BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT25 W (pat) 70/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am28. Mai 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 307 14 230hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie des Richters Merzbach und der Richterin Dr. Kober-Dehmbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die Bezeichnung PASSIONSSPIELEist am 2. März 2007 für die Dienstleistungen"Klasse 35Layoutgestaltung für Werbezwecke; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Werbung im Internet für Dritte; Marketing;Klasse 38Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Telekom-munikation mittels Plattformen und Portalen im Internet;Klasse 42Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Erstellen von Programmen für die Daten-verarbeitung; Softwareprogrammierung; Installation und Wartung von Software, auch für Internetzugänge; Aktualisierung von Inter-netseiten; Design und Erstellung von Homepages und Internet-seiten; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benut-zung als Websites für Dritte (hosting)"zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.- 3 -Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG ist die Anmeldung durch zwei Beschlüsse der Marken-stelle für Klasse 42 vom 10. August 2007 und 21. August 2008, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen worden, weil der angemel-deten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen bereits jegliche Unter-scheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.Der Begriff "PASSIONSSPIELE" bezeichne eine "volkstümliche dramatische Dar-stellung von Leben und Sterben Christi". Diese würden an einer Vielzahl von Orten aufgeführt, wobei insbesondere die Passionsspiele in Oberammergau weltweit be-kannt seien. Der zudem in dieser Bedeutung lexikalisch nachweisbare Begriff sei daher allgemein und nicht nur interessierten Kreisen oder in Gebieten mit überwie-gend katholischer Bevölkerung bekannt. Der Verkehr werde in der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen dann jedoch ledig-lich einen Sachhinweis erkennen, dass diese für die oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung "Passionsspiele" erbracht würden; er werde darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.So erschöpfe sich die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 in einem Hinweis auf das Ereignis als Gegenstand der angebotenen Dienstleistungen. Layoutgestaltung für Werbezwecke könne Passionsspielen dienen, Firmen könnten sich rund um die Passionsspiele (ggf. als Sponsor) im Internet und den Medien präsentieren, Werbeflächen im Internet könnten für die Passionsspiele werben. Die Passionsspiele könnten Gegenstand der Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten sein, die im Zusammen-hang mit dem Ereignis (dessen Finanzierung, Organisation und Realisierung) stünden; sie könnten ferner Gegenstand der Marketingdienstleistung sein.Auch in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 werde die angemeldete Bezeichnung lediglich als Sachhinweis auf Inhalt und/oder Thematik dieser Dienstleistungen verstanden. So könnten die Dienstleistungen - 4 -"Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, Telekommunikation mit-tels Plattformen und Portalen im Internet oder Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers etc." z. B. die technischen Voraussetzungen für eine Präsentation und Organisation der Veran-staltung "Passionsspiele" im Internet schaffen. Auch die weiteren Dienstleistungen könnten ihrem Gegenstand nach z. B. auf die optische Umsetzung der Passions-spiele durch einen Graphikdesigner, das Design und die Erstellung entsprechen-der Webseiten für das Ereignis "Passionsspiele" oder die Vermietung und War-tung von Speicherplätzen (hosting), beispielsweise für die Veranstalter der Pas-sionsspiele ausgerichtet sein.Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem sinngemäßen Antrag,die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 vom 10. August 2007 und 21. August 2008 aufzuheben.Der angemeldeten Bezeichnung "PASSIONSSPIELE" könne in Bezug auf die be-anspruchten Dienstleistungen Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG nicht abgesprochen werden. Denn der Begriff sei lediglich für Theaterauf-führungen, die sich mit der Leidensgeschichte Christi befassten und nur in katho-lisch geprägten Gebieten durchgeführt würden, beschreibend. Die hier maßgebli-chen Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42, die im wesentlichen mit Hilfe eines elektronischen Mediums erbracht würden, enthielten aber keinen sachlichen Bezug zu Aufführungen über das Leben und Sterben Christi. Selbst wenn dieangemeldeten Dienstleistungen ihrer Art nach im Zusammenhang mit der Veran-staltung von Passionsspielen erhältlich seien oder in Anspruch genommen werden könnten, werde allein dadurch noch kein hinreichend enger beschreibender Bezug zwischen der Bezeichnung "Passionsspiele" und den angemeldeten Dienstleis-tungen selbst hergestellt.