ECLI:DE:BPatG:2022:030222B25Wpat571.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 571/20
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 104 014.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. Februar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,
der Richterin Kriener sowie der Richterin k. A. Fehlhammer beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildgestaltung
ist am 25. März 2020 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet
worden:
Klasse 36:
Dienstleistungen eines Maklers; Dienstleistungen eines Maklers für
Kapitalanlagen; Maklerdienste zur Vermittlung von Finanzierungen
durch andere Finanzinstitute; Maklerdienste zur Vermietung von
Gebäuden; Maklerdienste zum Verkauf von Gebäuden;
Immobilienbewertung [Schätzung]; Immobilienbewertung [finanziell];
Immobiliendienstleistungen; Immobilienvermittlung; Finanzierung von
Immobilien; Investmentberatung; Investmentgeschäfte;
Investmentberatung in Bezug auf Immobilien.
Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 7. Juli 2020 einer Beamtin des gehobenen
Dienstes nach vorheriger Beanstandung vom 29. Mai 2020 wegen fehlender
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt, bei dem Anmeldezeichen handele es sich um eine
werbeübliche Aussage über die Profession und die Qualität der die beanspruchten
Dienstleistungen anbietenden und erbringenden Personen. Die angemeldete
Marke sei ersichtlich aus dem Präfix „Top“ und der hier einschlägigen
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Berufsbezeichnung „Makler“ gebildet. Der Begriff des Maklers bezeichne
jemanden, der den Verkauf oder die Vermietung und den Abschluss von
Verträgen in verschiedenen Bereichen vermittle. Mit dem vorangestellten
Bestandteil „Top“ werde in Bildungen mit Substantiven ausgedrückt, dass jemand
oder etwas als besonders gut und qualitativ erstklassig angesehen werde. Der
Gesamtbegriff erschließe sich den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar
als sachlich werbliche Information über einen herausragenden Makler und somit
als Hinweis auf eine hervorragende Leistungserbringung. Mit dieser Bedeutung
werde der angemeldete Begriff aktuell auch verwendet. Er sei somit nicht
geeignet, auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Betrieb
hinzuweisen. Darüber hinaus sei das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG gegeben.
Das in Rede stehende Zeichen sei auch nicht wegen der grafischen Ausgestaltung
schutzfähig. Zwar sei diese gefällig. Sie beinhalte aber keine die Sachaussage
überlagernden oder ergänzenden Elemente, die eine Betriebskennzeichnung
ermöglichten oder das vorliegende Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung
aufhöben. Die verwendete Schriftart sowie die Einbindung der Wörter in
rechteckige und farblich alternierende Hintergründe seien als werbeüblich
anzusehen. Die Markenstelle verkenne dabei nicht, dass es sich bei den
Wortelementen der Anmeldemarke um einen Teil der Firmierung der Anmelderin
handele. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei jedoch losgelöst
von der Person des Markenanmelders und dessen sonstigen Rechtspositionen zu
prüfen, weil mit der beantragten Markeneintragung ein weiteres Recht begründet
werde, das vom Fortbestehen sonstiger Rechte unabhängig sei und auch isoliert
auf Dritte übertragen werden könne. Eine mögliche originäre Kennzeichnungskraft
als Unternehmensname sei für die Bewertung der Bezeichnung als beschreibende
Angabe unbeachtlich. Gleichermaßen sei ohne Belang, ob oder inwieweit das
angemeldete Zeichen vom Anmelder erfunden worden sei.
