ECLI:DE:BPatG:2022:180122B25Wpat588.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 588/19
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die internationale Markenregistrierung IR 1 437 163
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18.
Januar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Dr. Nielsen sowie der Richterin k. A. Fehlhammer
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der IR-Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 42 (Internationale Markenregistrierung) des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2019 aufgehoben,
soweit der IR-Marke 1 437 163 der Schutz für die nachfolgenden
Dienstleistungen verweigert worden ist:
Klasse 35:
Advertising; online advertising; marketing;
Klasse 42:
Design of computer hardware; professional advisory services relating to
the design and development of computers; professional advisory
services relating to the design and development of computer hardware;
expert consultancy services in connection with the design and
development of computing equipment.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Die IR-Markeninhaberin sucht für die am 25. Mai 2018 international registrierte
Wort-/Bildmarke 1 437 163
mit Schutzrechtserstreckungsantrag vom 29. November 2018 um Schutz in der
Bundesrepublik Deutschland nach. Die IR-Marke ist international registriert für
verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 39, 40 und 42.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2019 hat die Markenstelle für Klasse 42 (Internationale
Markenregistrierung) des Deutschen Patent- und Markenamts durch einen
Beamten des gehobenen Dienstes der IR-Marke 1 437 163 teilweise den Schutz
gemäß §§ 119 Abs. 1, 124, 113 und 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG i. V. m. Art. 5
PMMA, Art. 6quinquies B Nr. 2 PVÜ in der Bundesrepublik Deutschland wegen Fehlens
der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für nachfolgende Waren
und Dienstleistungen verweigert:
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Klasse 09:
Peripheral devices for data reproduction; computer hardware; computer
networking hardware; data communication equipment; data processing
equipment;
Klasse 35:
Advertising; online advertising; marketing; retail services in relation to
computer software; retail services in relation to computer hardware; retail
services in relation to wearable computers;
Klasse 42:
Rental of computer hardware and computer software; design of computer
hardware; technological consultancy; consulting services relating to
security software; consulting services relating to computer database
programs; information technology [IT] consultancy; consultancy services
relating to computer networks; consultancy services relating to computer
programming; professional consultancy relating to information
technology; professional advisory services relating to computer software;
professional advisory services relating to the design and development of
computers; engineering consultancy relating to computer programming;
engineering consultancy relating to data-processing; professional
consultancy relating to computer security; professional advisory services
relating to the design and development of computer hardware; advisory
services relating to computer based information systems; professional
consultancy relating to computer software care; advice and consultancy
in relation to computer networking applications; IT consultancy, advisory
and information services; consultancy in the field of computers;
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consultation services relating to computer systems; advisory services
relating to computer software used for graphics; advisory services
relating to updating computer software; computer security consultancy;
expert consultancy services in connection with the design and
development of computing equipment; computer software support
services.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Wortbestandteil „it remarketing 4.0“ der
schutzsuchenden Marke vom angesprochenen Verkehr als sachbeschreibender
Hinweis auf eine fortentwickelte, vierte Stufe des Remarketings verstanden werde,
die auf der Informationstechnik basiere. Der Sinngehalt der Zeichenelemente „IT“
und „4.0“ sei allgemein bekannt. Die weitere Wortkomponente „remarketing“
bezeichne im Bereich des Marketings die gezielte Steuerung von Online-Werbung,
bei der bereits erfasste Kunden erneut mit gezielt ausgesuchter Werbung
angesprochen würden. Darüber hinaus werde auch der Verkauf von gebrauchten
und wiederaufbereiteten Waren als „Remarketing“ bezeichnet. Der angesprochene
Verkehr werde entgegen der Auffassung der Inhaberin der IR-Marke nicht nur den
Wortbestandteil „it remarketing 4.0“, sondern auch die diesen abkürzende
Buchstaben-/Ziffernkombination „ITR 4.0“ als Sachhinweis auf ein IT-basiertes
Remarketing verstehen. Auch die Bildelemente der IR-Marke rechtfertigten keine
andere Entscheidung. Die gewählte Schriftart, die quadratische Umrahmung und
die weiße Unterlegung der Wortbestandteile auf blauem Grund seien werbeübliche
Gestaltungsmittel, die keine hinreichende, den schutzunfähigen Charakter der
Wortbestandteile aufhebende Verfremdung des Gesamteindrucks der
schutzsuchenden Marke bewirkten. In ihrer maßgeblichen Gesamtheit beschreibe
sie damit nichts anderes als die Vernetzung und Verzahnung von
marketingspezifischen Prozessen, Objekten sowie Kunden durch Informations- und
Kommunikationstechnologien und damit die thematische Ausrichtung der von der
Schutzverweigerung umfassten Waren und Dienstleistungen.
