BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 63/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 91 236.6 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Deutsche Vereinigung für Religionsfreiheit ist am 5. Oktober 2000 für die Dienstleistungen "Förderung der Wahrung der Grundsätze der Religionsfreiheit durch Herausgabe der Zeitschrift „Gewissen und Freiheit“ und die wissenschaftliche Forschung der Grundrechte der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch Erteilung von Forschungsaufträgen an das Institut für Religionsfreiheit an der Theologischen Hochschule Friedensau; Förderung der freien Religionsausübung durch je-dermann, unabhängig von Nationalität und Herkunft durch das In-stitut für Religionsfreiheit an der Theologischen Hochschule Frie-densau sowie die Landesstellen und den Vorstand des Vereins; Förderung des Rechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie der allgemeinen Toleranz durch Wahrung der Rechte des einzel-nen, seinen Glauben und seine Überzeugung öffentlich und privat zu vertreten durch Herausgabe der Zeitschrift des Vereins „Ge-wissen und Freiheit“; Wissenschaftliche Untersuchung von Ein-schränkungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit in der Gesell-schaft und insbesondere auch im Arbeitsleben; Förderung wissen-- 3 - schaftlicher Arbeiten zur Erforschung der Grundrechte der Glau-bens- und Gewissensfreiheit sowie deren Einschränkungen in der Gesellschaft durch Vergabe von Druckkostenzuschüssen; Her-ausgabe von Publikationen und ihre Weitergabe an Gerichte, Be-hörden, politische Parteien, Kirchen/Religionsgemeinschaften, In-teressenverbände, Universitäten/Hochschulen, Bibliotheken, Me-dien und Einzelpersonen; Kostenlose Beratung von jedermann durch Beauftragte des Vereins in Angelegenheiten der Glaubens- und Gewissensfreiheit und der freien Religionsausübung; Dar-stellung bzw Verbreitung der Ziele des Vereins durch Organisation und Durchführung von Kongressen, Vorträgen, Podiumsdiskussi-onen, Seminaren, Unterschriftenaktionen und Ausstellungen" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 18. Dezember 2002 durch einen Beamten des hö-heren Dienstes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Die Wortkombination "Deutsche Vereinigung für Religionsfreiheit" stelle eine un-mittelbar beschreibende Angabe dar, die lediglich die Art, den Inhalt und den geo-graphischen Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen beschreibe. Diese gehörten sämtlich zu solchen, die ein Verein, der sich für Religionsfreiheit einsetze, typischerweise zur Verfolgung seines Zwecks einsetzen werde. Das an-gemeldete Zeichen beschreibe insoweit unmittelbar Herkunft und Zweck der be-anspruchten Dienstleistungen, nämlich von einer deutschen Vereinigung zu stammen, die sich für Religionsfreiheit einsetze. Insgesamt eigne sich die ange-meldete Marke nicht als Herkunftshinweis auf die beanspruchten Dienstleistungen, so dass die Mitkonkurrenten an der freien, von Ausschließlichkeitsrechten Dritter unbehinderten schlagwortartigen Herausstellung von "Deutsche Vereinigung für Religionsfreiheit" ein erhebliches Interesse haben. Dies gelte auch dann, wenn im - 4 - Augenblick nur die Anmelderin diese Bezeichnung verwenden sollte. Bereits die gegenwärtige Eignung einer Marke, als beschreibende Angabe zu dienen, be-gründe ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis. Das berechtigte Interesse der Konkur-renten der Anmelderin, ihre Dienstleistungen ebenfalls mit "Deutsche Vereinigung für Religionsfreiheit" zu beschreiben, sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Anmelderin eine solche Vereinigung bereits etabliert haben mag. Weder die Idee, eine bestimmte Dienstleistung anzubieten, noch eine diese neue Dienstleistungen unmittelbar benennende Bezeichnung könne monopolisiert werden. Darüber hin-aus fehle auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Auf Grund des glatt be-schreibenden Gehalts der angemeldeten Bezeichnung, die unmittelbar Herkunft und Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen beschreibe, würden nicht unerhebliche Verkehrskreise der Marke keinen betriebskennzeichnenden Cha-rakter zumessen. Eine Verkehrsdurchsetzung der Marke gemäß § 8 Abs 3 Mar-kenG habe die Anmelderin nicht ausdrücklich geltend gemacht und insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür auch nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen richtet sich die fristwahrend eingelegte Beschwerde der Anmelderin, die jedoch keinen Antrag gestellt hat. Die im Beschwerdeschriftsatz angekündigte Beschwerdebegründung ist bis jetzt nicht eingegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der Eintragung der angemeldeten Marke für die angemeldeten Dienstleistun-gen Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen stehen. - 5 - Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsiden-tität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die ei-ner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH, GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001, 1151, 1152 - markt-frisch). Dabei sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Darüber hinaus kann aber auch anderen Zeichen, welche dem Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht unterfallen, jegliche Unterscheidungskraft fehlen (BGH, GRUR 2003, 1050 – City-service). Das Eintragungshindernis kann sich zudem nicht nur aus dem Bezug des Zei-chens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen in dem bean-spruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH GRUR 2003, 342 – Winne-tou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 – CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke "Deutsche Vereinigung für Religionsfreiheit" für die angemeldeten Dienstleistungen jegliche Unterschei-dungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres erkenn-baren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemel-dete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. - 6 - Zu berücksichtigen ist, dass die Eintragung eines Zeichens bereits dann für einen beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spe-zielle, unter den Oberbegriff fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungs-hindernis ergibt (BGH WRP 2002,91 – AC). Die Konkretisierung der einzelnen Dienstleistungen - wie zB Herausgabe von Zeitschriften, wissenschaftliche For-schung usw - im vorliegenden Verzeichnis zeigen hier sogar augenfällig, dass die Religionsfreiheit Bestimmung, Inhalt und Thema der einzelnen Dienstleistungen sein soll, da alle genannten Dienstleistungen nach der Fassung des Dienstleis-tungsverzeichnisses sich mit der Religionsfreiheit befassen und diese fördern sol-len. Diese Dienstleistungen können bzw sollen ausdrücklich durch einen Verein und insbesondere in Deutschland erbracht werden. Der Verkehr sieht daher in der angemeldeten Marke lediglich eine Sachangabe und keine Marke. Darüber hinaus besteht an einer solchen beschreibenden Angabe auch ein Frei-haltungsbedürfnis, da auch andere ohne Behinderung durch Monopolrechte Dritter darauf hinweisen können müssen, dass sie als Vereinigung in Deutschland mit entsprechenden Dienstleistungen die Religionsfreiheit fördern wollen. Soweit im Dienstleistungsverzeichnis möglicherweise indirekte Hinweise auf die Anmelderin enthalten sein könnten, wie etwa die Nennung einer bestimmten Hochschule, an die Forschungsaufträge vergeben werden sollen, ändert dies nichts an einem Freihaltungsbedürfnis für andere Mitbewerber, da es sich dabei nicht um gegen-ständliche Konkretisierungen der angemeldeten Dienstleistungen handelt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich inwieweit die Anmelderin den angefochtenen Be-schluss für angreifbar hält, da sie trotz Ankündigung einer Begründung im Be-schwerdeschriftsatz vom 17. Februar 2003 bisher sachlich nichts vorgetragen hat. - 7 - Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen. Kliems VRi Kliems befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterschrift gehindert. Sredl Sredl Bayer Na
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