BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 587/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 003 944.8 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Januar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des Richters kraft Auftrags Portmann beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung Bachblüten ist am 4. April 2012 unter der Nummer 30 2012 003 944.8 beim Deutschen Patent- und Markenamt für die folgende Waren der Klassen 3, 5, und 30 angemeldet wor-den: Klasse 3: Mittel zur Schönheitspflege; Kosmetika; Seifen und Shampoos; Dusch- und Badepräparate (kosmetisch); sämtliche der vorge-nannten Waren hergestellt unter Verwendung von Bachblüten-Rezepturen nach Dr. Bach; Klasse 5: pharmazeutische, medizinische, homöopathische, allopathische, heilende und diätetische medizinische Präparate und Substanzen sowie Präparate und Substanzen für die Gesundheitspflege, so-weit in Klasse 05 enthalten; Nahrungsergänzungsmittel für medi-zinische Zwecke; medizinische Diätnahrungsmittel; Blütenheilmit-tel und Blütenessenzen für medizinische Zwecke; aus Pflanzen und Blüten gewonnene Präparate und Substanzen zur Verwen-dung bei der Behandlung von emotionalen und psychischen Stö-rungen und Zuständen; aus Pflanzen und Blüten gewonnene Prä-parate für medizinische und heilkundliche Zwecke; Kaugummi für medizinische Zwecke; sämtliche der vorgenannten Waren auch in - 3 - Form von Mundsprays, Mundtropfen, Pastillen oder Gelatineperlen sowie hergestellt unter Verwendung von Bachblüten-Rezepturen nach Dr. Bach; Klasse 30: Tee, löslicher Kaffee und Tee, angereicherter Kaffee und Tee; Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke); Süßwaren, insbeson-dere in Form von Zuckerkugeln und Saccharosekugeln; sämtliche der vorgenannten Waren hergestellt unter Verwendung von Bach-blüten-Rezepturen nach Dr. Bach. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-meldung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf einen zuvor ergangenen Bean-standungsbescheid durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes zu-rückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke die Unterschei-dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das Wort „Bachblüten“ sei die üb-liche Bezeichnung für verschiedene, durch Dr. Edward Bach definierte Pflanzen, welche bei der sogenannten Bachblüten-Therapie verwendet würden. Die bean-spruchten Waren könnten explizit unter Verwendung von Bachblütenrezepturen hergestellt werden. Daher werde der Verkehr die angemeldete Marke lediglich als Hinweis auf eine den Waren zugrunde liegende Rezeptur verstehen. Einen Hin-weis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der Waren könne der Verbraucher der Marke nicht entnehmen. Zudem handele es sich bei der angemeldeten Marke um eine beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG. Mit der Bezeichnung „Bachblüten“ werde in verständlicher und sprachüblich gebildeter Weise darauf hingewiesen, dass die so gekennzeichneten Waren Blü-ten entsprechend des von Dr. Edward Bach entwickelten Konzepts beinhalten und für die gleichnamige Therapie bestimmt seien. Damit sei die angemeldete Marke - 4 - geeignet, als beschreibender Hinweis auf den Inhalt und die Bestimmung der be-anspruchten Waren zu dienen. Hiergegen hat der Anmelderin Beschwerde erhoben. Die Anmelderin gesteht zu, dass sich die angemeldete Marke auf verschiedene durch den englischen Arzt Dr. Edward Bach definierte Pflanzen beziehe, welche bei der sogenannten Bachblüten-Therapie Verwendung finden. Der großen Masse der Endverbraucher sei die Bachblüten-Therapie jedoch kaum bekannt. Der durchschnittliche Endverbraucher halte die angemeldete Marke daher für einen Phantasiebegriff und nicht für eine beschreibende Angabe. Dieser könne sich nicht vorstellen, dass es beispielsweise Kaugummis gebe, die unter Verwendung von Bachblüten hergestellt würden. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 4. Juli 2012 aufzuheben. Die Anmelderin hat ihren ursprünglich gestellten Terminsantrag zurückgenommen und darum gebeten, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie-sen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist aber nicht begründet. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass bezüglich der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang - 5 - mit den beanspruchten Waren das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG gegeben ist, so dass die Anmeldung von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden ist. Ob darüber hinaus ganz oder teilweise das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht, kann dahingestellt bleiben. 