Hiergegen wendet sich die Inhaberin der IR-Marke mit ihrer Beschwerde, zu der sie
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vorträgt, dass der angesprochene Verkehr der schutzsuchenden Marke in
Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
keinen beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen werde. Sie bestehe nicht aus
gebräuchlichen Wörtern der deutschen oder einer anderen Sprache. Auch das
Markenelement „remarketing“ sei kein gebräuchlicher oder genau definierter Begriff.
Vielmehr variiere die Vorstellung davon, was darunter zu verstehen sei, von
Anbieter zu Anbieter. Unter der Bezeichnung „remarketing“ würden daher sehr
verschiedene Dienstleistungen angeboten. Es sei zudem nicht nachvollziehbar,
inwiefern der Wortbestandteil der Marke die beschwerdegegenständlichen Waren
und Dienstleistungen beschreiben könne. Wenn man „Remarketing“ als Schlagwort
für eine besondere Art der Werbung verstehen wolle, so könne ein
sachbeschreibender Zusammenhang allenfalls mit den rein werbebezogenen
Dienstleistungen der Klasse 35 bestehen. Die Argumentation der Markenstelle
erscheine konstruiert und finde im tatsächlichen Verkehrsverständnis keinen
Niederschlag. Die Markenkomponenten „ITR“ bzw. „ITR 4.0“ seien von der
Markeninhaberin erdacht worden. Es sei deshalb nicht verwunderlich, dass die
Markenstelle lediglich Recherchebelege aufgefunden habe, die die Abkürzung „IT
4.0“ beträfen, jedoch keine Belege zu der hier zu beurteilenden Abkürzung.
Deswegen sei es letztlich unerheblich, ob der angesprochene Verkehr die
Buchstabenkombination „ITR“ als Abkürzung des Begriffs „IT Remarketing“
verstehe. Die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum
Verständnis von Akronymen sei vorliegend nicht anwendbar, da seine
Entscheidungen nur Wortmarken betroffen hätten. Weiterhin sei im Gegensatz zu
den vom Europäischen Gerichtshof beurteilten Zeichen vorliegend nur der
Buchstabe „R“ im Sinne eines Akronyms in eine bereits bestehende Abkürzung
aufgenommen worden. Selbst wenn die Wortbestandteile der schutzsuchenden
Marke für sich genommen als nicht schutzfähig angesehen werden sollten,
begründe ihre charakteristische Gestaltung deren Schutzfähigkeit.
Die Bildelemente, insbesondere die besonderen Schriftarten, die spezielle
Formatierung, die unterschiedlichen Schriftgrößen sowie der blaue Hintergrund mit
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abgerundeten Ecken, führten zu einer charakteristischen und für sich genommen
unterscheidungskräftigen Gestaltung.
Der Senat hat der Inhaberin der IR-Marke mit schriftlichem Hinweis vom 16. Juni
2021 seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der schutzsuchenden Marke in
Verbindung mit den meisten beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Der angesprochene
Verkehr werde sie insoweit als sachbeschreibenden Hinweis dahingehend
verstehen, dass die so bezeichneten Produkte Gegenstand des Handels mit
gebrauchter Hard- und Software seien oder für den Handel mit gebrauchter Hard-
und Software bestimmt und geeignet seien. Lediglich in Verbindung mit den im
Tenor genannten Dienstleistungen sei der Sachzusammenhang mit dem Handel mit
gebrauchter Hard- und Software so weit gelockert, dass ein Schutzhindernis wohl
nicht mehr zu bejahen sei.
