BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 56/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 397 41 090 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie des Richters Engels und der Richterin Bayer - 2 - beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 - vom 20. Novem-ber 2002 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 41 461 ange-ordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 20. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der ange-griffenen Marke 397 41 090 und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss ist demnach hinsichtlich der Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Kliems Engels Bayer Pü
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