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wer-tes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der (beanspruchten) Waren oder der Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Be-zeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieses Schutzhindernisses besteht vor allem darin, beschreibende An-gaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Mo-nopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinder-ten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits eine bloße potentielle Beeinträchti-gung der wettbewerblichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbe-le/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 265). Es genügt also, wenn die an-gemeldete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleis-tungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 31 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, Tz. 56 - Postkantoor). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver-brauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Matratzen Concord). Hiervon ausgehend stellt die Bezeichnung "Bachblüten" in Bezug auf die bean-spruchten Waren der Klassen 3, 5 und 30 eine beschreibende Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. - 6 - Die Bach-Blütentherapie ist ein in den 1930er Jahren von dem britischen Arzt Edward Bach (1886–1936) begründetes und nach ihm benanntes alternativmedi-zinisches Verfahren. Laut Bachs zentraler These beruht jede körperliche Krankheit auf einer seelischen Gleichgewichtsstörung. Die Ursache dieser Störung sah er in einem Konflikt zwischen der unsterblichen Seele und der Persönlichkeit, deren Beseitigung bzw. Heilung nur durch eine Harmonisierung auf dieser geistig-seelischen Ebene bewirkt werden könne. Bach beschrieb zunächst neunzehn Gemütszustände, erweiterte das Repertoire dann aber auf „38 disharmonische Seelenzustände der menschlichen Natur“. Diesen ordnete er Blüten und Pflanzen-teile zu, die er in Wasser legte oder kochte und die so ihre „Schwingungen“ an das Wasser übertragen sollten. Aus diesen Urtinkturen werden anschließend durch starke Verdünnung die sogenannten Blütenessenzen hergestellt (siehe hierzu www.wikipedia.org unter dem Stichwort „Bach-Blütentherapie“). Von dieser Lehre des Dr. Bach, die unter dem Stichwort „Bach-Blütentherapie“ bekannt ist, geht die Anmelderin selbst in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren aus, da die Her-stellungsweise bzw. die Inhaltsstoffe nach der Formulierung im Warenverzeichnis sogar zwingend für sämtliche Waren entsprechend definiert wird („…hergestellt unter Verwendung von Bachblüten-Rezepturen nach Dr. Bach“). Demzufolge kön-nen die beanspruchten Waren unter Verwendung von Bachblüten-Rezepturen nach Dr. Bach hergestellt werden. Darüber hinaus können in sämtlichen Waren „Bachblüten“ als Inhaltsstoffe Verwendung finden. Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es nicht entscheidungserheblich, ob der durchschnittliche Verkehrsbeteiligte die Be-deutung der Bezeichnung „Bachblüten“ in dem hier verwendeten Sach- und Wa-renzusammenhang zutreffend erkennt oder aber für einen Phantasiebegriff hält. Angesichts der nicht unerheblichen inländischen Bekanntheit der „Bachblüten-Therapie“ spricht einiges dafür, dass sogar relevante Teile des allgemeinen Ver-kehrs diesen Zusammenhang erkennen. Aber darauf kommt es vorliegend gar nicht an, weil das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allge-meininteresse liegende Ziel verfolgt, dass beschreibende Zeichen und Angaben - 7 - von jedermann frei verwendet werden können. Deshalb sind nach dieser Vorschrift grundsätzlich alle objektiv beschreibenden Zeichen und Angaben von der Eintra-gung ausgeschlossen. Die subjektive Beurteilung der Marke kann nur Bedeutung für die Frage haben, ob die fragliche Marke aus Sicht der beteiligten Verkehrskrei-se als beschreibende Bezeichnung der beanspruchten Waren verständlich ist und deshalb gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Verkehr zur Beschreibung dieser Waren dienen kann. Daran kann im vorliegenden Sachzusammenhang und ange-sichts der Bekanntheit der „Bachblüten-Therapie“ kein vernünftiger Zweifel beste-hen, zumal bereits die Kenntnisse eines relativ kleinen Teils aller beteiligten Ver-kehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-kengesetz 10. Auflage, § 8 Rdnr. 296; BGH GRUR 2001, 732, 733f. – BAUMEIS-TER-HAUS). Im vorliegenden Fall ist die Verwendung des Begriffs „Bachblüten“ ohne weiteres geeignet, um auf die spezielle Herstellungsweise und Beschaffen-heit der beanspruchten Waren hinzuweisen. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. 2. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, - 8 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Grote-Bittner Portmann Hu
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