BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT25 W (pat) 63/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die Markenanmeldung 303 09 464hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 18. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie des Richters Merzbach und der Richterin Bayerbeschlossen:Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 20. Oktober 2006 und vom 15. Juli 2008 sind wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 303 09 464 angeordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 20. Oktober 2006 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 303 09 464 wegen des Widerspruchs aus der Marke 338 870 angeordnet. Mit Be-schluss vom 15. Juli 2008 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurück-genommen.Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-- 3 -heit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.Kliems Merzbach BayerHu/Cl
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