BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 6/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 396 26 038 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Brandt BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 2. Februar 1998 und vom 19. Mai 1999 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Bezeichnung PEACE VILLAGE ist am 13. Juni 1996 für die Waren und Dienstleistungen "Medikamente; Zusammenstellung von Hilfsgütersendungen für Kriegs- und Notstandsgebiete; Transport von Hilfsgütern, sowie technischen und medizinisch-technischen Einrichtungen und Aus-rüstungen in Kriegs- und Krisengebiete; Verpackung von Hilfsgü-tern, einschließlich Medikamenten und Versand in Kriegs-, Krisen- und Notstandsgebiete; Koordination von Transporten schwerver-letzter Kinder aus Kriegs- und Krisengebieten zur medizinischen Behandlung nach Deutschland und Rücktransport der Kinder auf dem Land- und Luftweg in die jeweiligen Heimatländer; Durchfüh-rung von friedenspädagogischen Schulungsmaßnahmen; Veröf-fentlichung und Herausgabe von Informationsmaterial; Veröffentli-chung und Herausgabe von länderspezifischen Informationsbro-schüren; außerschulische Weiterbildung; Erstellung und Heraus-gabe von Weiterbildungskonzepten, zugeschnitten auf den Schul- und Jugendbereich (Unterrichtseinheiten); medizinische und so-- 3 - ziale Betreuung sowie Aufnahme von Kindern aus Kriegs- und Kri-sengebieten, deren medizinische Versorgung im Heimatland nicht sichergestellt ist, medizinische Behandlung in Europa, Rückfüh-rung in die Heimat nach abgeschlossener medizinischer Behand-lung; Konzeption, Planung und Aufbau von Projekten der medizini-schen Basisversorgung und zur Notlinderung in Kriegs- und Kri-sengebieten; medizinische und medizinisch-technische Ausstat-tung der Projekte in Kriegs- und Krisengebieten unter Einbezie-hung der sozialen Umfelder; Weiterbetreuung der im Rahmen der Einzelfallhilfe in Europa aufgenommenen und zurückgeführten Kinder, sofern eine Weiterbetreuung durch medizinisch oder medi-zinisch-technische Anwendungen erforderlich ist im Heimatland" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen. Der Erstprüfer hat dazu ausgeführt, der angemeldeten Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft und sie bestehe ausschließlich aus beschreibenden Anga-ben. Die beiden Markenwörter entstammten der englischen Sprache und würden in ihrer Gesamtbedeutung im Sinne von "Friedensdorf" verstanden. Die Marke sa-ge aus, daß die Dienstleistungen dem Frieden bzw dem friedlichen Miteinander dienten und in einer dorfähnlichen Gemeinschaft erbracht oder von einem Dorf aus getätigt würden. Entsprechendes gelte für die Waren. Damit sei die Marke be-schreibend. Darüber hinaus fehle der Bezeichnung die erforderliche Unterschei-dungskraft, weil sie als Fachbegriff und nicht als Kenn- und Merkzeichen eines ganz bestimmten Unternehmens aufgefaßt werde. - 4 - Diese Entscheidung hat die Erinnerungsprüferin im Ergebnis bestätigt. Ob die an-gemeldete Wortkombination in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstlei-stungen eine beschreibende Angabe darstelle, was insbesondere bei der Ware "Medikamente" zweifelhaft sei, könne dahinstehen. Der Eintragung der angemel-deten Marke stehe jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs-kraft entgegen. Die Bestandteile der angemeldeten Wortkombination würden vom Verkehr ohne weiteres in ihrer Bedeutung von "Frieden" und "Dorf" bzw in der Kombination im Sinne von "Friedensdorf'" verstanden. Die beanspruchten Dienst-leistungen im Bereich humanitärer Hilfsaktionen zugunsten der Bevölkerung in Kriegs- und Krisengebieten und von in Not geratenen Menschen würden häufig von Einrichtungen in Form von Dörfern erbracht. Dementsprechend werde der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den bean-spruchten Waren und Dienstleistungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich einen Hinweis auf die Art und den Charakter der Einrichtung se-hen, welche die Waren vertreibe bzw die Dienstleistungen erbringe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Marke einzu-tragen. In der Sache hat der Anmelder im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen. Im Erinnerungsverfahren vor der Markenstelle hatte er ausgeführt, daß die Überset-zung der angemeldeten Bezeichnung zu dem Begriff "Friedensdorf" führe, der ei-nen eher abstakten Inhalt aufweise. In bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei keinerlei beschreibender Anklang erkennbar. Vielmehr könne allenfalls eine komplexe Aufeinanderfolge vergleichsweise komplizierter Gedan-ken zu einem beschreibenden Verständnis führen. Derartig fernliegende beschrei-bende Anklänge würden eine Zurückweisung der Anmeldung nicht rechtfertigen. - 5 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats ste-hen der Eintragung der angemeldeten Marke weder das von der Markenstelle zu-letzt noch angenommene Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 noch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat zwar die Bedeutung der Wortbestandteile "PEACE" und "VIL-LAGE" der angemeldeten englischsprachigen Wortfolge und die für den angespro-chenen Verkehr ohne weiteres erkennbare Bedeutung der Gesamtbezeichnung im Sinne von "Friedensdorf" zutreffend