satzmitteln, Zichorie und/oder anderen geschmackge-benden Zutaten (jeweils einzeln und/oder in Kombina-tion miteinander); Kakao; Kaffee; Kaffee-Ersatzmittel; Zuckerwaren; Schokoladenwaren; Klasse 32: Alkoholfreie Getränke; Getränke unter Beimischung von Tee/Kräutertee/Früchtetee; Energie-Getränke (Energy-Drinks); Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Mi-neralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Instantgetränkepulver zur Herstellung al-koholfreier Getränke; Extrakte und Essenzen zur Her-stellung alkoholfreier Getränke zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat diese unter der Nummer 30 2012 011 666.3 geführte Anmeldung nach entsprechender Beanstandung mit Be-schluss vom 2. April 2012 zurückgewiesen. Aus Sicht der Markenstelle fehlt der angemeldeten Wortkombination jegliche Un-terscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie sei aus den gebräuchli-chen Wörtern „Beeren“ mit der Bedeutung „kleine, rundliche, oft kräftig gefärbte Früchte mit saftigem Fleisch, die Samenkerne enthalten“ und „Sinnlichkeit“, einem emotionalen Werbeschlagwort mit der Bedeutung „Gelüste, Lust, Verlangen, et-was sinnlich Wirkendes“, gebildet. In ihrer Gesamtheit assoziiere die angemeldete - 4 - Wortkombination mit der synonymen Bedeutung „Gelüste, Lust, Verlangen nach/an/auf Beeren bzw. sinnliche, sinnlich wirkende, lustvolle Beeren i.S.v. sinn-licher, sinnlich wirkender, lustvoller Beeren-Genuss/Geschmack“ lediglich eine herkunftsneutrale Sachinformation in Form eines emotionalen Werbeverspre-chens, zumal sich der Begriffsinhalt „Beeren“ i.V.m. „sinnlich, Sinnlichkeit“ bereits branchenüblich am Markt etabliert habe. Die angemeldete Wortkombination setze sich lediglich aus einer Kombination schutzunfähiger Wortbestandteile zusammen und ergebe in ihrer Gesamtheit keinen über die Summe dieser Einzelbestandteile hinausgehenden Gesamtbegriff mit kennzeichnungskräftigen Elementen. Die an-gesprochenen Verkehrskreise würden hierin nur einen sachbezogenen Hinweis auf Art, Beschaffenheit und objektiv emotionale Eigenschaftsmerkmale der bean-spruchten Waren erkennen, und zwar dahingehend, dass die angebotenen Waren aus/mit Beeren oder beerenähnlichen Früchten hergestellt worden seien oder In-haltsstoffe, Aromen, Zutaten, Extrakte oder Substanzen von Beeren wie beeren-ähnlichen Früchten enthalten bzw. den Geschmack, die Geschmacksrichtung, die Form von Beeren aufweisen könnten. Raum für eine hiervon wegführende Inter-pretation in Richtung vager oder unklarer Deutungsmöglichkeiten lasse die ange-meldete Wortkombination nicht, zumal sie keine die Unterscheidungskraft begrün-denden Merkmale wie Originalität, Prägnanz, Merkfähigkeit oder Interpretations-bedürftigkeit aufweise. Auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen könne sich die Anmelderin nicht berufen. Die Anmelderin hält mit ihrer gegen den vorgenannten Beschluss gerichteten Be-schwerde an ihrer Auffassung fest, dass die angemeldete Wortkombination i.V.m. den beanspruchten Waren schutzfähig sei und insbesondere keine rein werbliche Anpreisung darstelle. Die Wortbestandteile „Beeren“ und „Sinnlichkeit“ seien zwar für sich gesehen gebräuchlich, bildeten in ihrer Kombination aber eine phantasie-volle Wortschöpfung. Der Wortbestandteil „Sinnlichkeit“ beschreibe ein subjektives Gefühl i.S.v. „Lust, Verlangen“, beziehe sich somit auf die Erlebniswelt jedes Ver-brauchers und bleibe, da der Sinngehalt von jeder Person anders empfunden werde und dieser Wortbestandteil daher keine verwertbare, unmittelbare Informa-- 5 - tion über die beanspruchten Waren vermittle, vage und unklar. Subjektive Wert-urteile, die von den jeweiligen Waren nicht unmittelbar, sondern aufgrund der Empfindung des jeweiligen Verwenders ausgelöst würden, könnten Eigenschaften dieser Waren selbst nicht unmittelbar beschreiben. Selbst wenn der Wortkombina-tion „Beeren Sinnlichkeit“ eine werbliche Aussage zugeschrieben werden sollte, stehe dies der Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis nicht entgegen, zumal diese Wortkombination eine in sich widersprüchliche Bezeichnung sei; „Sinnlich-keit“ lasse sich nicht auf einen Gegenstand übertragen. Der Verbraucher werde die angemeldete Wortkombination daher als etwas Besonderes wahrnehmen und einem Produkt zuordnen können. Die Belege der Markenstelle würden nichts Ge-genteiliges ergeben. Sie zeigten lediglich irgendeine Verwendung der Begriffe „Beeren“ und „sinnlich“ bzw. „Sinnlichkeit“ in irgendeinem Zusammenhang und seien in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Waren nicht relevant. Ferner könne der Verbraucher aus der angemeldeten Wortkombination keine unmittelba-ren Informationen bzw. Rückschlüsse über bzw. auf diese Waren erlangen, auch nicht in Bezug auf Geschmacksrichtung, Wirkungsweise, Zielgruppe etc. Die