BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 70/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 395 52 373 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Engels BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 25. März 1998 und 17. Februar 1999 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wor-den ist. G r ü n d e I. Die am 22. Dezember 1995 zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Bezeichnung APP soll für Waren der Klassen 5 und 9 sowie Dienstleistungen der Klasse 41 in die Markenrolle eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach Beanstandung in zwei Be-schlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen beste-hender Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen - "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; medizinische Nahrungsmittel" (Klasse 5) - "Ausbildung, Erziehung, Unterricht sowie Durchführung von Schulungen" (Klas-se 41). Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, daß "APP" eine medizinisch-wissenschaftliche Abkürzung für "Arginin-angereichertes Polipeptid", "Aneurin-py-- 3 - rophosphat" und "Alzheimer Amyloid Precursor Protein" darstelle, so daß die Kennzeichnung für die zurückgewiesenen Waren der Klasse 5 nur als abgekürzter Hinweis auf Inhaltsstoffe oder entsprechende Waren verstanden werde und ein konkretes Freihaltebedürfnis der Mitwettbewerber bestehe. So gehörten zB Antibiotika zur Substanzklasse der Peptide wie auch die Verwendung von "APP" als Abkürzung für "Alzheimer Amyloid Precursor Protein" durch eine Internetre-cherche belegt sei. "APP" stelle auch für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 41 eine beschreibende und freihaltebedürftige Abkürzung für "Anwender-programmpaket" dar. Die Tatsache, daß "APP" auch auf diesem Gebiet als Ab-kürzung für eine Reihe von Begriffen diene wie zB auch "auxiliary power plant" für Hilfs- bzw Notstromanschluß oder als Abkürzung für Arithmetikprozessor diene, stehe dieser Annahme nicht entgegen, weil sich bezogen auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen ergebe, welche Bedeutung gemeint sei. Die in den Hilfs-anträgen vorgenommenen Einschränkungen seien ebenfalls nicht geeignet, die Bedenken gegen die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung zu entkräf-ten, da im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren der Klasse 5 nicht ausge-schlossen werden könne, daß die genannten Stoffe auch allergologische Wirkun-gen hätten und in bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 41 auch denkbar sei, daß Schulungen mit Hilfe von Anwenderprogrammen auf medi-zinischem Gebiet angeboten würden. Auch fehle es an der von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG geforderten Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung, da die beteiligten Verkehrskreise in "APP" nur beschreibende Bedeutungen, nicht aber einen Herkunftshinweis sehen würden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die den streitgegenständ-lichen Teil des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen wie folgt neu ge-faßt hat: "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; medizinische Nahrungsmittel; alle vorgenannten Waren zur Verwendung in der - 4 - Allergologie, insbesondere zur Prävention und zur Behandlung; Pflaster, Ver-bandmaterial; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide (Klasse 5) Ausbildung, Erziehung, Unterricht sowie Durchführung von Schulungen, alle vor-genannten Dienstleistungen für den medizinischen Bereich, nämlich für den Be-reich der Allergologie (Klasse 41)" Die Anmelderin stellt den (sinngemäßen) Antrag, die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Der Ansicht der Markenstelle könne nicht gefolgt werden, da es sich bei "APP" um keinen geläufigen Fachbegriff handele, der als unmittelbar beschreibende Abkür-zung im genannten Sinne für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht komme und als solcher auch tatsächlich verwendet werde. So enthielten auch die medizinischen Standardwerke keinen eigenständigen Eintrag von "APP" als Abkürzung für die genannten chemischen und medizinischen Fachbegriffe. Die Markenstelle habe im übrigen für die Beurteilung des Freihaltebedürfnisses in unzulässiger Weise auf hochspezialisierte Fachkreise abgestellt, während tat-sächlich in erster Linie auf Ärzte, Apotheker und in besonderem Maß auf medizi-nische und chemische Laien abzustellen sei. Selbst wenn man unterstelle, daß "APP" tatsächlich als Abkürzung für eine der genannten Langformen allgemein bekannt sei, so hätte die Markenstelle konkret eine Verwendung für die bean-spruchten Waren und Dienstleistungen nachweisen müssen. Hierfür fehlten jegli-che