ermittelt. Gleichwohl kann ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die angemeldete Bezeichnung besteht in ihrer erkennbaren Gesamtaus-sage nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben. Nach Auffassung des Se-nats eignet sie sich nicht zu einer ernsthaften Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Weder der Senat noch die Markenstelle konnten Belege dafür finden, daß sich die Bezeichnung "PEACE VILLAGE" oder auch "Friedensdorf" zu einer für die ange-meldeten Waren und Dienstleistungen üblichen beschreibenden Angabe entwik-kelt hätte. In gängigen Wörterbüchern der englischen Sprache ist die Bezeich-nung "PEACE VILLAGE" nicht verzeichnet. Bei einer im März 2001 durchgeführ-ten Internet-Recherche mit der Suchmaschine AltaVista konnten zwar 24 Web-Seiten gefunden werden, welche die angemeldete Wortfolge enthielten. Dabei - 6 - handelt es sich aber - soweit ersichtlich - um Web-Seiten, die entweder vom An-melder selbst eingerichtet waren oder auf den Anmelder bzw auf dessen Aktivitä-ten hinwiesen. Die Suche nach dem Wort "Friedensdorf" war zwar mit 769 Treffer wesentlich ergiebiger. Aber auch auf diesen Webseiten wird zum Teil auf den An-melder hingewiesen, so daß es sich insoweit nicht um eine sachbeschreibende Verwendung des Begriffs "Friedensdorf" handelt. Im übrigen kann nicht festgestellt werden, daß der Begriff im Sinne von "Dörfern" in Kriegs- und Krisengebieten ver-wendet wird, in denen humanitäre Hilfsleistungen erbracht werden. Vielmehr ist der Begriff "Friedensdorf" von seinem üblichen Bedeutungsgehalt anders besetzt. In den "aktivsten Zeiten" der Friedens- und Antikernkraftbewegung zwischen 1970 und 1990 wurde das Wort "Friedensdorf" zur Bezeichnung eines Lagers - häufig eines Sommerlagers - verwendet, in dem die Demonstrierenden dauerhaft oder zumindest für eine gewisse Zeit Quartier bezogen, um ihre Demonstrationsziele besser verfolgen zu können und ständig vor Ort präsent sein zu können (zB in Wackersdorf, Frankfurt Startbahn West oder auch Gorleben). In diesem Sinne ist der Begriff auch in Wörterbüchern vermerkt (vgl dazu Duden, Das große Wörter-buch der deutschen Sprache, 2. Aufl, unter dem entsprechenden Stichwort). Ein Verständnis der angemeldeten Wortfolge im Sinne eines Dorfes, in dem hu-manitäre Hilfsleistungen erbracht werden, erschließt sich auch nicht ohne weiteres aus der Wortfolge selbst. Es gibt zwar gängige englische und deutsche Begriffe, die als Anfangsbestandteil den Begriff "peace" oder "Frieden" enthalten und im Zu-sammenhang mit friedensstiftenden Maßnahmen in Kriegs- oder Krisengebieten stehen, wie etwa die Begriffe "Peace Corps" oder "UN-Friedenstruppe". Gleich-wohl werden die Begriffe "peace village" oder "Friedensdorf" - soweit ersichtlich - nicht in dem Sinne verwendet oder verstanden, den die Markenstelle angenom-men hat, zumal die einzige in Wörterbüchern nachgewiesene Bedeutung von "Friedensdorf" in eine andere Richtung weist. Ausgehend davon kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß die angemeldete Wortfol-ge ausschließlichen einen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen be-- 7 - schreibenden Sinngehalt aufweist und von den Mitbewerbern entsprechend benö-tigt wird. Der angemeldeten Marke kann letztlich auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Zwar ist die Wortfolge "PEACE VILLAGE" zumindest im Zusammenhang mit den beanspruchten humanitären Hilfsleistungen, insbesonde-re mit den Dienstleistungen "Durchführung von friedenspädagogischen Schulungs-maßnahmen", die wohl häufig in Lagern oder auch Dörfern erbracht werden, nicht besonders originell. Ein gewisser Teil des Verkehrs wird im Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen in der angemeldeten Bezeichnung eine sachbeschrei-bende Angabe vermuten. Aber auch insoweit bleibt die Wortfolge interpretations-bedürftig. Es kann nicht angenommen werden, daß ein erheblicher Teil des Ver-kehrs die Wortfolge ohne weiteres in einem beschreibenden Sinne versteht, zumal ein gewisser Verfremdungseffekt durch die Verwendung der englischen Sprache entsteht und zudem der entsprechende deutsche Begriff "Friedensdorf" eine lexi-kalisch nachweisbar abweichende Bedeutung aufweist. In Bezug auf die weiteren Dienstleistungen und die Waren kann ein solcher beschreibender Zusammenhang ohnehin nicht oder erst durch mehrere Gedankenschritte hergestellt werden. Nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke demzufolge für alle bean-spruchten Waren und Dienstleistungen noch hinreichend originell, um als betriebli-cher Herkunftsnachweis zu dienen. Sie erschöpft sich nicht in der Aneinanderrei-hung schutzunfähiger Bestandteile, sondern vermittelt einen noch hinreichend phantasievollen Gesamteindruck. Ein verbleibender kleiner Teil des Verkehrs, der in der angemeldeten Marke möglicherweise keinen betrieblichen Herkunftshin-weis, sondern nur einen Sachhinweis erkennt, kann bei der Entscheidung über der Schutzfähigkeit nicht den Ausschlag in Richtung Schutzversagung geben (vgl hier-zu BGH GRUR 1991, 136, 137 reSp letzter Absatz - NEW MAN). - 8 - Auf die Beschwerde des Anmelders hin waren demzufolge die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben. Kliems Brandt Knoll Pü
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