BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 7/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 60 674 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mit-wirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer in der Sitzung vom 16. Oktober 2003 beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung EuRho ist am 30. September 1999 für eine Vielzahl von Waren der Klassen 3 und 5 ua "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke..." zur Eintragung in das Mar-kenregister angemeldet worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 16. Dezember 1999. Widerspruch erhoben hat der Inhaberin der am 2. Oktober 1986 für "Pharmazeuti-sche Erzeugnisse" eingetragenen Marke 1 097 231 EURIM, deren Benutzung bestritten ist. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 9. September 2002 den Widerspruch mangels Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden mit dem (sinnge-mäßen) Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Zu Unrecht sei die Markenstelle davon ausgegangen, dass die Widerspruchsmar-ke nicht rechtserhaltend benutzt worden sei. Die angegriffene Marke sei vielmehr wegen bestehender Verwechslungsgefahr zu löschen. Zwischen den sich gegen-überstehenden Waren bestehe teilweise Identität, teilweise Ähnlichkeit, so dass an die angegriffene Marke strenge Anforderungen an den gebotenen Markenabstand zu stellen seien. Diese würden aufgrund der hochgradigen Ähnlichkeit der Mar-kenwörter nicht eingehalten. Die angegriffene Marke weise einen identischen Wortanfang, eine übereinstimmende Silbenanzahl sowie einen deutlich angenä-herten Klangrhythmus auf. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. - 4 - II. Die Beschwerde des Widersprechenden ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats kann die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke dahingestellt bleiben, da auch unter Berück-sichtigung der Registerlage keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht und der Widerspruch von der Markenstelle zu recht zurück-gewiesen worden ist. Als angesprochene Verkehrskreise sind mangels Festschreibung einer Rezept-pflicht in den Warenverzeichnissen auch in bezug auf die für die Widerspruchs-marke geschützten "pharmazeutischen Erzeugnisse" Laien uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl auch BGH MarkenR 2002, 49, 51 – ASTRA/ESTRA-PUREN). Auch bei Laien ist allerdings grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksa-men und verständigen Verbraucher abzustellen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH Mar-kenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH MarkenR 2001, 465, 469 – Bit/Bud; zum geänderten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2002, 124, 127 – Warsteiner III; vgl ferner EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints; EuGH MarkenR 2002 , 231, 236 – Philips/Remington) und der insbesondere al-lem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 – Indorektal / Indohexal). Auch soweit danach unter Berücksichtigung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der jedenfalls teilweise engen Berührungspunkte der sich gegenüber stehenden Waren zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG strenge Anforderungen an den von der jünge-ren Marke einzuhaltenden Markenabstand zu stellen sind, ist die Ähnlichkeit der Marken nach Auffassung des Senats dennoch in keiner Richtung derart ausge-prägt, dass die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen wäre. - 5 - Nach Auffassung des Senats erweist sich der Gesamteindruck der wie "eu-ro" und "eu-rim" gesprochenen und relativ kurzen Markenwörter in klanglicher Hinsicht we-gen der deutlichen Abweichungen der jeweiligen zweiten Worthälfte der im Klang-bild leicht erfassbaren zweisilbigen Wörter als hinreichend verschieden. So sorgen insbesondere die abweichenden, betont artikulierten und im Klangbild deutlich nachwirkenden Vokale "o" und "i" für eine hinreichende Differenzierung auch des jeweiligen Gesamteindrucks der Wörter und gewährleisten ihr sicheres Auseinan-derhalten auch noch dann, wenn man ungünstigere Übermittlungsbedingungen oder eine wenig artikuliertere Aussprache in die Beurteilung einbezieht und be-rücksichtigt, dass die Verkehrsauffassung eher von einem undeutlichen Erinne-rungsbild bestimmt wird (vgl auch PAVIS PROMA, Kliems, 25 W (pat) 227/95, EU-RO RHO PHARMA # EURIM-PHARM). Ebenso halten die Wörter im schriftbildlichen Markenvergleich wegen der abwei-chenden Buchstabenkontur und der unterschiedlichen Umrisscharakteristik einen ausreichenden Abstand ein. Dies gilt nicht nur für die konkret gewählte Schreib-weise der Anmeldung der angegriffenen Marke, sondern für jede verkehrsübliche Wiedergabeform, wobei die angegriffene Marke insbesondere in Normalschrift oder bei handschriftlicher Wiedergabe durch die zusätzlich enthaltene Oberlänge eine weitere Unterscheidungshilfe bietet. Ein hinreichend sicheres Auseinander-halten der Wörter ist deshalb auch in ihrem bildlichen Gesamteindruck gewährlei-stet, zumal das Schriftbild erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell ver-klingende gesprochene Wort. Anhaltspunkte dafür, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung ge-bracht und so verwechselt werden (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG) bestehen unter die-sen Umständen gleichfalls nicht. Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. - 6 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs 1 MarkenG. Kliems Bayer Engels Pü
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