Anhaltspunkte. Der Annahme eines Freihaltebedürfnisses stehe aber auch entgegen, daß für "APP" allein 13 verschiedene Bedeutungsinhalte lexikalisch nachweisbar seien. Ein Freihaltebedürfnis sei aber bei Mehrdeutigkeit eines Mar-kenwortes ausgeschlossen. Dies gelte auch hinsichtlich der beanstandeten Dienstleistungen, wobei im übrigen auch keine Feststellungen getroffen worden - 5 - seien, die auf einen beschreibenden Zusammenhang zwischen "Anwenderpro-grammpaket" und "Ausbildung, Erziehung" hinwiesen und eine entsprechende Verwendung belegten. Letztlich liege auch das Schutzhindernis fehlender Unter-scheidungskraft nicht vor, da Verbraucher die Bezeichnung "APP" aus den ge-nannten Gründen gerade nicht als eine Abkürzung für die darunter angebotenen Waren und Dienstleistungen verstehen, sondern der Bezeichnung keinen beson-deren Sinngehalt beimessen würden. Da im Hinblick auf die geäußerten Bedenken des Senats zur der Verwendung von "APP" als Abkürzung für das im Zusammenhang mit der Alzheimerschen Erkran-kung stehende "Amyloid Precurser Protein" das Waren- und Dienstleistungsver-zeichnis zu den Klassen 5 und 41 weiter eingeschränkt worden sei, stünden auch insoweit der Anmeldung nunmehr keine Eintragungshindernisse entgegen Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG) und hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der ange-meldeten Bezeichnung "APP" nach weiterer Beschränkung des Warenverzeich-nisses keine Schutzhindernisse im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Bezeichnungen von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen bzw beschreibenden Sachangaben bestehen, sofern für diese Angaben ein Frei-haltebedürfnis besteht. Insoweit kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnung "APP" eine derartige unmittelbar warenbeschreibende oder jeden-- 6 - falls hinreichend eng mit den konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen in Beziehung stehende Sachangabe im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann und ob darüber hinaus auch solche Angaben dem Schutzhindernis unterliegen, die nicht die Ware selbst, sondern nur sonstige für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Ware beschreiben (vgl hierzu BGH GRUR 1998, 465 - BONUS). Denn für die Bezeichnung "APP" sieht der Senat jedenfalls in Bezug auf die nach weiterer Beschränkung des Warenverzeichnisses vorliegend noch maßgeblichen Waren und Dienstleistungen keine Anhaltspunkte für die mit hinreichender Sicherheit zu treffende Annahme eines aktuellen Freihaltebedürfnisses zugunsten der Mitwettbewerber. Die lediglich theoretische Möglichkeit einer künftigen Ver-wendung vermag dagegen kein Freihaltebedürfnis zu begründen (vgl Altham-mer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rdn 52 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der zu Klasse 5 noch angemeldeten Waren läßt sich für keine der le-xikalisch nachweisbaren Bedeutungen, die "APP" als medizinisch-wissenschaftli-che Abkürzung besitzen kann, eine tatsächliche Verwendung oder ein ernsthaftes künftiges Verwendungsinteresse als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG feststellen. Weder ist ersichtlich, daß "APP" als Abkürzung für "Aneurinpyrophosphat" als eigenständiger Fachbegriff im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren tatsächlich beschreibende Verwendung findet oder zu-künftig ernsthaft benötigt wird noch sind derartige Anhaltspunkte für die weitere Bedeutung von "APP" als Abkürzung für "argininreiches (argininangereichertes) Polypeptid" zu erkennen (vgl zu diesen Voraussetzungen zB BPatG GRUR 1999, 330, 331 - CT). So enthalten bereits die einschlägigen Fachlexika keinen Nach-weis dafür, daß sich "APP" als Abkürzung für die genannten Begriffe verselbstän-digt hat, also ohne Rückgriff auf die jeweiligen Grundwörter verwendet wird. Fer-ner steht der Annahme eines Freihaltebedürfnisses hinsichtlich einer Bedeutung von "APP" als Abkürzung für "Aneurinpyrophosphat" auch entgegen, daß sich ein Gebrauch dieser mit dem veralteten Begriff "Aneurin" gebildeten Bezeichnung nicht mehr nachweisen läßt und statt dessen nur die mit dem heutigen, allein zu-- 7 - lässigen INN "Thiamin" (Vitamin B 1) gebildete Bezeichnung "Thiamindinphos-phat" (Thiaminpyrophosphat, TPP) nachweisbar ist (vgl RÖMPP Lexikon Chemie, 10. Aufl, "Thiamin", "Vitamin B 1; ferner Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 255. Aufl, "Aneurin" und "TTP"). Auch in der weiteren Bedeutung von "Arginin-rei-ches Poylpeptid" läßt sich "APP" nur als Abkürzung in einem Abkürzungslexikon, nicht aber in einschlägigen Fachlexika finden, wobei im übrigen unter Berück-sichtigung der in das Warenverzeichnis