BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT25 W (pat) 58/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend die angegriffene Marke 303 14 182hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juli 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie des Richters Merzbach und des Richters k. A. Metternichbeschlossen:Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2006 und 6. Juni 2008 sind wirkungslos.G r ü n d eMit Beschluss vom 20. Juli 2006 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 303 14 182 wegen der Wider-sprüche aus der Marken 300 23 716 und 303 09 090 angeordnet. Mit Beschluss vom 6. Juni 2008 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückge-wiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.Daraufhin haben die Widersprechenden ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der ange-ordneten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Aus-- 3 -spruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 96).Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.Bayer Merzbach MetternichHu
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