BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 68/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 58 454.0 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren in der Sitzung vom 25. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Engels BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 1999 insoweit aufgehoben, als die Zurückwei-sung der Anmeldung auch für die Waren und Dienstleistungen "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Erstellung von Pro-grammen für die Datenverarbeitung; sämtliche Waren und Dienst-leistungen ausgenommen für Handel und Verkauf von Waren und Dienstleistungen" erfolgt ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung TeleMall ist am 10. Juni 1998 zur Eintragung für die Waren und Dienstleistungen ua "Erstel-lung von Programmen für die Datenverarbeitung, Handel über das Inter-net...(Klasse 42)"; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer...(Klasse 9); Telekommunikation; Verkauf von Waren und Dienstlei-stungen über Telekommunikationsleitungen (Klasse 38)" in das Markenregister angemeldet worden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders hat im Verfah-ren vor dem DPMA nach Beanstandung der Anmeldung wegen bestehender Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG mit Schriftsatz vom 12. Juli 1999 ausgeführt, dass das Verzeichnisses der Waren und Dienstleistun-gen wie folgt eingeschränkt werde: - 3 - Klasse 9 Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Computer-software (soweit in Klasse 9 enthalten); Klasse 16 Druckereierzeugnisse, insbesondere Betriebsanleitun-gen und Handbücher für Datenverarbeitungsgeräte, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Klasse 42 Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellung und Wartung von Computersoftware, techni-sche Beratung, gutachterliche Tätigkeit, Dienstleistun-gen eines Informatikers" Weitere Ausführungen dazu, weshalb in dem neu gefassten Verzeichnis keine Dienstleistungen der Klasse 38 aufgeführt sind, enthielt das Schreiben nicht. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 13. Dezember 1999 die Anmeldung zurückgewiesen und ausge-führt, die Bezeichnung "TeleMall" stelle in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende und zukünftig freihaltungsbedürftige An-gabe im Sinne von § 8 Abs 2 und Nr 2 MarkenG dar. "TeleMall" setze sich aus der für "Telekommunikation" eingebürgerten Vorsilbe "Tele" (fern, weit) und dem in den USA für "Einkaufszentrum" oder "Einkaufsstraße" verwendeten Wort "mall" zusammen, sei sprachüblich gebildet und insgesamt mit "elektronischem Einkaufs-zentrum" zu übersetzen. Wenn der angemeldete Gesamtbegriff auch möglicher-weise derzeit im Inland noch keinen hinreichenden Bekanntheitsgrad erreicht ha-be, so biete jedoch die bereits erfolgte Aufnahme in das Fremdwörterbuch und die Vorherrschaft der englischen Sprache im DV- und Internetbereich hinreichend si-chere und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Markenwort künftig von Mitbe-werbern des Anmelders zur beschreibenden Verwendung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen benötigt werde und somit zukünftig freihaltungsbe-dürftig sei. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle vom 13. Dezember 1999 aufzu-heben und die angemeldete Marke auch im Hinblick auf Erweite-rungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Schrift-satz vom 12. Juli 1999 mit der als Anlage zum Protokoll befindli-chen Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ein-zutragen. Der Anmelder hat in der mündlichen Verhandlung die Beschränkung des Ver-zeichnisses der Waren und Dienstleistungen in der nachfolgenden - auch die ur-sprünglichen Dienstleistungen der Klasse 38 enthaltenden - Fassung erklärt: "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computersoftware für Handel und Ver-kauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet; Telekommunikation; Verkauf von Waren und Dienstleistungen über Telekommuni-kationsleistungen; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, ausgenommen für Handel und Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet", hilfsweise, "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Erstellung von Programmen für die Da-tenverarbeitung: sämtliche Waren und Dienstleistungen ausgenommen für Handel und Verkauf von Waren und Dienstleistungen". Der Anmelder vertritt die Auffassung, dass in der von ihm mit Schriftsatz vom 12. Juli 1999 erklärten Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses kein Teilverzicht auf die ursprünglich unter der Klasse 38 beanspruchten Dienstlei-stungen "Telekommunikation; Verkauf von Waren und Dienstleistungen über Tele-kommunikationsleitungen" erklärt worden sei und deshalb in der erneuten Aufnah-- 5 - me dieser Dienstleistungen keine unzulässige Erweiterung des zuletzt bean-spruchten Verzeichnisses liege. In der Sache sei davon auszugehen, dass die von der Markenstelle angeführten Gründe, welche einen Rückschluss auf ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis rechtfertigen sollen, nicht haltbar seien. Die Annahme einer hier nur theoretisch denkbaren Entwicklung reiche jedenfalls nicht zur Begründung aus, zumal auch in den USA ein elektronisches Kaufhaus mit "virtual store" oder "e-shop" oder "cyber Shop" bezeichnet werde und deshalb nicht einmal im angeblichen Ursprungsland ein entsprechender Begriff existiere. Auch könne nicht davon ausgegangen wer-den, dass "Tele" für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen glatt produktbeschreibend sei, da diese Vorsilbe auch in den von der Markenstelle angeführten Beispielen "Telebanking" und "Telemarketing" als Kürzel für "Telefon" und nicht allgemein für "Kommunikation" stehe, während für den Handel über das Internet "Tele" keine Verwendung finde und sich als beschreibende Vorsilbe "e" für "electronic (zB e-commerce, e-cash) eingebürgert habe. "Tele" sei mehrdeutig und dürfe nicht generell mit "Telekommunikation" gleichgesetzt werden. Es fehle mithin auch an einem eindeutigen Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung, welches allenfalls mit - einem nicht existierenden - "telefonischen Einkaufszentrum" über-setzt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle, die Schriftsätze des Anmelders sowie den weiteren Akteninhalt ein-schließlich der dem Anmelder übersandten Internetrecherche Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die mit dem Hauptantrag beanspruchten Waren und Dienstlei-- 6 - stungen das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht und deshalb die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. A. 1.) Soweit der Anmelder die Auffassung vertritt, dass trotz der Fassung des Schriftsatzes vom 12. Juli 1999 und der darin unerwähnt gebliebenen Dienstlei-stungen der Klasse 38 "Telekommunikation; Verkauf von Waren und Dienstlei-stungen über Telekommunikationsleitungen" nicht auf diese verzichtet worden sei und deshalb die Aufnahme in das nunmehr neugefasste Verzeichnis keine unzu-lässige Erweiterung darstelle, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Anmelder hat in dem Schriftsatz vom 12. Juli 1999 ausdrücklich erklärt, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf die oben wiedergegebene Fassung beschrän-ken zu wollen. Auch enthält der Schriftsatz keine sonstige Erklärungen, aus denen ersichtlich wäre, dass die Neufassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis-ses sich nur auf die sonstigen Waren und Dienstleistungen, nicht jedoch auf dieje-nigen der Klasse 38 beziehen sollte. Hierzu hätte aber insbesondere im Hinblick auf die Begleitumstände und die vorangegangene Beanstandung Veranlassung bestanden. Die mit Schriftsatz vom 12. Juli 1999 erklärte Beschränkung des Wa-ren- und Dienstleistungsverzeichnisses stellt sich danach nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern insbesondere auch dem erkennbaren Willen des Anmelders im Zeitpunkt der Erklärung unter Berücksichtigung der Begleitumstände aus der Sicht des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts als eindeutig dar und lässt kei-ne Auslegung in dem vom Anmelder verstandenen Sinne zu (vgl auch BGH NJW 2001, 3789; zur Auslegung von Prozesswillenserklärungen allgemein: Tho-mas/Putzo ZPO, 24. Aufl, Einl III Rdn 16). Unabhängig hiervon würde in der Sache der Eintragung auch für diese Dienstleistungen das Schutzhindernis aus § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen. 2.) Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Be-zeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstlei-- 7 - stungen oder deren Bestimmung dienen können und die deshalb einem berechtig-ten Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien Ver-wendbarkeit unterliegen. Ein derartiges konkretes Freihaltebedürfnis ist in Bezug auf diese beanspruchten Waren und Dienstleistungen festzustellen. a) Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und insbesondere auch die dem Anmelder im Beschwerdeverfahren übersandte Internet-Recherche des Senats belegt, wird der Ausdruck "TeleMall" bereits gegenwärtig im Inland beschreibend als Synonym für den Begriff "virtuelles Einkaufszentrum/Kaufhaus" verwendet. Die Markenstelle hat insoweit zutreffend auf die gebräuchliche Abkürzung von "Tele" für "Telekommunikation" (vgl zB auch Teleservice, Telebanking, Tele-Konto, Tele-dienstleistungen, Tele-Universität, Teleconsulting, Telekolleg usw) sowie den im Amerikanischen gebräuchlichen Begriff "mall" für "Einkaufszentrum" oder "Ein-kaufsstrasse" hingewiesen. Aber auch im Inland finden sich zwischenzeitlich be-reits entsprechende Bezeichnungsgepflogenheiten im Internet wie zB unter der second level domain "EINKAUFSERLEBNIS" der Hinweis auf "das besondere Ein-kaufserlebnis; TeleMall-Online Shopping". Andere Anbieter weisen auf einen "Te-lemall-Shop" oder eine "Telemall Einkaufsmall" hin oder bieten - wie zB unter "list bank" einen "Telemall Shopping" Warenvertrieb an. Der beschreibenden Verwen-dung als Sachangabe steht auch nicht entgegen, dass der Anmelder selbst bzw die von ihm gegründete Telemall AG ua unter der Internetadresse "www. Tele-mall.de" selbst im Internet als Entwickler, Vermarkter und Vertreiber von Software zum Aufbau und Betrieb von virtuellen Einkaufszentren und Markplätzen auftritt und die Software "telemall" sowie sonstige E-Commerce Software für den Mallbe-treiber bzw Betreiber eines "telemall-shops" anbietet. Denn unabhängig davon, dass die genannten Nachweise anderer Mitbewerber auch keine Hinweise auf ei-ne markenmäßige Verwendung des angemeldeten Begriffs enthalten, hat der An-melder sogar selbst zB unter seiner Internetadresse "www. Leinert.com/online-shopping/fragebogen.html" im Rahmen seiner Diplomarbeit - auf welche bereits die Markenstelle verwiesen hat - eine Leserbefragung durchgeführt und dort ein Online Einkaufssystem so beschrieben, dass "in einer Vorstufe des virtuellen Ein-- 8 - kaufszentrums, einem Online Kaufhaus (Tele-Mall) der Kunde die Möglichkeit ha-ben solle, Produkte im Rahmen einer multimedialen Präsentationsform interaktiv auszuwählen". Die angemeldete Bezeichnung erweist sich danach als ein bereits gegenwärtig im Inland verwendetes Synonym für "elektronisches bzw virtuelles Einkaufszentrum/Kaufhaus" und stellt in Bezug auf die nach dem Hauptverzeich-nis beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende und freihal-tungsbedürftige Merkmalsangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. b) Dem steht auch nicht entgegen, dass das in seiner ursprünglichen Bedeutung mit "fern, weit" zu übersetzende Präfix "Tele" für sich betrachtet einen unterschied-lichen Sinngehalt aufweisen kann. Der Senat verkennt nicht, dass "Tele" mittler-weile als Kürzel für jede Form der Telekommunikation verwendet wird oder allge-mein "Telekommunikation" bedeuten kann und auch in dem hier interessierenden Bereich der Angebotspräsentation und des Verkaufs von Waren und Dienstleistun-gen in einem virtuellen Einkaufszentrums je nach Medium bei einer abstrakten Be-trachtung eine unterschiedliche Bedeutung aufweist - so zB je nach dem, ob die Bestellung und der Verkauf über das Telefon, das Internet oder über sonstige elektronische Medien erfolgt. Insoweit ist es zwar zutreffend, dass eine Mehrdeutigkeit oder die begriffliche Un-schärfe eines Begriffs der Annahme von Schutzhindernissen jedenfalls insoweit entgegensteht, als in der Regel nur deutlich und unmissverständlich beschreiben-de Angaben die Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen können (vgl Alt-hammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 92 und Rdn 142 zu Wortneubildun-gen), während Wortbildungen, die aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit oder Interpreta-tionsbedürftigkeit keine im Vordergrund stehende eindeutige (beschreibende) Aus-sage enthalten, sich nicht oder nur eingeschränkt zur Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen und als Unterscheidungsmittel eignen (vgl BGH Mar-kenR 2000, 330, 332 – Bücher für eine bessere Welt; zur Unterscheidungskraft BGH MarkenR 2001, 408, 410 – INDIVIDUELLE; vgl auch BGH MarkenR 2000, - 9 - 264, 266 – LOGO zu Werbeslogans; ferner Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 20). Der Anmelder verkennt jedoch in diesem Zusammenhang, dass für die Frage, ob die Bedeutung eines Zeichens einen beschreibenden Gehalt aufweist und/oder nicht unterscheidungskräftig ist, allein auf die mit der Anmeldung in Anspruch ge-nommenen konkreten Waren und/oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl zur ständigen Rspr BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II; MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES), wobei selbst eine mit einer verallgemeinernden Aussagen einhergehende Unbestimmtheit der Eignung als freihaltebedürftiger Sachbegriff nicht entgegensteht (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" BGH MarkenR 2000, 330, 332). Hiernach erweist sich der angemeldete Be-griff aber als eindeutig, da im Zusammenhang mit den jeweiligen Verkauf von Wa-ren und Dienstleistungen über das Internet kein Zweifel besteht, welche der jewei-lig möglichen Telekommunikationsmittel gemeint sind. b) Insoweit ist ferner zu beachten, dass das angemeldete Zeichen bereits dann für den jeweilig beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshin-dernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 – AC – unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II – zum Löschungsverfahren). Auch insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es andernfalls möglich wäre, ein für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu um-gehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Waren-/Dienstlei-stungsbegriff aufgenommen wird. Da unter die Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer" auch solche fallen können, welche die besonderen Anforderungen des elektronischen Warenangebots eines "Internet-Kaufhauses" oder sonstigen virtuellen Warenangebots erfüllen können und sich deshalb auch in Bezug auf die-se Waren der angemeldete Begriff als freihaltungsbedürftige Merkmalsangabe er-weist, ist deshalb eine Eintragung für auch für den jeweilig beanspruchten Oberbe-griff insgesamt ausgeschlossen. - 10 - c) Hierbei ist auch die nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu fordernde Unmittelbarkeit der Merkmalsangaben und die Bedeutung der "sonstigen" Angaben als "irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen" nicht zu einschränkend auszulegen (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 114, aA Fezer Markenrecht, 3. Aufl, § 8 Rdn 19a-f, 36, 97j, 123a ff). aa) Auch der Bundesgerichtshof hat insoweit zu Recht in neuerer Zeit klarstellend darauf hingewiesen, es sei zwar zutreffend, dass die Nachteile, die davon ausge-hen, dass eine Sachangabe als Marke eingetragen ist, durch die Regelung des § 23 Nr 2 MarkenG in Grenzen gehalten werden und es deshalb auch im Eintra-gungsverfahren nicht jeder denkbaren Behinderungsmöglichkeit Rechnung getra-gen zu werden brauche. Das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG die-ne aber auch dazu, das Risiko für die Benutzer beschreibender Angaben und das von einer eingetragenen Marke ausgehende Einschüchterungspotential in Gren-zen zu halten (vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt). Dementsprechend hat er in den (nicht veröffentlichten) Parallelentscheidungen vom 17. Februar 2000 AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine bessere Welt" und AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine humanere Welt" nicht nur eine Unterscheidungs-kraft der Wortfolge verneint, sondern jeweils ausdrücklich ua für die beanspruch-ten Waren "Schallplatten, Compact Disc, Filme (Video-, Ferneseh-, Kinofilme) je bespielt" auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bejaht. bb) Auch das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) hat in der Entscheidung "CINE COMEDY" (GRUR Int 2001, 864, 866) zu der für eine Vielzahl von Dienstleistungen ua "Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendun-gen; Telekommunikation; Vermietung von Filmen; Verwertung von Film- und Fern-sehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Softwa-re..." angemeldeten Bezeichnung "CINE COMEDY" das dem § 8 Abs 2 Nr 2 Mar-kenG entsprechende Schutzhindernis nach Art 7 Abs 1 Buchst c GMV bejaht. Die ohne weiteres Nachdenken als Warenbezeichnung "Filmkomödie" verständliche Wortkombination "CINE COMEDY" stelle zu den fraglichen Dienstleistungen einen - 11 - konkreten und unmittelbaren Bezug her, namentlich zu denjenigen, die konkret und unmittelbar die Ware Filmkomödie oder deren Herstellung betreffen könnten und beschreibe deshalb eines ihrer Merkmale im Sinne von Art 7 Abs 1 Buchst c GMV (vgl auch EuG GRUR Int 2001, 556 – CINE ACTION). cc) Auch die angemeldete Bezeichnung reduziert sich in Bezug auf die bean-spruchten Waren auf eine verständliche Beschreibung derartiger Merkmale bzw in Bezug auf die Dienstleistungen auf eine Beschreibung des Inhalts der Werke, die Gegenstand