Auf den Hinweis des Gerichts hat die Inhaberin der IR-Marke die Beschwerde mit
Schriftsatz vom 20. Juli 2021 teilweise zurückgenommen, so dass sie sich nunmehr
nur noch gegen die Schutzverweigerung der IR-Marke 1 437 163 in der
Bundesrepublik Deutschland für die tenorierten Dienstleistungen richtet.
Demzufolge beantragt sie sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 (Internationale
Markenregistrierung) des Deutschen Patent- und Markenamts vom
30. Juli 2019 aufzuheben, soweit der IR-Marke 1 437 163 der Schutz in
der Bundesrepublik Deutschland für die folgenden Dienstleistungen
verweigert worden ist:
Klasse 35:
Advertising; online advertising; marketing;
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Klasse 42:
Design of computer hardware; professional advisory services relating to
the design and development of computers; professional advisory
services relating to the design and development of computer hardware;
expert consultancy services in connection with the design and
development of computing equipment.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss der
Markenstelle für Klasse 42 (Internationale Markenregistrierung), die Schriftsätze
der Inhaberin der IR-Marke, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 16. Juni
2021 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat im beschwerdegegenständlichen
Umfang Erfolg. Dem Antrag auf Schutzerstreckung stehen insoweit weder das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG noch das Schutzhindernis des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 42 (Internationale Markenregistrierung) vom 30. Juli 2019 war daher im
zuletzt beantragten Umfang aufzuheben.
1. Der schutzsuchenden Marke kann in Verbindung mit den nunmehr
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden.
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Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis
aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13
– Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006;
GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden
Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor
ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604
Rn. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook).
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 –
Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428
Rn. 30 f. – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt
der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus
Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014,
482 Rn. 22 – test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH
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GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86
– Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, a. a. O. – Link economy;
GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!).
Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich
auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden
Produkt hergestellt wird (BGH, a. a. O. – FUSSBALL WM 2006).
Den eben genannten Kategorien unterfällt die schutzsuchende Marke im
beschwerdegegenständlichen Umfang nicht.
a) Sie weist die Buchstaben-/Ziffernkombination „ITR 4.0“ und die Buchstaben-
/Wort-/Ziffernkombination „it remarketing 4.0“ auf. Erstgenannte ist zweizeilig
angeordnet und dominiert durch ihre Größe sowie räumliche Anordnung den
Gesamteindruck. Unter ihr ist mit einem deutlichen Abstand Zweitgenannte in einer
wesentlich kleineren Schriftgröße einzeilig platziert. Weiterhin findet sich in der
schutzsuchenden Marke ein dunkelblauer quadratischer Hintergrund mit
abgerundeten Ecken, vor dem sich die Buchstaben und Ziffern in Weiß abheben.
Die IR-Marke wirkt insgesamt wie ein sogenanntes „Icon“, also ein auf dem
Bildschirm eines Smartphones befindliches Symbol für ein ausführbares Programm
(App).
Die Markenstelle hat im angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass dem
Begriff „Remarketing“ im Wesentlichen zwei Bedeutungen zukommen. Zum einen
beschreibt er eine Methodik, die im Bereich der Online-Werbung angewendet wird.
Dabei wird - durch IT-basierte Techniken - registriert und gespeichert, wie sich
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Nutzer beim Surfen im Internet verhalten. Sofern sich ein Nutzer für ein bestimmtes
Thema interessiert, wird dies dokumentiert, um ihm später „personalisierte“, also
auf seine vermeintlichen Bedürfnisse und Interessen zugeschnittene Werbung
zukommen zu lassen. Zum anderen bezeichnet der Ausdruck „Remarketing“ den
Handel mit oder die Vermietung von gebrauchter Computerhard- und -software.