Ver-knüpfung von „Beeren“ und „Sinnlichkeit“ solle nicht als Sachangabe bzw. Werbe-schlagwort fungieren, sondern dem Verbraucher eine eigene „sinnliche“ Erlebnis-welt eröffnen, dessen Grundlage zwar Früchte, hier: Beeren, seien, die aber hie-rauf weder reduziert noch festgelegt werden könne. Da die angemeldete Wortkombination in Bezug auf die beanspruchten Waren keine klaren und unmittelbar beschreibenden Hinweise enthalte, sei auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. April 2012 aufzuheben. - 6 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Anmelderin fehlt der angemeldeten Wortkombination hinsichtlich der hier be-anspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zu-rückgewiesen hat. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne-ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u.a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vor-dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a.a.O.). Je-denfalls in diesem Sinne fehlt der angemeldeten Wortkombination in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft. - 7 - Bei der Beurteilung der Frage, ob das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG vorliegt, ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Ver-kehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 29, 30). Bei den vorliegend beanspruchten Waren der Klassen 5, 30 und 32 handelt es sich um Teeprodukte und Getränke des täglichen Bedarfs, die sich an die breiten Verkehrskreise der inländischen Endverbraucher dieser Produkte richten. Die angemeldete Wortkombination ist – wie die Markenstelle zutreffend ermittelt und ausgeführt hat – aus den gebräuchlichen Wörtern „Beeren“ (= „kleine, rundli-che, oft kräftig gefärbte Früchte mit saftigem Fleisch, die Samenkerne enthalten“) und „Sinnlichkeit“ (= „Gelüste, Lust, Verlangen“) zusammengesetzt. Die von der Markenstelle ermittelten Belege, insbesondere die dem Beanstandungsbescheid vom 13. Februar 2012 als Anlage beigefügten Ergebnisse einer Google-Recher-che (Bl. 11 f. der Patentamtsakten) und die Ergebnisse von weiteren Google-Re-cherchen, die der Anmelderin in Anlage zum angefochtenen Beschluss übermittelt worden sind (Bl. 81 ff. der Patentamtsakten), zeigen, dass im Zusammenhang mit dem Konsum von Beeren vielfach die Begriffe „sinnlich, Sinnlichkeit“ benutzt wer-den, um darauf hinzuweisen, dass der Genuss von Beeren, namentlich von Erd-beeren nicht nur vom Geschmack her sondern auch visuell und vom Aroma/Duft her Freude und Lust bereiten könne. Begegnet den vorgenannten Verkehrskreisen diese Wortkombination i.V.m. den vorliegend beanspruchten Waren der Klassen 5, 30 und 32, so werden diese Verkehrskreise aufgrund des vorstehend darge-legten Sprachgebrauchs in der Wortkombination „Beeren Sinnlichkeit“ aus den vorgenannten Gründen lediglich einen schlagwortartigen und anpreisenden Sach-hinweis dahingehend erkennen, dass die so gekennzeichneten Waren (insbes. Tee, Teezubereitungen und –extrakte, aber auch die hier in der Klasse 30 bean-spruchten Mineralwässer und anderen kohlesäurehaltigen Wässer, die mit ent-- 8 - sprechenden Geschmacks- und Aromastoffen versetzt sein können) einen ausge-prägten Beerengeschmack bzw. ein ausgeprägtes Beerenaroma aufweisen, wobei der Genuss dieser Waren von Geschmack und Aroma her eine besonders sinnli-che Wirkung entfalten und damit den Konsumenten Lust verschaffen kann. Entgegen der Auffassung der Anmelderin vermittelt die angemeldete Wortkombi-nation in Bezug auf die hier beanspruchten Waren nicht lediglich vage, unklare oder mehrdeutige Informationen und Vorstellungen. Vielmehr erschließt sich den relevanten Verkehrskreisen die vorgenannte Bedeutung der angemeldeten Wort-kombination ohne weiteres, insbesondere ohne eine mehrere differenzierte Ge-dankenschritte erfordernden, analysierenden Betrachtungsweise. Wie ausgeführt, handelt es sich bei den Wortbestandteilen der angemeldeten Wortkombination um gebräuchliche Wörter der deutschen Sprache, die sich ohne weiteres auf Eigen-schaften der beanspruchten Waren beziehen können und die in ihrer Summierung auch keine Besonderheiten, insbesondere solcher semantischer oder syntakti-scher Art aufweisen, welche über den genannten werblich anpreisenden Gehalt dieser Wortkombination hinausgehen und geeignet wären, um als betrieblicher Herkunftshinweis dienen zu können. Da nach alledem das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt sind. 2. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Anmelderin hat keinen Terminsantrag nach § 69 Nr. 1 MarkenG gestellt. Es waren auch keine - 9 - tatsächlichen oder rechtlichen Fragen entscheidungserheblich, die nach § 69 Nr. 3 MarkenG der Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätten. Knoll Grote-Bittner Metternich Hu
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