dieser Dienstleistungen sein können (vgl auch BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN; MarkenR 2001, 368, 370 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten) und ist in dieser Bedeutung als Fachbegriff nachweislich bereits im Inland etabliert. d) Selbst wenn man die mittels der Internet-Recherche festgestellten Verwen-dungsnachweise als unzureichend ansähe, würde dies der Versagung der Eintra-gung wegen eines aktuellen Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegenstehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein Frei-haltungsbedürfnis auch dann anzunehmen, wenn die fragliche Bezeichnung ge-genwärtig noch nicht als Sachangabe verwendet wird, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft zu erwarten ist (vgl EuG MarkenR 2001, 324, 326 Tz 29 ff - UNIVERSALTELEFONBUCH -; BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN - mit weiteren Nachweisen; HABM MarkenR 2001, 85, 86 - TELE AID, Althammer/Ströbele MarkenR, 6. Aufl, § 8 Rdn 75). Dies ist aber aufgrund der genannten konkreten Anhaltspunkte ohne weiteres anzunehmen, zumal der als "Teleshopping" bezeichnete Einkauf von Waren und/oder Dienstleistungen heute sowohl im Fernsehen als auch im Internet bereits fest etabliert ist (vgl hierzu auch BPatGE 40, 57, 59 - TeleOrder mwH). Es kommt hinzu, dass virtuelle Ein-kaufszentren zunehmende Bedeutung auch im Inland erlangen und das Interesse der Mitbewerber nicht nur an derartigen, am amerikanischen Vorbild orientierten Vertriebssystemen naturgemäß groß ist, sondern auch das Bedürfnis und Interes-se an der Verwendung der entsprechenden englischsprachigen Sachbegriffe, zu-- 12 - mal der englische Sprachgebrauch insbesondere im Internet einem deutlichen Trend auch im Inland entspricht. 3.) Die angemeldete Bezeichnung unterliegt deshalb für die nach dem Hauptver-zeichnis beanspruchten Waren und Dienstleistungen einem Interesse der Mitbe-werber an der freien Verwendung als Sachhinweis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Bezeich-nung in Bezug auf die zu Recht von der Markenstelle beanstandeten Waren und Dienstleistungen auch die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 1 Nr 1 Mar-kenG abzusprechen ist. B. Soweit der Anmelder hilfsweise das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Erstellung von Programmen für die Da-tenverarbeitung: sämtliche Waren und Dienstleistungen ausgenommen für Handel und Verkauf von Waren und Dienstleistungen" beschränkt hat, ist die Beschwerde dagegen begründet, da der Eintragung insoweit keine Schutzhindernisse entge-genstehen. 1.) Die Bezeichnung "TeleMall" erweist sich in Bezug auf diese Waren und Dienst-leistungen weder als eine beschreibende Sachangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG noch bestehen sonstige Anhaltspunkte für die Annahme, der inlän-dische Verkehr werde hierin nur ein sonstiges gebräuchliches Wort und nicht auch einen individualisierenden betrieblichen Herkunftshinweis für die Ware selbst oder die Dienstleistung sehen, zumal bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszuge-hen ist (vgl zur ständigen Rechtsprechung des BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH MarkenR 1999, 349, 351 – YES; BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE). - 13 - 2.) Nach Auffassung des Senats besteht auch kein Grund, der angemeldeten Be-zeichnung die Eintragung im Hinblick auf das absolute Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG wegen Täuschungsgefahr deshalb zu versagen, weil sich die angemeldete Bezeichnung für die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen in jedem denkbaren Fall als eine unrichtige Angabe mit wettbe-werbsrechtlicher Relevanz erweisen könnte (vgl zu dieser Voraussetzung im ein-zelnen Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl § 8 Rdn 230 und Rdn 233). Denn der Verkehr wird außerhalb des ausgeschlossenen Anwendungsbereichs der ange-meldeten Bezeichnung keinen sachbezogenen Aussagegehalt zuordnen und un-terliegt deshalb bereits keiner Irreführung (vgl hierzu auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl § 8 Rdn 235). Auf die Beschwerde des Anmelders war deshalb unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren hilfsweise noch beanspruchten Waren- und Dienstleistungs-verzeichnisses der angefochtene Beschluss abzuändern. Im übrigen war die Be-schwerde hinsichtlich des verfolgten Hauptantrages zurückzuweisen. Kliems Bayer Engels Pü
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