BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 67/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die angegriffene Marke 396 22 925 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Engels beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der aus der Marke 395 05 587 Widerspre-chenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentamts vom 18. Januar 1999 aufgehoben, so-weit der Widerspruch zurückgewiesen worden ist. Die Löschung der angegriffenen Marke wird wegen des Wider-spruchs aus der Marke 395 05 587 angeordnet. 2. Es wird festgestellt, daß der Beschluß wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 2 023 825 angeordnet worden ist. - 3 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung Mandrax ist am 29. Oktober 1996 ua für "Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege" in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröf-fentlichung der Eintragung erfolgte am 30. Januar 1997. Die Inhaberin der ange-griffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren die Beschränkung des Warenver-zeichnisses auf "Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Analeptika, Antihypoxä-mika, Analgetika, Antirheumatika, Antiphlogistika, Herz- und Kreislaufmittel sowie Mund- und Rachentherapeutika; alle vorbezeichneten Waren mit Ausnahme von Enzympräparaten" erklärt. Widerspruch erhoben haben die Inhaberin der am 4. November 1992 für "Phar-mazeutische Erzeugnisse, nämlich Gastrointestinalia" eingetragenen Marke 2 023 825 MARAX, und die Inhaberin der am 5. Januar 1996 für "Arzneimittel" eingetragenen Marke 395 05 587 MANDROS, deren Benutzung nicht bestritten ist. - 4 - Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in dem angefochtenen Beschluß wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmar-ke 2 023 825 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hinsichtlich der Widerspruchsmarke 395 05 587 "MANDROS" hat die Markenstelle eine Ver-wechslungsgefahr verneint und hierzu ausgeführt, daß ausgehend von möglicher Warenidentität, einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der zu berücksichtigenden allgemeinen Verkehrskreise die Einhaltung eines deut-lichen Markenabstandes zu fordern sei. Diesen Anforderungen werde die ange-griffene Marke in klanglicher Hinsicht wegen der unterschiedlichen Vokalfolge und des deutlich abweichenden Endkonsonanten sowie im Schriftbild wegen der in der Umrißcharakteristik differierenden Wortendung gerecht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der aus der Marke 395 05 587 "MAN-DROS" Widersprechenden, welche keinen Antrag gestellt hat, mit der Begrün-dung, daß die Beschränkung des Warenverzeichnisses wegen der weiterhin mög-lichen Warenidentität keinen Einfluß auf die Verwechslungsfähigkeit der sich ge-genüberstehenden Marken habe. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren hierzu nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat ihrerseits Beschwerde erhoben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 023 825 "MARAX" angeordnet worden ist. Dieser Widerspruch ist im Beschwer-deverfahren zurückgenommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. - 5 - II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluß war deshalb insoweit aufzuheben, als der Widerspruch aus der Marke 395 05 587 "MANDROS" zurückgewiesen worden ist, und die Löschung der angegriffenen Marke wegen dieses Widerspruchs anzuordnen (§ 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG). Nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Vergleichsmarken "Mandrax" und 395 05 587 "MANDROS" die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Bei seiner Entscheidung geht der Senat mangels entgegenstehender Anhalts-punkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Nach der vorliegend maßgebenden Registerlage können sich die Vergleichsmar-ken auch nach der von der Inhaberin der angegriffenen Marke im Beschwerde-verfahren erklärten Beschränkung des Warenverzeichnisses wegen des weiten Oberbegriffs "Arzneimittel" auf seiten der Widerspruchsmarke noch auf identi-schen Waren begegnen. Da auch für die eingetragenen Waren eine Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist und für diese auch in tat-sächlicher Hinsicht der Fachverkehr nicht im Vordergrund steht, sind für die Be-urteilung der Verwechslungsgefahr die allgemeinen Verkehrskreise uneinge-schränkt einzubeziehen, welche zB Analgetika, Antirheumatika sowie Mund- und Rachentherapeutika sehr häufig im Wege der Selbstmedikation ohne Einschaltung von Fachleuten erwerben. Insoweit ist allerdings auch zu berücksichtigen, daß selbst medizinische Laien allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine - 6 - gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegen (BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal). Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind zur Vermeidung einer Verwechs-lungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG strenge Anforderungen an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Markenabstand zu stellen, die nach Auf-fassung des Senats jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht eingehalten sind. So weisen die jeweils zweisilbigen Vergleichsmarken "Man-drax" und "Man-dros" nicht nur einen identischen Sprech- und Betonungsrhythmus, sondern insbeson-dere einen mit Ausnahme der Wortendungen übereinstimmenden Lautbestand auf. Dieser überwiegt nicht nur quantitativ, sondern bildet außerdem den jeweili-gen Wortanfang, dem der Verkehr erfahrungsgemäß stärkere Beachtung zu schenken pflegt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 83), so daß die Vergleichsmarken in diesen den jeweiligen Gesamteindruck wesentlich mitbe-stimmenden Merkmalen übereinstimmen und auch im ganzen eine große Ähnlich-keit aufweisen. Dem steht auch nicht entgegen, daß es sich insbesondere bei dem Endkonsonanten "x", wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, um einen besonders markanten Laut handelt, da auch der auf seiten der Wider-spruchsmarke gegenüberstehende Zischlaut "s" hierzu eine nicht unerhebliche klangliche Ähnlichkeit aufweist und deshalb die abweichenden Wortendungen ge-rade nicht zu einer Umprägung des jeweiligen Gesamteindrucks der Markenwörter führen können. Ebenso können die den jeweiligen Endkonsonanten voranste-henden Vokale "a" und "o" recht ähnlich klingen. Die sich auf die Endbestandteile der Markenwörter beschränkenden Abweichungen vermögen deshalb kein aus-reichendes Gegengewicht zu den im übrigen klanglich übereinstimmenden Ver-gleichsmarken zu schaffen, zumal Marken im Verkehr nicht nebeneinander auf-zutreten pflegen, der Vergleich oftmals aufgrund eines undeutlichen Erinne-rungsbildes erfolgt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 72) und auch ungünstige Übermittlungsbedingungen bei der Beurteilung der Verwechs-lungsgefahr zu berücksichtigen sind. - 7 - Es ist deshalb davon auszugehen, daß die angegriffene Marke in ihrem klangli-chen Gesamteindruck der Widerspruchsmarke so stark angenähert ist, daß eine hinreichend sichere Unterscheidung unter Zugrundelegung strenger Anforderun-gen an den Markenabstand nicht gewährleistet und eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob sich die Vergleichsmarken auch zusätzlich in ihrem Schriftbild als verwechselbar erweisen. Soweit die Inhaberin der Widerspruchsmarke 2 023 825 ihren Widerspruch im Be-schwerdeverfahren zurückgenommen hat, war auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts festzustellen (§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog, vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG. Kliems Knoll Engels Pü
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