- 5 -Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-kenstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.II.Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der als Marke angemeldeten Bezeichnung "PASSIONSSPIELE" im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidenti-tät der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor).Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um die Pluralform des lexi-kalisch nachweisbaren Begriffs "Passionspiel", welcher die "volkstümliche dramati-sche Darstellung der Passion Christi" bezeichnet (vgl. DUDEN, Deutsches Univer-salwörterbuch, 6. Aufl., S. 1262). In dieser Bedeutung ist der Begriff lexikalisch nachweisbar und allgemein bekannt und gebräuchlich (vgl. dazu auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 458/99 u. 459/99 v. 12. April 2000 - Passionsspiele Oberammergau 2000 bzw. Passionsspiele Oberammergau 2010). Der Umstand, dass Passionsspiele vor allem in den katholisch geprägten Regionen Bayerns und Österreichs aufgeführt werden, führt nicht zu einer nur regionalen Bekanntheit dieses Begriffs, da Passionsspiele weit über die jeweilige Region hinaus Interesse - 6 -finden und teilweise auch wie z. B. im Fall der Oberammergauer Passionspiele weltweit beachtet werden.Der Verkehr hat angesichts dieses ohne weiteres verständlichen Sinngehalts der angemeldeten Bezeichnung keine Veranlassung, diese als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis für die beanspruchten Dienstleistungen zu verste-hen. Vielmehr drängt sich ein sachbezogenes Verständnis der Bezeichnung in dem Sinne auf, dass diese für oder in Zusammenhang mit "Passionsspielen" er-bracht werden bzw. sich inhaltlich/thematisch oder ihrem Gegenstand nach damit befassen. Zu beachten ist dabei, dass keine Unterscheidungskraft nach der aktu-ellen Rechtsprechung des EuGH und des BGH nicht nur solche Zeichen besitzen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienst-leistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuord-nen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor), sondern vor allem auch solche, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistun-gen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Be-zug zu diesen hergestellt wird und sich damit in einer beschreibenden Sachan-gabe erschöpfen. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt daher eine (hinreichen-de) Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Be-zug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und des-halb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Be-griffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst. Denn in einer solchen Sachangabe sieht der Verkehr keinen Hinweis auf die Herkunft der betref-fenden Ware aus einem bestimmten Betrieb (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis). Bei weit gefassten Waren- und Dienstleistungsoberbegriffen genügt dabei für eine Schutzversagung, dass ein Eintragungshindernis in Bezug für einzelne unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Waren oder Dienstleistungen besteht (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 - AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 - FUSSBALL WM 2006), so dass es nicht darauf ankommt, ob die beanspruchten Dienstleistungs-- 7 -oberbegriffe auch solche umfassen, für die die angemeldete Bezeichnung nicht als Sachbegriff verstanden würde, sondern vielmehr umgekehrt darauf, ob unter die beanspruchten Oberbegriffe auch solche Dienstleistungen fallen, die sich inhalt-lich/thematisch mit "Passionsspielen" befassen können. Dies ist vorliegend der Fall.So können die Dienstleistungen der Klasse 38 "Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet" wie auch die zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen "Aktualisie-rung von Internetseiten; Design und Erstellung von Homepages und Internetsei-ten; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting)" die Voraussetzungen dafür schaffen bzw. dazu dienen, dass im Internet Informationen über Passionsspiele bereitgestellt bzw. Anfragen und Bu-chungen ermöglicht werden. Zutreffend hat die Markenstelle weiterhin festgestellt, dass ein