BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 62/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 397 02 680 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie der Richterin Sredl und des Richters Engels beschlossen: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Die Marke 397 02 680 "PETRIN" ist gemäß § 41 in Verbindung mit § 157 Mar-kenG vorläufig in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen haben die In-haberinnen der Marken 877 990 "Aptin", 1 186 481 "Noro Petrin Schmerztablet-ten", 1 136 867 "POTRIM", 2 085 642 "PARTRIN", 287 302 "VETREN", 395 40 183 "Ebrin" und die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 927 336 "VALPE-TRIN" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts sind durch Beschluß vom 30. September 1999 die Wi-dersprüche aus den Marken 877 990, 927 336, 1 136 867, 2 085 642, 287 302 und 395 40 183 zurückgewiesen und wegen des weiteren Widerspruchs aus der Marke 1 186 481 die Löschung der vorläufig eingetragenen Marke 397 02 680 an-geordnet worden. Gegen diesen Beschluß haben die aus den Marken 927 336 und 287 302 Wider-sprechenden sowie die Inhaberin der angegriffenen Marke Erinnerung eingelegt. Durch Beschluß vom 27. November 2002 sind die Erinnerungen zurückgewiesen worden. - 3 - Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 927 336 Widersprechende Beschwerde eingelegt. II. Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von der Beschwerdegegnerin ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den sie beschwerenden Teil des Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der Lö-schungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die Inhaberin der angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausge-hen, daß es bei der Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur Wah-rung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglich-keit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerde-einlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch eine Aus-einandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu Altham-mer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, oh-ne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatGE 3, 75, 77/78). - 4 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Kliems Sredl Engels Pü
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