Dabei wird nach den Recherchen des Senats der Begriff „Remarketing“ im Rahmen
des Handels mit gebrauchter Hard- und Software häufig mit der Buchstabenfolge
„IT“ kombiniert. Die eben aufgezeigten Bedeutungen sind ausweislich der
Feststellungen des Senats zumindest den inländischen Fachkreisen im Bereich der
Online-Werbung sowie des Hard- und Software-Handels hinreichend bekannt.
Weiterhin ist im angegriffenen Beschluss richtig ausgeführt worden, dass es sich
bei der Ziffernkombination „4.0“ um einen allgemein verständlichen Hinweis auf die
Digitalisierung bzw. digitale Technik handelt. Sie wird im deutschen Sprachraum
seit der Hannover-Messe 2011 benutzt, auf der unter dem Schlagwort „Industrie
4.0“ die Digitalisierung der Industrie mit großem öffentlichen Echo diskutiert wurde.
Das Akronym bzw. die Buchstabenfolge „IT“ stammt aus der englischen Sprache
und ist mit der gleichen Bedeutung („Informationstechnologie“) seit langem auch in
den deutschen Sprachschatz eingegangen. Der Senat hat - ebenso wie die
Markenstelle - hingegen nicht feststellen können, dass der Buchstabenfolge „ITR“
als solcher im einschlägigen Produktzusammenhang ein sachbeschreibender
Sinngehalt zukommt.
b) Hiervon ausgehend lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen,
dass die angesprochenen Durchschnittsverbraucher und Fachleute der IR-Marke in
Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35
eine hinreichend konkrete Sachaussage entnehmen werden. Insbesondere verleiht
ihr der von Hause aus schutzfähige Markenbestandteil „ITR“ die notwendige
Unterscheidungskraft.
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Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn zum einen die obere Wort-/Ziffernfolge
„ITR 4.0“ in entscheidungserheblichem Umfang als Kürzel der darunter befindlichen
Buchstaben-/Wort-/Ziffernfolge „it remarketing 4.0“ aufgefasst werden und diese
zum anderen eine beschreibende Angabe darstellen würde. Denn nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führt auch ein für sich genommen
schutzfähiger Bestandteil eines Zeichens ausnahmsweise nicht zur Schutzfähigkeit
in dessen Gesamtheit, wenn ein anderes Element die Unterscheidungskraft des
Gesamtzeichens in Frage stellt. Dies gilt vor allem für Akronyme, die aus den
Anfangsbuchstaben mehrerer beschreibender Angaben gebildet sind (vgl. EuGH
GRUR 2012, 616 – Alfred Strigl/Deutsches Patent- und Markenamt und
Securvita/öko-Invest [Multi Markets Fund MMF und NAI – Der Natur-Aktien-Index];
BPatG 25 W (pat) 508/16 – MAM Munich Asset Management; 25 W (pat) 532/18 –
RZT Resilienz-Zirkel-Training; vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13.
Auflage, § 8 Rn. 235 bis 237 m. w. N.). Gegen die Annahme, dass dem Bestandteil
„ITR 4.0“ aufgrund des weiteren Elements „it remarketing 4.0“ die
Unterscheidungskraft nicht mehr zukommt, sprechen jedoch folgende Umstände:
Zum einen sind nach Auffassung des Senats einige Gedankenschritte erforderlich,
um die Buchstaben-/Ziffernfolge „ITR 4.0“ mit der Buchstaben-/Wort-/Ziffernfolge „it
remarketing 4.0“ gleichzusetzen. Da Erstgenannte etwa dreimal so groß ist, in
Fettdruck erscheint, aus Großbuchstaben besteht und zweizeilig wiedergegeben ist,
wird der Verkehr Zweitgenannter regelmäßig weniger Aufmerksamkeit zukommen
lassen. Zudem führt die besagte grafische Ausgestaltung dazu, dass sich der
Betrachter erst orientieren und den Bestandteil „ITR 4.0“ mit der weiteren
Komponente „it remarketing 4.0“ in Verbindung bringen muss, zumal zwischen
beiden ein deutlicher Abstand vorhanden ist und verknüpfende Elemente wie
Bindestriche oder Klammern fehlen.