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Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie führt hierzu aus,
das Amt habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass jedenfalls die grafische
Gestaltung dem Zeichen ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft verleihe. Denn
es weise ein einprägsames, schnörkelloses und schlankes Design auf und weiche
dadurch deutlich und einprägsam von den in der Branche üblichen Gestaltungen
ab. In der Immobilienbranche werde häufig die Abbildung einer Gebäudesilhouette
oder eines Daches (Winkel oder Dreiecksgestaltung) verwendet. Auch seien die
Wortbestandteile „Immobilien“ (Banken, Bausparkassen), „top“ oder „Makler“
beliebt. Das Design in Form der Umrahmung und des farblich alternierend
ausgefüllten Hintergrunds weiche von den auf dem Dienstleistungsgebiet üblichen
Werbegrafiken deutlich ab und sorge zum einen für eine gute Lesbarkeit und zum
anderen für eine besondere Auffälligkeit der Wortbestandteile „Die Topmakler“, so
dass das Anmeldezeichen einprägsam in Erinnerung bleibe. Damit komme ihm
eine herkunftshinweisende Eigenart zu. Da die angesprochenen Verkehrskreise
die Dienstleistungen im Immobilien- und Investmentbereich regelmäßig mit einer
besonders hohen Aufmerksamkeit wahrnähmen, weil ein Erwerb oder ein
Investment regelmäßig mit einem sehr hohen Kapitaleinsatz verbunden sei,
würden sie die Unterschiede im Vergleich zu den branchenüblichen Zeichen sehr
genau wahrnehmen. Zudem verkenne der Zurückweisungsbeschluss der
Markenstelle, dass dem Zeichen ein stark eingeschränkter Schutzumfang
zukomme. Denn die Verwendung der Wörter „Top Makler“, auf die sich die
Nachweise der Markenstelle bezögen, sei von der angemeldeten Wort-/Bildmarke
gerade nicht umfasst. Außerdem unterscheide sich die Komponente „DIE
TOPMAKLER“ durch die durchgehende Versalienschreibweise, den
vorangestellten Artikel und die zusammenhängende Schreibweise des Wortes
„TOPMAKLER“ von den aufgezeigten Verwendungsnachweisen der Markenstelle.
Weiterhin differenziere der angefochtene Beschluss nicht ausreichend zwischen
den beanspruchten Dienstleistungen. So gehörten beispielsweise die
Immobilienfinanzierung, die Investmentberatung in Bezug auf Immobilien sowie
Investmentgeschäfte nicht zum typischen Angebot von Immobilienmaklern.
Diesbezüglich sei das gegenständliche Zeichen weder eine beschreibende
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Angabe, noch komme ihm eine im Vordergrund stehende produktbeschreibende
Bedeutung zu. Die Anmelderin verweist zudem auf eine Vielzahl von aus ihrer
Sicht vergleichbarer nationaler oder beim EUIPO eingetragener Zeichen. Für sie
sei es relevant, dass das Deutsche Patent- und Markenamt in seiner
Entscheidungsfindung objektive und gleiche Maßstäbe anlege sowie berechenbar
bleibe. Es könne nicht richtig sein, dass allein die subjektive Beurteilung der
Individualität von Zeichen über deren Schutzfähigkeit entscheide.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 36, vom 7. Juli 2020 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Markenstelle, den rechtlichen Hinweis des Senats vom 9. August 2021 nebst
Anlagen, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG
statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der
Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Marke
steht im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36
jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs.
2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Wort-
/Bildgestaltung daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
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1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen
zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR
2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR
2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR
2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 -
FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf-Marke; BGH
GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas). Auch das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrunde liegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel;
BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von
Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen
Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche
Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf
die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f.
- Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der
Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus
Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR
2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen
die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 -
FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor). Von
mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge
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für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben
lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält (vgl.
BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten). Darüber hinaus
fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände
beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu der
betreffenden Ware oder Dienstleistung hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006,
850 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die angemeldete Wort-
/Bildgestaltung nicht den Mindestanforderungen an die erforderliche
Unterscheidungskraft, da sie in Verbindung mit den beanspruchten
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Sinngehalt aufweist, zumindest jedoch einen engen beschreibenden Bezug zu
ihnen aufweist.
a) Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den in Großbuchstaben
wiedergegebenen Wörtern „Die“ und „Topmakler“ mit einer grafischen Gestaltung
zusammen. Sie werden von den in erster Linie angesprochenen Endverbrauchern
ohne Weiteres im Sinne von Maklern, also Geschäftsvermittlern (vgl. Duden, Die
deutsche Rechtschreibung, 24. Auflage, Stichwort: Makler) verstanden, die top,
also sehr gut sind (vgl. Duden, a. a. O., Stichwort: Top). Diese Spitzenstellung
wird durch den vorangestellten bestimmten Artikel „Die“ unterstrichen, mit dem
deutlich gemacht wird, dass nur die Erbringer der beanspruchten Dienstleistungen
„Topmakler“ seien.
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b) In Verbindung mit den
„Dienstleistungen eines Maklers; Dienstleistungen eines Maklers für
Kapitalanlagen; Maklerdienste zur Vermittlung von Finanzierungen
durch andere Finanzinstitute; Maklerdienste zur Vermietung von
Gebäuden; Maklerdienste zum Verkauf von Gebäuden“
bringt die Wortfolge „DIE TOPMAKLER“ klar zum Ausdruck, dass sie von den
besten Maklern erbracht werden, da bereits aufgrund ihrer Bezeichnung ein
ausdrücklicher Bezug zu Maklern besteht.
Auch in Verbindung mit den Dienstleistungen
„Immobilienbewertung [Schätzung]; Immobilienbewertung [finanziell];
Immobiliendienstleistungen; Immobilienvermittlung“
wird der Verkehr das zur Diskussion stehende Zeichen nur als Hinweis auf die
hervorragende und einzigartige Qualifikation der Makler ansehen, die sie
erbringen. Auch wenn die seitens der Anmelderin gewählten Formulierungen nicht
den Begriff „Makler“ enthalten, werden die besagten Tätigkeiten auch von Maklern
angeboten. So ist vor dem Verkauf einer Immobilie diese zu bewerten, um den
von Interessenten zu zahlenden Preis und den für finanzierende Banken
maßgeblichen Beleihungswert im Zusammenhang mit Darlehenssicherheiten,
insbesondere Grundschulden, bestimmen zu können. Insofern werden die
„Immobilienbewertung [Schätzung]“ und die „Immobilienbewertung [finanziell]“
häufig von den mit der „Immobilienvermittlung“ betrauten Maklern mit
übernommen. Unter „Immobiliendienstleistungen“ fallen wiederum auch die bereits
zuvor angesprochenen Tätigkeiten, so dass jene ebenfalls von den Topmaklern
erbracht werden können.
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Die
„Finanzierung von Immobilien; Investmentberatung;
Investmentgeschäfte; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien“
werden ebenfalls von Maklern angeboten. So gehören zu den Aufgaben von
Finanzmaklern die Anlagevermittlung, die Finanzberatung sowie die Vermittlung
von Krediten und Versicherungen (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzmakler“
als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 9. August 2021). Demzufolge
vermitteln sie nicht nur Kapital-Investments, sondern auch
Immobilienfinanzierungen (vgl. u. a. den Artikel „Baugeldvermittler – der Makler
fürs Darlehen“ von Baufi24, „Geldanlagen und Kapitalanlagen vom Finanzmakler
in Wittenberge“ unter „https://www.contact-makler.de/versicherungen-
finanzen/geldanlagen.php“ und „Phönix Maklerverbund GmbH – Ihr Maklerpool in
Hennef – Vermögensaufbau“ unter „https://www.phoenix-maklerverbund.de/
Privatkunden/Vermoegensaufbau“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom
9. August 2021).
c) Vorliegend vermag auch die bildliche Ausgestaltung an einem rein
sachbezogenen Verständnis des angemeldeten Zeichens durch die relevanten
Endverbraucherkreise nichts zu ändern. Ein eigenständiger betrieblicher
Herkunftshinweis kann zwar durch eine besondere bildliche oder grafische
Ausgestaltung von nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteilen erreicht
werden. Dabei vermögen jedoch einfache grafische Gestaltungen oder
Verzierungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, in der Regel den
beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen. Auch ist zu
berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke in einer
naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft
begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erkennbar ist (vgl. u. a. BGH GRUR
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2001, 1153, 1154 – antiKALK; früher schon BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color
COLLECTION; siehe auch BPatG 2007, 324, 326 – Kinder (schwarzrot)).