Grafikdesigner sich mit der optischen Umsetzung von Passionsspielen beschäftigen kann. Die Organisation und Durchführung solcher Veranstaltungen stellt auch durchaus spezielle Anforderungen an die dabei verwendete Software, so dass sich die Bezeichnung in Bezug auf die weiterhin zu Klasse 42 bean-spruchten "Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Erstellen von Program-men für die Datenverarbeitung; Softwareprogrammierung; Installation und War-tung von Software, auch für Internetzugänge" in einem Sachhinweis auf den Ge-genstand und Inhalt der entsprechenden Dienstleistung erschöpft.Dies gilt auch in Bezug auf die zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen "Layoutgestaltung für Werbezwecke; Präsentation von Firmen im Internet und an-deren Medien; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermittlung von Han-dels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Werbung im Internet für Dritte; Marketing". So kann - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - La-youtgestaltung für Werbezwecke Passionsspielen dienen, Firmen können sich rund um die Passionsspiele (ggf. als Sponsor) im Internet und den Medien präsen-tieren, Werbeflächen im Internet können für die Passionsspiele werben. Die Pas-- 8 -sionsspiele können weiterhin auch Gegenstand der Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten sein, die im Zusammenhang mit dem Ereignis (dessen Fi-nanzierung, Organisation und Realisierung) stehen; sie können ferner Gegen-stand von Marketingdienstleistungen sein.Angesichts des ohne weiteres verständlichen Bedeutungsgehalts der angemelde-ten Bezeichnung sowie der allgemeinen Bekanntheit der so bezeichneten Veran-staltungen ist für ein Verständnis als sachbezogenen Hinweis entgegen der Auf-fassung der Anmelderin auch unerheblich, ob es sich vorliegend um eine national und international beachtete "Großveranstaltung" wie sie der konkret genannten Entscheidung BGH "FUSSBALL WM 2006" zugrunde lag oder um ein eher regi-onal begrenztes Ereignis handelt. Soweit der Anmelder möglicherweise mit dem Begriff "Passionsspiele" vor dem Hintergrund der Bedeutung des Begriffs "Pas-sion" i. S. von "starke, leidenschaftliche Neigung zu etwas; Vorliebe; Liebhaberei" (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1262) einen wortspiel-artigen Bedeutungsgehalt i. S. von "Spiele, die zur Leidenschaft/Passion werden können" oder auch "Liebhaberei/Leidenschaft für Spiele" verbinden möchte, ist eine solche Interpretation angesichts des klaren und allgemein bekannten Sinn-gehalts des Begriffs "Passionsspiele" als Bezeichung der Darstellung der Passion Christi für den Verkehr fernliegend und kann daher nicht zu einer schutzbegrün-denden Mehrdeutigkeit führen. Unabhängig davon ist nach der aktuellen Recht-sprechung des Europäischen Gerichtshofs wie auch des Bundesgerichtshofs von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff auch dann auszu-gehen, wenn das Markenwort verschiedene beschreibende Bedeutungen hat oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt bzw. ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 - DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 -BIOMILD; BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15 - SPA II).Soweit die Anmelderin geltend macht, dass es danach praktisch nicht mehr mög-lich sei, lexikalisch erfasste Begriffe für Dienstleistungen, die z. B. im Internet unter - 9 -diesen Begriffen angeboten würden, als Marke zu erfassen, ist auf das nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2003, 604, 607 Tz. 51 - Libertel; GRUR 2004, 674, 677 Tz. 68 - Postkantoor) dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrundeliegende Allgemeininteresse, nicht unterscheidungskräftige An-gaben zur freien Verwendung offen zu halten und diese nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens zu monopolisieren, hinzuweisen. Nur soweit ein Zeichen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet ist, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass die betreffende Angabe der ungehinderten Verwendung vorenthalten und zugunsten eines einzel-nen monopolisiert wird. Daran fehlt es vorliegend aber angesichts des sich ohne weiteres erschließenden sachbezogenen Aussagegehalts der angemeldeten Be-zeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen.Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhalts-punkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis ha-ben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.Bayer Dr. Kober-Dehm MerzbachHu
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