BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 56/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 23 530.2 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - - 3 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung Beauty-Quotient ist am 23. April 1999 für die Dienstleistungen der Klasse 42 "Ausmessen von Ge-sichtsproportionen, Cephalometrie, Berechnungen zu den Gesichtsproportionen, Erstellen von Modelllösungen und Analysen, Erstellen von Röntgenaufnahmen und deren Analyse, Beratungen zur schönheitschirurgischen Behandlung, kiefer-chirurgische Behandlungen, gesichtschirurgische Behandlungen und Eingriffe so-wie Beratung und postoperative Betreuung und Erstellen von postoperativen The-rapien, Anwendung von Computerprogrammen zur Veränderung des Gesichtsaus-drucks, sowie Erstellen von computergesteuerten Gesichts- und Ganzkörperanaly-sen, sowie Erfassen der Abweichungen zum allgemeinen Schönheitsbild" zur Ein-tragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung die Markenanmeldung wegen bestehender Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Die aus der Begriffskombina-tion "Beauty" und "Quotient" bestehende angemeldete Bezeichnung weise in Ver-bindung mit den beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar darauf hin, dass die Anmelderin Schönheitskorrekturen und -operationen durchführe, wo-bei sie sich zur Ermittlung eines bestmöglichen Erscheinungsbildes einer speziel-len Berechnungsformel bediene. Bezogen auf das Gebiet der kosmetischen Chir-urgie bedeute "Quotient", dass der Arzt bei seiner Beratung und Behandlung die einzelnen Faktoren, die den individuellen Typ einer Person ausmachten, wie zB Körpergröße, -gewicht, Statur usw berücksichtige, zueinander in Beziehung setze und zwischen diesen ein optimales Verhältnis errechne. Folglich handele es sich - 4 - bei der Bezeichnung "Beauty-Quotient" um einen die angemeldeten Dienstleistun-gen in Art und Bestimmung beschreibenden, freizuhaltenden Ausdruck, dem auch jegliche Unterscheidungskraft fehle. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle des DPMA aufzuheben. Hilfsweise unter Zugrundelegung des auf die Dienstleistungen "Er-fassen von Gesichts- und Körperproportionen, Erstellen von Rönt-genaufnahmen und deren Analyse, Beratungen zur schönheitschi-rurgischen Behandlung, kieferchirurgische Behandlungen, ge-sichtschirurgische Behandlungen und Eingriffe sowie Beratung und postoperative Betreuung und Erstellen von postoperativen Therapien, Anwendung von Computerprogrammen zur Verände-rung des Gesichtsausdrucks, sowie Erstellen des Realbildes im Hinblick auf ein allgemeines Schönheitsbild" beschränkten Ver-zeichnisses. Die angemeldete Wortkombination sei in Bezug auf die beanspruchten Dienstlei-stungen nicht beschreibend. "Beauty-Quotient" weise vielmehr einen unscharfen Bedeutungsinhalt auf, dem sich ohne Hinzufügung weiterer Angaben und sinntra-gender Wörter keine hinreichend deutliche Inhaltsangabe entnehmen lasse. Es bestehe deshalb weder ein Freihaltungsbedürfnis noch könne der angemeldeten Bezeichnung jegliche konkrete Unterscheidungseignung abgesprochen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen. - 5 - II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache auch unter Be-rücksichtigung des hilfsweise eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses kei-nen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der Bezeich-nung "Beauty-Quotient" nach Haupt- und Hilfsantrag für die beanspruchten Dienst-leistungen Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG ent-gegen. Wie die der Anmelderin übersandte Internet-Recherche belegt, findet der Aus-druck "Quotient" für "Ergebnis der Division" auch außerhalb der Mathematik be-schreibende Anwendung für Verhältnisangaben wie zB in den nachweisbar als Sachangaben verwendeten Wortzusammenfügungen "Hüft-Taillen-Quotient", "re-spiratorischer Quotient" oder aber auf den Durchschnitt oder einen Absolutwert bezogenen (prozentualen) Angaben wie Intelligenz-Quotient (IQ), Wellness-Quo-tient, Lust-Quotient, Emotionaler Quotient (EQ). In Verbindung mit dem allgemei-nen, auch inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlichen und zuneh-mend als Modewort für "Schönheit" verwendeten Ausdruck "Beauty" stellt deshalb die angemeldete Bezeichnung "Beauty-Quotient in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen - auch nach dem hilfsweise gefassten Verzeichnis - eine Sachan-gabe im Sinne von "Schönheitsquotient" bzw "Grad der Schönheit" dar. Diese wird nicht nur von der Anmelderin selbst als Sachbezeichnung im Geschäftsverkehr und in der Werbung für die Dienstleistungen eines Schönheitschirurgen verwendet ("Aus den Daten kreierten sie ein 'Ideal-Gesicht' mit einem Schönheitsquotienten von 100 Prozent"; "Claudia Schiffer, die übrigens auch nur einen Schönheitsquo-tienten von 90 Prozent hat"), sondern aufgrund ihres unmittelbaren Bezugs zu den beanspruchten Dienstleistungen sowie der Gewöhnung des Verkehrs an ver-gleichbare Wortzusammensetzungen auch als solche ohne weiteres in ihrer be-schreibenden Bedeutung erkannt und ausschließlich als Sachbezeichnung ver-standen. So konnte der Senat aufgrund der Internet-Recherche einen Test der Zeitschrift "freundin" belegen, in dem gefragt wird "wie hoch ist ihr Lust-Quotient", - 6 - während ein weiterer Test eines Dr. N… zur Überprüfung der Wohlfühl-In- telligenz den "Wellness-Quotienten" ermitteln soll oder nach dem "emotionalen Quotienten" gefragt wird. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen folgt, dass der Eintragung der angemel-deten Bezeichnung das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen-steht. Denn in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen reduziert sich die angemeldete Bezeichnung auf eine beschreibende und freihaltebedürftige Merk-malsangabe. Diese vermittelt dem Verkehr sofort und ohne weiteres Nachdenken (vgl hierzu auch EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz 27, 37 – EuroHealth) aus-schließlich eine wichtige, den möglichen Gegenstand dieser Dienstleistungen un-mittelbar selbst betreffende Sachinformationen bzw eine verständliche Beschrei-bung des Inhalts oder Ergebnisses der Werke, die Gegenstand dieser Dienstlei-stungen sein können - wie zB Anwendung von Computerprogrammen zur Verän-derung des Gesichtsausdrucks - (vgl auch BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN; MarkenR 2001, 368, 370 – Gute Zeiten – Schlechte Zei-ten). Unerheblich ist, ob der Verkehr mit der angemeldeten Bezeichnung bereits einen konkreten Aussagegehalt zB über die für den Grad der Schönheit maßgeblichen Bemessungsfaktoren oder deren Berechnung verbinden kann. Denn unabhängig hiervon hat der Begriff "Beauty-Quotient" jedenfalls die Bedeutung einer - wenn auch allgemeinen - Sachbezeichnung. Auch mangelt es nicht an der für eine frei-haltebedürftige Sachbezeichnung wesentlichen Eigenschaft der Eindeutigkeit als Fachwort. Denn die mit einer verallgemeinernden Aussagen einhergehende Unbe-stimmtheit steht der Eignung als freihaltebedürftiger Sachbegriff nicht entgegen (vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 - für die Sammelbezeichnung: Bücher für eine bessere Welt), zumal wenn wie hier hinsichtlich des Modeworts "Beauty" nicht ausschließlich ein fachsprachliches, sondern zugleich auch ein Verwendungsinte-resse der Unternehmen als verbraucherorientierte werbewirksame Sachinforma-tion im Vordergrund steht und deshalb selbst begrifflich eher unbestimmte Anga-- 7 - ben zur Beschreibung geeignet und freihaltebedürftig sein können (vgl zur Bedeu-tung des Verkehrsverständnisses auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 26, 69). Handelt es sich um ein Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend wegen einzelner Oberbegriffe wie zB "kieferchirurgische Behandlun-gen" eine Vielzahl unterschiedlicher Dienstleistungen umfasst, so ist das angemel-dete Zeichen von der Eintragung für den beanspruchten Oberbegriff bereits aus-geschlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle hierunter fallende Dienstlei-stung ein Eintragungshindernis ergibt (BGH WRP 2002, 91, 93-94 – AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren). Auch insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es andernfalls möglich wäre, ein für bestimmte Dienstleistungen bzw Dienstleistungsbereiche bestehendes Ein-tragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entspre-chend weit gefasster Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird. Auch steht der Annahme eines aktuellen Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen, dass eine gegenwärtige Verwendung des konkret angemeldeten Begriffs noch nicht nachweisbar ist, da nach ständiger Rechtsprechung ein Freihaltungsbedürfnis auch dann anzunehmen ist, wenn die fragliche Bezeichnung - auch wenn es sich um eine Wortneubildung handelt - ge-genwärtig zwar noch nicht als Sachangabe verwendet wird, eine solche Verwen-dung aber jederzeit in Zukunft zu erwarten ist (vgl EuG MarkenR 2001, 324, 326 Tz 29 ff – UNIVERSALTELEFONBUCH; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVI-DUELLE), was vorliegend aufgrund der angeführten konkreten Anhaltspunkte nicht zweifelhaft sein kann. Die angemeldete Bezeichnung weist zudem auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG auf. Unterscheidungskraft ist nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs die einer Marke innewohnende konkrete Eig-nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundelie-- 8 - genden Waren oder Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab aus-zugehen ist, um das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu überwinden (ständige Rechtsprechung, vgl zB BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mit weiteren Hinweisen). Insbesondere liegt die An-nahme fehlender Unterscheidungskraft nahe, wenn wie hier der angesprochene Verkehr der angemeldeten Bezeichnung einen für die beanspruchten Dienstlei-stungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnet (vgl zur ständigen Rechtsprechung des BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH MarkenR 1999, 349, 351 – YES; BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE). Auch stellt die hier angemeldete Bezeichnung - anders als in der Entscheidung "Baby-dry" des EuGH (MarkenR 2001, 400) - kei-ne vom üblichen Sprachgebrauch in ihrer Wortstruktur oder der Wortbildung unge-wöhnliche Gesamtbezeichnung dar, so dass der Verbraucher auch keine Veran-lassung hat, die angemeldete Bezeichnung als individualisierenden betrieblichen Herkunftshinweis für die Ware selbst oder die Dienstleistung zu verstehen. Da die aufgeführten Schutzhindernisse sowohl für die nach dem Hauptverzeichnis erfassten Dienstleistungen als auch für diejenigen des Hilfsverzeichnisses gelten, bedurfte es keiner Erörterung, inwieweit letzteres unzulässige Erweiterungen ent-hält und sich als unzulässig erweist. Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen. Kliems Brandt Engels Pü
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