Die beschreibende und werblich anpreisende Bezeichnung „DIE TOPMAKLER“
des Erbringers der beanspruchten Dienste erfordert deshalb eine phantasievolle,
über eine allgemein übliche Gebrauchsgrafik hinausgehende Ausgestaltung, um
von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage wegzuführen und ein
Verständnis im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises zu ermöglichen. Die
Wiedergabe der Wörter in Großbuchstaben, die rechteckige Umrahmung und die
inverse Schrift auf weißem bzw. blauem Hintergrund stellen jedoch banale
grafische Mittel ohne jegliche kennzeichnende Eigenart dar, die sich von den
üblichen bildlichen Wiedergabeformen nicht wesentlich abheben und lediglich der
Hervorhebung des Schriftzugs dienen. Hierzu verweist der Senat auf die
Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu den nachfolgenden für nicht
schutzfähig erachteten Wort-/Bildgestaltungen:
30 W (pat) 50/11
29 W (pat) 228/04
33 W (pat) 541/10
30 W (pat) 310/03
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29 W (pat) 251/03
27 W (pat) 122/11
Demzufolge kann die einfache Ausgestaltung der Wortbestandteile des
Anmeldezeichens - gerade auch angesichts ihres deutlichen sachbezogenen
Aussagegehalts in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen - nichts zu einer
Wahrnehmung als betrieblicher Herkunftshinweis beitragen. Dass sich die Grafik
dabei nicht der im Immobiliensektor gerne und häufig benutzten Darstellungen von
Gebäuden oder ihren Teilen bedient, lässt ihr vor diesem Hintergrund nicht die zur
Bejahung der Unterscheidungskraft spezifische Eigentümlichkeit zukommen.
d) Auch der Verweis auf bereits eingetragene, aus Sicht der Anmelderin
vergleichbare Marken kann die Unterscheidungskraft nicht begründen.
Voreintragungen rechtfertigen grundsätzlich keine andere Beurteilung. Insoweit ist
auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter
Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47 bis 51 –
BioID und GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs
(vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des
Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR
2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 -
Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine
Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
13. Auflage, § 8 Rn. 75 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung,
sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische
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Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf
Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen von unbestimmten
Rechtbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und
Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das
Bundespatentgericht. Jeder Einzelfall ist demnach eigenständig zu prüfen und zu
entscheiden. Auch die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute
Eintragungshindernisse sind für die Verfahren in anderen Mitgliedstaaten
unverbindlich (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 63 - Henkel; GRUR 2004, 674
Rn. 43 f. - Postkantoor). Das Recht der Unionsmarke ist ein autonomes System,
das vom nationalen Recht unabhängig ist (vgl. insoweit auch EuGH, C-214/19 P,
Rn. 43 – achtung!).
Nach alledem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das angemeldete
Zeichen auch in seiner, keinen phantasievollen Überschuss aufweisenden
Gesamtheit in Verbindung mit den in Rede stehenden Dienstleistungen
betriebskennzeichnend verstanden werden könnte.
2. Inwieweit der angemeldeten Bezeichnung zudem das Schutzhindernis nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann angesichts des Fehlens der
notwendigen Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt und von
der Anmelderin auch nicht beantragt worden (§ 69 Nr. 3 bzw. Nr. 1 MarkenG).
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III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte
oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten in elektronischer Form gemäß § 130d ZPO einzulegen.
Kortbein Kriener Fehlhammer
Full & Egal Universal Law Academy