aufgenommenen Angabe "zur Verwen-dung in der Allergologie" nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang diese Abkürzung zur Beschreibung dieser Waren dienen könnte und ernsthaft benötigt werden sollte. Dies gilt auch, soweit "APP" im Zusammenhang mit der Alzheimerschen Erkran-kung als Abkürzung für "Amyloid Precursor Protein" steht und nach den getroffe-nen Feststellungen des Senats und der Markenstelle auch tatsächlich als ver-selbständigte beschreibende Abkürzung in der Fachliteratur nachweisbar ist. Denn wenn auch insoweit ein Freihaltebedürfnis besteht, erstreckt sich dieses nicht auf Waren, welche zur Verwendung in der Allergologie bestimmt sind und für welche es schon an einem warenbeschreibenden Sinngehalt und einer Verwendung fehlt (vgl auch BGH MarkenR 1999,293, 294 - HOUSE OF BLUES zum Verbot der Erstreckung auf ähnliche Waren). Ebenso läßt sich hinsichtlich der zu Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen zwar für "APP" ein lexikalischer Nachweis für "Anwenderprogrammpaket" oder "applications potability profile" als Bezeichnung für das Übertragbarkeitsprofil von Anwendungen (vgl Schulze, Computerkürzel, Lexikon der Akronyme, Kurzbefehle und Abkürzungen), "Application Part" als Synonym für Anwenderteil (vgl Ongena, Kürzellexikon zu Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Kommunika-tionstechnik), "Application File" für "Datei-Namenserweiterung für ein Anwender-programm" (vgl Rosenbaum, Glossar EDV) sowie für weitere, bereits von der Mar-kenstelle genannte Bedeutungen in Abkürzungslexika belegen. Zu berücksichtigen ist insoweit aber zunächst, daß Abkürzungen ursprünglich weniger aussagekräftig - 8 - als die Fachbegriffe selbst sind, sofern sich ihre Bedeutung dem Verkehr nicht durch eine tatsächliche Verwendung auf dem einschlägigen Waren- oder Dienstleistungsbereich erschließt und diese deshalb auch allein einen eindeutigen, verselbständigten Bedeutungsgehalt vermitteln können. Letzteres läßt sich für die Abkürzung "APP" jedoch nicht feststellen, da der Senat keine Hinweise für einen tatsächlichen Gebrauch von "APP" als derart verselbständigte Abkürzung in einschlägigen Fachwerken finden konnte. Hinzu kommt, daß das Interesse der Mitwettbewerber an der Freihaltung einer in vorliegendem Zusammenhang ste-henden - zudem noch mehrdeutigen - Abkürzung im Hinblick auf die ständig zu-nehmende Anzahl und Bedeutungsvielfalt von Abkürzungen im Computerbereich eher fernliegt. So weist Schulze (aaO) in seinem Vorwort, darauf hin, daß bereits mehr als 10000 Computerkürzel für etwa 16000 verschiedene Begriffe existieren und die Anzahl explosionsartig zunimmt. Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden. Denn selbst wenn man unter-stellt, daß derartige die Software (Datenverarbeitungsprogramme) eines Compu-ters betreffende Sachangaben zugleich auch der Bezeichnung der Beschaffenheit oder Bestimmung der konkret angemeldeten Dienstleistungen oder ihrer Merk-male im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen können (vgl aber BGH GRUR 1990, 517, 518 - SMARTWARE zur Abgrenzung von Soft- und Hardware), so fehlt es im Hinblick auf die Mehrdeutigkeit von "APP" an der von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vorausgesetzten Eignung zur beschreibenden Verwendung. "APP" steht nämlich für mehrere, nicht synonyme Bedeutungen als beschreibende Angaben im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsprogrammen, die sämtlich die Anwen-dungssoftware bzw "Anwendungsprogrammpakete" wie zB Office, Excel, Lotus, Corel Draw betreffen, und kann deshalb keinen hinreichend bestimmten, eindeu-tigen Aussagegehalt vermitteln. Zwar steht nicht bereits generell die Mehrdeutig-keit eines Begriffs der Eignung zur beschreibenden Verwendung entgegen. Eine Eignung fehlt jedoch dann, wenn wie vorliegend die unterschiedlichen beschrei-benden Bedeutungen des Begriffs auch für einzelne Waren oder Dienstleistungen innerhalb angemeldeter Oberbegriffe noch mehrdeutig bleiben (vgl BPatG - 9 - GRUR 1999, 330, 331 - CT; PAVIS PROMA, Kliems, 30 W (pat) 75/97 SCM). Der Senat vermag deshalb vorliegend ein Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht festzustellen. Der angemeldeten Bezeichnung kann auch eine Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. "APP" erweist sich vor-liegend weder als bloße Sachangabe noch bestehen sonstige Anhaltspunkte da-für, daß der Verkehr hierin in Bezug auf die beanspruchten Waren keinen als Un-terscheidungsmittel dienenden betrieblichen Herkunftshinweis sehen wird. Auf die Beschwerde der Anmelderin waren deshalb die angefochtenen Beschlüs-se aufzuheben. Kliems Knoll Engels Pü
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