Zum anderen lässt sich nicht feststellen, dass die Buchstaben-/Wort-/Ziffernfolge „it
remarketing 4.0“ eine übliche sachbeschreibende Bezeichnung im Bereich der auf
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dem Surfverhalten von Internet-Nutzern beruhenden Werbung oder
Verkaufsförderung darstellt. Hierbei ist davon auszugehen, dass das
Markenelement „remarketing“ in Verbindung mit den in Rede stehenden Werbe- und
Marketingdienstleistungen der Klasse 35 vorrangig als Fachbegriff für die Methode
der gezielten Ansprache von Internet-Nutzern zum Zwecke der Verkaufsförderung
und allenfalls vereinzelt als Bezeichnung der Branche zum Bewerben des Handels
mit oder der Vermietung von gebrauchter Computerhard- und -software verstanden
wird (vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 125). Im Kontext
der Werbung und des Marketings ist es - anders als im Bereich des Handels mit
gebrauchter Hard- und Software - nicht üblich, das Wort „Remarketing“ mit der
Buchstabenkombination „IT“ zu kombinieren. Da die Marketingmethode des
„Remarketings“ ohnehin auf der Nutzung des Internets und damit von
Informationstechnologie im weitesten Sinne basiert, liegt die Sinnhaftigkeit einer
entsprechenden Kombination auch weniger nahe als im Bereich des Handels mit
gebrauchten Waren. Dieser kann sich auf Produkte der „Informationstechnologie“
beziehen, aber auch auf alle möglichen Waren aus anderen Bereichen. Insofern
liegt es nicht auf der Hand, die Kombination „it remarketing“ auch als Fachbegriff im
Rahmen der Werbung oder des Marketings anzusehen.
Aus Sicht des Senats bedarf es damit zu vieler Überlegungen, um das Kürzel „ITR“
als auf der Buchstaben-/Wortfolge „it remarketing“ beruhend zu erkennen und diese
als Fachausdruck auch im Kontext der Werbung oder des Marketings zu
interpretieren. Ausgehend von dem Grundsatz, dass ein für sich genommen
schutzfähiger Bestandteil einer zusammengesetzten Marke, der noch als
eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird, der Marke insgesamt
zur Schutzfähigkeit verhelfen kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn.
234 ff.), kann der schutzsuchenden Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft in
Verbindung mit den tenorierten Dienstleistungen der Klasse 35 abgesprochen
werden.
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c) Auch in Verbindung mit den zuletzt beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen der Klasse 42
„Design of computer hardware; professional advisory services relating to
the design and development of computers; professional advisory
services relating to the design and development of computer hardware;
expert consultancy services in connection with the design and
development of computing equipment“
lässt sich ein beschreibendes Verkehrsverständnis nicht mit hinreichender
Sicherheit feststellen. Im Zusammenhang mit dem Handel mit oder der Vermietung
von gebrauchter Hard- und Software spricht zwar einiges dafür, dass der
angesprochene Verkehr die Buchstabenfolge „ITR“ als Abkürzung des
gebräuchlichen Fachbegriffs „IT-Remarketing“ verstehen wird. Die eben genannten
Dienstleistungen der Klasse 42 beziehen sich jedoch auf das Design und die
Entwicklung von Computer-Hardware. Sie liegen zeitlich vor der Herstellung der
betreffenden als Neuware angebotenen Komponenten, so dass ein unmittelbar
verständlicher Sinnzusammenhang mit gebrauchter Hardware und hierauf
bezogener Dienstleistungen nicht hinreichend naheliegt.
2. Nachdem der schutzsuchenden Marke in Verbindung mit den zuletzt
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen keine eindeutige beschreibende
Sachaussage entnommen werden kann, ist auch das Vorliegen des
Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu verneinen.
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Kortbein Nielsen Fehlhammer
Full & Egal Universal Law Academy